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BGH

Gericht: BGH

Am 1?., September 1940 hat er mit der Beklagten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in ihm haben sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt- In dem Testament hat der Erblasser ferner der Klägerin den Pflichtteil entzogen. Sie* die Klägerin, sei im Hause ofu mißhandelt und als Simmer sei ihr ein unheilbarer Bretterverschlag auf dem Boden angewiesen ;vordeii» Sie sei allerdings im Oktober 1935 nachts aus dem Eltornhause fort und zur Polizei gelaufen, da sie zuvor vom Erblasser und der Beklagten grundlos hart geschlagen und liber nacht eingesperrt worden sei. Bei der Polizei sei sie denn über eine Anzeige vernommen worden, die vermutlich ihr Vetter de.r mit dem Erblasser verfeindet gewesen sei, erstattet habe. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, B&von, daß ihr Vater auf Grund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sum 2odo hätte verurteilt werden können, habe sie nichts gewußt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat behauptet» die von dem Erblasser als Grund für die Entziehung des Pflichtteils angegebenen Tatsachen träfen zu» Die Klägerin sei ein schwer erziehbares Kind gewesen» Sie, die Beklagte, habe sich stets um ein gutes Verhältnis zu ihr bemüht» Die. Darstellung der Klägerin sei unrichtig* . Das Berufungsgericht hat die Klage äbgewiissen, da der Erblasser nach § 2333 Nr» 5 BGB berechtigt gewesen sei, der Klägerin den Pflichtteil zu entziehen» Die.Klägerin habe sich gegenüber dem Erblasser eines schweren vorsätz-: liehen Vergehens schuldig gemacht» Sie habe im Oktober .1939 bei der Polizei gegen den Erblasser: eine wissentlich falsche Anzeige erstattet* Sie habe, ihn bezichtigt, Peihd-sender gehört zu haben, obwohl sie nicht gewußt habe, ob diese Beschuldigung zutreffend sei. Wenn auch nicht erwiesen sei, ob sie die Anzeige wider besseres Wissen erstattet habe, habe sie doch mindestens mit dem Bewußtsein gehandelt, daß die Beschuldigung falsch sein Ihr Verhalten könne auch nicht deswegen milder beurteilt werden, weil ihr Vetter sie villeicht in ihrer Absicht, gegen ihren Vater vorzugehen, bestärkt habe, Waph § .2333 Nr. 3 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen.den Erblasser schuldig gemacht hat.. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich im Jahre 1939.eines solchen Vergehens gegen ihren Vater schuldig gemacht, ist nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend. Darüber aber, 6b die von.der Klägerin gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe unwahr waren, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. stellten Tatsachen ferner noch nicht die Annahme, die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt, Pas Berufungsgericht hat allein festgestellt, die Klägerin habe nicht gewußt, ob die von ihr gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe wahr seien.. Palls diese Feststellung nicht getroffen werden kann, hätte die Klägerin allenfalls leichtfertig gehandelt« Sie hätte sich damit auch eines Vergehens nach § 164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Pa es.sich dabei aber nicht um ein vorsätzliches Vergehen gehandelt hätte, hätte der Erblasser ihr deswegen den Pflichtteil nicht nach § 2533 Nr. Beziehungen zu der Beklagten trat, stark belastet worden ist* Bas Berufungsgericht hätte erwägen müssen, ob eine solche Belastung nicht zu einer seelischen Krise bei der Klägerin geführt hat, Bas Berufungsgericht mußte weiter in Rechnung stellen, daß in den Jahren nach 1933 gerade die Jugendlichen,. Vor allem mußte aber das Berufungsgericht diejenigen Umstände wlirdigen, aus denen heraus die Klägerin ihre Anzeige erstattet hatte, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Erblasser und die.Beklagte hätten befürchtet, daß die Klägerin bereits, eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Es kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Erblasser mit diesem Verhalten, selbst wenn die Klägerin sich Verfehlungen schuldig gemacht hätte, seine Erziehungsbefugnisse erheblich überschritten hat und daiB die damals gerade 16 Jahre alt gewordene Klägerin dadurch in heftige Erregung versetzt worden war, Biese innere Erregung, die sich durch das Eingesperrtsein möglicherweise während der. Sie hat aus ihrer damaligen Lage heraus die Dinge vielleicht so angesehen, daß sie bei diesem, der ihrem Vater gegenüber nicht wohlgesonnen war, am ehesten Verständnis und Hilfe finden würde. In der Sichtung könnte auch die Eingabe SNHIps vom 14« Dezember 1939 (Bl. 4 d.A. des Kreisjugendamts), zu der gegebenenfalls noch zu hören wäre, Bedeutung gewinnen» Daß die Klägerin in der ITacht eine Unterstützung gegen ihren Vater suchte, war . bei der Sachlage, die das Berufungsgericht festgestellt hat, verständlich und von dem Erblasser dadurch selbst verursachtj.daß er ihr gegenüber seine Erziehungsbefug-nisse erheblich überschritten und die Klägerin entwttr-.

