Das Landesamt für die Wiedergutmachung in hat dem Kläger für die Haftzeit der Erblasserin vom 22. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Alleinerben seiner Mutter eine weitere HaftentSchädigung für die Zeit vom 19o August 1942 bis sum 8. Das Oberlandesgericht hat den Oberregierungsrat HflMRW vom Landesamt für die Wiedergutmachung ln als Zeu- Es hat sodann entsprechend dem Antrag der Berufung das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Hevision, die das Oberlandesgericht zugelaesen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in der ursprünglichen Höhe weiter, Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise beantragt es, das Verfahren bis zur Entscheidung über einen von ihm beim Amtsgericht in Mannheim gestellten Antrag auf Abänderung des Todeserklärungsbeschlusses . Mai 1945 festgestellt ist, die Vermutung besteht, daß die Erblasserin an diesem Tag gestorben, also bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat'. Nach § 180 Abs. 2 BEß kann unter den - hier an sich gegebenen - Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 BIG ein anderer Todeszeitpunkt als der Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf., ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist. Oktober 1958 - IV ZR 134/58 - (abgedruckt in RzW 1959, 42^) und Urteil vom 5* Dezember 1958 - IV ZR 179/58) ausgesprochen hat, nicht zur Anwendung, wenn bereits in einem Verschollenheitsverfahren ein bestimmter ®o-deszeitpunkt festgestellt ist, gleichgültig, ob diese Feststellung auf Grund besonderer Ermittlungen oder - gemäß Art. 2 § 2 Abs*. Dieser Beweis ist bereits geführt, wenn die Feststellung zu treffen ist, daß sie einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt hato Eine solche Feststellung hat indes das Berufungsgericht nicht getroffen* Obwohl das Bager in Auschwitz, wie allgemein bekannt ist, am 180 Januar 1945 aufgelöst wurde und der Kläger im zweiten Hechtszuge seinen Haftentschädigungsantrag für den Zeitraum nach der Befreiung des Bagers fallen gelassen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Erblasserin diesen Zeitpunkt nicht überlebt habe. Das Berufungsgericht hat zwar die Möglichkeit eines Gegenbeweises erörtert, dabei jedoch nur festgestellt, daß nach dem Akteninhalt und den gerichtsbekannten Tatsachen begründete Zweifel an den vermuteten und gewisse Anhaltspunkte für einen früheren Tode3zeiti>unkt bestünden (Bü 8« 6). Oktober 1958 ausgeführt hat, nicht auch die Vermutung, daß der Verschollene bis zu dem festgestellten TodesZeitpunkt in Haft gewesen sei» Für die Dauer der Haft ist vielmehr grundsätzlich derjenige beweispflichtig, der daraus einen Anspruch wegen Freiheit sent Ziehung herleitet, i Ist es* aber, wie im vorliegenden Falle, den Umständen nach offenbar unmöglich, daß eine inhaftierte Person vor ihrem Tode die Freiheit wiedererlangt hat, so kann, solange die Vermutung für einen bestimmten TodesZeitpunkt besteht, angenommen werden, daß die Dauer der Freiheitsentziehung sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt habe. Erst wenn die für den bestimmten To des Zeitpunkt bestehende Vermutung widerlegt ist, ist vom Anspruchsteller der Beweis zu fordern, daß die Freiheitsentziehung bis zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt gedauert hat. Hach allem muß der Bechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit eine eindeutige Feststellung darüber getroffen wird, ob die durch die Todeserklärung begründete Vermutung widerlegt und, bejahendenfalls, bis zu welchem Zeitpunkt die Fortdauer der Haft der Erblasserin bewiesen ist. Seine Behauptung, daß es beim Amtsgericht in Mannheim im Verschollenheitsverfahren eine andere Festsetzung des TodesZeitpunkts beantragt habe, enthält ein neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrecht szuge nicht berücksichtigt werden kann. -Ebenso würde eine Heufestsetzung des Todeszeitpunkts der Erblasserin auf Grund dieses Antrags als neue Tatsache in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt ^werden können.
