Mai 1945 aus der Deportation nach Deutschland zurückgekehrte Verfolgte bat keinen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er seinen Wohnsitz zunächst in Ostberlin und erst später im Geltungsbereich des BEG genommen hat. An diesem Tage hielt sie sich zufällig in Westberlin auf und wurde hier durch den Bau der Absperrungsmauer Überrascht. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört habe, nämlich in Berlin, wobei es ohne Bedeutung sei, daß der Teil von Berlin, in dem die Klägerin vor der Deportation gewohnt habe, heute nicht zu dem Geltungsbereich des BEG gehöre. Gleichwohl stehe der Klägerin kein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG zu, weil es an dem nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu fordernden inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Rückkehr der Klägerin vom.Deportationsort und ihrer Wohnsitznahme im Geltungsbereich des BEG fehle. Denn die Rückkehr der Klägerin von Theresienstadt sei tatsächlich damit beendet gewesen daß die Klägerin sich wieder an ihren früheren, durch die Deportation nicht aufgehobenen Wohnsitz in Ostberlin begeben habe. Diese Rückwanderung habe keine Zuerkennung der Soforthilfe ermöglicht, weil die Klägerin damals die örtlichen Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt habe und auch nicht (§ 141 Abs. 1 BEG) in den Geltungsbereich des BEG zurUckgeteebrt sei. Damit solle ein Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat geschaffen werden, um deutsche* Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Emigration gezwungen oder aus Deutschland deportiert worden seien, fUr eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik bzw. Deportationsortes in dem Augenblick, als er dazu in der Lage gewesen sei, verlassen und sich nach Deutschland zurückbegebcn habe, jedoch nicht, wozu er durch die Soforthilfe habe veranlaßt werden sollen, in die Bundesrepublik oder nach Westberlin, sondern ln den außerhalb des Geltungsbereichs des BEG liegenden Xeil Deutschlands. PUr ihn könne deshalb, wenn er eich 16 Jahre später in den Geltungsbereich des BEG begebe und die allgemeinen An -spruchsvoraussetZungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG erfülle, eine "Rückwanderung" und damit die als Anreiz für eine solche gedachte Soforthilfe nicht mehr in Betracht kommen. Die von dem beklagten Lande angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senate vom 7« Oktober 1959 - IV ZR 99/59 - (RzW I960, 22 Nr. 9) und vom 29. April 1955 nach Frankfurt/Main verzogenen - Klägerin, welche nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG als Sowjetzonenflüchtling anerkannt gewesen sei, eine andere der in § 4 BEO aufgefUhrten Voraussetzungen, insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, Vorgelegen habe, ln der zweitgenannton Entscheidung bandele es sich um die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit. PUr diejenigen, die nach dem genannten Stichtage ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BEG, sondern in der Sowjetzone oder in Ostberlin genommen, also von der durch § 141 BEG nach seinem Sinn und Zweok geförderten Rückkehr in dje Bundesrepublik gerade abgesehen haben, entfällt der gesetzgeberische Grund flir eine Soforthilfe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Soforthilfe mit Recht versagt. Bei der Klägerin fehlt es an dem nach Sinn und Zwecic des §141 BEG zu fordernden inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Rückkehr der Klägerin vom Deportationsort und ihrer Wohnsitznahme im Geltungsbereich des BEG. Wenn sie schließlich im Jahre 1961 infolge des Aufbaues der Sperrmauer in Westberlin blieb, so bandelte es sich hierbei nicht mehr um eine Rückkehr aus der Deportation. Deshalb entfällt bei der Klägerin der mit § 141 aaO verfolgte Zweck, einen Anreiz zur Rückkehr nicht in beliebiges deutsches Gebiet, sondern in die Bundesrepublik zu geben. Von dieser Möglichkeit bat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, «enn sie 1961 in Westberlin verblieb, so hat das mit einer Rückkehr aus der Deportation nichts mehr zuttun, sondern stellt eine gewöhnliche Übersiedelung von einem deutschen Gebiet in ein anderes deutsches Gebiet dar. Hierbei befindet sich die Klägerin io keiner anderen Lage als jeder Deutsche, der von der Sowjetzone oder aus Ostberlin in die Bundesrepublik Ubersiedelt. Hier hat der Senat ausgefahrt, kehre in einem solchen falle der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet, sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des BEG, also etwa in die Sowjetzone, zurück, so erlösche die während der Auswanderung usw. Da nach alledem das Berufungsgericht der Klägerin die Soforthilfe mit Recht versagt hat, ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG,