Zitierte Normen: § 164 StGB
VaterVergehenschwerAnzeigeBerufungsgerichtvorsätzlichErblasserKlägerinfalsch

Volltext der Entscheidung

2379 024
HBL348f5f
.Verkündet lb. Protokoll am 13. November 1957 Wüst, Justizobersekrecar als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 la Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Lore S Straße
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 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollinächtigters Hechtsanwalt Pr,
 gegen
die Witwe Balbine H _
4HI Straße
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Beklagte und Revisionsbeklagte« Prozeßbe vollmächtiger: Rechtsanwalt Prof «Br *j
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« ITovenfcer 1957 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Schmidt; der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Reein erkannts •
Pas Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Stuttgart vom 12« Juni 1957 wird aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
3>ie am ■BBBHHMP1925 gebotene Klägerin ist da3 einzige Kind des Erblassers. Sie entstamme aus dessen erster Ehe» Ihre Gutter ist am 9o Oktober 1923 verstorben.
Am 23* Hai 1937 hot der Erblasser in zweiter Ehe die Beklagte geheirrtev-, Anfang Oktober 1939 kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin. Am 19- Oktober 1939 hau der Erblasser der Beklagten sein Grundstück geschenkt.. Am 1?., September 1940 hat er mit der Beklagten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in ihm haben sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt- In dem Testament hat der Erblasser ferner der Klägerin den Pflichtteil entzogen.
Die Klägerin hat sich später verheiratet. Ihr Ehemann ist im Oahre 1946 verstorben. Aus ihrer Ehe entstammt eine Tochter. Die Klägerin ist jetzt bei der Eisenbahn-Spar- und Darlehenskasse in SflHBPangestelit.
Der Erblasser ist an 23. Kärz 1955 verstorben.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Pflichtteile- und Pflichtleilsergänzungsanspruch geltend. Die uekla&te wendet ein, der Erblasser habe der Klägerin rechtswirksam den Pflichtteil entzogen.
