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BGH · IV ZB 218/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 218/52

Zur Begründung seines Scheidungsverlangens hat er vorgebracht, die Beklagte sei von einem krankhaften Reinemachekomplex besessen, durch den sie ihm das häusliche Leben unleidlich gemacht habe. Die von ihr eingeleitete Scheidungsklage habe sie nur deswegen nicht durchgeführt, weil sie aus der Ehe ein "Handelsobjekt" habe machen wollen. Die Revision macht geltend, die Annahme des Berufungs-gerichts, dass der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sei, beruhe auf Rechtsirrtum. Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Abkehr des Klägers von der Beklagten habe erst seit Aufnahme seines ehebrecherischen Verhält Denn auch bei einem gutmütigen und gleichgültigen Menschen sei es unmöglich, dass die vom Kläger behaupteten Vorgänge, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt habe, ohne Folgen blieben. Dass der Kläger sich nach aussen hin möglichst wenig habe anmerken lassen und in seinen Briefen einen liebevollen Ton angeschlagen habe, sei nur eine Form seines see-, lischen Duldens. Ein Versuch, die Ehe bis zu dem äussersten aufrechtzuerhalten, dürfe nicht darüber hlnWjbg-;\ täuschen, dass das vom Berufungsgericht als richtig unterstellte Verhalten den Kläger irgend einmal in die Arme einer anderen Frau habe treiben müssen. Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers, insbesondere aus der liebevollen Art seiner Briefe an die Beklagte gezogen hat, und die entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht auf einer Verkennung der menschlichen Psyche beruhen, stellen eine tatsächliche, der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Würdigung dar. Er würde gegeben sein, wenn das Verhalten eines Ehegatten, wie der Kläger es von der Beklagten behauptet, stets zu einer Zerstörung der Ehe und dazu führen würde, dass der andere Gatte ein ehebrecherisches Verhältnis eingeht. Bass das Verhalten eines Ehegatten die eheliche Gesinnung des anderen allmählich zerstören kann, ohne dass dies zunächst in die Erscheinung tritt, dass insbesondere die Abkehr eines Gatten von der Ehe nur der Schluss einer allmählichen, nicht naöh aussen erkennbar gewordenen Entwicklung sein kann, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Bie Revision erhebt weiter folgende Rüge: Ber Kläger habe durch Benennung zweier Zeugen unter Beweis gestellt, dass er bereits vor dem Krieg, während des Krieges, und^ auch nach dem Krieg eine Trennung von der Beklagten in Erwägung gezogen habe. Ber Vorwurf, das Berufungsgerieht habe bei der Würdigung der Briefe des Klägers dessen^forlringen nicht gewürdigt, ”es habe ihm der Mut gefehlt, der Beklagten Vorhaltungen zu machen",ist unbegründet, wie Blatt-7 der Urteilsatisfertigung ergibt. Bass die Beklagte keine Empfindung für den ehelichen Verkehr gehabt habe, hatte der Kläger laut dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen dem Angriff der Revision nicht vorgebracht» Ber Kläger weist auf seinen Schriftsatz vom 8. Bass die Beklagte der Scheidung mit aus finanziellen Erwägungen, nämlich im Hinblick auf ihre Versorgung und die des Kindes, widerspricht, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als einen Umstand angesehen,' der den Widerspruch unbeachtlich erscheinen liesse. Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Berufungs ge rieht bei dey Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs das Hauptgewicht darauf gelegt, dass die Ehe sich in ihrem Wesen erfüllt habe und dass durch das gemeinsame Schicksal der langen Jahre feste beiderseitige Bindungen geschaffen worden seien» Wenn es dann anschliessend ausführt, die alternde und gebrechliche Beklagte berufe sich nur auf das Recht, auf ihre künftige Versorgung bedacht zu sein, so steht auch dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats .

Zitierte Normen: § 48 EheG § 286 ZK § 286 ZPO
WiderspruchRechtBerufungsgerichtehebrecherischEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2514 064
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IV ZB 218/52
Verkündet am 1. Juni 1953 Klett, Justizangest als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in
des Kaufmanns Werner Sch Strasse ■,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Elisabeth Sch Iifllfe Strasse ■,
geb» St(
in
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisions beklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, vom 28. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Br.v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das am 1. Oktober 19J52;v
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verkündete Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlands^ gerichts in Celle wird auf Kosten des Klägers gewiesen.
