* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 217/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 217/95

sellschaft, vertreten durch den Vorstand, An der Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
15ProzeßbevollmächtigteZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 217/95
vom 15. Mai 1996 in dem Rechtsstreit
 der	Deutsche	Lebensversicherungs-Aktienge-
sellschaft, vertreten durch den Vorstand, An der
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Herrn Wilfried
 Ring •, B(
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte M & Partner, II. Instanz:	SflMHfcstr.	#,	0(
\
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
 am 15. Mai 1996
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1995 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 131.302,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Für den Leistungszeitraum ab 1. Juli 1992 fehlt es bislang an einer wirksamen Nachprüfungsentscheidung der Beklagten (s. hierzu insbesondere BGHZ 121, 284). Die vom Berufungsgericht für den Zeitraum vom
3
1. April 1991 bis 30. September 1991 getroffene Feststellung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers hält den Revisionsangriffen stand.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Terno
Seiffert