B2G § 6 Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist es nicht erforderlich, daß der Verfolger die Beweggründe einer Handlung zur Bekämpfung des Nationalsozialismus erkennt. Er wurde kurz nach dem 20» Juli 1944 auf seinen Gütern von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und mindestens bis zu dem 2« Februar 1945 in Haft gehaltene Er verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Gesundheit und im beruflichen Fortkommen» Er macht geltend, seine nominelle Mitgliedschaft bei der NSDAP schließe ihn von der Entschädigung nicht aus, ’«veil er der Partei nur unter Druck beigetreten sei und sich außerdem aus Gründen der Menschlichkeit gegen die menschenunwürdige Behandlung der Tschechen und besonders gegen ihre Zwangsarbeit im Reichsgebiet eingesetzt habe; vor diesem Arbeitseinsatz habe er etwa 5000 Tschechen gerettet» Weiter habe er sich für Juden verwandt« Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg (Br») hat den Entschädigungsantrag durch Bescheid vom 12» Juli I960 abgelehnt, weil der Kläger sich nicht aktiv gegen den Nationalsozialismus eingesetzt habe (§6 Abs. 1 Nr. 1 BEG). daß er Tschechen auf seinen Gütern versteckt habe, um sie vor der Deportation zur Zwangsarbeit im Reichsgebiet zu bewahren, und hat ausgeführt, wenn sich diese Tschechen zwangsläufig der Particanen-bewegung anschlosson, die in seinen Wäldern Unterschlupf genommen hatte, dann habe diese Folge seiner Rettungsaktion mit dem Motiv seines Handelns nichts zu tun. 1. Die Revision rügt zunächst, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil das Landgericht Freiburg und der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg über die Klage entschieden habe. Auch die Revision erhebt nicht den Vorwurf willkürlicher Manipulation» Für eine Untersuchung der Zuständigkeit ist daher im Hinblick auf § 549 Abs. 2 ZPO kein Raum» Er hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger die Mitgliedschaft nur unter erheblichem Druck von Partei- und Amtsstellen erworben habe (BGH DM § 6 BEG Nr, 11 und 16). Zutreffend führt daher der Berufungsrichter aus, daß der Kläger Entschädigung nur erhalten kann, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG bewiesen 3ind. Es kommt darauf an, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft (§1 Abs, 1 BEG) oder durch Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde (§1 Abs, 2 Nr. 1 BEG) den Nationalsozialismus bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Hierzu führt das Berufungsurteil aus, der Kläger habe Tschechen, die er auf seinen Gütern als Landarbeiter beschäftigte, als unabkömmlich bezeichnet, wenn sie zu dem Arbeitseinsatz im Reichsgebiet vorgesehen waren. Hatte seine Behauptung den Sinn, daß er Tschechen vor dieser Behandlung habe bewahren wollen, so mußte der Berufungsrichter aufklären, ob Tschechen solchen ihre Menschenwürde mißachtenden Bedingungen beim Arbeitseinsatz im Reich unterworfen worden sind, oder ob der Kläger in dieser Richtung ernsthafte Befürchtungen haben konnte. Zweifelsfrei ging der Vortrag des Klägers auch dahin, daß er Tschechen, die für den Arbeitseinsatz im Reich in Frage kamen oder die zu dem Arbeitseinsatz bestimmt waren oder die bereits eingesetzt waren, sich dem Einsatz aber wieder entzogen hatten, Unterschlupf gewährt habe, um sie den Sanktionen der deutschen Behörden zu entziehen» Etwas anderes kann unter dem "unmenschlichen Zugriff" im Sinne seines Vortrages schwerlich verstanden werden. Daß die Begünstigung von Tschechen, die sich dem Kriegsnrbeitseinsatz entzogen und untertauchten, Freiheit, Leib oder Leben des Klägers gefährdete, kann angenommen werden, wenn seine Tätigkeit sich nicht nur auf EinsolfUllo beschränkte, in denen auch in nationalsozialistischer Sicht menschlich verständliche und zu berücksichtigende Gründe den Versuch eines Tschechen entschuldigten, sich der