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BGH

Gericht: BGH

Das Versäumnisurteil vom 14- Juli I960 wird aufrecht-erhaltene Die Kläger haben die weiteren Kosten der Revision zu tragen« IV ZR 177/57 -• Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht haben die Kläger in der erneuten Verhandlung beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. in vom 19* Juli 1958 (II 70), die Beruf ung erneut auch in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen* Mit der Revision haben die Kläger ihren zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter verfolgt« Juli I960 ist Revision entsprechend dem Antrag der Beklagten zurückgewiesen* Die Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Schadens ersatzanspruch geltend• Der Schaden, den sie nach ihrer Wert der den beklagten Miterben zugeteilten Grundstücke straße und dagegen zu niedrig bemessen worden folgedessen sei ihnen den ern, erheblich weniger als der halbe Nachlaßwert, der ihnen nach dem Anteil ihrer Erbberechti gung zugestanden hätte, zugeiallen Diesen Schaden hätten die Beklagten dadurch schuldha Finanzamt eine unrichtige Festsetzung der Sinheitswerte für die Nachlaßgrundstücke erwirkt und bei der Erbteilung di unrichtigen Werte in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit der Berech nung des Wertes der einzelnen Nachlaßgrundstücke zugrunde ge legt hätten Beklagten hätten ferner wider bessere issfH/ am Dezember 1949 eine Hypothek auf dem Grundstück straße eingetragen ist falls aber das Nachlaßgericht zu dem Schaden der Kläger über 1957 zunächst geprüft, ob die Kläger bei der Erb auseinandersetzung objektiv übervorteilt seien, also überhaupt einen Schaden erlitten hätten*» Es hatte damals schon diese Frage allerdings auf verfahrensrechtlich anfechtbarer Grundlage gefolgert werden, daß den Beklagten dies beim Abschluß des Erbteilungsvertrages bekannt gewesen sei* Es könne insbesonder nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu mit seinen Angaben dem Finanzamt habe erreichen wollen, daß der Einheitswert des Grundstücks Straße undstücke gesetzt und das WertVerhältnis der Grundstücke zueinander im Hinblick auf den beabsichtigten späteren Erbauseiaanderset ungsvertrag verschoben werde Es fehle deshalb an dem Nach weis, daß den Beklagten im Sinne des Angaben, d ie daß es dem Beklagten zu 1) bei den druckten Anträgen auf Wertfortschreibung des rufungsgerictjte macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe das weitere Vorbringen der Kläger nicht berücksichtigt, daß die Beklagten nicht des werden, daß dies den Beklagten be Deshalb sei dem Antrag der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der einzelnen Grundstücke zur Zeit des Abschlusses des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht ent- Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann somit den Beklagten nicht widerlegt werden, daß sie beim Abschluß des Erbaus- einandersetzungsvertrages der Überzeugung waren, die von ihnen angenommenen Verkehrswerte entsprächen den wirklichen Ver- an der Absicht, sich - durch ihre etwaigen unrichtigen Angaben - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen Auch für die Anwendung des § 826 BGB - vorsätzliche und sittenwidrige Schadenszufügung - ist dann kein Raum« Der Einheitswert-für das Grundstück Straße war zur Zei denn, wie sich aus der Auskunft des Finanzamts vom ermittelt, der eine Herab nur einen Schadensgrad von Setzung des Einheitswertes nicht rechtfertigte« Demgemäß wurd^ auch die Herabsetzung zunächst - mit Bescheid vom 14« Septem- Ähnliches gilt von dem Einheitswert straße Dieser war, wie im Vertrag angegeben, durch Bescheid vom . keineh Schluß in der Richtung zu, die Beklagten hätten Hinweis auf den Bescheid vom 17» Juni 1950 erreichen wollen? daß bei der Auseinandersetzung ein zu niedriger Verkehrswer des Grundstücks traße angenommen werde spricht vor allem auch die unbestrittene Tatsache Erbauseinandersetzungsvertrag bei Aufführung der Belastung011 Auch der Hinweis der Kläger auf die in dem Erbteilungsvertrag enthaltene Angabe, das Grundstück A^^pstraße 15 sei völlig zerstört, ist nicht geeignet, eine unredliche Absicht .der Beklagten im Sinne der Klage darzutun, Biese Angabe ist durch die Feststellung des Finanzamts, daß "es sich im Sinne der Bewertungsvorschriften um ein total zerstörtes Grundstück gehandelt habe” (II, 70), bestätigt worden. Wenn noch Mauer-.reste stehen geblieben waren, die die behelfsmäßige Herrichtung eines Baumes zu gewerblicher Nutzung zuließen, wie der Beklagte zu 1) in seinem Antrag auf Wertfortschreibung vom 30. Dezember 1949 angegeben hatte, so konnte das.auf die Ermittlung des Verkehrswertes keinen nennenswerten Einfluß haben. Die Kläger haben auch nicht behauptet, daß der Nachlaßpfleger, Rechtsanwalt den Zustand dieses Grundstücks - wie auch der übrigen Grundstücke - beim Abschluß des Erbteilungsvertrages nicht* aus eigener Anschauung gekannt habe und darüber getäuscht worden seio Bei der Angabe, das Grundstück FflH^^straße H befinde sich in einem sehr guten Zustand, handelt es sich weniger um die Behauptung einer konkreten Tatsache als um ein Werturteil über den Zustand des Hauses. Gegen die Berechtigung dieser Beurteilung mögen zwar nach dem Inhalt der Akten betreffend den Antrag de? Schluß auf eine Betrugsabsicht der Beklagten ließ sich jedoch auch aus dieser Angabe nicht ziehen, zu demal die Kläger auch hier, wie bereits erwähnt, nicht behauptet und nicht durc das Zeugnis des Nachlaßpflegers unter Beweis gestellt haben, daß dieser sich vor Abschluß des Erbteilungsvertrages über den Zustand des Grundstücks in keiner Weise - auch nicht durch Einnahme des Augenscheins - unterrichtet habe Was schließlich die Behauptung der Kläger anlangt, es sei nicht richtig, daß das Wiederaufbaudarlehen von 2«000 DM im wesentlichen zur Instandsetzung des Hauses traSe erwendet worden sei, so ist sie zu unbestimmt, als daß sie Erhebung des dafür angebotenen Beweises - Vernehmung der Generalbevollmächtigten der Kläger als Zeugin - hätte Anlaß geben können« Die Kläger hätten angeben müssen, auf welche feststellbaren Arbeiten sich die Instandsetzung dieses Hauses auf Kosten der lärben beschränkt habe. Die Kläger haben nicht behauptet, daß das erst Nach allem hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten im Ergebnis ohne Rectetsirrtum verneint, so daß die Revision der Kläger keinen Erfolg haben konnte«

