Ist jemand durch den Verbrauch einer Sache, die Eigentum eines anderen war, ungerechtfertigt bereichert, so kann er sich gegenüber dessen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nicht auf Aufwendungen berufen, die er für den Erwerb der Sache an einen Dritten gemacht hat« GmbH, Bl vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. in Bf Beklagte, Berufungsklagerin und Revisionsbeklagte, rrozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24„ Mai 1954 unter Mitwirkung ' des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel und Br., v, Werner für Re cht e rkannt; Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil ' der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 25« April 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3 «812,27 BM nebst 4 c/0 Zinsen seit dem 1 5. ie Klägerin verlangt von der Beklagten: Zahlung er von ihr für 20.000 Liter an die Kohlemvertstoff AG entrichteten 10,262,50 DM abzüglich einer der Beklagten zustehenden Gegenforderung von 830,07 DM, also 9-432,43 nebst 4 fo Zinsen seit dem 1, April 1951- Während das Landgericht dem Hauptanspruch ganz und dem Zinsanspruch 15 •• Januar 1 952 stattgegeben hat, ist die Klage vom Oberlandesgericht ganz abgewiesen worden. 1, Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimraung mit dem Landgericht angenommen, daß die Klägerin Eigentümer des für sie von l’HHHHI bei der Kohlenwert st off AG abgeholten Treibstoffs geworden sei, daß DHHH| für die Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht 20.000 Liter Benzin an die Beklagte verkauft habe, dieser Verkauf aber infolge Verweigerung der Genehmigung durch die Klägerin 'unwirksam,sei und die Beklagte kein Eigentum an dem Benzin f_ ‘ erworben habe. 21 Das Berufungsgericht nimmt sodann an, daß auf die Rechtsbeziehungen'zwischen den Parteien ausschließlich .die Vorschriften der §§ 987 bis 993 BGB anzuwenden sei- , en, daß § 990 BGB ausscheide, weil die Beklagte gutgläubig Besitzerin des Benzins gewesen sei und daß zu den Nutzungen, die das von DflHHHI der Beklagten überlassene Benzin gewährt habe, auch dessen Verbrauch gehöre, daß aber gemäß § 988 BGB ein Wertersatz entfalle, weil die Beklagte für das Benzin an DIMM! Der Anspruch der Klägerin wegen ihres von der Beklagten verbrauchten Treibstoffs ist somit, da eine unerlaubte Handlung des Verkaufsleiters der Beklagten nicht festgestellt ist, auf Grund der Vorschriften der §§'812 ff BGB zu beurteilen. -T § 812 Abs 1 Satz 1 BGB, Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur 'Herausgabe verpflichtet. Nun beruft die Beklagte sich aber darauf, daß sie den Wert, des von ihr verbrauchten Benzins bereits an iW~ Vhi»; gezahlt habe und daher nicht bereichert sei. Als nämlich die Beklagte das ihr von y.WSKKHiI gelieferte Benzin verbrauchte, bestand folgende Lage; Das Benzin war Eigentum der Klägerin, '..Diese hatte gegen die Beklagte als Besitzerin des Benzins gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf dessen Herausgabe, ohne daß etwa die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ihre Zahlung an i'NHNHI berufen konnte. Beklagte verkauft hatte, Erfüllungs- oder-Schadensersatzansprüche gemäß § 179 BGB oder bei einer Nichtigkeit des Verkaufs Bereicherungsansprüche, Dadurch, daß nun die Beklagte das Benzin der Klägerin verbrauchte, ging deren Eigentum am Benzin unter und es entstand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe dessen, was sie durch den Verbrauch des Benzins ersparte. Damit trat aber keine Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten ein (vgl auch die Entscheidung des erkennenden Senats BGIiZ 9, 333 f /33.67)-..v Wenn -die Beklagte