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein BEG §14? Der nach dem 8. Mai 1945 aus der Deportation nach Deutschland zurückgekehrte Verfolgte bat keinen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er seinen Wohnsitz zunächst in Ostberlin und erst später im Geltungsbereich des BEG genommen hat. BGH, Urt. v. 25. März 1964 - iv ZR 217/63 - KG Berlin LG Berlin IV ZR 217/63 Verkündet am 25. März 1964 Ehrenberger, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftestolle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungereohtestreit der Johanna Dora >latz 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen das land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31 O/ilmersdorf), Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklogton hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne münd-licho Verhandlung am 18; März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannson, Maaß, Dr. Loewenboim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des KammergerichtB in Berlin, an Verkündungo Statt zugestellt der Klägerin am 7. Juni 1963 , dem beklagten Land am 10. Juni 1963, wird zurUckgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auolagenfroi. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin» Von Rechts wegen (Tatbestand: Die am fll* *928 in geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Da sie Jüdin ist, wurde sie am 27. Oktober 1944 aus ihrer Wohnung, die im Rotzigen sowjetisch besetzten Teil von Berlin liegt, nach Theresienstadt deportiert. Von dort kehrte sie nach ihrer Befreiung im Juli/August 1945 wieder nach Ostberlin zurück und hatte dort bis zu dem 13. August 1961 ihren ständigen Wohnsitz. An diesem Tage hielt sie sich zufällig in Westberlin auf und wurde hier durch den Bau der Absperrungsmauer Überrascht. Die Klägerin ging nun nicht mehr nach Ostberlin zurück. Sie nahm vielmehr in Westberlin ihren ständigen Wohnsitz. Auf ihren Antrag wurde sie als SowjetzonenflUchtling im Sinno des § 3 BVFfc anerkannt und erhielt den ßlüchtlings-ausweis 0. Hunmehr beantragte die Klägerin ln Westberlin die Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG. Hiermit hatte sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vorfolgt sie den Anspruch weiter. Das beklagte Band hat sich vor dem ßevisionsgericht nicht vertreten lassen• Bot eoheidungagr iinde: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht bat die Klägerin nicht als "Rückwanderer" im Sinne des § 141 BKG angesehen. Zwa* schienen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt zu sein. Die Klägerin beoitz« die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sei am 2?. Oktober 1944, also in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945, aus rassischen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nach Theresienstadt verbracht und somit deportiert worden. Ihren letzten Wohnsitz vor der Deportation habe sie in einem Gebiet gehabt, das am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört habe, nämlich in Berlin, wobei es ohne Bedeutung sei, daß der Teil von Berlin, in dem die Klägerin vor der Deportation gewohnt habe, heute nicht zu dem Geltungsbereich des BEG gehöre. Die Klägerin habe auch nach dem 8. Mai 1945, nämlich am 13. August 1961, ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG genommen, nämlich in Yfestberlin. Gleichwohl stehe der Klägerin kein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG zu, weil es an dem nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu fordernden inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Rückkehr der Klägerin vom.Deportationsort und