Trennung von Heimat und Familie zu entziehen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß der Kläger unter Einsatz seiner Freiheit den Nationalsozialismus wegen der Mißachtung der Menschenwürde bekämpft hat, indem er tschechischen Landsleuten Unterschlupf gewährte, um sie vor dem Zwangsarbeitseinsatz und den Maßnahmen gegen Personen, die sich der Zwangsarbeit entzogen, zu bewahren» Der Berufungsrichter scheint es als wesentlichen Umstand für die Anwendung des § 6 Abs» 1 Nr» 1 zweiter Halbsatz aaO anzusehen, daß dem Verfolger, der Geheimen Staatspolizei, das Motiv des Klägers für seine Bekämpfung des Nationalsozialismus bekannt war» Er führt dazu aus, das Eintreten de3 Klägers für die von der Arbeitserfassung bedrohte tschechische Bevölkerung sei offenbar nicht der Grund der Verhaftung; es spreche vielmehr mindestens eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er in den Verdacht geraten sei, die Partisanenbewegung zu unterstützen» Für die Anwendung von § 6 Abs» 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz BEG ist jedoch nicht erforderlich, daß der Verfolger die Beweggründe einer Handlung zur Bekämpfung des Nationalsozialismus erkannt hat. Würde man zur Anwendung von § 6 BEG weitergehend fordern, daß der Beweggrund für den Verfolger zutage gelegen habe, so wären die nominellen Mitglieder der NSDAP und ihre Gliederungen auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie zwar den Nationalsozialismus unter Gefährdung ihrer Person bekämpft haben, ihr Widerstand gegen die Gewaltherrschaft als solcher aber nicht erkannt worden ist. Daß aus dem abweichenden 7/ort-laut des § 1 Abs. 1 BEG ("verfolgt aus Gründen") abgeleitet wird, der Verfolger müsse im Geschädigten den politischen Gegner erkannt haben, ist für die Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG unerheblich, weil . Er scheint anzunehmen, daß der Kläger, gloich aus welchen Beweggründen, sich mit den Zielen dieser Bewegung identifiziert und sie in ihrem Kampf gegen die. schaft durch Unterstützung der tschechischen Par-tisanenbewegung für sich in Anspruch nimmt, und da das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen keinen Bestand hat, genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, daß die Unterstützung einer nationalen Wenn der Kläger zu der Behauptung übergehen sollte, er habe mit einer Förderung der tschechischen Partisanen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfen wollen, wird der Sachverhalt auch in dieser Richtung nach der objektiven und subjektiven Seite weiter aufzuklären und unter den Gesichtspunkten der angeführten Entscheidungen zu prüfen sein.
Nachschlagewerk:: Amtliche Sammlung:
ja
nein
B2G § 6
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist es nicht erforderlich, daß der Verfolger die Beweggründe einer Handlung zur Bekämpfung des Nationalsozialismus erkennt.
BGH, Urteil v. 29» Sept.
1965 “ IV ZR 218/64 -
OLG Karlsruhe LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
H-2E_218/64
URTEIL Verkündet am
29. September 1965 Broeske Justizangestellte
in dem Entschädigungsrecbtsstreit
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landwirts El
Freiherr Ul
dherny von
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
das Land Baden -Württemberg, vertretet^durch das Justizministerium Baden-Württemberg
Beklagten und Rcvisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim» Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg - vom 21. Mai 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Der Kläger verwaltete bei der Errichtung des sogenannten Protektorats Böhmen und Mähren im Jahre 1939 Güter seiner Familie in dem tschechisch besiedelten Bezirk trat im Juni 1939 der
NSDAP bei. Die Tschechoslowakei verließ er aus Anlaß
des kommunistischen Umsturzes 1948 und nahm nach Zv/ischonaufenthalten seinen Wohnsitz im Bundesgebiet .