sich darauf beruft, daß die ihr gegen DfHMHi zustehenden Ansprüche keinen greifbaren Wert besaßen, so ist dies hier unerheblich. Denn einmal war dies schon der Pall, bevor sie das Benzin verbrauchte, s öd arm würde es auch gegen § 242 BGB Verstoßen/)äas Bisi-ko für die Ansprüche gegen Dirking'auf die Klagerin abzuwälzen (vgl die bei LM unter Nr. 2 zu § 818 Abs 3 abge-, druckte Entscheidung II ZR 295/51), Da der von D^HB rait ^er Beklagten geschlossene Vertrag infolge der Verweigerung seiner Genehmigung: durch die unwirksam ist, hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund in Höhe des von DMHMN an die Kohlenwertstoff AG angeführten Betrages eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dieser erlangte Sie ist daher verpflichtet, diese Bereicherung gemäß § 812 BGB herauszugeben„ Da die Beklagte sich gegenüber dem Klageanspruch auf diese 'Zahlung beruft, muß die Klägerin sie sich insoweit auf die von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. als sie aus Geldern herrühren, die .l*HÜ 'von der Beklagten erhalten hat» In welcher Höhe dies der Ball ist, hat das Berufungsgericht - bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt zu Recht - noch nicht festgestellt..; 3. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte sich zwar nicht auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nach § 254 BGB, der seinem Wortlaut nach nur für 'Schadensersatzansprüche und seinem j:. aber 'nicht anerkannt werden, daß die Klägerin gegen diese Grundsätze verstößt, wenn sie von der Beklagten die HerausJ gäbe der Bereicherung fordert.
/■ Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! mrl sr> l». mfr'' i SIv Gesetz Rechtssatz BGB §§ 812, 818 Abs 3 Ist jemand durch den Verbrauch einer Sache, die Eigentum eines anderen war, ungerechtfertigt bereichert, so kann er sich gegenüber dessen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nicht auf Aufwendungen berufen, die er für den Erwerb der Sache an einen Dritten gemacht hat« OLG Hamm Aktenzeichen: IV ZR 213/53 Urt <> 'd. BGH. v. 3. Juni rrV^i .«u/as i «Vif WA m . ■ i IV ZR 218/55 Verkündet am 3 : Juni 1954 Hoffmeister, Justizängestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Stadt -RfNMI, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Fahrzeugwerke L GmbH, Bl vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. in Bf Beklagte, Berufungsklagerin und Revisionsbeklagte, rrozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24„ Mai 1954 unter Mitwirkung ' des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel und Br., v, Werner für Re cht e rkannt; Bas .Urteil des 6,; Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Hamm vom 27 « Oktober 1953 wird aufgehoben. Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil ' der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 25« April 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3 «812,27 BM nebst 4 c/0 Zinsen seit dem 1 5. Januar 1952 an die Klägerin verurteilt worden ist« Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ÄtH an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand % Die Klägerin bezog in den Jahren 1949 bis 1951 ihren Treibstoff im Rahmen des ihr zustehenden Kontingents von einer Niederlassung der Kohlenwertstoff AG in DNHHHMI in der Weise, daß der damalige Leiter ihres Fuhrparks na-ftens.DtBMHHI den Treibstoff für sie bei der genannten Niederlassung abholte, die abgeholten Mengen ihr von dieser in Rechnung gestellt und dann von ihr bezahlt wurden. Von den so bezogenen Mengen hat Dirking unter Vorspiegelung des Einverständnisses der Klägerin der Beklagten 20.000 Liter Benzin im Rechnungsbeträge von 10.262,50 DM