c) Zu'vergleichen sind mit den derzeitigen Verhältnissen die damals wirklich bestehenden,’' nicht aber von den Feststellungsorganen in dem früheren Verfahren (irrtümlich) zugrunde gelegten Umstände (vgl die Rspr des RG zu § 323 ZPO in RGZ 126,. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in Dr. Die Klägerin ist Zigeunerin« Im Jahre 1940 wurde sie, die damals 16 Jahre alt war, verhaftet und bis zu dem Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gehalten* Im Jahre 1949 hat sie beantragt, ihr eine Rente wegen Personenschadens zu gewähren, weil sie durch die Haft und die ihr zuteil gewordene Behandlung Schäden an den.Füßen und an der Lunge erlitten habe. Bei der in dem Verfahren vor dem Kreis-Sonderhilfsausschuss des Landkreises Aurich vorgenommenen ärztlichen Untersuchung hat sie angegeben, sie habe in der KZ-Haft an den Füßen an Frost gelitten, sie habe sich auch ein Lun-genleiden zugezogen, sie werde schwindelig, wenn sie . Der erlittene Personenschaden und die festgestellte Erwerbsminderung sind auf Grund des festgestellten Sachverhaltes durch nat.soz. Der untersuchende Arzt hat festgestellt, daß Narben und oedematöse Schwellungen an den Füßen vorhanden seien, die Erwerbsminderung betrage weiter 20 v.H., da keine Änderung eingetreten sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 20. Soweit der Berufungsrichter feststellt, daß die Klägerin zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört und daß ihr wegen der dadurch erlittenen Schäden an Körper und Gesundheit eine Entschädigung nach den §§ 1 Abs 1, 15 Abs 1 BEG zusteht, sind auch von der Revision rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil nicht er- Die Bedenken der Revision richten sich nur dagegen, daß der Berufungsrichter den Portfall der Rente nach § 96 BEG verneint hat, Hierzu wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, dem § 105 BEG, der die einstweilige Portzahlung der auf Grund der bisherigen und nunmehr aufgehobenen Vorschriften (hier des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22, September 1948 (Nds GV0B1 S 77) in der Passung des Gesetzes vom 1. Mai 1952 (Nds GVB1 S 30)) gewährten wiederkehrenden Leistungen anordne, komme nicht die Bedeutung zu, daß der Entschädigungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden solle, auch bisher nicht angegriffene,’ vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergangene Bescheide der Sonderhilfsausschüsse anzufechten und eine völlig neue Grundlage für die weiteren Zahlungen einer Rente zu schaffen, wie dies nach § 21 Abs 1 des NdsPersSchG in der Passung des Gesetzes vom 16. Eine Abänderung der vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Bescheide sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 96 BEG gegeben seien. H. angenommen habe« Der Ausschuss gehe von einem Gutachten des Amtsarztes Dr, Schaller aus, obwohl nicht dieser, sondern Dr. die Klägerin untersucht und das Gutachten erstattet habe. Die Passung "weil die Antragstellerin fünf Jahre lang in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht gewesen sei und dort’mehr gelitten habe und sich einen grösseren Personenschaden zugezogen habe," lasse nicht erkennen, ob nur allgemeine Erwägungen oder besondere von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Ausschuss vorgetragene Umstände den Ausschuss zu seiner Maßnahme veranlasst hätten. Der ärztliche Befund bei der Klägerin laute nämlich nach wie vor auf eine Erwerbsminderung von 20 v.H. und einen Fortfall der für den Ausschuss bestimmenden allgemeinen Erwägungen, • was den KZ-Aufenthalt, seine Länge und die Leiden in den Konzentrationslagern angehe, sei nicht möglich, im übrigen auch von dem Beklagten nicht dargetan* Die Voraussetzungen des § 96 BEG seien daher nicht gegeben. Da das Recht der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz auf eine neue Grundlage auf Bundesebene gestellt worden ist, ist zunächst zu prüfen, ob damit nicht die auf Grund der früheren Vorschriften erlassenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen gegenstandslos geworden sind und einer erneuten Feststellung nach Maßgabe des neuen Gesetzes nicht entgegen'stehen, und ob somit § 96 BEG nur den Fall regeln will, daß die frühere Zuerkennung oder Ablehnung von Ansprüchen auf wjeierkehrende Leistungen durch Bescheide oder Urteile ' eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustand und diese Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist. Ist aber durch eine vor dem Erlaß ergangene Entscheidung (Bescheid oder gerichtliches Erkenntnis) ein Entschädigungsanspruch abgewiesen worden, so muß der Verfolgte den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes erneut innerhalb bestimmter Frist anmelden. weisenden Entscheidung sein Bewenden (§ 91 Abs 4 BEG), Daraus ist zu entnehmen, daß vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassene Entscheidungen durch das Ausserkrafttreten der Vorschriften, die ihnen zugrunde liegen, nicht berührt werden. gibt sich aber weiter, daß § 96 BEG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen auf Grund von durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen oder Verordnungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist, gende rechtskräftige Entscheidung verhindert würde, zu, daß trotz der Zuerkennung oder Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen über einen solchen Entschädigungsanspruch ein neuer Bescheid ergehen kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Während aber § 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes eine Neufestsetzung oder Entziehung der Gebühmisse zulässt, wenn erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsäch- liehen Verhältnissen nicht entsprechen, lassen die neuesten übrigen Gesetze die Neufeststellung von in Wiederkehrenden Leistungen bestehenden Entschädigungen (Unfall- und Versorgungsrenten)nur zu, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschädigung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist» Die Entscheidungen, die sich mit der Auslegung dieser Bestimmungen befassen, und das hierüber bestehende Schrifttum sind daher wertvolle Hilfsmittel auch für die Auslegung des § 96 BEG. Der Grund •, für die Regelung, wie sie in § 96 BEG getroffen ist, ist folgender: Es handelt sich bei der Entschädigungsrente, wie sie z.B„ auf Grund des § 15 Abs 2 Nr 2 BEG gewährt wird, um ein Recht, das seinem Bestände, seiner Höhe und seiner Dauer nach von künftigen unter Umständen wechselnden Verhältnissen abhängt. Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, das in der Gegenwart eine solche Rente festsetzt, hat soweit als möglich diese künftige Entwicklung der Voraussetzungen für Grund, Höhe und Dauer der wiederkehrenden Leistungen vorausschauend zu berücksichtigen. Hier die Anpassung einer zuerkannten Rente an den wirklichen Stand der Dinge sowohl zugunsten als auch zu dem Nachteil des Berechtigten zu ermöglichen, ist der Zweck des § 96 BEG und ähnlicher Vorschriften. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision aus der von § 323 ZPO abweichenden Passung des § 96 BEG Schlüsse auf eine freiere Abänderungs möglichkeit bei Reritenbescheiden ziehen will, als sie wiederkehrender Leistungen nach der Zivilprozeßordnung besteht» Es ist unbedenklich, Rechtsprechung und Schrifttum zu § 323 ZPO ebenfalls für die Auslegung des § 96 BEG heranzuziehen» 3» Der Berufungsrichter hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung des Peststellungsbescheides vom 19» Januar 1950 nicht vorlie-' gen; die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. a) Maßgebende Verhältnisse im Sinne des § 96 BEG- können immer nur Umstände sein, die den Entschädigungsanspruch hinsichtlich, seiner tatsächlichen Voraussetzungen, seiner Höhe und seiner Dauer beeinflussen» Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 96 BEG, wie er oben dargelegt ist. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, wenn die Revision meint, die Änderung der Verhältnisse ergebe sich im vorliegenden Pall daraus, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund der Nachuntersuchung dem Gutachten des Amtsarztes folgen wolle, während sie dies im Jahre 1950 nicht getan habe. Dies als richtig unterstellt, so kann darin keine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse gesehen werden, denn die verschiedene Verfahrensweise des Kreis-Sonderhilfsausschusses und die der' nunmehr zur Entscheidung berufenen Entschädigungsbehörde gehört nicht zu dem Tatbestand des den Gegenstand des Bescheids bildenden Anspruchs, der den Vorschriften des materiellen Entschädigungsrechts zu entnehmen ist. punkt auch nicht aus dem von § 323 ZPO abweichenden V/ortlaut des § 96 BEG gefolgert werden kann, ist oben bereits dargelegt. b) Zu Unrecht wendet sich die Kevision weiter dagegen, daß der Berufungsrichter als Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem früheren Zustand vorliegt, das damals erstattete Gutachten Br. SflIBs gewählt habe, maßgebender Ausgangspunkt könne nur der Bescheid des Kreis-Sonderhilfsausschusses sein. Nach § 96'BEG könne ein neuer Bescheid erlassen werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend gewesen seien, wesentlich geändert hätten. Bas Berufungsgericht war nicht gehindert, bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist, in Betracht zu ziehen, daß diese Feststellungen des früheren Bescheids unrichtig waren. Zustand* Das hat das Reichsgericht in ständiger .Rechtsprechung bei der Anwendung des § 323 Abs 1 ZPO angenommen (RGZ 126, 239; JY/ 1930, 3315 Nr 10; WarnRspr 1934 Nr 97; SeuffArch 92 Nr 74)» Die Rechtskraft des ersten Urteils steht, wie das Reichsgericht