Der Erblasser hat in der erwähnten letztwilligen Verfügung die Entziehung des Pflichtteils damit begründet:
Die Klägerin habe gegen ihn im Oktober 1939 wider besseres Wissen eine falsche Anzeige erstattet. Darin habe sie behauptet, er habe sich beleidigend über Hitler und das Offizierskorps geäußert und ausländische Sender abgehört, deren Nachrichten übersetzt und verbreitet.. Eie habe auf
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üieco ‘»Voisc ein Scdcnurteil gegen ihn erschleichen und »ich in den Besitz seinen Vjimögnis setzen wollen.. Auch führe nie seit ihrem 14- XebeusjF.hr gegen seinen 7illcn einen ehrlosen odor unsittlichen Lebenswandel»
Die Klägerin hat behauset, die gegen sie gerichteten Vorwürfe seien unwahr» Ihr Verhältnis zu ihrem Vater sei bis zu dessen Y/isderhoirat gut gewesen. Später habe die Beklagte ihren Vater erheblich gegen sie beeinflußt« Lie Beklagte habe das ganze Hab und Gut dos Vaters an sich ge-breent und sie ihrem Vater vollständig entfremdet. Sie* die Klägerin, sei im Hause ofu mißhandelt und als Simmer sei ihr ein unheilbarer Bretterverschlag auf dem Boden angewiesen ;vordeii» Sie sei allerdings im Oktober 1935 nachts aus dem Eltornhause fort und zur Polizei gelaufen, da sie zuvor vom Erblasser und der Beklagten grundlos hart geschlagen und liber nacht eingesperrt worden sei. Bei der Polizei sei sie denn über eine Anzeige vernommen worden, die vermutlich ihr Vetter	de.r	mit dem Erblasser
 verfeindet gewesen sei, erstattet habe. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, B&von, daß ihr Vater auf Grund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sum 2odo hätte verurteilt werden können, habe sie nichts gewußt. Sie’ habe auch keinen unsittlichen Lebenswandel geführt.
Bie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen:
1. über den ITachlaß des am 23. Kärz 1555 in Korb Kreis verstorbenen Pabrikanten Beinhold 2I1HHB sowie Liber die ihr von dem genannten Erblasser gemachten Schenkungon Auskunft zu erteilen, insbesondere ein Bestandsverzeichnis vorzulegenj
2» an die Klägerin denjenigen Betrag zu zahlen» der sich als Pflichtteils- und Pflichtteilscrgünzungsanspruch gemäß der nach Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft ergibt.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat behauptet» die von dem Erblasser als Grund für die Entziehung des Pflichtteils angegebenen Tatsachen träfen zu» Die Klägerin sei ein schwer erziehbares Kind gewesen» Sie, die Beklagte, habe sich stets um ein gutes Verhältnis zu ihr bemüht» Die. Darstellung der Klägerin sei unrichtig*
Bur weil.die Klägerin sich bei der Polizei in Widersprüche verwickelt, einige Anschuldigungen -widerrufen und weil die Polizei die Angelegenheit wohlwollend behandelt habe, hätten sich daraus feeine schweren Polgen für den Erblasser ergeben*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Berufungsgericht. hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der .dieKlägerin ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt* Die Beklagte bittet,; die Revision zurück-zuweisen«
,..i.\	Entsch	ei	dungsgründes
. Das Berufungsgericht hat die Klage äbgewiissen, da der Erblasser nach § 2333 Nr» 5 BGB berechtigt gewesen sei, der Klägerin den Pflichtteil zu entziehen» Die.Klägerin habe sich gegenüber dem Erblasser eines schweren vorsätz-: liehen Vergehens schuldig gemacht» Sie habe im Oktober .1939 bei der Polizei gegen den Erblasser: eine wissentlich falsche Anzeige erstattet* Sie habe, ihn bezichtigt, Peihd-sender gehört zu haben, obwohl sie nicht gewußt habe, ob diese Beschuldigung zutreffend sei. Damit habe sie sich . einer falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Wenn auch nicht erwiesen sei, ob sie die Anzeige wider besseres Wissen erstattet habe, habe sie doch mindestens mit dem Bewußtsein gehandelt, daß die Beschuldigung falsch sein

