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BGH · IV ZR 218/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 218/61

Per Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen AusbildungsSchadens eine Entschädigung von 10.000 DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, die Klage, soweit sie auf Zahlung von mehr als 5.000 PM gerichtet ist, abzuweiseh, weiter. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine Beihilfe gemäß § 116 Abs. 1 BEG in Höhe von 10.000 DM mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehraufwendungen sei zv/ar grundsätzlich auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt abzustellen. Durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung seien ihm Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 6.758,70 DM entstanden (Kosten der Lebenshaltung in Höhe von 1.500 Dollar -6.300 DM sowie der Unterschied zwischen dem Schulgeld in Deutschland und den Studiengebühren für die beiden ersten Universität^jahre in den USA - 938,70 DM - 480 DM)* Der Kläger habe die Verzögerung während der anschließenden Berufsausbildung nicht ausgleichen können. a) Mit Recht macht die Revision geltend, daß bei der Beurteilung eines Ausbildungsschadens zwischen der vorberuflichen und der beruflichen Ausbildung zu unterscheiden sei, der in seiner vorberuflichen Ausbildung geschädigte Kläger daher keinen Anspruch aus einem ihm in der Berufsausbildung entstandenen Schaden herleiten könne. Aus diesem Aufbau der Schadenstatbestände hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen (LM Nr. 12, 13 und 18 zu § 115 BEO 1956 » RzW 1959, 472 Nr. 26 und 458 Nr. 12; I960, 210 Nr. 17; ferner RzW 1961, 273 Nr. 27) die Folgerung gezogen, daß für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt abzustellen ist, daß also Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung eines Au3bi1dungsabSchnitts regelmäßig nur dann einen Beihilf eanspruch begründen, wenn der Verfolgte gerade in diesem Ausbildungsabschnitt verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat. Ist dies dem Verfolgten gelungen und hat er das Ziel der vorberuflichen Ausbildung erreicht, so kann er mit der Ausbildung für einen Beruf beginnen, ohne in diesem neuen Abschnitt weiter benachteiligt zu sein. Sie kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht mit dem Hinweis auf die Grundsätze des deutschen Schadensersatzrechts beseitigt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, daß das Gesetz nicht schlechthin den durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung entstandenen Schaden ersetzt, sondern in dem hier allein in Betracht kommenden Regelfall nur Beihilfen zur Nachholung der Ausbildung, d.h. der je begonnenen oder erstrebten Ausbildung gewährt. Nur mit dieser Maßgabe ist somit der Schaden, den der Verfolgte in dem einen oder anderen Ausbildungsabschnitt durch eine Verfolgungsmaßnahme - Ausschluß oder erzwungene Unterbrechung - erlitten hat, zu entschädigen. Ist der Verfolgte in der vorberuflichen Ausbildung betroffen worden, dann kommt es für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Beihilfe nach § 116 BEG nur auf die ihm bei der Nachholung der Der Kläger hat somit nur Anspruch auf eine Beihilfe zu den ihm bei der vorberuflichen Ausbildung entstandenen AufWendungen, nicht aber zu den Aufwendungen für seine Berufsausbildung. b) Das Berufungsgericht hat die dem Kläger durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstandenen Mehrkosten mit insgesamt 6.758,70 DM beziffert. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß als Mehraufwendungen auch die Kosten für den Lebensunterhalt des Verfolgten in der Zeit, die er aus Verfolgungsgründen zusätzlich zur Erreichung des Ausbildungszieles braucht, anzusetzen sind (vgl. Diese Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ist ersichtlich unbegründet, da ein Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts nicht besteht, es vielmehr offenkundig ist, daß schon in der Zeit vor dem zweiten Y/eltkrieg in Deutschland auch auf dem Lande höhere Schulen bestanden. Im übrigen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit der Verzögerung Mehraufwendungen in Höhe von 6.758,70 DM für seine vorberufliehe Ausbildung erwachsen sind, nicht angegriffen. Der Kläger hat daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 mit 5 BEO Anspruch auf eine Beihilfe in dieser Höhe.