mehrfach betont hat, dem Zurückgehen auf die wirkliche Rechtslage nicht entgegen, denn in Rechtskraft erwächst nur der festgestellte Anspruch, nicht aber tun dies die Entscheidungsgründe. Sind die Verhältnisse in dem ersten Urteil unrichtig beurteilt worden und wird dies in dem heuen Ürteil festgestellt, so haben sich nicht die Verhältnisse, sondern es hat sich deren Beurteilung geändert« § 323 ZPO verlangt, daß eine wirkliche (objektive) Veränderung eingetreten ist, eine nur scheinbare genügt nicht (-RG in JW 3315 Z?3167) * Es besteht kein hinreichender Grund, diese von dem Reichsgericht für § 323 ZPO entwickelten Grundsätze nicht auf das Verfahren nach § 96 BEG zu übertragen* Es kann dahinste-hen, ob dem Bescheid der Entschädigungsbehörden, wenn er nach § 99 BEG unanfechtbar geworden ist, als einem Verwaltungsakt innere Rechtskraft zukommt oder nicht (BGHZ 9? Ist ein Gericht schon durch ein rechtskräftiges Urteil nicht gehindert, im Falle der Klage nach § 323 ZPO die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, wenn sie auf Irrtum beruhen, außer Betracht zu lassen, dann muß dies erst recht gelten, wenn der früheren Entscheidung Rechtskraft nicht zu-kommt* Wenn man das Gegenteil annehmen wollte, so würde wie in den durch § 323 ZPO geregelten Pällen verkannt werden, daß die Präge, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht nach prozessualen Grundsätzen, sondern sachlich-rechtlich zu prüfen ist (HG in SeuffArch 92 Hr 74 auf Seite 186), Auch ' im übrigen sind die von dem Berufungsrichter zu diesem • Punkt getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Änderung und Berichtigung unrichtiger Bescheide, wie sie in § 65 Abs 2 Satz 1 des früheren Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen i.d.F. vom 20P März 1928 (RGBl S 71) vorgesehen war, besteht für Bescheide nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht'.
- •* — — Rechtseatzg a) § 96 BEG findet auch in den Fällen Anwendung, ~ denen Zuerkennung oder Ablehnung von Een- tenansprüchen auf Grund von Gesetzen erfolgt ist die durch § 104 BEG aufgehoben sind. b) Maßgebende Verhältnisse im Sinne de» §' 96 BEG sind nu^ solche 'Umstände, die eihen Entschädigungsanspruch hinsichtlich seiner tatsäch- . liehen^Voraussetzungen, seiner Höhe und seiner 'Bauer beeinflussen, nicht aber Vorgänge des * früheren Verfahrens. . ! . , c) Zu'vergleichen sind mit den derzeitigen Verhältnissen die damals wirklich bestehenden,’' nicht aber von den Feststellungsorganen in dem früheren Verfahren (irrtümlich) zugrunde gelegten Umstände (vgl die Rspr des RG zu § 323 ZPO in RGZ 126,. 239; «TW 1930, .3315 * Kr 10; Warn Rspr 1934 Nr 97). , j Aktenzeichens IV ZR 218/54 . . Urteil des BGH. vom 5. Febr. 1955 OLG. Oldenburg Für das Nachschlagewerk ! t Nicht für die amtliche Sammlung ! Gesetz; BEG § 96 r IV It, 216/54 Verkündet sm 5. Febr. 1955 Scliorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen 'des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Riedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aurich, Beklagten und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Frau Anna geb. Bm genannt ^Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30, Juni 1954, den Parteien zugestellt am 8. Juli 1954? wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - «i Tatbestand? Die Klägerin ist Zigeunerin« Im Jahre 1940 wurde sie, die damals 16 Jahre alt war, verhaftet und bis zu dem Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gehalten* Im Jahre 1949 hat sie beantragt, ihr eine Rente wegen Personenschadens zu gewähren, weil sie durch die Haft und die ihr zuteil gewordene Behandlung Schäden an den.Füßen und an der Lunge erlitten habe. Bei der in dem Verfahren vor dem Kreis-Sonderhilfsausschuss des Landkreises Aurich vorgenommenen ärztlichen Untersuchung hat sie angegeben, sie habe in der KZ-Haft an den Füßen an Frost gelitten, sie habe sich auch ein Lun-genleiden zugezogen, sie werde schwindelig, wenn sie . sich bücke, und leide häufig an Kopfschmerzen. Der untersuchende Arzt Dr. in AfH^ fand bei der Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein Lungenleiden, er stellte an den Fußgelenken eine leichte Verdickung ■und Karben fest, die auf frühere Geschwüre aus Erfrierungen zurückzuführen seien. Er hat sich gutachtlich dahin geäussert, daß er einen Zusammenhang mit der KZ-Haft für wahrscheinlich halte und hat die Erwerbsminderung- auf 20 v.H. veranschlagt. Der Kreis-Sonderhilfsaüsschuss hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 1950 durch Bescheid festgestellt-, daß die Klägerin zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehöre, daß sie durch die Behandlung im KZ einen Personen- . schaden erlitten habe, und daß eine Erwerbsminderung von 30 v.H, bestehe. Der Ausschuss hat ihr eine vom 1. Oktober 1949 ab zu