Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20.November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.Mai 1951 ist eine von dem Kläger gegen seine Ehefrau erhobene Klage auf Ehescheidung abgewiesen worden: Das Urteil ist dem ständigen Zustellungsbevollmächtigten seines erstinstanzlichen Prozeßvertreters, des Rechtsanwalts Dr.L^P Am 17.Juli 1951 hat der Kläger- bei dem .Oberlandesgericht in Düsseldorf gegen das Urteil Berufung eingelegt- Gleichzeitig hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen .Stand gegen die Ver- damit begründet, daß diese altbewährte Angestellte, de'** 'die Kontrolle der Fristen auf dem Rechtsanwaltsbüro obliege und die in ihrer Tätigkeit Von Rechtsanwalt Br. ben bisher anstandslos nachgekommen sei, daß aber trotzdem in dem vorliegenden Fall der Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung nicht beachtet worden sei. Später legte der Kläger noch eine eidesstattliche Versicherung-des Rechtsanwalts Dri^BBBBselbst vor3 Nachdem-er vor dem Berufungsgericht persönlich gehört worden war,^hat*das Oberlandesgericht .durch Urteil vom *14.November. Mit der Revision begehrt der.Kläger» ihm unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und.den Rechtsstreit zur anderweitigen„Verhandlung unJiEnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseri. Zutreffend geht das Urteil des Berufungsgerichts davon aus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Abs 1 ZPO nur gewährt werden kann, wenn die Partei die Versäumung der betreffenden Prist unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach Lage der Sache zu erwartende .Sorgfalt nicht hätte abwenden können (BGH Lindenmaier-MÖbring zu § 233 ZPO Nr 1)» Dabei steht das Verschulden des Vertreters demjenigen der Partei selbst gleich (§ 232 Abs- 2 ZPO); die Partei muß sich auch Versäumnisse ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die im Zusammenhang mit der Zustellung des Urteils erfolgen, zurechnen lassen (BGHZ 2,205)«. Diese Frist ist dem Kläger zuzubilligen, obwohl er, wenn der Rechtsanwalt- aUf seinen Eesuöhhin sofort das Nötige veranlaßt hätte, wohl noch vor Ablauf der Berufungsfrist das Rechtsmittel hätte einlegen können (RG HRR 1929 Nr 254: SteinrJonas-Schönke § 234, II). Er hat sie versäumt, selbst wenn man zu seinen Gunsten unters teilt, daß der Rechtsanwalt sich erst 3 Tage nach dem Besuch-von dem Erlaß und der Zustellung des Urteils hätte Kenntnis verschaffen müssen, und daß die Frist dann erst zu laufen begann.
IV UR 218/51 *•*•»■*- ***^»- ~ M Verkündet am 27»November 1952, Hoffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle b 2460 056 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , S| des Bäckermeisters Karl Mi itraße AB, Klägers, Berufungsklägeis und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br gegen seine Ehefrau Karoline Agnes M< ■■■■■■* BflMMstraße geb. H( Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20.November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.November 1951 wird zurückgewiesen«, Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen«, Von Rechts wegen 2 ii $ a t b e stand t Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.Mai 1951 ist eine von dem Kläger gegen seine Ehefrau erhobene Klage auf Ehescheidung abgewiesen worden: Das Urteil ist dem ständigen Zustellungsbevollmächtigten seines erstinstanzlichen Prozeßvertreters, des Rechtsanwalts Dr.L^P Rechtsanwalt am 29,1a! 1951 eingegangen. Am 17.Juli 1951 hat der Kläger- bei dem .Oberlandesgericht in Düsseldorf gegen das Urteil Berufung eingelegt- Gleichzeitig hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen .Stand gegen die Ver- damit begründet, daß diese altbewährte Angestellte, de'** 'die Kontrolle der Fristen auf dem Rechtsanwaltsbüro obliege und die in ihrer Tätigkeit Von Rechtsanwalt Br. ben bisher anstandslos nachgekommen sei, daß aber trotzdem in dem vorliegenden Fall der Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung nicht beachtet worden sei. Das Versehen sei am 3.Juli 1951 bemerkt worden. Später legte der Kläger noch eine eidesstattliche Versicherung-des Rechtsanwalts Dri^BBBBselbst vor3 Nachdem-er vor dem Berufungsgericht persönlich gehört worden war,^hat*das Oberlandesgericht .durch Urteil vom *14.November. 1951 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision begehrt der.Kläger» ihm unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und.den Rechtsstreit zur anderweitigen„Verhandlung unJiEnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseri. Die Beklagte verlangt die Zurückweisung der Revision. Auf Grund einer Aufforderung des Revisionsgerichts hat der Kläger die Handakten des Rechtsanwalts Dr. am 28.Mai 1951 zugestellt worden und bei dem säumung der Berufungsfrist beantragt und den Antrag unter Vorlage- einer eidesstattlichen Versicherung von Frau Ilse einer Büroangestellten des Rechtsanwalts Dr.LMHI L auch dauernd beaufsichtigt werde, ihren Aufga- «'eine jhm von der Gerichtskasse in Wuppertal übersandte Gerichtskostenrechnung vom 