ihrer Wohnsitznahme im Geltungsbereich des BEG fehle. Denn die Rückkehr der Klägerin von Theresienstadt sei tatsächlich damit beendet gewesen daß die Klägerin sich wieder an ihren früheren, durch die Deportation nicht aufgehobenen Wohnsitz in Ostberlin begeben habe. Diese Rückwanderung habe keine Zuerkennung der Soforthilfe ermöglicht, weil die Klägerin damals die örtlichen Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt habe und auch nicht (§ 141 Abs. 1 BEG) in den Geltungsbereich des BEG zurUckgeteebrt sei. Ihre spätere Übersiedelung von Ostberlin nach Westberlin könne ebenfollu nicht zur Gewährung der Soforthilfe fuhren, weil es ' * sich hierbei nicht um eine Rückkehr vom Deportätionuort, sondern um eine übersiedolung von einem deutschen Gebiet in ein anderes deutsches Gebiet gebandelt habe. Zwischen den beiden "Wanderungen" der Klägerin habe ein Zeitraum von etwa 16 Jahren gelogen. Sie hätten offensichtlich nicht auf einem einheitlichen Entschluß beruht und mußten daher unabhängig voneinander beurteilt werden. Nur diese rechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerin entspreche dem Sinn und Zweck des § 141 BEG» welcher dahin gehe, den aus der Emigration nach Deutschland zurUckkehrenden Emigranten durch die Zahlung des Pauschalbetrages einen Ausgleich fUr die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises*' verbundenen, im einzelnen jedoch nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren und die Rückkehr in die Heimat durch Zahlung einer sofortigen Starthilfe zur Wohnungsbeschaffung und zu dem Existenaaufbau zu erleichtern. Damit solle ein Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat geschaffen werden, um deutsche* Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Emigration gezwungen oder aus Deutschland deportiert worden seien, fUr eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik bzw. Westberlins zu gewinnon. Dieser Anreiz falle jedoch bei demjenigen Verfolgten weg, der den Lebenskreis seines Emigrations- bzw. Deportationsortes in dem Augenblick, als er dazu in der Lage gewesen sei, verlassen und sich nach Deutschland zurückbegebcn habe, jedoch nicht, wozu er durch die Soforthilfe habe veranlaßt werden sollen, in die Bundesrepublik oder nach Westberlin, sondern ln den außerhalb des Geltungsbereichs des BEG liegenden Xeil Deutschlands. PUr ihn könne deshalb, wenn er eich 16 Jahre später in den Geltungsbereich des BEG begebe und die allgemeinen An -spruchsvoraussetZungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG erfülle, eine "Rückwanderung" und damit die als Anreiz für eine solche gedachte Soforthilfe nicht mehr in Betracht kommen. Die von dem beklagten Lande angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senate vom 7« Oktober 1959 - IV ZR 99/59 - (RzW I960, 22 Nr. 9) und vom 29. Januar I960 - IV ZR 14-9/59 - (nicht veröffentlicht) seien in diesem Zusammenhänge nicht erheblich. In der erstgenannten Entscheidung habe es sich nur darum gebandelt, ob bei der dortigen - am 31 v Januar 1945 von Eisenach nach Theresienstadt deportierten, am 8. Juni 1945 nach Eisenach zurlickgekehrten und am 1. April 1955 nach Frankfurt/Main verzogenen - Klägerin, welche nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG als Sowjetzonenflüchtling anerkannt gewesen sei, eine andere der in § 4 BEO aufgefUhrten Voraussetzungen, insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, Vorgelegen habe, ln der zweitgenannton Entscheidung bandele es sich um die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit. Der in den Kommentaren von Bless in,/ Ehrig/lVilden (Bundesentschädigungsgesetze, § 14". BEG, Anm. 11,8. 