zahlende Geldrente bewilligt. In den Gründen des Bescheids wird dazu im einzelnen u,a, ausgeführt? / "Die Antragstellerin ist politisch Verfolgte der nat. soz. Gewaltherrschaft. Durch die schweren Arbeiten und Misshandlungen und ungenügende Kleidung als Häftling zog sich die Antragstellerin rheumatische Beschwerde während der Haft zu. Dies wurde durch amtsärztliches Gutachten des Vertrauensarztes Dr. SflHI in AflHhvom 20.12.1949 festgestellt. Die Erwerbsminderung beträgt nach seinen Angaben 20 C/L Der Kreissonderhilfsausschuss erklärt sich einstimmig nicht mit 20 eß> einverstanden, sondern erhöht die Erwerbsminderung auf 30 weil die Antragstellerin 5 Jahre lang in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht war und dort mehr gelitten hat und einen grösseren Personenschaden sich zugezogen hat. Der erlittene Personenschaden und die festgestellte Erwerbsminderung sind auf Grund des festgestellten Sachverhaltes durch nat.soz. Ver-folgungs-r und Unterdrückungsmaßnahmen verursacht. Die\Antragstellerin hat deshalb Anspruch auf Sonderhilfe gemäß § 1 des Sonderhilfsgesetzes. Bei einer am 9. Januar 1954 vorgenommenen Nachuntersuchung hat die Klägerin angegeben, sie habe Schmerzen in beiden Füßen, so daß sie nicht längere Zeit stehen könne. Sie hat weiter geklagt, sie leide an Kopfschmerzen und an rheumatischen Beschwerden. Der untersuchende Arzt hat festgestellt, daß Narben und oedematöse Schwellungen an den Füßen vorhanden seien, die Erwerbsminderung betrage weiter 20 v.H., da keine Änderung eingetreten sei. Die Entschädigungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Aurich hat in ihrem Bescheid vom 22. Januar 1954 gemäss § 96 BEG den oben erwähnten Sonderhilfebescheid dahin geändert, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nunmehr noch 20 v.H. betrage, und angeordnet, daß die Rentenzahlung vom 1. März 1954 ab eingestellt werde. Die Klägerin hält die Entziehung der Rente für unzulässig, da sich die für ihre Zuerkennung maßgebenden Verhältnisse nicht geändert hätten. Sie hat mit der gegen den Beklagten erhobenen Klage beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Aurich vom 4. Februar 1954 aufzuheben, die vom 1. März 1954 ab an sie, die Klägerin, zu zahlende Geldrente auf monatlich 100,— DM festzusetzen und anzuordnen, daß die Rechtsanwaltsgebühren durch die Beklagte zu erstatten seien. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat aus-geführt, als eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seien nicht nur Tatsachen anzusehen, sondern auch eine andere Beurteilung der Krankheit. Die Änderung sei eingetreten, weil jegliche Begründung dafür fehle, weswegen der Sonderhilfsausschuss am 20. Januar 1950 die vom Arzt mit 20 v.H= festgestellte Erwerbsminderung auf 30 v.H, erhöht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 20. Januar 1950 weiterhin eine Rente zu zahlen, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin war in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten'. Entscheidungsgründe* T ini m wi-T—i m Die Revision ist nicht begründet. Soweit der Berufungsrichter feststellt, daß die Klägerin zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört und daß ihr wegen der dadurch erlittenen Schäden an Körper und Gesundheit eine Entschädigung nach den §§ 1 Abs 1, 15 Abs 1 BEG zusteht, sind auch von der Revision rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil nicht er- hoben wordena Ebenso treffen die Ausführungen in dem ■Derufungsurteil zu, daß der Verfolgte im Palle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Rente nur beanspruchen kann, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert ist. Die Bedenken der Revision richten sich nur dagegen, daß der Berufungsrichter den Portfall der Rente nach § 96 BEG verneint hat, Hierzu wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, dem § 105 BEG, der die einstweilige Portzahlung der auf Grund der bisherigen und nunmehr aufgehobenen Vorschriften (hier des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22, September 1948 (Nds GV0B1 S 77) in der Passung des Gesetzes vom 1. Mai 1952 (Nds GVB1 S 30)) gewährten wiederkehrenden Leistungen anordne, komme nicht die Bedeutung zu, daß der Entschädigungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden solle, auch bisher nicht angegriffene,’ vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergangene Bescheide der Sonderhilfsausschüsse anzufechten und eine völlig neue Grundlage für die weiteren Zahlungen einer Rente zu schaffen, wie dies nach § 21 Abs 1 des NdsPersSchG in der Passung des Gesetzes vom 16. Mai 1952 für eine beschränkte Zeit möglich gewesen sei. Eine Abänderung der vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Bescheide sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 96 BEG gegeben seien. Diese lägen aber im