Zitierte Normen: § 116 BEG § 286 ZPO
LandAusbildungvorberuflichenBerufsausbildungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2537 099
IV ZR 218/61
Verkündet
 am 7. Februar 1962 Becker, JustizangestelLter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 0//^ in
 gegen
den Zahnarzt Dr. Ralf
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31• Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Junil96l aufgehoben, soweit es die mit Urteil der 7* Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. November I960 ausgesprochene Verurteilung des beklagten Landes zu mehr als 6.758,70 DM aufrechterhalten und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
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l: I
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt geändert:
Das beklagte Land ist schuldig, an den Kläger 6,758,70 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des beklagten Landes werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Hechts wegen

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 Tatbestands
 Per	1930	geborene jüdische Kläger besuchte
 ab Ostern 1937 die jüdische Volksschule in Essen. Am 17.Januar 1939 wanderte er mit seinen Eltern nach den USA aus. Port besuchte er zunächst die Volksschule, dann eine höhere Schule. Im Juni 1949 verließ er die High School. Anschließend studierte er Zahnheilkunde, und zwar bis 1953 an der Universität von in	dann in	Im
 schloß er sein Studium mit der Promotion ab.
Per Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung geltend gemacht.
Pie Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Per Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen AusbildungsSchadens eine Entschädigung von 10.000 DM zu zahlen.
Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Pas beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es zur Zahlung von mehr als 5*000 BM verurteilt worden ist.
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, die Klage, soweit sie auf Zahlung von mehr als 5.000 PM gerichtet ist, abzuweiseh, weiter.
Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
ja*;:-,':
 
Entacheidungsgründe:
Die Revision ist teilweise begründet.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine Beihilfe gemäß § 116 Abs. 1 BEG in Höhe von 10.000 DM mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehraufwendungen sei zv/ar grundsätzlich auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt abzustellen. Ein Ausbildungsschaden sei jedoch auch dann zu entschädigen, wenn er im vorberuflichen Ausbildungsabschnitt entstanden sei, aber in der eigentlichen Berufsausbildung als weiterer Schaden fortwirke. Der Wortlaut des § 115 Abs. 1 BEG lasse diese Auslegung, die auch den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts entspreche, durchaus zu. Der Kläger würde ohne die Verfolgung die höhere Schule in Deutschland im Frühjahr 1950 mit dem Abitur abgeschlossen haben. Den dem deutschen Abitur vergleichbaren Ausbildungsstand habe er in den USA nicht schon mit dem Abschluß der High School im Juni, 1949* sondern erst nach einem zweijährigen Besuch der Universität, also im Juni 1951, erreicht. Selbst wenn unterstellt werde, daß die Schulen in Essen im Zusammenhang mit dem Kriegsende im Jahre 1944/45 für etwa ein Jahr geschlossen gewesen seien und dieses Jahr den Schülern grundsätzlich nicht angerechnet worden sei, könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger infolge einer privaten oder schulischen Evakuierung hiervon nicht betroffen worden wäre. Der Kläger habe somit seine vorberufliche Ausbildung mit einer Verzögerung von 1 1/4 Jahren abgeschlossen. Durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung seien ihm Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 6.758,70 DM entstanden (Kosten der Lebenshaltung in Höhe von 1.500 Dollar -6.300 DM sowie der Unterschied zwischen dem Schulgeld in
 Deutschland und den Studiengebühren für die beiden ersten Universität^jahre in den USA - 938,70 DM - 480 DM)* Der Kläger habe die Verzögerung während der anschließenden Berufsausbildung nicht ausgleichen können. Während letzterer Ausbildung seien ihm weitere Mehraufwendungen in Höhe von 6.843»10 DM erwachsen. Diese Mehraufwendungen seien der Verfolgung des Klägers adäquat kausal.
2.o Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung greifen teilweise durch.
a) Mit Recht macht die Revision geltend, daß bei der Beurteilung eines Ausbildungsschadens zwischen der vorberuflichen und der beruflichen Ausbildung zu unterscheiden sei, der in seiner vorberuflichen Ausbildung geschädigte Kläger daher keinen Anspruch aus einem ihm in der Berufsausbildung entstandenen Schaden herleiten könne. Mit dieser Auffassung befindet sich die Revision in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die für den Ausgleich der Ausbildungsschäden grundlegende Vorschrift des § 115 BEO unterscheidetzwischen den Nachteilen, die der Verfolgte in der vorberuflichen Ausbildung erlitten hat, und den Schäden, die ihm während der Berufsausbildung entstanden sind. Derselbe Unterschied findet sich auch in der Bestimmung des § 119 Abs. 1 Satz 1 BEO. Aus diesem Aufbau der Schadenstatbestände hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen (LM Nr. 12, 13 und 18 zu § 115 BEO 1956 » RzW 1959, 472 Nr. 26 und 458 Nr. 12; I960, 210 Nr. 17; ferner RzW 1961, 273 Nr. 27) die Folgerung gezogen, daß für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt abzustellen ist,
 