Zitierte Normen: § 826 BGB
GrundstückWertBerufungsgerichtKlägerniedrig

Volltext der Entscheidung

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l§/5
Verkündet am 14. Dezember I960
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Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Gesehäftsstelle
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amen
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In dem Rechtsstreit
1) des Invaliden Alfred
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Kläger und Revisionskläger
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Generalbevollmächtigte: Frau
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gegen
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2)	des Landwirts Karl
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3)	der Krankenschwester Edith
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der Ehefrau Margot
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rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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1) den Metzger Karl
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sen., Hu
2) den Landwirtschaftsverwalter Karl
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Beklagten und I
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 von
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 Dezember i960 unter Mitwirkung des
 liehe Verhandlung vom Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske
 Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf
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für Recht erkannt:
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Das Versäumnisurteil vom 14- Juli I960 wird aufrecht-erhaltene
 Die Kläger haben die weiteren Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache
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bereits ergangenen Urteil des Senats vom 22. November 1957 -
IV ZR 177/57 -• Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an
 das Berufungsgericht haben die Kläger in der erneuten Verhandlung beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
■
1.	festzustellen, daß die Beklagten RflHHP als
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Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluß des Rrbauseinandersetzungsvertrages vom
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15. September 1950 nebst Ergänzungsvertrag ent-standen ist und noch entstehen wird;
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■
2.	die Beklagten	zu verurteilen, die im
■
Grundbuch von	Band	120	Bl*	3939	eingetra-
gene Ausgleichshypothek von 10*000 DM löschen zu lassen*
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweiserhebung,
 insbesondere durch Einholung einer Auskunft des Finanzamts
■
w
in	vom 19* Juli 1958 (II 70), die Beruf ung erneut auch
 in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen* Mit der Revision
 haben die Kläger ihren zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter verfolgt«
Durch Versäumnisurteil vom 14. Juli I960 ist
 Revision
entsprechend dem Antrag der Beklagten zurückgewiesen* Die
■
Kläger haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht
■
Einspruch erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Versäum-
*
nisurteils nach ihrem oben angeführten, im Berufungsrechtszuge
■
gestellten Antrag zu erkennen* Die Beklagten bitten, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten*
1