hier zur Entscheidung stehenden Pall nicht vor. : . Der Kreis-Sonderhilfsausschuss habe in seinem Bescheid vom 20. Januar 1950 die Erwerbsminderung auf 30 v. H. geschätzt, obwohl der zugezogene Arzt nur eine solche von 20 v. H. angenommen habe« Der Ausschuss gehe von einem Gutachten des Amtsarztes Dr, Schaller aus, obwohl nicht dieser, sondern Dr. die Klägerin untersucht und das Gutachten erstattet habe. Der Ausschuss spreche auch in den Gründen von rheumatischen Beschwerden, die sich die Klägerin in der KZ-Haft zugezogen habe, obwohl der Gutachter solche Beschwerden nicht festgestellt habe “und auch die Klägerin sie weder in ihrem Antrag erwähnt noch bei der ärztlichen Untersuchung behauptet habe. Aus den Gründen des Beschlusses ergebe sich nicht, auf Grund welcher konkre- * • ten Erwägungen der Ausschuss die. Erwerbsminderung auf 50 v.H, erhöht habe. Die Passung "weil die Antragstellerin fünf Jahre lang in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht gewesen sei und dort’mehr gelitten habe und sich einen grösseren Personenschaden zugezogen habe," lasse nicht erkennen, ob nur allgemeine Erwägungen oder besondere von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Ausschuss vorgetragene Umstände den Ausschuss zu seiner Maßnahme veranlasst hätten. Die Beson- / derheit, daß der Bescheid wörtlich mit einem anderen dem Senat' vorliegenden Bescheid übereinstirame, lasse den Schluss zu, daß sich der Ausschuss von allgemeinen Erwägungen habe leiten lassen, deren Inhalt im einzelnen zwar nicht erkennbar sei, die aber jedenfalls von der langjährigen Unterbringung im Konzentrationslager bei schlechter Behandlung beeinflusst seien. Wenn diese .allgemeinen Erwägungen für die Festsetzung ausschlaggebend gewesen seien, so hätten sich die Verhältnisse, die am 20. Januar 1950 für die Zuerkännung der Rente maßgebend gewesen seien, erkennbar nicht wesentlich geändert, sie seien.vielmehr dieselben geblieben. Der ärztliche Befund bei der Klägerin laute nämlich nach wie vor auf eine Erwerbsminderung von 20 v.H. und einen Fortfall der für den Ausschuss bestimmenden allgemeinen Erwägungen, • was den KZ-Aufenthalt, seine Länge und die Leiden in den Konzentrationslagern angehe, sei nicht möglich, im übrigen auch von dem Beklagten nicht dargetan* Die Voraussetzungen des § 96 BEG seien daher nicht gegeben. Auch aus der Tatsache, daß der Bescheid von rheumatischen Beschwerden der Klägerin spreche, die weder vom Arzt festgestellt noch damals von der Klägerin behauptet worden seien, sei keine Abänderungsmöglichkeit herzuleiten, weil.dieser Grund in der Zwischenzeit ersichtlich weggefallen sei. Denn es müsse angesichts der mehrfachen bereits genannten Unrichtigkeiten in dem Bescheid vom 20. Januar 1950 davon ausgegangen werden, daß der Ausschuss eine Art schematische Begründung gewählt und dabei übersehen habe, den für den Einzelfall maßgebenden Krankheitsbefund richtig einzusetzen. Es läge auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Ausschuss am 20. Januar 1950 durch unrichtige oder irreführende Angaben der Klägerin bestimmt worden sei, den Hundertsatz zu erhöhen. Daher könne die Rente auch nicht nach § 95 Abs 1 Nr 2 BEG widerrufen werden. Was die Revision gegen diese Erwägungen vorbringt, ist nicht stichhaltig. I. Da das Recht der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz auf eine neue Grundlage auf Bundesebene gestellt worden ist, ist zunächst zu prüfen, ob damit nicht die auf Grund der früheren Vorschriften erlassenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen gegenstandslos geworden sind und einer erneuten Feststellung nach Maßgabe des neuen Gesetzes nicht entgegen'stehen, und ob somit § 96 BEG nur den Fall regeln will, daß die frühere Zuerkennung oder Ablehnung von Ansprüchen auf wjeierkehrende Leistungen durch Bescheide oder Urteile y* auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgt ist. Die Präge ist zu verneinen. Das Gesetz lässt, wie in § 104 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich bestimmt ist, weitergehende. entschädigungsrechtliche Ansprüche auf Grund des bisherigen Rechtes unberührt. Daraus folgt schon, daß auch Erkenntnisse, die solche Ansprüche regeln, nicht ohne weiteres gegenstandslos geworden sind. Deshalb lässt auch § 107 BEG die Neufestsetzung solcher Renten, in einem besonderen Verfahren in den Fällen zu, in denen dem Berechtigten nach dem bisherigen Recht . ' eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustand und diese Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist. In diesem Verfahren, in dem der Kreis der zulässigen Rechtsmittel nur beschränkt ist, können die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigung überhaupt nicht mehr erneut nachgeprüft werden., insoweit bleibt es bei der früher getroffenen' Entscheidung. Ist aber durch