IV ZK 21.8/58 Verkündet am 21. Januar 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2546 010 I Im Kamen des Volkes , \' i , i * In dem Entschädigungsrechtsstreit des Salomon L ■l bjfe 0^/^ Richard V^ppp, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. •* in » : gegen das hand Baden-Württemberg, vertreten durch das Bandesamt für die Wiedergutmachung in - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. MIBfe , r hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johann-sen, Br. v. Werner und Br. Loewenheim - 4 für Recht erkannts Bas Urteil des Bntschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 2. Mai 1958 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand 33er Kläger 1st Alleinerbe seiner am 18. Dezember 1886 geborenen Mutter, Frau Lisa Le^fPP (Erblasserin). Die Erblasserin wurde am 22. Oktober 1940 von MflHHl uach GflU und am 12. August 1942 über das Sammellager D^H^in das Yernich-tungslager^schwitz deportiert; seitdem ist sie verschollen. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Mannheim vom 30. März 1955 wurde sie für tot erklärt. Als Zeitpunkt ihres Todes wurde der Qo Hai 1945 festgestellt. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in hat dem Kläger für die Haftzeit der Erblasserin vom 22. Oktober 1940 bis zu dem 12. August 1942 eine Entschädigung von 3*150 DM gewährt. Eine weitergehende Entschädigung hat es mit der Begründung abgelehnt, es habe kein Nachweis dafür erbracht werden können, daß die Verfolgte im Lager Auscnwitz noch über den 12. August 1942 gelebt habe. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Alleinerben seiner Mutter eine weitere HaftentSchädigung für die Zeit vom 19o August 1942 bis sum 8. Mai 1945 in Höhe von 4.800 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte. Land gemäß, diesem Antrag verurteilt. Das beklagte Land hat hiergegen Berufung eingelegt, um seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter zu verfolgen. Der Kläger hat im Berufungsrechtszuge den Haftentschädigungs-anspruch für den Zeitraum nadh der Befreiung des Lagers Auschwitz - und zwar für zwei bis drei Monate - fa^lenlassen. Im übrigen hat er Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Oberregierungsrat HflMRW vom Landesamt für die Wiedergutmachung ln als Zeu- gen über die mutmaßliche Todeszeit der Erblasserin vernommen. Es hat sodann entsprechend dem Antrag der Berufung das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Hevision, die das Oberlandesgericht zugelaesen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in der ursprünglichen Höhe weiter, Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise beantragt es, das Verfahren bis zur Entscheidung über einen von ihm beim Amtsgericht in Mannheim gestellten Antrag auf Abänderung des Todeserklärungsbeschlusses . auszusetzen. Ent s chei aungsgründe 5 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sowohl auf Grund der Bestimmung des § 180 Abs. 1 BEG als auch auf Grund der Todeserklärung der Erblasserin, bei der als ihr Todestag der 8. Mai 1945 festgestellt ist, die Vermutung besteht, daß die Erblasserin an diesem Tag gestorben, also bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat'. Nach § 180 Abs. 2 BEß kann unter den - hier an sich gegebenen - Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 BIG ein anderer Todeszeitpunkt als der Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf., ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist. Diese Bestimmung kommt, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 134/58 - (abgedruckt in RzW 1959, 42^) und Urteil vom 5* Dezember 1958 - IV ZR 179/58) ausgesprochen hat, nicht zur Anwendung, wenn bereits in einem Verschollenheitsverfahren ein bestimmter ®o-deszeitpunkt festgestellt ist, gleichgültig, ob diese Feststellung auf Grund besonderer Ermittlungen oder - gemäß Art. 2 § 2 Abs*. 