daß also Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung eines Au3bi1dungsabSchnitts regelmäßig nur dann einen Beihilf eanspruch begründen, wenn der Verfolgte gerade in diesem Ausbildungsabschnitt verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat. Ist also, wie hier, die vorberufliche Ausbildung des Verfolgten durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen worden, so ist für die Beurteilung der Präge, ob er hierdurch in seiner Ausbildung nicht unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung ins Auge zu fassen. Der erkennende Senat hat diese Auslegung der §§ 115 ff BEG in'dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Mai I960 - IV ZR 24/60 - noch mit weiteren Erwägungen begründet. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, findet sich trotz der großen nationalen Unterschiede im Aufbau der Ausbildungswege in allen zivilisierten Ländern eine deutliche Trennung zwischen der vorberuflichen und der beruflichen Ausbildung. Die vorberufliche Ausbildung besteht regelmäßig wenigstens im Besuch einer Elementarschule* Erfaßt die Verfolgung nun die Schulbildung, also die vorberufliche Ausbildung, so wird jeder Geschädigte, um die nachteiligen Auswirkungen der Störung möglichst zu begrenzen, in aller Regel bestrebt sein, die Lücken gerade dieses Ausbildungsabschnitts zu schließen. Ist dies dem Verfolgten gelungen und hat er das Ziel der vorberuflichen Ausbildung erreicht, so kann er mit der Ausbildung für einen Beruf beginnen, ohne in diesem neuen Abschnitt weiter benachteiligt zu sein.
Dies gilt jedenfalls im Regelfall. Weiter ist zu berücksichtigen, daß in sehr vielen Pallen der in der vorberuflichen Ausbildung stehende Schüler bis gegen Ende dieses Ausbildungsabschnitts noch keine bestimmten Berufsvorstellungen hat, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, daß er eine bestimmte Berufsausbildung angestrebt und demgemäß eine solche Ausbildung nachgeholt hat. Dies gilt namentlich dann, wenn, wie beim Kläger, die Schädigung bereits während
 des Besuchs der Elementarschule eingetreten ist»
Der Gesetzgeber hat dieser Trennung der Ausbildung in zwei Abschnitte Rechnung getragen und die Unterscheidung zwischen der vorberuflichen und der beruflichen Ausbildung in das Bundesentschädigungsgesetz übernommen. Dies ist aus dem Gebrauch des Wortes "oder” statt des zwei Begriffe eng zusammenfassenden Wortes ”und*J zu ersehen. Diese Unterscheidung kann daher auch bei einer möglichst weitgehenden Auslegung des Gesetzes nicht unberücksichtigt bleiben. Sie kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht mit dem Hinweis auf die Grundsätze des deutschen Schadensersatzrechts beseitigt werden. Denn nach § 3 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz, das eine abschließende Regelung darstellt und in § 8 weitergehende Ansprüche, so z.B. Schadensersatzansprüehe auf Grund allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Rechtsvorschriften gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder ausdrücklich ausschließt. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, daß das Gesetz nicht schlechthin den durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung entstandenen Schaden ersetzt, sondern in dem hier allein in Betracht kommenden Regelfall nur Beihilfen zur Nachholung der Ausbildung, d.h. der je begonnenen oder erstrebten Ausbildung gewährt. Nur mit dieser Maßgabe ist somit der Schaden, den der Verfolgte in dem einen oder anderen Ausbildungsabschnitt durch eine Verfolgungsmaßnahme - Ausschluß oder erzwungene Unterbrechung - erlitten hat, zu entschädigen. Es sind also nur Nachteile auszugleichen, die dem Verfolgten in dem von der Verfolgung betroffenen Ausbildung sab schnitt entstanden sind. Ist der Verfolgte in der vorberuflichen Ausbildung betroffen worden, dann kommt es für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Beihilfe nach § 116 BEG nur auf die ihm bei der Nachholung der
 