eine vor dem Erlaß ergangene Entscheidung (Bescheid oder gerichtliches Erkenntnis) ein Entschädigungsanspruch abgewiesen worden, so muß der Verfolgte den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes erneut innerhalb bestimmter Frist anmelden. Tut er dies nicht, so behält es bei der ab- . weisenden Entscheidung sein Bewenden (§ 91 Abs 4 BEG), Daraus ist zu entnehmen, daß vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassene Entscheidungen durch das Ausserkrafttreten der Vorschriften, die ihnen zugrunde liegen, nicht berührt werden. Der Gesetzgeber hat daher mit Vorbedacht in § 104 BEG nur die gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt. Auf alle weiteren von der Revision zur Auslegung des § 105 BEG angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Daraus er- gibt sich aber weiter, daß § 96 BEG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen auf Grund von durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen oder Verordnungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist, 2. § 96 BEG lässt, ohne daß dies durch eine vorlie- gende rechtskräftige Entscheidung verhindert würde, zu, daß trotz der Zuerkennung oder Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen über einen solchen Entschädigungsanspruch ein neuer Bescheid ergehen kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diese Bestimmung ist den Vorschriften anderer deutscher Gesetze nachgebildet. Es handelt sich um einen ira deutschen Recht der öffentlichen Versicherung und Versorgung wiederholt ausgesprochenen verfahrensrechtlichen Satz. Eine gleiche Bestimmung enthielt bereits § 65 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl S 69), sie blieb als § 88 im Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 (RGBl S 573? 585? 617) und ist von dort als § 608 in die Reichsversicherungsordnung übergegangen. Sachlich übereinstimmende oder ähnliche Vorschriften findet man ZoB. in § 33 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl S 393)? § 30 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl 593) und in den §§ 1293 und 1584 RVO, im § 57 Abs 1 des Reichsversorgungsgesetzes (RGBl 1920 S 989) und im § 62 Abs 1.des BundesVersorgungsgesetzes (BGBl I 1950 S 791). Während aber § 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes eine Neufestsetzung oder Entziehung der Gebühmisse zulässt, wenn erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsäch- liehen Verhältnissen nicht entsprechen, lassen die neuesten übrigen Gesetze die Neufeststellung von in Wiederkehrenden Leistungen bestehenden Entschädigungen (Unfall- und Versorgungsrenten)nur zu, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschädigung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist» Die Entscheidungen, die sich mit der Auslegung dieser Bestimmungen befassen, und das hierüber bestehende Schrifttum sind daher wertvolle Hilfsmittel auch für die Auslegung des § 96 BEG. Der Grund •, für die Regelung, wie sie in § 96 BEG getroffen ist, ist folgender: Es handelt sich bei der Entschädigungsrente, wie sie z.B„ auf Grund des § 15 Abs 2 Nr 2 BEG gewährt wird, um ein Recht, das seinem Bestände, seiner Höhe und seiner Dauer nach von künftigen unter Umständen wechselnden Verhältnissen abhängt. Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, das in der Gegenwart eine solche Rente festsetzt, hat soweit als möglich diese künftige Entwicklung der Voraussetzungen für Grund, Höhe und Dauer der wiederkehrenden Leistungen vorausschauend zu berücksichtigen. Dies ist aber nur in beschränktem Maße möglich, es kann vielfach nicht vermieden werden, daß die durch einmaligen Rechtsakt festgesetzte Rente den maßgebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr entspricht. Hier die Anpassung einer zuerkannten Rente an den wirklichen Stand der Dinge sowohl zugunsten als auch zu dem Nachteil des Berechtigten zu ermöglichen, ist der Zweck des § 96 BEG und ähnlicher Vorschriften. Den gleichen gesetzgeberischen Grund hat auch die Vorschrift des § 323 ZPO, die durch die Novelle 1898 in die Zivilprozeßordnung eingefügt wurde (vgl Rosenberg LehrbdZPR 6. Aufl § 153 S 717 ff). Zwar umschreibt diese Bestimmung die Bedingungen, unter denen eine Verurteilung zu künftigen wiederkehrenden Leistungen abgeändert werden kann, genauer als etwa § 608 RVO und ihm folgend § 96 BEG>Es muß eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung ihrer Höhe und ihrer Lauer maßgebend waren, während § 96 BEG die erneute Feststellung von der Veränderung der Verhältnisse schlechthin abhängig macht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die Zulässigkeit der Neufeststellung einer Entschädigungsrente nicht an die Voraussetzungen geknüpft ist, wie sie in § 323 ZPO vorgesehen werden. Auch in dem Peststellungsverfahren nach § 96 BEG kann nicht etwa der