V V
Entscheidungsgründe:
Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Schadens
 ersatzanspruch geltend• Der Schaden, den sie nach ihrer

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erlitten haben« soll darin bestehen«» daß sie bei der Ausein-
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andersetzung über den Nachlaß des am 19® April 1933 verstürbe
 nen Metzgermeisters Peter
(Erblasser), an dem beide
 Parteiengruppen je zur Hälfte beteiligt waren, übervorteilt
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 Der Y/ert des ihnen in dem Erbauseinandersetzungsvertra
 vom 13® September 1950 (Bl
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VI 126/50
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 zugeteilten Grundstücks
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sei bei der
 Erbteilung im Vergleich zu seinem wirklichen Wert zu
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hoch, d*x
Wert der den beklagten Miterben zugeteilten Grundstücke
 straße
und
 dagegen zu niedrig bemessen worden
 folgedessen sei ihnen
9
den
 ern, erheblich weniger als der
 halbe Nachlaßwert, der ihnen nach dem Anteil ihrer Erbberechti gung zugestanden hätte, zugeiallen
 Diesen Schaden hätten die Beklagten dadurch schuldha
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verursacht
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ie auf Grund unrichtiger Angaben gegenüber
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Finanzamt eine unrichtige Festsetzung der Sinheitswerte
 für die Nachlaßgrundstücke erwirkt und bei der Erbteilung di
 unrichtigen Werte in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit der Berech nung des Wertes der einzelnen Nachlaßgrundstücke zugrunde ge
 legt hätten
 Beklagten hätten ferner wider bessere
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in dem Srbteilungavertrag angegeben
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daß das Grundstück
 straße
guten Zustand befinde (§2 Ziff
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sich in einem sehr
 Vertrages),
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14,	■