18.Juni 1951 sowie eine von ihm selbst abgegebene eidesstattliche Versiehe- gelegto Eie Schriftstücke wie auch die bei dem Oberlandesgericht eingereichten eidesstattlichen Versicherungen sind zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemacht worden» Es wird auf sie Bezug genommen» Die nach § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO zulässige sowie frist- Zutreffend geht das Urteil des Berufungsgerichts davon aus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Abs 1 ZPO nur gewährt werden kann, wenn die Partei die Versäumung der betreffenden Prist unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach Lage der Sache zu erwartende .Sorgfalt nicht hätte abwenden können (BGH Lindenmaier-MÖbring zu § 233 ZPO Nr 1)» Dabei steht das Verschulden des Vertreters demjenigen der Partei selbst gleich (§ 232 Abs- 2 ZPO); die Partei muß sich auch Versäumnisse ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die im Zusammenhang mit der Zustellung des Urteils erfolgen, zurechnen lassen (BGHZ 2,205)«. Dabei kann dem Berufurigsgericht allerdings nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß die Pflicht eines Rechtsanwaltsseiner Partei die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu sichern, dann besonders erhöht ist, wenn er den Prozeß bisher mangelhaft geführt hatte; das Maß dieser Pflicht bleibt vielmehr stets das gleiche und ist unabhängig von der Sorgfalt, die der Anwalt seinem Mandanten gegenüber bisher an den Tag gelegt hatte» Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Dr.I^^ der Vertreter des Klägers vor dem Landgericht, rung und eine solche des Rechtsanwalts Dr. vor Ent sehe idungsgründe^. und formgerecht eingelegte Revision ist unbegründet» - 4 ■* nach dem Eingang des die Klage seines Mandanten abweisenden Urteils die nach Lage der Sache zu erwartende Sorg-falt aufwendete, wenn er lediglich durch einen kurzen schriftlichen Vermerk auf. der Urteilsausfertigung sein Büro anwies, die Handakten vorzulegen, ohne sicherzustellen, daß er die Angelegenheit im Auge behielt, falls dieser Anweisung nicht nachgekommen werden sollte« Uenn auch wenn man annimmt, daß die Nichtvorlage der Handakten durch das Büropersonal einen unabwendbaren Zufall bildete, durch den der Kläger* der infolgedessen von der Zustellung des Urteils keine-Kenntnis erhieLt, an der Einlegung der BerU“ fung verhindert wurde, so war Jedenfalls das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis spätestens wenige Tage nach dem-21.Juni 1951 behoben, da nunmehr sein Weiterbe-stehen nicht als unverschuldet angesehen werden konnte (BGHZ 4, 389 '/396/) • An diesem Tage suchte nämlich der Kläger, wie aus der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Ver~ Sicherung hervorgeht, den Rechtsanwalt I)r.auf, um sich zu erkundigen, welche Bewandtnis es mit der ihm von der Gerichtskasse in Wuppertal zugesandten Gerichts--’:enrechnung vom 18c Juni 1951 habe: Aus dieser Rechnung, die der Kläger dem Anwalt bei seinem Besuch vorzeigte und in die u»a» eine Urteilsgebühr -eingesetzt war, war zu ersehen, daß in der Sache eine die erste Instanz beendende Entscheidung ergangen -war, i)as mußte dem Rechtsanwalt, der dem Kläger nach dessen Angaben die Anwort gab, er solle den Betrag bezahlen, in der Sache sei etwas schief gegangen, er werde dem Kläger noch Bescheid zukommen lassen, Veranlassung geboi, ^ich umgehend Klarheit über den Stand des Verfahrens zu verschaffen und den Kläger davon in Kenntnis zu setzen» Falls ihm dies nicht sofort möglich war, mußte es doch innerhalb weniger Tage geschehen, nötigenfalls wäre eine Rückfrage bei dem Landgericht erforderlich gewesen» Wenn es dem Rechtsanwalt entging, daß die Berufungsfrist bereits in Lauf gesetzt war, so war die Unkenntnis nicht mehr unverschuldet Die Folgen dieses Verschuldens hat der Kläger zu tragen. Die Wiedereinsetzung mußte innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach der Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234- Abs 1, 2 ZPO). Diese Frist ist dem Kläger zuzubilligen, obwohl er, wenn der Rechtsanwalt- aUf seinen Eesuöhhin sofort das Nötige veranlaßt hätte, wohl noch vor Ablauf der Berufungsfrist das Rechtsmittel hätte einlegen können (RG HRR 1929 Nr 254: SteinrJonas-Schönke § 234, II). Er hat sie versäumt, selbst wenn man zu seinen Gunsten unters teilt, daß der Rechtsanwalt sich erst 3 Tage nach dem Besuch-von dem Erlaß und der Zustellung des Urteils hätte Kenntnis verschaffen müssen, und daß die Frist dann erst zu laufen begann. Das Gesuch um Wiedereinsetzung, das am 17.Juli 1951 bei dem Oberlandesgericht einging, nachdem der Rechtsanwalt am 3»Juli 1951, als ihm die Handakten wieder zu Gesicht kamen, auf die Sache aufmerksam geworden war, war auf alle Fälle verspätet. Seine Zurückweisung und die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist daher zu Recht erfolgt. Die Revision des Klägers mußte demnach als unbegründet zurückgewesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO. Ascher Rasfce -Kregel Scheffler Wüstenberg