gesamte Streitstoff neu aufgerollt werden. Wie Schulte-Holt-hausen in Hanow-Hoffmann-Lehmann-Schulte-Holthausen Komm z RVO 4« Aufl 3. Buch § 608 Erl 8 (Seite 205) zu § 608 RVO zutreffend ausgeführt hat, bleiben die Grundlagen der bisherigen Rentenfestsetzung unberührt, soweit sie nicht durch die geänderten Verhältnisse betroffen werden. Dies komme zwar in der Passung nicht klar zu dem Ausdruck. Deutlicher sei die Passung des § 323 Abs 1 ZPO, der in gleichartigen Fällen eine entsprechende Abänderung des Urteils zulasse. Dem Sinne nach stimme die Vorschrift des § 608 RVO damit- über-ein. All dies muß auch für die Auslegung des § 96 BEG , gelten. Erwähnt sei ergänzend noch, -daß bei der Schaffung des § 323 ZPO de? § 65 des Gewerbe-UnfallVersicherungsgesetzes 1884 mit als Vorbild gedient hat, wie sich aus den Ausführungen.der amtlichen Begründung zur Zivilprozeßnovelle 1898 zu § 293 = § 323 ZPO (vgl Hahn-Mugdan, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd 8 Seite 104) ergibt. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision aus der von § 323 ZPO abweichenden Passung des § 96 BEG Schlüsse auf eine freiere Abänderungs möglichkeit bei Reritenbescheiden ziehen will, als sie i» bei Urteilen auf Zahlung künftig fällig werdender. 12 - 13 wiederkehrender Leistungen nach der Zivilprozeßordnung besteht» Es ist unbedenklich, Rechtsprechung und Schrifttum zu § 323 ZPO ebenfalls für die Auslegung des § 96 BEG heranzuziehen» 3» Der Berufungsrichter hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung des Peststellungsbescheides vom 19» Januar 1950 nicht vorlie-' gen; die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. a) Maßgebende Verhältnisse im Sinne des § 96 BEG- können immer nur Umstände sein, die den Entschädigungsanspruch hinsichtlich, seiner tatsächlichen Voraussetzungen, seiner Höhe und seiner Dauer beeinflussen» Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 96 BEG, wie er oben dargelegt ist. Damit wird ausgeschlossen, daß darunter auch Verfahrensvorgänge wie etwa die Beweiswürdigung als solche einen zulässigen Grund für eine Neufeststellung abgeben können. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, wenn die Revision meint, die Änderung der Verhältnisse ergebe sich im vorliegenden Pall daraus, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund der Nachuntersuchung dem Gutachten des Amtsarztes folgen wolle, während sie dies im Jahre 1950 nicht getan habe. Dies als richtig unterstellt, so kann darin keine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse gesehen werden, denn die verschiedene Verfahrensweise des Kreis-Sonderhilfsausschusses und die der' nunmehr zur Entscheidung berufenen Entschädigungsbehörde gehört nicht zu dem Tatbestand des den Gegenstand des Bescheids bildenden Anspruchs, der den Vorschriften des materiellen Entschädigungsrechts zu entnehmen ist. Dieser Tatbestand hat sich nicht geändert. Daß der von der Revision eingenommene Stand- t punkt auch nicht aus dem von § 323 ZPO abweichenden V/ortlaut des § 96 BEG gefolgert werden kann, ist oben bereits dargelegt. b) Zu Unrecht wendet sich die Kevision weiter dagegen, daß der Berufungsrichter als Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem früheren Zustand vorliegt, das damals erstattete Gutachten Br. SflIBs gewählt habe, maßgebender Ausgangspunkt könne nur der Bescheid des Kreis-Sonderhilfsausschusses sein. Bie-ser habe aber außer den von Br. SdB festgestellten Beschwerden auch noch rheumatische Beschwerden festgestellt. Nach § 96'BEG könne ein neuer Bescheid erlassen werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend gewesen seien, wesentlich geändert hätten. Y.‘ie sich aus den Entscheidungsgründen des Beru-funrsurteils ergibt, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß entgegen den in dem Bescheid des Kreis-Sonderhilfsausschusses vom 20. Januar 1950 getroffenen Feststellungen weder Br. S0HI ein Gutachten erstattet hat noch daß die Verhandlung vor dem Sonderausschuss ergeben hat, daß die Klägerin damals wirklich an rheumatischen Beschwerden gelitten habe. Bas Berufungsgericht war nicht gehindert, bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist, in Betracht zu ziehen, daß diese Feststellungen des früheren Bescheids unrichtig waren. Es konnte trotzdem ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 96 BEG verneinen. Zu vergleichen sind nämlich die Verhältnisse, die im Jahre 1950 wirklich bestanden, nicht aber die von dem Ausschuss zugrunde gelegten Umstände, mit dem gegenwärtigen 2? w ' Zustand* Das hat das Reichsgericht in ständiger .Rechtsprechung bei der Anwendung des § 323 Abs 1 ZPO angenommen (RGZ 126, 239; JY/ 1930, 3315 Nr 10; WarnRspr 1934 Nr 97; SeuffArch 92 Nr 74)» Die Rechtskraft des ersten Urteils steht, wie das Reichsgericht mehrfach betont hat, dem Zurückgehen