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könne. Diese vorsätzlich begangene Straftat sei ein schweres Vergehen gegen den Erblasser nach § 2533 Nr, 3 BGB. Wenn die Klägerin bei der Tat auch erst 16 Jahre alt gewesen sei. so könne ihre Tat doch nicht mit jugendlicher Unvernunft entschuldigt werden. Ihr Verhalten könne auch nicht deswegen milder beurteilt werden, weil ihr Vetter sie villeicht in ihrer Absicht, gegen ihren Vater vorzugehen, bestärkt habe,
 Waph § .2333 Nr. 3 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen.den Erblasser schuldig gemacht hat.. Unter Vergehen ist dabei eine Handlung zu verstehen, die ein Vergehen im Sinne des § 1 des Strafgesetzbuches darstellt. Bei dem der Klägerin vorgeworfenen, unter Umständen die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigenden Verhalten kann es sicbTum eine falsche Anschul-; digung, ein Vergehen nach § 164 StGB handeln. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich im Jahre 1939.eines solchen Vergehens gegen ihren Vater schuldig gemacht, ist nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend. Eine wissentlich falsche Anschuldigung nach § 16.4 Abs« 1 StGB hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Es hat nur angenommen,, die Klägerin habe sich einer vorsätzlichen falschen.Anschuldigung nach § 164 Abs, 5 StG3 schuldig gemacht. Auch dieses Vergehen setzt voraus, daß die von dem Anzeigen--den vorgebrachten Tatsachen objektiv falsch sind. Darüber aber, 6b die von.der Klägerin gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe unwahr waren, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Selbst wenn unterstellt wird, daß die Anzeige.objektiv falsch war, rechtfertigen die vom Berufungsgericht festge-
 
stellten Tatsachen ferner noch nicht die Annahme, die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt, Pas Berufungsgericht hat allein festgestellt, die Klägerin habe nicht gewußt, ob die von ihr gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe wahr seien.. Psraus folgt nicht, daß die Klägerin die.falsche Anzeige vorsätzlich erstattet hat. Vorsätzlich hätte sie in diesem Palle.nur gehandelt, wenn weiter festgestellt wird, daß sie die.Anzeige auch für den Pall erstatten wollte, daß die erhobenen Vorwürfe unwahr seien. Palls diese Feststellung nicht getroffen werden kann, hätte die Klägerin allenfalls leichtfertig gehandelt« Sie hätte sich damit auch eines Vergehens nach § 164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Pa es.sich dabei aber nicht um ein vorsätzliches Vergehen gehandelt hätte, hätte der Erblasser ihr deswegen den Pflichtteil nicht nach § 2533 Nr. .3 BGB.entziehen können.
iPas angefochtene Urteil läßt ferner nicht erkennen,
6b das Berufungsgericht den in § 2333 Nr. 3 enthaltenen Bechtsbegriff der 11 schweren11 vorsätzlichen Verfehlung rechtlich zutreffend erkannt und angewandt hat. Auf jeden Fail trifft die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht alle erheblichen Umstände bei seiner Entscheidung beachtet und gewürdigt habe, zu.
Pie Präge, was ein "schweres” vorsätzliches Vergehen ist, beurteilt sich nicht aliein nach:der objektiven Schwere der begangenen Tat und nach dem subjektiven Grad der Verantwortlichkeit des Täters, wie es. das Berufungs-gericht getan hat. Es sind vielmehr alle Begleitumstän-, de, die Beweggründe und der Anlaß der., Tat mit zu berücksichtigen. In dem hier zu entscheidenden Pall hätte das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin über ihr Verhältnis zu ihrem Vater näher nachgehen müssen als es geschehen ist, Pas Berufungsgericht hätte prüfen müssen,, ob dieses Verhältnis dadurch, daß ihr Vater in engere