vorberuflichen Ausbildung entstandenen Aufwendungen an. Es kann in einem solchen Pall nicht davon gesprochen werden, daß der Verfolgte eine Berufsausbildung, von der er ausgeschlossen gewesen sei, nachgeholt habe.
Der Senat hält daher trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken nach erneuter eingehender Prüfung an seiner Rechtsprechung fest. Diese Rechtsprechung beruht auf reiflicher Überlegung. Daß der Senat seine Entscheidungen nur auf einer solchen Grundlage fällt, darf er wohl als Spruchkörper eines oberen Bundesgerichts für sich in Anspruch nehmen.
Der Kläger hat somit nur Anspruch auf eine Beihilfe zu den ihm bei der vorberuflichen Ausbildung entstandenen AufWendungen, nicht aber zu den Aufwendungen für seine Berufsausbildung. Die Klage ist daher unbegründet, soweit sie eine Beihilfe zu letzteren Aufwendungen begehrt.
b) Das Berufungsgericht hat die dem Kläger durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstandenen Mehrkosten mit insgesamt 6.758,70 DM beziffert. Die Erwägungen, mit denen es die ersten zwei Universitätsjahre des Klägers der vorberuflichen Ausbildung hinzugerechnet hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15.Februar 1961 - IV ZR 193/60 -, RzW 1961, 273 Nr. 27) und werden von der Revision nicht angegriffen. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß als Mehraufwendungen auch die Kosten für den Lebensunterhalt des Verfolgten in der Zeit, die er aus Verfolgungsgründen zusätzlich zur Erreichung des Ausbildungszieles braucht, anzusetzen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 -, LM Nr. 5 zu § 116 BEG 1956 = RzW 1959,
if
 
267 Nr. 29). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Sie greift jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts. an, daß sich die vorberufliche Ausbildung des Klägers um 1 l/4 Jahre verzögert habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Möglichkeit, daß der Kläger infolge einer privaten oder schulischen Evakuierung von der Schließung der Schule in E^H und der damit verbundenen kriegsbedingten Verzögerung der Ausbildung nicht betroffen worden wäre, nicht berücksichtigen dürfen, weil eine Evakuierung nur auf das Band stattgefunden habe und es dort keine höheren Schulen gebe. Diese Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ist ersichtlich unbegründet, da ein Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts nicht besteht, es vielmehr offenkundig ist, daß schon in der Zeit vor dem zweiten Y/eltkrieg in Deutschland auch auf dem Lande höhere Schulen bestanden. Im übrigen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit der Verzögerung Mehraufwendungen in Höhe von 6.758,70 DM für seine vorberufliehe Ausbildung erwachsen sind, nicht angegriffen.
Der Kläger hat daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 mit 5 BEO Anspruch auf eine Beihilfe in dieser Höhe.
3- Die Klage ist somit in Höhe von 6.758,70 DM begründet, im übrigen aber unbegründet.
Den Rechtsmitteln des beklagten Landes ist deshalb stattzugeben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 6.758,70 DM verurteilt worden ist.
-9
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO.
Ascher Baske Johannsen Wilden Dr. Graf