auf die wirkliche Rechtslage nicht entgegen, denn in Rechtskraft erwächst nur der festgestellte Anspruch, nicht aber tun dies die Entscheidungsgründe. Die tatsächlichen Feststellungen, die dem abzuändernden Urteil zugrunde liegen, nehmen an der Rechtskraftwirkung nicht teil (RG in Warn 1934 Nr 97; RGZ 126, 239 Z?407; Rosenberg, LehrbdZPR 6. Aufl § 150 II S 691). Sind die Verhältnisse in dem ersten Urteil unrichtig beurteilt worden und wird dies in dem heuen Ürteil festgestellt, so haben sich nicht die Verhältnisse, sondern es hat sich deren Beurteilung geändert« § 323 ZPO verlangt, daß eine wirkliche (objektive) Veränderung eingetreten ist, eine nur scheinbare genügt nicht (-RG in JW 3315 Z?3167) * Es besteht kein hinreichender Grund, diese von dem Reichsgericht für § 323 ZPO entwickelten Grundsätze nicht auf das Verfahren nach § 96 BEG zu übertragen* Es kann dahinste-hen, ob dem Bescheid der Entschädigungsbehörden, wenn er nach § 99 BEG unanfechtbar geworden ist, als einem Verwaltungsakt innere Rechtskraft zukommt oder nicht (BGHZ 9? 129), denn davon hängt die Entscheidung dieser Frage nicht ab. Ist ein Gericht schon durch ein rechtskräftiges Urteil nicht gehindert, im Falle der Klage nach § 323 ZPO die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, wenn sie auf Irrtum beruhen, außer Betracht zu lassen, dann muß dies erst recht gelten, wenn der früheren Entscheidung Rechtskraft nicht zu-kommt* Wenn man das Gegenteil annehmen wollte, so würde wie in den durch § 323 ZPO geregelten Pällen verkannt werden, daß die Präge, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht nach prozessualen Grundsätzen, sondern sachlich-rechtlich zu prüfen ist (HG in SeuffArch 92 Hr 74 auf Seite 186), Auch ' im übrigen sind die von dem Berufungsrichter zu diesem • Punkt getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Weder die allgemeinen Verhältnisse, die nach der für diesen Hechtszug bindenden Feststellung des Berufungsurteils für den Aus- . schuss seinerzeit maßgebend waren, und die nur ein in der Vergangenheit liegender, der Abänderung unfähiger Sachverhalt sein können, noch die Minderung der Erwerbsfähigkeit haben sich bei der Klägerin geändert. Andere Umstände, aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergeben könnte, wie z.B. einejpesetzesänderung (RGZ 166, 303), sind nicht dargetan. Damit entfällt die Möglichkeit, der Klägerin die ihr zugesprochene Rente nach §96 BEG abzuerkennen. 4. Wollte man dem Standpunkt der Revision folgen, so würde dies dazu führen, über das Bundesentschädigungsgesetz den Weg zur Berichtigung unrichtiger Bescheide der Entschädigungsbehörden zu eröffnen. Gerade dies ist aber nicht der Zweck des in § 96 BEG zugelassenen Verfahrens, sondern der des nach § 95 BEG statthaften Widerrufs, der jedoch an bestimmte eng umgrenzte, hier nicht vorliegende, Voraussetzungen geknüpft ist. Die rechtlich unbedenkliche Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem, was bei der Anwendung des gleichlautenden § 57 Abs 1‘ RVG Rechtens war (vgl hierzu Arendts, Das Reichsversorgungsgesetz 1926 S 220). Demgemäss ist auch bei der Anwendung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsversorgungsgesetzes -16- stets angenommen worden, daß eine anderweite Beurteilung der Sachund Rechtslage eine Neufeststellung der Rente nicht rechtfertigt., wenn nicht eine tatsächliche Änderung des Sachverhalts z.B. eine Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eingetreten ist (Arendts aaO S 221; Schulte-Holthausen aaO S 202 Erl 3 zu § 608 und für § 96 BEG LG Osnabrück in NJW RzW 1954 S 124 Nr 44), was aber hier nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsrichters nicht der Fall ist. Zutreffend hat der Beruftingsrichter die Anwendbarkeit des § 95 Abs 1 Nr 2 und 3 BEG verneint. Damit entfällt die Möglichkeit, den von dem JKreis-Sonderhilfs-ausschuss erlassenen Bescheid zu widerrufen. Die in §95 BEG angegebenen Gründe für den Widerruf eines Bescheides nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind ausschliesslich. Sind sie nicht gegeben, so muss es bei dem Bescheid auch dann sein Bewenden haben, wenn,.er sachlich unrichtig sein sollte. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Änderung und Berichtigung unrichtiger Bescheide, wie sie in § 65 Abs 2 Satz 1 des früheren Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen i.d.F. vom 20P März 1928 (RGBl S 71) vorgesehen war, besteht für Bescheide nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht'. Die Rechtslage entspricht -vielmehr der für Bescheide auf Grund der ReichsVersicherungsordnung nach § 1744 RVO (vgl Lehmann in Hanow u.A'. RVO 5. und 6. Buch 4. Aufl S 349 ^Srl 2 vor § 1720/). & w Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO in Verbindung mit § 87 BEG. Schmidt Ascher v. ferner Scheffler Y/üstenberg