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daß ein Wiederaufbaudarlehen von 2.000 DM, zu dessen Sicher«««
am
 Dezember 1949 eine Hypothek auf dem Grundstück
 straße
eingetragen ist
(§ 2 Ziff
.. *
Vertragt
 im wesentlichen zur Instandsetzung des Hauses
 straße verwendet sei (§
a.B
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daß das Grundstück
 straße 15 vollständig zerst
 worden sei
 letzter Satz)
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V/ie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Hovembe
1957 ausgeführt .hatte, waren damit die Voraussetzungen fü
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eine
 Schadensersatzpflicht der Beklagten insofern schlüssig behaup
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als die Beklagten danach ihren Vertragspartner, den fill
 die damals als unbekannt angesehenen Erben des Erbstammes
 handelnden Nachlaßpfleger Rechtsanwalt
 jeden
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falls aber das Nachlaßgericht zu dem Schaden der Kläger über
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wirklichen fertverhältnisse der Nachlaßgrundstücke in der Ab sicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf
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9
getäuscht haben sollen
823 Abs
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mit
§
263
StGB
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aöglicherweise auch § 826 BGB)
Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil vom
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1957 zunächst geprüft, ob die Kläger bei der Erb
 auseinandersetzung objektiv übervorteilt seien, also überhaupt
 einen Schaden erlitten hätten*» Es hatte damals schon diese
 Frage
allerdings auf verfahrensrechtlich anfechtbarer
 Grundlage
• . verneint. In der erneuten Verhandlung ist das Be
 rufungsgericht dieser Präge nicht nachgegangen. Es hat es
 vielmehr ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Wert des
.
an die Kläger gefallenen Grundstücks objektiv niedriger
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wesen sei als der den Beklagten zugewiesene Grundbesitz
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 wenn dies der Fall sei, könne daraus, so führt;es aus, nicht
9
gefolgert werden, daß den Beklagten dies beim Abschluß des
 Erbteilungsvertrages bekannt gewesen sei* Es könne insbesonder
 nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu
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.
mit seinen Angaben
 dem Finanzamt
 habe erreichen wollen, daß der Einheitswert des Grundstücks
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undstücke
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einerseits viel zu hoch, derjenige des
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Straße 4P andererseits viel zu niedrig fest
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gesetzt und das WertVerhältnis der Grundstücke zueinander im
 Hinblick auf den beabsichtigten späteren Erbauseiaanderset
 ungsvertrag verschoben werde
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fehle deshalb an dem Nach
 weis, daß den Beklagten im Sinne des
825 Abs
BGB ein
 Verschulden zur
 falle
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so daß es jedenfalls an den
 subjektiven Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten fehle
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Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen
 Nachprüfung stand
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Angaben, d ie
 daß es dem Beklagten zu 1) bei den druckten Anträgen auf Wertfortschreibung des
 rufungsgerictjte
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 vom 30. Dezember 1949 (II, 142) gemacht hat, nicht darauf aR.
gekommen sei, im Hinbli
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auf eine künftige Srbauseinandei
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ie Einheitswerte der beiden in der
 straße gele-
genen Grundstücke möglichst niedrig
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den Sinheitswert des
 Grundstücks in der Friedensstraße dagegen möglichst
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setzen zu lassen, kann die Revision keine Rügen erheben
h fest
 Sie
*
.
macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe das weitere
 Vorbringen der Kläger nicht berücksichtigt, daß die Beklagten
.
.
bei der Erbeuseinandersetzung auf die festgesetzten Einheitswerte als für die Berechnung maßgebende Faktoren hingewiesen
 hätten
7
obwohl sie gewußt hätten, daß diese Festsetzungen den
 wirklichen Wertverhältnissen nicht entsprochen hätten
.
Diese Rüge ist nicht begründet« Zwar ist zuzugeben
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daß
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Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Kläger
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 es insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 1958 (II 59) enthalten war, nicht im einzelnen eingegangen ist*
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Berufungsgericht hat sich auf die allgemeine Feststellun
 beschränkt, es könne, auch wenn ein etwaiges Saehverständi
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gengutachten ergeben würde, daß der Wert des den Klägern
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 fallenen Grundstücks am 13. September 1950 niedriger gewesen
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sei als der Wert der beiden anderen Nachlaßgrundstüc
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bekannt gewesen sei
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Verkehrswert eines
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stacks sei keine absolut feststehende Größe, die sich
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mathematischer Formeln genau berechnen lasse
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 vielmehr weitgehend auf Schätzungen, so daß sogar Sorgfalt* Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen
 kommen könnte*1
Erst recht sei für Nichtsachkundige, wie die Beklagten, e**1
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erartige Schätzung so schwierig
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daß ein Verschätzen kei*1
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zwingenden Schluß auf ein Verschulden zulasse. Deshalb sei dem Antrag der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der einzelnen Grundstücke zur Zeit des
 Abschlusses des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht ent-
■ ■
sprochen worden.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann somit den Beklagten nicht widerlegt werden, daß sie beim Abschluß des Erbaus-
■
einandersetzungsvertrages der Überzeugung waren, die von ihnen
 angenommenen Verkehrswerte entsprächen den wirklichen Ver-
*
hältnissen. Haben aber die Beklagten in dieser Überzeugung den
■
Erbteilungsvertrag abgeschlossen, so fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung für den Betrugstatbestand, nämlich
■ ■
an der Absicht, sich - durch ihre etwaigen unrichtigen Angaben - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen Auch für die Anwendung des § 826 BGB - vorsätzliche und sittenwidrige Schadenszufügung - ist dann kein Raum«
Das Vorbringen der Kläger war aber in der Tat nicht ge-
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eignet, darzutun, daß die Beklagten diese Überzeugung von der
 Richtigkeit der von ihnen angenommenen bzw. geschätzten Ver-
■
■
kehrswerte nicht gehabt haben oder nicht gehabt haben können«,
Der Einheitswert-für das Grundstück
 Straße
war zur Zei