Von Rechts wegen

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 Tatbestand:
Die Parteien haben im Jahre 1934 geheiratet. Sie sind evangelischer Konfession. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der jetzt 12 Jahre alt ist und bei der Beklagten wohnt. Der Kläger ist im Jahre 1906, die Beklagte ist im Jahre 1908 geboren. Nachdem der Kläger im Februar oder März 1947 ehebrecherische Beziehungen zu der im Jahre 1920 geborenen Witwe	auf genommen hatte, hob er im Juni 1947
die häusliche Gemeinschaft dadurch auf, dass er die Ehewohnung verliessund zu seinen Eltern zog. Er setzt den ehebrecherischen Verkehr auch jetzt noch fort und beabsichtigt, Frau H9D im Falle der Scheidung der Ehe zu heiraten.
Wegen dieser ehebrecherischen Beziehungen hatte die Be-
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klagte im Juni 1949 eine Scheidungsklage gegen den jetzigen Kläger eingereicht. Sie hat aber keine Anträge gegen ihren Mann gestellt, der daraufhin gegen sie ein Versäumnisurteil auf Klageabweisung erwirkte. Die Ehefrau hat keinen Einspruch eingelegt.
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Ende Oktober 1950 erhob der Kläger die vorliegende Ehescheidungsklage, die er im ersten Rechtszug auf §§ 48 und 43, im Berufungsrechtszug jedoch nur auf § 48 EheG stützte. Zur Begründung seines Scheidungsverlangens hat er vorgebracht, die Beklagte sei von einem krankhaften Reinemachekomplex besessen, durch den sie ihm das häusliche Leben unleidlich gemacht habe. Sie sei mitunter in Schrei- und Wütanfälle verfallen; bei denen sie ihm gegenüber wiederholt tätlich geworden sei. Auch habe sie ihn Mgemeiner Lump” und '»gemeines Subjekt*» genannt. Ferner habe sie den Sohn systematisch von ihm ferngehalten'und dessen sittliches Wohl dadurch gefährdet, dass sie in seiner Gegenwart von einem »»Rumhuren»» des
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Klägers gesprochen habe. Sie habe zu seiner Mutter und zu einem Zahnarzt	Bemerkungen gemacht, die ihren Mangel
 an ehelicher Gesinnung verraten hätten. Die von ihr eingeleitete Scheidungsklage habe sie nur deswegen nicht durchgeführt, weil sie aus der Ehe ein "Handelsobjekt" habe machen wollen. Sie habe für ihre spätere Versorgung und die des Kindes maßlose Forderungen aufgestellt, die in keinem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Lage stünden.
Die Beklagte, die das Vorbringen des Klägers bestreitet, hat der Scheidung widersprochen. Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden. Das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren hat es für nicht berechtigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Die Revision macht geltend, die Annahme des Berufungs-gerichts, dass der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sei, beruhe auf Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht habe sachliches Recht verletzt und gegen § 286 ZK) verstossen. Das trifft nicht zu.
Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Abkehr des Klägers von der Beklagten habe erst seit Aufnahme seines ehebrecherischen Verhält
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nisses mit der Witwe	eingesetzt;	der	Kläger	selbst
 habe daher das bis dahin aufrechterhaltene Band der Ehe zerschnitten. Die Revision rügt hierzu, diese Feststellung beruhe auf einer tiefgehenden Verkennung der menschlichen Psyche. Denn auch bei einem gutmütigen und gleichgültigen Menschen sei es unmöglich, dass die vom Kläger behaupteten Vorgänge, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt habe, ohne Folgen blieben. Dies sei denkgesetzlich unmöglich und widerspreche der menschlichen Natur. Dass der Kläger sich nach aussen hin möglichst wenig habe anmerken lassen und in seinen Briefen einen liebevollen Ton angeschlagen habe, sei nur eine Form seines see-, lischen Duldens. Niemals könne ein Mann spurlos solch ein leben, wie es die Beklagte dem Kläger bereitet habe, hinnehmen und ertragen. Ein Versuch, die Ehe bis zu dem äussersten aufrechtzuerhalten, dürfe nicht darüber hlnWjbg-;\ täuschen, dass das vom Berufungsgericht als richtig unterstellte Verhalten den Kläger irgend einmal in die Arme einer anderen Frau habe treiben müssen. Dieses Verhalten der Beklagten könnte an keinem Mann, also auch nicht am Kläger,* Vorbeigehen, ohne sein eheliches Empfinden entscheidend zu zerstören.
