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BGH · IV ZR 218/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 218/60

Im November 1956 beantragte der Kläger beim Bezirksamt ur Wiedergutmachung in Neustadt a.d» Weinstraße, ihm für ine bei ihm festgesteilte Lungentuberkulose eine Entschä-igung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren« Zur egründung seines Antrags machte er geltend, daß er sich die uberkulose während seiner Haft in Portugal zugezogen habe0 as Bezirksamt hat nach Einholung einer Stellungnahme des ertrauensarztes den Antrag des Klägers durch den Bescheid om 13o August 1958 mit der Begründung abgelehnt, daß ein ur-ächlicher Zusammenhang zwischen der jetzt festgestellten uberkulose des Klägers und seiner Inhaftierung in Portugal n hohem Grade unwahrscheinlich sei» Das Leiden sei erst vie-e Jahre nach der Verfolgung entstanden und deshalb nicht ls verfolgungsbedingtes Leiden anzusehen * Gegen den ablehnenden Bescheid vom 13* August 1958 hat er Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Verurteilung des eklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden n Körper und Gesundheit zu erreichen* Das Landgericht in rankenthal hat die Klage nach Einholung eines Obergutachtens er medizinischen Klinik der Universität Heidelberg und einer 3« Grundsätzlich ist es richtig, wenn das Gericht sich die Erkenntnisse des Gutachtens zu eigen macht, um die ihm oh-liegende Entscheidung darüber zu treffen, ob eine bestimmte Verfolgungsmaßnähme für den jetzigen Krankheitszustand des Verfolgten mit Wahrscheinlichkeit ursächlich sei, oder ob eine solche Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs nicht anzunehmen sei« Im vorliegenden Falle bestehen gegen die Verneinung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs und dem bloßen Offenlassen der Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs jedoch Bedenkeno Der Gutachter ist der Auffassung, daß es nur im äußersten Bereich des Möglichen liege, daß es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine vom Jahre 1940 an kontinuierlich fortschreitende Krankheit handle. Aufgrund dieser Darlegungen des Sachverständigen glaubt das Berufungsgericht, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem jetzt bestehenden Lungenlei-den nur dann bejahen zu können, wenn eine im Jahre 1940 während der Haft erlittene Lungentuberkulose bis zur Gegenwart ununterbrochen fortbestanden habe« Zwar ist im Leitsatz zur Entschei des erkennenden Senats vom 25» September 1957 - IV ZR 156/57 -5 RzW 1958, 20 = LM Nr. 5 zu § 15 BEG, zu dem Ausdruck gebracht, daß ein ursächlicher Zusammenhang schon dann als wahrscheinlich anzusehen sei, wenn ebensoviel für als gegen den ur- $uf die es, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung getont, ankommt, ist jedoch unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß von einer Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur gesprochen werden könne, wenn mehr £ür als gegen eine L solche Annahme spreche»

LandVerfolgungKausalzusammenhangBerufungsgerichtGutachtenZusammenhangKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