Er wurde kurz nach dem 20» Juli 1944 auf seinen Gütern von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und mindestens bis zu dem 2« Februar 1945 in Haft gehaltene Er verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Gesundheit und im beruflichen Fortkommen» Er macht geltend, seine nominelle Mitgliedschaft bei der NSDAP schließe ihn von der Entschädigung nicht aus, ’«veil er der Partei nur unter Druck beigetreten sei und sich außerdem aus Gründen der Menschlichkeit gegen die menschenunwürdige Behandlung der Tschechen und besonders gegen ihre Zwangsarbeit im Reichsgebiet eingesetzt habe; vor diesem Arbeitseinsatz habe er etwa 5000 Tschechen gerettet» Weiter habe er sich für Juden verwandt«
Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg (Br») hat den Entschädigungsantrag durch Bescheid vom 12» Juli I960 abgelehnt, weil der Kläger sich nicht aktiv gegen den Nationalsozialismus eingesetzt habe (§6 Abs. 1 Nr. 1 BEG). Die Klage vor dem Landgericht Freiburg blieb erfolglos. In dor Berufungsinstanz hat der Xläger beantragt, das beklagte Land zur
Zahlung einer Haftentschädigung von 1050 DM, einer Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens von 1010,70 DM und zur Gewährung eines Heilverfahrens, einer JCapitalentschädigung und einer Rente wegen Gesundheitsschadens
zu Vorurteilen«, Er sieht seine Bekämpfung des Nationalsozialismus darin (Schriftsatz vom 6. März 1964)? daß er Tschechen auf seinen Gütern versteckt habe, um sie vor der Deportation zur Zwangsarbeit im Reichsgebiet zu bewahren, und hat ausgeführt, wenn sich diese Tschechen zwangsläufig der Particanen-bewegung anschlosson, die in seinen Wäldern Unterschlupf genommen hatte, dann habe diese Folge seiner Rettungsaktion mit dem Motiv seines Handelns nichts zu tun.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Berufungsrichter bat die Revision zu-gelasson. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe :
1. Die Revision rügt zunächst, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil das Landgericht Freiburg und der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg über die Klage entschieden habe. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg sei mit Wirkung vom 1. Oktober I960 aufgehoben, und seine Geschäfte seien dem Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe überwiesen worden. Die Klage habe der Kläger am 17. Oktober I960 bei dem Landgericht Freiburg ein-
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gereicht« Mit der Zuweisung der Wiedergutmachungs-oachen an die Karlsruher Behörde sei aber das Landgericht Karlsruhe örtlich zuständig gewesen0 Das Landgericht Freiburg habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, obwohl auch das beklagte Land Bedenken dagegen geäußert habe«
Diese Rüge greift nicht durch« Eine rechts-irrtümliche Annahme der eigenen örtlichen Zuständigkeit ist nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 2 ZPO der Anfechtung entzogen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber ist nur dann verletzt, wenn der Richter die Entscheidung willkürlich an sich zieht. Diese Vorschrift gewährt keinen Schutz gegen Rechtsirrtum, sondern gegen Y/illkür (BVerfGE 11, 1 (6). und 265 (264); 15, 303 (306) und 245 (248);. Nicht der Umstand, daß ein anderer als der "gesetzliche Richter" tätig geworden ist, macht seine Entscheidung verfassungswidrig, sondern nur der Umstand, daß er seine Zuständigkeit aus sachfremden Erwägungen willkürlich bejaht hat» Dafür fehlt hier aber jeder Anhalt. Daß der Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die örtliche Zuständigkeit des Entschädigungsgerichts bestimmt, liegt nahe. Auch die Revision erhebt nicht den Vorwurf willkürlicher Manipulation» Für eine Untersuchung der Zuständigkeit ist daher im Hinblick auf § 549 Abs. 2 ZPO kein Raum»
2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach den §§ 4, 150 BEG gehört. 3s gebt anscheinend
davon aus, daß sich die Zugehörigkeit nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt aus § 4 Abs. 1 Buchstabe e BEG ergibt.
Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Kläger lediglich nominelles Mitglied der NSDAP war. Er hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger die Mitgliedschaft nur unter erheblichem Druck von Partei- und Amtsstellen erworben habe (BGH DM § 6 BEG Nr, 11 und 16). Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen, Tatsachen, die diese Feststellung rechtlich angreifbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Zutreffend führt daher der Berufungsrichter aus, daß der Kläger Entschädigung nur erhalten kann, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG bewiesen 3ind. Es kommt darauf an, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft (§1 Abs, 1 BEG) oder durch Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde (§1 Abs, 2 Nr. 1 BEG) den Nationalsozialismus bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.
Hierzu führt das Berufungsurteil aus, der Kläger habe Tschechen, die er auf seinen Gütern als Landarbeiter beschäftigte, als unabkömmlich bezeichnet, wenn sie zu dem Arbeitseinsatz im Reichsgebiet vorgesehen waren. Nach seinem Berufungsvor-tragc habe er sich darüber hinaus für zahlreiche weitere Tschechen verwendet und sie vor dem Arbeitseinsatz in Deutschland bewahrt. Er wolle außerdem
Tschechen versteckt und so dem unmenschlichen Zugriff der nationalsozialistischen Behörden entzogen haben.
Die Beweisaufnahme habe jedoch diesen Vortrag "mindestens in der allgemeinen Form" nicht bestätigt.
Der Zeuge 10000 (Sachbearbeiter für Landwirtschaftsfragen bei der Bezirksverwaltung) habe lediglich bekundet, daß der Kläger als Vorstandsmitglied eines landwirtschaftlichen Berufsverbandes ihm, dem Zeugen, wertvolle Hilfe bei dem Bemühen geleistet habe, den Abzug zu vieler landwirtschaftlicher Fachkräfte aus seinem Dienstbczirk zu verhindern. Die Zeugin S000-wisse, daß der Kläger in zwei Fischerhütten Tschechen versteckt hatte. Dem Zeugen K00sei mitgeteilt worden, der Kläger habe Tschechen geholfen.
2s liege aber außerhalb aller gegebenen Möglichkeiten, daß er 3000 Tschechen vor dem .Arbeitseinsatz bewahrt habe.
Soweit ein Eintreten für die tschechische Bevölkerung hiernach als bewiesen angesehen werden könne, liege darin kein "Einsatz gegen Humanitätsverbrechen Denn der Arbeitseinsatz der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete außerhalb ihres Heimat-gobiets stelle keine Mißachtung der "Menschenrechte" dar. Das aktive Eintreten gegen diesen Arbeitseinsatz erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Nr. 1 BEG.
Dieser Beurteilung des festgestellten Sachverhalts vermag der Senat nicht beizutreten. Ihr Ausgangspunkt, der Arbeitseinsatz der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete in anderen Teilen des deutschen Machtbereichs mißachte als solcher nicht ohne "weiteres
die Menschenwürde der Betroffenen (§1 Abs» 2 Nr» 1 BEG), mag richtig sein» Der Berufungsrichter übersieht aber, daß diese Arbeitskräfte vielfach während der Verschickung und im Einsatz Lebensbedingungen unterworfen wurden, die ihre Menschenwürde verletzten (BGH RzYJ 1963 497; 1965, 266; vgl» auch BGH RzW 1958, 182)» Es war mindestens zweifelhaft und mußte deshalb aufgeklärt werden, ob der Kläger unter der "Deportation zur Zwangs arbeit" die bloße Arbeitoverpflichtung und den Arbeitseinsatz, gleich unter welchen Bedingungen, verstand oder nicht vielmehr eine die Menschenwürde mißachtende Behandlung der Arbeitsverpflichteten. Hatte seine Behauptung den Sinn, daß er Tschechen vor dieser Behandlung habe bewahren wollen, so mußte der Berufungsrichter aufklären, ob Tschechen solchen ihre Menschenwürde mißachtenden Bedingungen beim Arbeitseinsatz im Reich unterworfen worden sind, oder ob der Kläger in dieser Richtung ernsthafte Befürchtungen haben konnte.