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Beziehungen zu der Beklagten trat, stark belastet worden ist* Bas Berufungsgericht hätte erwägen müssen, ob eine solche Belastung nicht zu einer seelischen Krise bei der Klägerin geführt hat, Bas Berufungsgericht mußte weiter in Rechnung stellen, daß in den Jahren nach 1933 gerade die Jugendlichen,. die in einem Alter standen, in dem auch damals die Klägerin stand, durch die Propaganda und die Erziehung in den Jugendorganisationen politisch irregeleitet waren und daß ihr damaliges politisch bestimmtes Verhalten nicht mit den heutigen I&aßstäben gemessen werden kann, Babei hätte auch erwogen werden müssen, wie die damals jugendliche unreife Klägerin die Einstellung ihres Vaters zu politischen Prägen, Uber die die Entnazifizierungsakten möglicherweise Aufschluß geben.können, auffassen konnte und ob nicht mindestens ein erheblicher Teil der. von ihr in der Erregung gemachtenAngaben wahr waren. Vor allem mußte aber das Berufungsgericht diejenigen Umstände wlirdigen, aus denen heraus die Klägerin ihre Anzeige erstattet hatte,
 Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Erblasser und die.Beklagte hätten befürchtet, daß die Klägerin bereits, eine Anzeige gegen sie erstattet habe. Sie hätten sie deswegen am nachmittag, bevor es tatsächlich zu dieser Anzeige kam, im Auto zur Polizei gefahren, damit sie dort ihre Anzeige zurücknähme..Nach der Heimkehr ist die Klägerin dann von dem Erblasser und dessen Bruder geschlagen und die Nacht über in einen Saum hinter der Garage eirigesperrt worden. Es kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Erblasser mit diesem Verhalten, selbst wenn die Klägerin sich Verfehlungen schuldig gemacht hätte, seine Erziehungsbefugnisse erheblich überschritten hat und daiB die damals gerade 16 Jahre alt gewordene Klägerin dadurch in heftige Erregung versetzt worden war, Biese innere Erregung, die sich durch das Eingesperrtsein möglicherweise während der. Nacht noch steigerte, könnte es
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vielleicht verständlich machen, daß die Klägerin sich auf ihrer nächtlichen Flucht an ihren Vetter	wandte«.
Sie hat aus ihrer damaligen Lage heraus die Dinge vielleicht so angesehen, daß sie bei diesem, der ihrem Vater gegenüber nicht wohlgesonnen war, am ehesten Verständnis und Hilfe finden würde. V/enn ihr Vetter, der schon erheblich älter und reifer war, sie in ihrer Absicht, den Vater jetzt wirklich anzuzeigen, bestärkte und ihr die schriftliche Anzeige aufsetzte, so könnte das in Anbetracht aller Umstände vielleicht dazu führen, die eigene Tat der Klägerin weniger schwer zu beurteilen. In der Sichtung könnte auch die Eingabe SNHIps vom 14« Dezember 1939 (Bl. 4 d.A. des Kreisjugendamts), zu der	gegebenenfalls noch zu
 hören wäre, Bedeutung gewinnen» Daß die Klägerin in der ITacht eine Unterstützung gegen ihren Vater suchte, war . bei der Sachlage, die das Berufungsgericht festgestellt hat, verständlich und von dem Erblasser dadurch selbst verursachtj.daß er ihr gegenüber seine Erziehungsbefug-nisse erheblich überschritten und die Klägerin entwttr-. digend behandelt hatte.
in dem Zusammenhänge wäre ferner möglicherweise auch das Zeugnis des H(j|p vom 23« März 1947 (Bl. 45 der Akten des. Ministeriums für politische Befreiung), das der.Erblasser-selbst in seinem Entnazifizierungsverfahren mit dem Schriftsatz vom 12. April 1947 eingereicht hat, mit zu' werten. U /
Schon weil es sich bei der Frage, ob ein etwaiges vorsätzliches Vergehen ein schweres ist, vorwiegend um eine vom Tatrichter zu entscheidende handelt, konnte das .Revisionsgerich't nicht in der Sache selbst entscheiden.
Der Rechtsstreit mußte vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses unter Würdigung
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aller Umstände, aus denen die Tat erwachsen ist, prüfen kann, ob überhaupt eine falsche .Anschuldigung im Sinne von § 164 StGB festzu&tellen ist und ob die etwaige Verfehlung der damals gerade erst 16 Jahre alt gewordenen Klägerin, die sich möglicherweise aus ihrem Elternhaus verstoßen fühlte und übernächtigt und erregt war, als schwer bezeichnet werden kann,
 Schmidt	Baske	Johannsen	V/üstenberg	.	Y/ilden
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