2431 089
IV ZR 218/60
Verkündet
 am_15» Februar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Kaufmanns Walter Istraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Lande samt füi^ie Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	latz®,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br* Loewenheim und Dr0 Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 1„ Juli I960 aufgehoben«> Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat*
Von Rechts wegen
 Der am 20« Mai 1901 in Oberingelheim geborene Kläger t Jude« Er wanderte im Februar 1933 wegen ihm drohender fitionalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen von seinem ^maligen Wohnsitz Mainz nach Portugal aus» Nachdem er in iosem Land in den ersten Jahren seinen Lebensunterhalt als ändolsvertreter verdient hatte, wurde er im November 1939 nterniert und bis Ende des Jahres 1942 in Zellen- und Laerhaft festgehalten* Anschließend wurde ihm der Ort Caldas a Rhäina als Internierungsaufenthalt zugewiesen» Im Oktober kehrte er nach Deutschland zurück<>
Im November 1956 beantragte der Kläger beim Bezirksamt ur Wiedergutmachung in Neustadt a.d» Weinstraße, ihm für ine bei ihm festgesteilte Lungentuberkulose eine Entschä-igung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren« Zur egründung seines Antrags machte er geltend, daß er sich die uberkulose während seiner Haft in Portugal zugezogen habe0 as Bezirksamt hat nach Einholung einer Stellungnahme des ertrauensarztes den Antrag des Klägers durch den Bescheid om 13o August 1958 mit der Begründung abgelehnt, daß ein ur-ächlicher Zusammenhang zwischen der jetzt festgestellten uberkulose des Klägers und seiner Inhaftierung in Portugal n hohem Grade unwahrscheinlich sei» Das Leiden sei erst vie-e Jahre nach der Verfolgung entstanden und deshalb nicht ls verfolgungsbedingtes Leiden anzusehen *
Gegen den ablehnenden Bescheid vom 13* August 1958 hat er Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Verurteilung des eklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden n Körper und Gesundheit zu erreichen* Das Landgericht in rankenthal hat die Klage nach Einholung eines Obergutachtens er medizinischen Klinik der Universität Heidelberg und einer
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ergänzenden Stellungnahme der Klinik zu diesem Gutachten durch das Urteil vom 3* Mai i960 abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb erfolglos» Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter»
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist -.begründet»
1o Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit der Begründung geltend, daß er sich während seiner Inhaftierung in Portugal ein Tu-berkuloseloiden zugezögen habe» Dieser Anspruch hängt nach § 28 BEG davon ab, daß der Körper- und Gesundheitsschaden, für den Entschädigung verlangt wird, mit der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme in Zusammenhang steht» Hierbei genügt es nach § 28 Abs» 1 Satz 2 BEG, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper und Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist»
2 o Das Berufungsgericht ist zur Verneinung des wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs gekommen» Es ist hierbei dem Gutachten der medizinischen Klinik der Universität Heidelberg gefolgt» Nach diesem Gutachten ist es nur wahrscheinlich, daß es sich bei der im Jahre 1955 festgestellten frischen Tuberkulose des Klägers um ein Wiederaufflammen eines spezifischen Prozesses handelt» Daß dieses alte Leiden in der Zeit der Inhaftierung des Klägers ausgelöst worden ist, hält der
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Gutachter trotz seiner Kenntnis des Schicksals des Klägers nur für möglich*
3« Grundsätzlich ist es richtig, wenn das Gericht sich die Erkenntnisse des Gutachtens zu eigen macht, um die ihm oh-liegende Entscheidung darüber zu treffen, ob eine bestimmte Verfolgungsmaßnähme für den jetzigen Krankheitszustand des Verfolgten mit Wahrscheinlichkeit ursächlich sei, oder ob eine solche Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs nicht anzunehmen sei« Im vorliegenden Falle bestehen gegen die Verneinung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs und dem bloßen Offenlassen der Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs jedoch Bedenkeno Der Gutachter ist der Auffassung, daß es nur im äußersten Bereich des Möglichen liege, daß es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine vom Jahre 1940 an kontinuierlich fortschreitende Krankheit handle. Wahrscheinlicher sei es, daß es sich bei dem 1955 festgestellten frischen Infiltrat um ein Wiederaufflammen eines im Alter nicht genau bestimmbaren Prozesses handele* Nach der ausführlichen Anamnese sei eine solche alte spezifische Erkrankung als möglich anzusehen * per Gutachter begründet seine Auffassung damit, daß eine 14 Jahre lang unbehandelte, zeitweise unter ungünstigsten Bedingungen durchgemachte Lungentuberkulose ein größeres Ausmaß von spezifischen Veränderungen haben müßte, als auf dem Röntgenbild nachweisbar sei. Aufgrund dieser Darlegungen des Sachverständigen glaubt das Berufungsgericht, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem jetzt bestehenden Lungenlei-den nur dann bejahen zu können, wenn eine im Jahre 1940 während der Haft erlittene Lungentuberkulose bis zur Gegenwart ununterbrochen fortbestanden habe«
Eine solche Vereinung^^ eines Kausalzusammenhangs ist irrig» Sie überspannt die Anforderungen, die an die Bejahung
 der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu stellen sind» Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungs-maßnahme und der jetzt bestehenden Tuberkulose des Klägers kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn eine während der Verfolgung erlittene Lungenerkrankung vor ihrem erneuten Ausbruch zu dem Stillstand gekommen oder sogar ganz ausgeheilt und nunmehr wieder zu dem Ausbruch gekommen ist. Denn der Kläger war durch seine frühere Erkrankung für eine erneute Infektion besonders empfänglich. Seine allgemeine Gesundheitslage war daher im Verhältnis zu nicht verfolgten Personen in höherem Maße gefährdet. Es v/ar daher in erster Linie Aufgabe des Berufungsgerichts festzustellen, ob es den Angaben des Klägers über die Entstehung seines Leidens während der Internierung folgen will. Wäre dem so, dann wäre weiter zu prüfen gewesen, ob der damalige Krankheitsprozeö in dem vom Gesetz für erforderlich gehaltenen Zusammenhang mit der Verfolgung stand und ob infolgedessen auch das heutige Wiederaufflammen des Prozesses die weitere Nachwirkung der Verfolgung ist. Lies festzustellen,wäre Sache des Berufungsgerichts gewesen, da die Feststellungen des ärztlichen Gutachters eine solche Möglichkeit nicht ausschließen« Die Entscheidung beruht daher auf einem Rechtsirrtum, der zur Aufhebung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen muß.
4o In der erneuten Verhandlung wird dann.: zu prüfen sein, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem heute (wieder) zu dem Ausbruch gekommenen Leiden und der Verfolgung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände wahrscheinlich ist. Las hängt davon ab, ob mehr für als gegen einen solchen Zusammenhang spricht. Zwar ist im Leitsatz zur Entschei des erkennenden Senats vom 25» September 1957 - IV ZR 156/57 -5 RzW 1958, 20 = LM Nr. 5 zu § 15 BEG, zu dem Ausdruck gebracht, daß ein ursächlicher Zusammenhang schon dann als wahrscheinlich anzusehen sei, wenn ebensoviel für als gegen den ur-
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«Jfäcblichen Zusammenhang spreche» In den Entscheidungsgründen,
$uf die es, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung getont, ankommt, ist jedoch unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß von einer Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur gesprochen werden könne, wenn mehr £ür als gegen eine L solche Annahme spreche»
Ascher Raske Wilden Dr» Loewenheim Bundesrichter
 Br» Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben»
Ascher
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