Zweifelsfrei ging der Vortrag des Klägers auch dahin, daß er Tschechen, die für den Arbeitseinsatz im Reich in Frage kamen oder die zu dem Arbeitseinsatz bestimmt waren oder die bereits eingesetzt waren, sich dem Einsatz aber wieder entzogen hatten, Unterschlupf gewährt habe, um sie den Sanktionen der deutschen Behörden zu entziehen» Etwas anderes kann unter dem "unmenschlichen Zugriff" im Sinne seines Vortrages schwerlich verstanden werden. Es entspricht aber der Erfahrung, daß nationalsozialistische Behörden und Parteistellen gegen "Fremdvölkische", die sich ihren Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Kriegswirtschaft
widersetzten, Strafen verhängt und Maßnahmen ergriffen haben, die durch ihre Art oder durch ihr Übermaß die Menschenwürde mißachteten,. Auch in dieser Beziehung bat der Berufungsrichter den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfte
Y/enn der Arbeitseinsatz durch seine Bedingungen oder wenn die Sanktionen im Palle der Entziehung durch ihr Übermaß die Menschenwürde der vom Kläger begünstigten Tschechen verletzten, so kam es weiter darauf an, ob die Bewahrung vor solchem Unrecht mindestens ein mitwirkendes Motiv für sein Handeln war.
Es würde nicht genügen, daß der Kläger seinen Gütern oder, wie der Zeuge R^||Hfe dem Bezirk die landwirtschaftlichen Fachkräfte zu erhalten bestrebt war. Ebensowenig würde es ausreichen, daß er etwa im Hinblick auf eine befürchtete Niederlage des sogenannten Britten Reiches sein Verhältnis zur tschechischen Bevölkerung seines Heimatbezirks zu verbessern trachtete»
Daß die Begünstigung von Tschechen, die sich dem Kriegsnrbeitseinsatz entzogen und untertauchten, Freiheit, Leib oder Leben des Klägers gefährdete, kann angenommen werden, wenn seine Tätigkeit sich nicht nur auf EinsolfUllo beschränkte, in denen auch in nationalsozialistischer Sicht menschlich verständliche und zu berücksichtigende Gründe den Versuch eines Tschechen entschuldigten, sich der Trennung von Heimat und Familie zu entziehen.
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Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß der Kläger unter Einsatz seiner Freiheit den Nationalsozialismus wegen der Mißachtung der Menschenwürde bekämpft hat, indem er tschechischen Landsleuten Unterschlupf gewährte, um sie vor dem Zwangsarbeitseinsatz und den Maßnahmen gegen Personen, die sich der Zwangsarbeit entzogen, zu bewahren»
Der Berufungsrichter scheint es als wesentlichen Umstand für die Anwendung des § 6 Abs» 1 Nr» 1 zweiter Halbsatz aaO anzusehen, daß dem Verfolger, der Geheimen Staatspolizei, das Motiv des Klägers für seine Bekämpfung des Nationalsozialismus bekannt war» Er führt dazu aus, das Eintreten de3 Klägers für die von der Arbeitserfassung bedrohte tschechische Bevölkerung sei offenbar nicht der Grund der Verhaftung; es spreche vielmehr mindestens eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er in den Verdacht geraten sei, die Partisanenbewegung zu unterstützen»
Für die Anwendung von § 6 Abs» 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz BEG ist jedoch nicht erforderlich, daß der Verfolger die Beweggründe einer Handlung zur Bekämpfung des Nationalsozialismus erkannt hat. Es genügt, daß die Bekämpfungshandlung den Zugriff des Verfolgers ausgelöst hat. Aus der Wendung des Gesetzes "deswegen (wegen der Bekämpfung) verfolgt" kann das zusätzliche Erfordernis nicht entnommen werden, daß der Verfolger den Zusammenhang durchschaut haben müsse.