üb erlassen.. Hierfür hat die Beklagte .an I MM* insgesamt 10*930,— DM gezahlt» Das Benzin hat die Beklagte verraucht» In ähnlicher Weise hat DfMMMI noch 2 Tankstelen mit Benzin beliefert, für das er von diesen 6*360,— DM und 1 ■ r.S'/1?,■'45 DM erhalten hat»- Von deh aus diesen C-e-schäften erzielten Erlösen hat WIMM 5-620,1 6 DM'an die hlehheftstöff AG gezahlt, das übrige Geld aber für sich ersonlieh verbraucht, ist wegen Betruges in Tat- einheit mit Untreue und wegen Unterschlagung rechtskräftig zu 10 Monaten Gefängnis und 600,— DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen fW den Verkaufsleiter der Beklagten wegen Hehlerei ist rechts-g von der Strafkammer abgelehnt worden. ie Klägerin verlangt von der Beklagten: Zahlung er von ihr für 20.000 Liter an die Kohlemvertstoff AG entrichteten 10,262,50 DM abzüglich einer der Beklagten zustehenden Gegenforderung von 830,07 DM, also 9-432,43 nebst 4 fo Zinsen seit dem 1, April 1951- Während das Landgericht dem Hauptanspruch ganz und dem Zinsanspruch 15 •• Januar 1 952 stattgegeben hat, ist die Klage vom Oberlandesgericht ganz abgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt, die Klägerin das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Ent scheid ungsgründe; 1, Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimraung mit dem Landgericht angenommen, daß die Klägerin Eigentümer des für sie von l’HHHHI bei der Kohlenwert st off AG abgeholten Treibstoffs geworden sei, daß DHHH| für die Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht 20.000 Liter Benzin an die Beklagte verkauft habe, dieser Verkauf aber infolge Verweigerung der Genehmigung durch die Klägerin 'unwirksam,sei und die Beklagte kein Eigentum an dem Benzin f_ ‘ erworben habe. Gegen diese Rechtsauffassung bestechen' auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedenken. 21 Das Berufungsgericht nimmt sodann an, daß auf die Rechtsbeziehungen'zwischen den Parteien ausschließlich .die Vorschriften der §§ 987 bis 993 BGB anzuwenden sei- , en, daß § 990 BGB ausscheide, weil die Beklagte gutgläubig Besitzerin des Benzins gewesen sei und daß zu den Nutzungen, die das von DflHHHI der Beklagten überlassene Benzin gewährt habe, auch dessen Verbrauch gehöre, daß aber gemäß § 988 BGB ein Wertersatz entfalle, weil die Beklagte für das Benzin an DIMM! 10.930,— DM bezahlt habe. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist rechts irrig. Die §§ 987 bis 993 BGB regeln das Verhältnis des Eigentümers gegenüber dem nicht rechtmässigen Be- sitzer insoweit, als es sich um die Frage der Nutzungen und des Schadensersatzes wegen Beschädigung der Sache und der Unmöglichkeit ihrer Herausgabe handelt., Zu derartigen Ansprüchen gehören aber Bereicherungsansprüche wegen des Verbrauchs oder der Veräußerung der Sache nicht (vgl. EGZ 158, 40 f /Äj7? 163, 348 f /353.7 and BGB RGRIO 10. Auf 1. Anm. 1 zu § 993 S 3547 Rechtsirrig ist es auch, den von der Klägerin geforderten Wertersatz als Anspruch auf Herausgabe einer Nutzung anzusehen. Zu den Nutzungen im Sinne des § TOÖ BGB gehörttzwar der Gebrauch, nicht aber der Verbrauch einer Sache.(vgl BGB RGRK Anm 4 zu § 100). Der Anspruch der Klägerin wegen ihres von der Beklagten verbrauchten Treibstoffs ist somit, da eine unerlaubte Handlung des Verkaufsleiters der Beklagten nicht festgestellt ist, auf Grund der Vorschriften der §§'812 ff BGB zu beurteilen. Die Revision glaubt, einen . Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB herleiten zu können, demzufolge ein Nichtberechtigter, der eine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung trifft, zur Herausgabe des:durch-diese Verfügung Erlangten verpflichtet ist. Dies ist; jedoch rechtsirrig. Denn einmal liegt in dem ' Verbrauch des Benzins keine Verfügung im Sinne dieser Bestimmung und sodann würde eine etwaige Genehmigung der Klägerin zur Übereignung des Benzins durch l'UHfHH nur ; zu einem Anspruch gegen diesen führen können. Der Bere.icherungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, findet vielmehr seihe rechtliche Grundlage.im -T § 812 Abs 1 Satz 1 BGB, Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur 'Herausgabe verpflichtet. Etwas erlangt hat derjenige, der einen Vermögensvorteil erworben hat« Ein solcher Vorteil kann in dem Verbrauch einer fremden Sache liegen, nämlich wenn der Verbraucher dadurch eigene Aufwendungen erspart hat (vgl RGRK Anm 1 c zu § 812). Diese Voraussetzung trifft auf die Beklagte zu. Dadurch, daß sie fremdes, der Klägerin gehöriges Benzin verbraucht hat, hat sie ihr eigenes Benzin oder Aufwendungen für den.Erwerb eigenen Benzins erspart. Die Beklagte ist daher verpflichtet, | diese Bereicherung an die Klägerin herauszugeben. . |if| ttfc MM Nun beruft die Beklagte sich aber darauf, daß sie den Wert, des von ihr verbrauchten Benzins bereits an iW~ Vhi»; gezahlt habe und daher nicht bereichert sei. Diese Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Zwar bestimmt § 818 Abs 3 BGB, daß die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist..;. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß, wie bereits in der Entscheidung BGHZ 1, 75 f /81J ausgesprochen ist, der Wegfall der Bereicherung mit dieser in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben, Es.kann hierbei dahinstehen, ob der von Blume in der Bestschrift für Hans Niedermeyer (Bd-, 10 der Göttinger rechtswisserischaftlichen Studien 3 148 f) vertretenen und von Lehmann (Enneccerus 14» Auf 1§ 227 III 7 S 885) gebilligten Auffassung gegenüber der des Reichsgerichts (RGZ 163, 359 f) der Vorzug zu geben ist, so.daß die Herausgabe einer Bereicherung auf Grund des § 812 BGB hinsichtlich der für ihren Erwerb gemachten Aufwendungen nicht anders zu beurteilen wäre, als wie die Herausgabe einer Bereicherung auf Grund des § 816 BGB» Denn schon aus folgendem Grunde können die Zahlungen an iHHV nicht ursächlich für den Bortfall der Bereicherung sein. Als nämlich die Beklagte das ihr von y.WSKKHiI gelieferte Benzin verbrauchte, bestand folgende Lage; Das Benzin war Eigentum der Klägerin, '..Diese hatte gegen die Beklagte als Besitzerin des Benzins gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf dessen Herausgabe, ohne daß etwa die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ihre Zahlung an i'NHNHI berufen konnte. Bei Kenntnis dieses Anspruchs hätte die Beklagte von dem Verbrauch des Benzins abgesehen oder zu demindest absehen müssen. Die Beklagte selbst hatte gegen DflMHMMG der als Vertreter ohne Vertretungs--macht für die Klägerin das Benzin an die. Beklagte verkauft hatte, Erfüllungs- oder-Schadensersatzansprüche gemäß § 179 BGB oder bei einer Nichtigkeit des Verkaufs Bereicherungsansprüche, Dadurch, daß nun die Beklagte das Benzin der Klägerin verbrauchte, ging deren Eigentum am Benzin unter und es entstand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe dessen, was sie durch den Verbrauch des Benzins ersparte. Damit trat aber keine Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten ein (vgl auch die Entscheidung des erkennenden Senats BGIiZ 9, 333 f /33.67)-..v Wenn -die Beklagte sich darauf beruft, daß die ihr gegen DfHMHi zustehenden Ansprüche keinen greifbaren Wert besaßen, so ist dies hier unerheblich. Denn einmal war dies schon der Pall, bevor sie das Benzin verbrauchte, s öd arm würde es auch