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Erbteilungsvertrages tatsächlich, wie im
 Vertrag angegeben, noch auf 42.900 DM festgesetzt. Es handelte
 sich dabei freilich um die alte Festsetzung für den,
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1935
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Daß'mit Antrag vom 30. Dezember 1949 eine Wertfortschre
.
.
bung auf den 21. Juni 1948 beantragt, über diesen Antrag aber
■
im Gegensatz zu den am gleichen Tage gestellten Anträgen be
s.traße noch nicht entschic
 züglich der Grundstücke in der
■
den war, wurde nicht erwähnt. Das ließ jedoch noch keinen
»wingenden Schluß auf eine unredliche Absicht der Beklagten
 zu
»
denn, wie sich aus der Auskunft des Finanzamts vom
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Juli 1958 (II, 71) ergibt, und wie zwischen den Parteien
 unstreitig ist, hatte das Katasteramt für den 21«, Juni 1948
ermittelt, der eine Herab
 nur einen Schadensgrad von
 Setzung des Einheitswertes nicht rechtfertigte« Demgemäß wurd^ auch die Herabsetzung zunächst - mit Bescheid vom 14« Septem-
ber 1950
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also kurz nach Abschluß des Erbteilungsvertrages

abgelehnt (Bescheid Bl
70
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 2/53)
Dafür
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daß
 die Beklagten ihrerseits die Schätzung des Katasteramt
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 flußt hätten, um die Ermittlung eines ungünstigeren Schadens-
.
grades zu erwirken, haben die Kläger nichts vorgebracht«
Ähnliches gilt von dem Einheitswert
 straße
Dieser war, wie im Vertrag angegeben, durch Bescheid vom
17
Juni 1950 auf 26«500 DM festgesetzt
 Daß
er Beklagte zu
1) diese
 später als zu gering erkannte - Festsetzung nicht
 in der Abricht erwirkt hat, die Erben des Erbstammes
 zu schädigen, hat das Berufungsgericht, wie bereits irrtumsfrei festgestellt« Die Kläger vermögen aber auch darzutun, daß den Beklagten beim Abschluß des Erbteilungsvertrages die Unrichtigkeit dieser Wertfortschreibung bewußt
 wesen sei« Der Beklagte zu 1) hat nach den Feststellungen Berufungsgerichts unwiderlegt behauptet, daß er die Angaben
 in seinem WertfortSchreibungsantrag vom 50« Dezember 1949
■
richtig gehalten habe. Bei seiner Vernehmung hat er erklärt daß er auch jetzt noch von ihrer Richtigkeit überzeugt
 gestellten Schadensgrades von 2b
Wenn später vom Finanzamt statt des ursprünglich von
.
.
ein solcher von nur
.
ermittelt und daraufhin der Einheitswert durch Bescheid
 Februar 1953 auf 30.000 DM berichtigt wurde, so läßt
.
keineh Schluß in der Richtung zu, die Beklagten hätten
 Hinweis auf den Bescheid vom 17» Juni 1950 erreichen wollen?
■
daß bei der Auseinandersetzung ein zu niedriger Verkehrswer
 des Grundstücks
 traße
angenommen werde
 spricht vor allem auch die unbestrittene Tatsache
 Erbauseinandersetzungsvertrag bei Aufführung der Belastung011

