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BGH · XV ZE 218/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZE 218/65

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil deß Landgerichts vom ‘'^«November 1962 aus Verschulden der Beklagten geschieden worden» Diesos Urteil ist der Beklagten am 20cNovember 1962 zugestollt wordene Sie hat dagegen am 7»Januar 1963 Berufung eingelegt und am 31=>Januar 1963 um die W±ödereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht« Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihr Rechts-* mittel durch das angefochtene Urteil vex'worfen« Dio Beklagte hat Revision eingelegt * Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter« Der Kläger hat gebeten* die Revision zurückzuweisen« da sie verspätet eingelegt worden ist« Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Ergebnis zu Recht versagte Sie konnte ihr aus mehrfachen Gründen nicht erteilt wordene Io Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO nur zu erteilen* wenn eine Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist* die Prist zu wahren« Ein solcher unabwendbarer Zufall liegt nicht vor* wenn die Versäumung der Prist von ihrem Prozeßbevollmächtigton verschuldet worden ist« Denn die Partei muß sich nach § 232 ZPO das Verschulden Ende der Berufungsfrist richtig ermittelt und festgehalten war* Wenn er diese Prüfung angestellt hätte, hätte er den Irrtum bemerkt0 Die in § 234 ZPO bestimmte Prist begann daher am 3» Januar 1963 zu laufen** Sie war verstrichen, als der Prozeßbevollmächtigte am 31? 2o Nach § 236 Ziff* 1 und 2 ZPO muß der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel für ihre Glaubhaftmachung enthalt ent, Der Antragsteller muß darlegen, welche von dem Prozeßbovoll-mächtigten nicht zu vertretenden Umstände dazu geführt haben, daß die Frist versäumt worden ist*.

BerufungProzeßbevollmächtigteWiedereinsetzungFristRechtBerufungsfristZPORevision

Volltext der Entscheidung

2433 040
XV ZE 218/65
/ erkundet
 am 21o September 1964 Brooske? Justizangostollte als Urku) dobehater dor Geschäfts© jlio
% n Hamen dos V t 1 Je e s
Xn dem Rechtsstreit gebo
 der Frau Minna H straße
 Beklagten und Reviaioneklägerin, Prozeßbuvollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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dort Hafens -beiter Eduar^_^ H
Kläger und Revisionsbeklagtonr, v rozcßbvVollnächtxgter* Rechtsanwalt	in
 hat der XVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 18* September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bunde «leichter Johannsen* Wilden0 Dr* loewenheim und Br« Graf
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 2• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21® Mai 1963 wird auf ^osten der Beklagten zurückgewiesen®
Von Rechte wegen
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Tatbestand:
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil deß Landgerichts vom ‘'^«November 1962 aus Verschulden der Beklagten geschieden worden» Diesos Urteil ist der Beklagten am 20cNovember 1962 zugestollt wordene Sie hat dagegen am 7»Januar 1963 Berufung eingelegt und am 31=>Januar 1963 um die W±ödereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht« Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihr Rechts-* mittel durch das angefochtene Urteil vex'worfen« Dio Beklagte hat Revision eingelegt * Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter« Der Kläger hat gebeten* die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet«
Die Berufung mußte nach § $16 ZPO verworfen worden.« da sie verspätet eingelegt worden ist« Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Ergebnis zu Recht versagte Sie konnte ihr aus mehrfachen Gründen nicht erteilt wordene
 Io
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO nur zu erteilen* wenn eine Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist* die Prist zu wahren« Ein solcher unabwendbarer Zufall liegt nicht vor* wenn die Versäumung der Prist
 von ihrem Prozeßbevollmächtigton verschuldet worden ist« Denn die Partei muß sich nach § 232 ZPO das Verschulden
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ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lasson* Der Prozeß' bevollmächtigte der Beklagten hat es verschuldet, daß die Berufungsfrist versäumt worden ist.
Er war verpflichtet, mindestens den Tag der Zustellung des Urteils des Landgerichts in den Handakten festzuhalten und sein Büropersonal allgemein oder jeweils besonders anzuweisen, das Ende der Frist einzutragen und die erfolgte Eintragung auch in den Handakten zu vermerken* Sollte er, wie or es annimmt, seiner Gehilfin mündlich die Weisung erteilt haben, die Frist einzutragen, dann hätte er sich alsbald darüber vergewissern müssen, ob diese Weisung befolgt worden war» Denn eine nur mündlich erteilte Weisung kann leicht in Vei'~ gessenheit geraten* Als die Beklagte am lüoDezember 1962 bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Rücksprache erschien, hätte dieser die Handakten daraufhin überprüfen müssen, ob das Ende der Berufungsfrist richtig ermittelt und richtig eingetragen worden wer, Wenn der Prozeßbevollmächtigte diese Prüfung vor-genommen hätte, hätte er das Versäumnis seines Büx'os bemerkt und es wäre jetzt noch möglich gewesen, die Berufung recht zeitig einzulegen*
II«
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch deswegen nicht erteilt werden, weil sie nicht frist- und formgerecht beantragt worden ist,
 lo Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß nach § 234 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden* Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dein das Hindernis behoben ist oder behoben worden wäre, wenn der Prozeßbevollmächtigte die genügende Sorgfalt hätte walten lassen* Das war aber spätestens am 3«Januar 1963 der Fall, als der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift diktierte* Bei dieser Gelegenheit hätte er erneut prüfen müssen, ob das
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Ende der Berufungsfrist richtig ermittelt und festgehalten war* Wenn er diese Prüfung angestellt hätte, hätte er den Irrtum bemerkt0 Die in § 234 ZPO bestimmte Prist begann daher am 3» Januar 1963 zu laufen** Sie war verstrichen, als der Prozeßbevollmächtigte am 31? Januar 1963 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nacheuchte«
2o Nach § 236 Ziff* 1 und 2 ZPO muß der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel für ihre Glaubhaftmachung enthalt ent,
 Der Antragsteller muß darlegen, welche von dem Prozeßbovoll-mächtigten nicht zu vertretenden Umstände dazu geführt haben, daß die Frist versäumt worden ist*. Diese Angaben sind in dem am 31o Januar 1963 gestellten Wiedereinsetzungsantrag und in der am 7? Februar 1963 eingereichten Ergänzung nicht enthalten,.
Da die Berufung mit Recht verworfen worden ist, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückge-wiesen werden«,
Ascher	Jöhannsen	Wilden
 Dr„ Loewenheim	Dr<>	Graf