gegen § 242 BGB Verstoßen/)äas Bisi-ko für die Ansprüche gegen Dirking'auf die Klagerin abzuwälzen (vgl die bei LM unter Nr. 2 zu § 818 Abs 3 abge-, druckte Entscheidung II ZR 295/51), Nun sind aber von B8SHHMP aus den aus seinen Benzinschiebungen erlangten Geldern 5,620,1 6 DM an die Koh-ienwertstoff AG zur Bezahlung des von dieser der Klägerin gelieferten Benzins weitergeleitet worden. Da der von D^HB rait ^er Beklagten geschlossene Vertrag infolge der Verweigerung seiner Genehmigung: durch die unwirksam ist, hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund in Höhe des von DMHMN an die Kohlenwertstoff AG angeführten Betrages eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dieser erlangte Sie ist daher verpflichtet, diese Bereicherung gemäß § 812 BGB herauszugeben„ Da die Beklagte sich gegenüber dem Klageanspruch auf diese 'Zahlung beruft, muß die Klägerin sie sich insoweit auf die von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. als sie aus Geldern herrühren, die .l*HÜ 'von der Beklagten erhalten hat» In welcher Höhe dies der Ball ist, hat das Berufungsgericht - bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt zu Recht - noch nicht festgestellt..; Eine abschließende Beurteilung ist daher noch nicht möglich. 3. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte sich zwar nicht auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nach § 254 BGB, der seinem Wortlaut nach nur für 'Schadensersatzansprüche und seinem j:. . : Rechtsgedanken nach in gesetzlich nicht geregelter.' Bällen ■ beiderseitigen Verschuldens gilt, das gegeneinander abzuwägen ist (vgl hierzu OLG Köln in Recht 192? Nr» 1185 sov;ie Erman Anm 2 c zu § 254 BGB), wohl aber auf die Grundsätze von Treu und Glauben ■ berufen? -Es kann.' aber 'nicht anerkannt werden, daß die Klägerin gegen diese Grundsätze verstößt, wenn sie von der Beklagten die HerausJ gäbe der Bereicherung fordert. Die Überlassung des damals'; zwangsbewirtschafteten Benzins an die Beklagte ist, wie dies für sie ohne weiteres erkennbar war, unter Verstoß gegen die damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften erfolgt. Die Beklagte mußte sich auch sagen, daß der ihr von DMMiSU angegebene Grund für die käufliche Überlassung des Benzins - die Beklagte könne das ihr zu- m iwAiv-■ ■ m fff&t'. ■ m m kw 0 w ■ * • ’MÄ. ■qmrfatk#' ■geteilte Kontingent nicht in vollem Umfang ausnutzen, und', um eine Koniingentskürzung zu vermeiden, sei die Klägerin bereiteinen Teil der von ihr nicht benötigten Treib- — stoffmengen der Beklagten zu überlassen - gegen die’ Rechts* Ordnung' verstief3 und bei der Stellung der Klägerin als kommunales Gemeinwesen nicht stichhaltig sein konnte, ganz abgesehen davon, ob die Beklagte nicht auch Zweifel gegen eine Befugnis des haben mußte, derartige Ge- schäfte abzuschließen und Gelder für die Klägerin entgegenzunehmen. igte ist auch nicht befugt, mit Schadensrüchen aufzurechnen, da weder die Voraussetzung - Verletzung einer der Beklagten gegenüber n Amtspflicht -,noch die der §§ 89? 31, 30 BGB erlassung des Benzins durch einen verfassungsmässig berufenen Vertreter noch die des § 831 BGB - Verursachung eines Schadens durch eine zu einer Verrichtung bestellte Person in'Ausübung 'dieser Verrichtung - vorliegt o 5, Der Revision war daher in Höhe eines Teilbetrages von 3»812,27 DM nebst Zinsen stattzugeben, während das Urteil in Höhe eines Betrages von 5 - 620,1 6 DM aufzuheben and die Sache insoweit zar anderweiten Verhandlung and Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war5 dem auch dieEntscheidung über die Kosten der Rev, sion zu übertragen war. , Schmidt . Ascher Kregel Raske V; Werner