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des Grundstücks angenommen wurde, daß die öffentlichen Grund-
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schulden (Hypothekengewinnabgabe) um 26 $ (nicht um nur 20 $) herabgesetzt würden (§ 2, 2 des Vertrages)<>
Auch der Hinweis der Kläger auf die in dem Erbteilungsvertrag enthaltene Angabe, das Grundstück A^^pstraße 15 sei
 völlig zerstört, ist nicht geeignet, eine unredliche Absicht
.
der Beklagten im Sinne der Klage darzutun, Biese Angabe ist durch die Feststellung des Finanzamts, daß "es sich im Sinne der Bewertungsvorschriften um ein total zerstörtes Grundstück
 gehandelt habe” (II, 70), bestätigt worden. Wenn noch Mauer-.reste stehen geblieben waren, die die behelfsmäßige Herrichtung eines Baumes zu gewerblicher Nutzung zuließen, wie der
 Beklagte zu 1) in seinem Antrag auf Wertfortschreibung vom 30. Dezember 1949 angegeben hatte, so konnte das.auf die Ermittlung des Verkehrswertes keinen nennenswerten Einfluß haben. Die Kläger haben auch nicht behauptet, daß der Nachlaßpfleger, Rechtsanwalt	den	Zustand	dieses	Grundstücks
- wie auch der übrigen Grundstücke - beim Abschluß des Erbteilungsvertrages nicht* aus eigener Anschauung gekannt habe und darüber getäuscht worden seio
 Bei der Angabe, das Grundstück FflH^^straße H befinde
■
sich in einem sehr guten Zustand, handelt es sich weniger um die Behauptung einer konkreten Tatsache als um ein Werturteil über den Zustand des Hauses. Gegen die Berechtigung dieser Beurteilung mögen zwar nach dem Inhalt der Akten betreffend
 den Antrag de? Generalbevollmächtigten der Kläger auf Mieter
■
höhung für die Wohnungen in diesem Hause vom 14. Februar 1953
■ .
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(gelbes Aktenheft) erhebliche Bedenken bestehen. Ein sicherer
*
Schluß auf eine Betrugsabsicht der Beklagten ließ sich jedoch
■
auch aus dieser Angabe nicht ziehen, zu demal die Kläger auch hier, wie bereits erwähnt, nicht behauptet und nicht durc
 das Zeugnis des Nachlaßpflegers unter Beweis gestellt haben,
 daß dieser sich vor Abschluß des Erbteilungsvertrages über
 den Zustand des Grundstücks in keiner Weise - auch nicht durch Einnahme des Augenscheins - unterrichtet habe
9
Was schließlich die Behauptung der Kläger anlangt, es sei nicht richtig, daß das Wiederaufbaudarlehen von 2«000 DM
im wesentlichen zur Instandsetzung des Hauses
 traSe
 erwendet worden sei, so ist sie zu unbestimmt, als daß sie
 Erhebung des dafür angebotenen Beweises - Vernehmung der
 Generalbevollmächtigten der Kläger als Zeugin - hätte Anlaß geben können« Die Kläger hätten angeben müssen, auf welche feststellbaren Arbeiten sich die Instandsetzung dieses Hauses auf Kosten der lärben beschränkt habe. Aus einem Aktenvermerk
 der Preisprttfungsstelle der Stadt
/iffestf. vom 25. April
1953 ergibt sich, daß neben vielfachen Instandsetzungsarbeite^ die die einzelnen Mieter auf ihre Kosten an ihren Wohnungen
 durchgeführt haben, das zuerst angebrachte Notdach auf dem
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Hause auf Kosten des Eigentümers durch ein neues Dach ersetz
 worden ist. Die Kläger haben nicht behauptet, daß das erst
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nach der Erbteilung geschehen sei« Das von ihrer Generalbe-
vollmächtigten beantragte zinsverbilligte Instandsetzungsda#-
lehen von
000 DM ist erst am
 März 1955 ausgezahlt worden
(kleines gelbes Aktenheft)
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— 10 —
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Nach allem hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten im Ergebnis ohne Rectetsirrtum verneint,
 so daß die Revision der Kläger keinen Erfolg haben konnte«
• ■
Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 97 ZPO den Klägern zur Last«
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr« Graf
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