Die Rüge ist unbegründet. Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers, insbesondere aus der liebevollen Art seiner Briefe an die Beklagte gezogen hat, und die entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht auf einer Verkennung der menschlichen Psyche beruhen, stellen eine tatsächliche, der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Würdigung dar. Nur ein Verstoss gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze könnte hier die Annahme einer Verletzung des § 286 ZPO rechtfertigen. Ein
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solcher Verstoss liegt nicht vor. Er würde gegeben sein, wenn das Verhalten eines Ehegatten, wie der Kläger es von der Beklagten behauptet, stets zu einer Zerstörung der Ehe und dazu führen würde, dass der andere Gatte ein ehebrecherisches Verhältnis eingeht. Ein dahingehender Erfahrungssatz besteht nicht. Bass das Verhalten eines Ehegatten die eheliche Gesinnung des anderen allmählich zerstören kann, ohne dass dies zunächst in die Erscheinung tritt, dass insbesondere die Abkehr eines Gatten von der Ehe nur der Schluss einer allmählichen, nicht naöh aussen erkennbar gewordenen Entwicklung sein kann, hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Bie Revision erhebt weiter folgende Rüge: Ber Kläger habe durch Benennung zweier Zeugen unter Beweis gestellt, dass er bereits vor dem Krieg, während des Krieges, und^ auch nach dem Krieg eine Trennung von der Beklagten in Erwägung gezogen habe. Bieses Vorbringen habe das Berufungsgericht übersehen. Bies trifft nicht zu; das Berufungsgericht ist vielmehr (S 8 der Urteilsausfertigung) hierauf ausdrücklich eingegangen. Es hat allerdings die als Zeugen benannten Kaufmann	und	Frau	Bfl^	nicht	vernom-
men. Es konnte jedoch die in ihr Wissen gestellten Behauptungen ohne Rechtsverstoss für unerheblich halten; denn aus eigener Wissenschaft konnten diese Zeugen über das Zusammenleben der Parteien nichts wissen.
Ber Vorwurf, das Berufungsgerieht habe bei der Würdigung der Briefe des Klägers dessen^forlringen nicht gewürdigt, ”es habe ihm der Mut gefehlt, der Beklagten Vorhaltungen zu machen",ist unbegründet, wie Blatt-7 der Urteilsatisfertigung ergibt.
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Bass die Beklagte keine Empfindung für den ehelichen Verkehr gehabt habe, hatte der Kläger laut dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen dem Angriff der Revision nicht vorgebracht» Ber Kläger weist auf seinen Schriftsatz vom 8. Bezember 1950 hin. Aus der angegebenen Stelle ergibt sich nicht, dass der Kläger mangelndes Empfin'dehS für ehelichen Verkehr gemeint hat. Bie Barlegungen des^ahr? gefochtenen Urteils, dass den Kläger an der ehelichen Zerrüttung mindestens die überwiegende Schuld trifft, lassen auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Bas gleiche gilt von den Ausführungen über die Zulässigkeit des Widerspruchs. Bie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht fehlerhaft.
Bass die Beklagte der Scheidung mit aus finanziellen Erwägungen, nämlich im Hinblick auf ihre Versorgung und die des Kindes, widerspricht, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als einen Umstand angesehen,' der den Widerspruch unbeachtlich erscheinen liesse. Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Berufungs ge rieht bei dey Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs das Hauptgewicht darauf gelegt, dass die Ehe sich in ihrem Wesen erfüllt habe und dass durch das gemeinsame Schicksal der langen Jahre feste beiderseitige Bindungen geschaffen worden seien» Wenn es dann anschliessend ausführt, die alternde und gebrechliche Beklagte berufe sich nur auf das Recht, auf ihre künftige Versorgung bedacht zu sein, so steht auch dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Raske v.Werner	Scheffler

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