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Freilich mag der Wortlaut der Vorschrift eindeutig auch nicht besagen, daß ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen der Bekämpfungshandlung und der Verfolgung genügt. Bas folgt aber aus der Gleichstellung, die der Entschädigungsgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG vorgenommen hat. Nach dieser Vorschrift gilt fjls Verfolgter auch der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat, aber den Beweggrund seiner Handlung verbergen konnte. Würde man zur Anwendung von § 6 BEG weitergehend fordern, daß der Beweggrund für den Verfolger zutage gelegen habe, so wären die nominellen Mitglieder der NSDAP und ihre Gliederungen auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie zwar den Nationalsozialismus unter Gefährdung ihrer Person bekämpft haben, ihr Widerstand gegen die Gewaltherrschaft als solcher aber nicht erkannt worden ist. Das widerspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nach welcher die nominelle Mitgliedschaft im Falle eines Y/iderstandes und dadurch ausgelöster Verfolgung der Entschädigung nicht entgegenstehen soll. Daß aus dem abweichenden 7/ort-laut des § 1 Abs. 1 BEG ("verfolgt aus Gründen") abgeleitet wird, der Verfolger müsse im Geschädigten den politischen Gegner erkannt haben, ist für die Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG unerheblich, weil . die letztere Vorschrift auf nominelle Mitglieder nationalsozialistischer Organisationen, die ”/ider~ stand geleistet haben und deswegen verfolgt worden sind, das gesamte Entschädigungsrecht für anwendbar erklärt. Im Falle einer Bekämpfungshandlung reicht
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aber nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG der objektive Sachverhalt der Bekämpfung aus.
Bas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben, damit geklärt werden kann, wem der Kläger Unterschlupf gewährt hat und aus welchen Beweggründen, ob die Verbergung dieser Personen ihm den Verdacht der Zusammenarbeit mit den Partisanen eingetragen hat, und schließlich ob den Begünstigten im Arbeitseinsatz oder im Palle der "Arbeits-flucht3 * * * * * * * 11 eine Behandlung drohte oder vom Kläger befürchtet werden mußte, die ihre Menschenwürde mißachtete.
3. Der Berufungsrichter geht von einer "offenbar
sehr nachhaltigen Unterstützung der Partisanenbewegung" aus. Er scheint anzunehmen, daß der Kläger,
gloich aus welchen Beweggründen, sich mit den Zielen dieser Bewegung identifiziert und sie in ihrem Kampf gegen die. deutsche Besatzung unterstützt habe. Nach dem schriftsätzlichen Berufungs- und nach dem Re-visionovortrage hat der Kläger "Arbeitsflüchtige" unterstützt; er beruft sich darauf, daß diese Per-
sonen "zwangsläufig" zu den Partisanen stießen, die in den gleichen Wäldern Unterschlupf gefunden
hatten. Da Zweifel bestehen, ob der Kläger eine Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherr-
schaft durch Unterstützung der tschechischen Par-tisanenbewegung für sich in Anspruch nimmt, und da
das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen
keinen Bestand hat, genügt in diesem Zusammenhang
der Hinweis, daß die Unterstützung einer nationalen
Partisanenbewegung (wie einer feindlichen Wehrmacht) durch einen deutschen Staats- oder Volksangehörigen nicht von vornherein als Bekämpfung des Nationalsozialismus ausscheidet, weil die Tätigkeit der Partisanen in der Regel gegen die deutsche Herrschaft, gleich unter welchem Regime, gerichtet ist. Der Senat hat sich wiederholt mit Fällen befaßt, in denen ein Deutscher sich dem nationalen Widerstand anderer Völker angeschlossen hatte, und hat die Voraussetzungen erörtert, unter denen die Verfolgung wegen einer solchen Handlungsweise Entschädigungsansprüche begründet (LI.I BWGöD § 22 Nr. 1; Rz17 1965?262)«
Wenn der Kläger zu der Behauptung übergehen sollte, er habe mit einer Förderung der tschechischen Partisanen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfen wollen, wird der Sachverhalt auch in dieser Richtung nach der objektiven und subjektiven Seite weiter aufzuklären und unter den Gesichtspunkten der angeführten Entscheidungen zu prüfen sein.
Ascher Wilden Br.Loewenheim
Br.Graf
v.d.Mühlen