3 Satz 1 VerschÄndGee - ohne solche getroffen ist* Gegenüber der somit in jedem Falle maßgebenden Vermutung., daß die Erblasserin bis zu dem 8. Mai 1945 gelebt hat, kann jedoch gemäß § 292 ZPO der Gegenbeweis geführt werden, daß eie bereits zu einem früheren Zeitpunkt verstorben sei. Dieser Beweis ist bereits geführt, wenn die Feststellung zu treffen ist, daß sie einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt hato Eine solche Feststellung hat indes das Berufungsgericht nicht getroffen* Obwohl das Bager in Auschwitz, wie allgemein bekannt ist, am 180 Januar 1945 aufgelöst wurde und der Kläger im zweiten Hechtszuge seinen Haftentschädigungsantrag für den Zeitraum nach der Befreiung des Bagers fallen gelassen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Erblasserin diesen Zeitpunkt nicht überlebt habe. Seine Feststellung geht lediglich dahin $ Es sei nichtwahr , daß die Erblasserin den 8. Mai 1945 noch erlebt habe. Wahrscheinlich sei vielmehr, daß sie schon innerhalb weniger Tage nach ihrem am 12. August 1942 durchgeführten Abtransport aus dem Sammellager Drancy in Auschwitz ein Opfer der Massenvernichtung geworden sei, weil sie damals bereits 55 Jahre alt gewesen sei (BU So 5/6). X Zur Entkräftung einer gesetzlichen Vermutung genügt es jedoch, wie der Senat in.seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12. November 1958 - IV ZH 128/58 - näher dargelegt hat, nicht, daß das Gericht das Gegenteil der vermuteten Tatsache für wahrscheinlich hält. Vielmehr muß es von die-sem Gegenteil überzeugt sein. Als Grundlage für die richterliche Öberzeugungsbildung genügt dabei freilich eine bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Br-kenntnisquellen festgestellte, sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleich kommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen läßt (HG 162, 223; 102, 321; BGHZ 7, 116, 120;. LM Nr. 3 zu § 15 BEG 1956). Ob das Berufungsgericht in diesem Sinne die Überzeu- gung gewonnen hat, daß die Erblasserin bereits vor dein vermuteten Todeszeitpunkt des 8«. Mai 1945 verstorben, diese Vermutung also entkräftet sei* lassen seine Ausführungen nicht klar erkennen» Das Berufungsgericht hat zwar die Möglichkeit eines Gegenbeweises erörtert, dabei jedoch nur festgestellt, daß nach dem Akteninhalt und den gerichtsbekannten Tatsachen begründete Zweifel an den vermuteten und gewisse Anhaltspunkte für einen früheren Tode3zeiti>unkt bestünden (Bü 8« 6). Hun begründet zwar die Todeserklärung, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1958 ausgeführt hat, nicht auch die Vermutung, daß der Verschollene bis zu dem festgestellten TodesZeitpunkt in Haft gewesen sei» Für die Dauer der Haft ist vielmehr grundsätzlich derjenige beweispflichtig, der daraus einen Anspruch wegen Freiheit sent Ziehung herleitet, i Ist es* aber, wie im vorliegenden Falle, den Umständen nach offenbar unmöglich, daß eine inhaftierte Person vor ihrem Tode die Freiheit wiedererlangt hat, so kann, solange die Vermutung für einen bestimmten TodesZeitpunkt besteht, angenommen werden, daß die Dauer der Freiheitsentziehung sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt habe. In einem solchen Falle kann der Anspruchsteller also, solange die Todesvermutung nicht widerlegt ist, auch seiner Beweispflicht im Bezug auf die Fortdauer der Haft bis zu diesem Zeitpunkt genügen. Erst wenn die für den bestimmten To des Zeitpunkt bestehende Vermutung widerlegt ist, ist vom Anspruchsteller der Beweis zu fordern, daß die Freiheitsentziehung bis zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt gedauert hat. ' * v Hach allem muß der Bechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit eine eindeutige Feststellung darüber getroffen wird, ob die durch die Todeserklärung begründete Vermutung widerlegt und, bejahendenfalls, bis zu welchem Zeitpunkt die Fortdauer der Haft der Erblasserin bewiesen ist. t , Dem Hilfsantrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens konnte nicht entsprochen werden. Seine Behauptung, daß es beim Amtsgericht in Mannheim im Verschollenheitsverfahren eine andere Festsetzung des TodesZeitpunkts beantragt habe, enthält ein neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrecht szuge nicht berücksichtigt werden kann. -Ebenso würde eine Heufestsetzung des Todeszeitpunkts der Erblasserin auf Grund dieses Antrags als neue Tatsache in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt ^werden können. Ascher v. Werner Baske Br. Loewenheim Johanns en