829, 830) und von van Dam/Loos (Bundesentschädigungsgesetz, § 141, Anm. 13, S. 626) vertretenen, von den obigen Ausführungen abweichenden Auffassung sei nicht zu folgen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 67/58 LM Nr. 5 zu § 1.41 BEG 1956 « RzW 1959, 406 Nr. 27, vom 10. Februar I960 - IV ZR 227/59 -, LM Nr. 14 zu § 141 BEG 19$6 * RzW I960, 218 Nr. 31,und vom 14. Juni I96I - IV ZR 39/61 RzW 1961, 509 Nr. 27) soll durch die Gewährung der Scfortbilfe ein Anreiz geschaffen werden, io die alte Heimat zurfickzukebren, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit dee Nationalsozialismus zur Integration gezwungen waren, für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen. Ben Zurlickkommenden soll durch den Pauschalbetrag ein Ausgleich fUr die mit der Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzolnen nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden gewährt und die Wohnungsbeschaffung und der Existenzaufbau erleichtert werden. Jeder Verfolgte soll don Soforthilfeanspruch haben, der nach dem im Gesetz genannten Stichtage zurllckkehrt und sich entschließt, fUr die Bauer ln der alten Heimat zu bleiben. Infolgedessen deckt sich der Kreis der Berechtigten in § Hl BEG im wesentlichen mit denjenigen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 o BEG anepruebobereebtigt sind. Yfte die Entstehungsgeschichte des BEG ergibt (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses, Beutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Brucksacbe 2382, Nr. 52 zu § "4% S. ’.0), war jedoch eine Ausdehaung der Vorschrift des § Hl BEG Uber den Kreis der in § 4 Abs. 1 Nr. * c BEG erwähnten Verfolgten, etwa auf Heimkehrer, Vertriebene oder SowjetzonenflUchtlinge (§ 4 Abs. " Nr, 1 d - f), nicht beabsichtigt. PUr diejenigen, die nach dem genannten Stichtage ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BEG, sondern in der Sowjetzone oder in Ostberlin genommen, also von der durch § 141 BEG nach seinem Sinn und Zweok geförderten Rückkehr in dje Bundesrepublik gerade abgesehen haben, entfällt der gesetzgeberische Grund flir eine Soforthilfe. Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des BEG haben, ist lediglich durch § 238 BEG für die Zeit naoh der Wiedervereinigung Beutsohlands Vorbehalten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Soforthilfe mit Recht versagt. Bei der Klägerin fehlt es an dem nach Sinn und Zwecic des §141 BEG zu fordernden inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Rückkehr der Klägerin vom Deportationsort und ihrer Wohnsitznahme im Geltungsbereich des BEG. Bach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Peststollungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin bereits 1945 wieder an den früheren Wohnort, nach Ostberlin,zurückgekehrt, sie hat dort Uber 1 1/2 Jahrzehnte gelebt, ihren lebensmittelpunkt begründet und sich persönlich und wirtschaftlich in die dortigen lebensverhöltnisse wieder einge-gliedort. Wenn sie schließlich im Jahre 1961 infolge des Aufbaues der Sperrmauer in Westberlin blieb, so bandelte es sich hierbei nicht mehr um eine Rückkehr aus der Deportation. Diese war bereits bei ihrer Rückkehr nach Ostberlin im Jahre 1945 beendet. Deshalb entfällt bei der Klägerin der mit § 141 aaO verfolgte Zweck, einen Anreiz zur Rückkehr nicht in beliebiges deutsches Gebiet, sondern in die Bundesrepublik zu geben. Von dieser Möglichkeit bat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, «enn sie 1961 in Westberlin verblieb, so hat das mit einer Rückkehr aus der Deportation nichts mehr zuttun, sondern stellt eine gewöhnliche Übersiedelung von einem deutschen Gebiet in ein anderes deutsches Gebiet dar. Hierbei befindet sich die Klägerin io keiner anderen Lage als jeder Deutsche, der von der Sowjetzone oder aus Ostberlin in die Bundesrepublik Ubersiedelt. Ähnliche Erwägungen haben den Senat in dem Urteil vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 99/59 - (LM Br. 11 zu § 4 BEG 1956 » RzW I960, 22 Nr. 9) veranlaßt,einem Verfolgten eine Entschädigung zu versagen, der aus der sowjetischen Besatzungzone deportiert wurde, aber vor dem 31. Dezember 1951 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat und erst im Jahre 1955 in die Bundesrepublik verzogen ist, ohne als SowjetzonenflUcbtling anerkannt oder einem solchen gleichgestellt worden zu sein. Hier hat der Senat ausgefahrt, kehre in einem solchen falle der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet, sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des BEG, also etwa in die Sowjetzone, zurück, so erlösche die während der Auswanderung usw. noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik. Der Verfolgte befinde sich dann in der gleiohen Rechtslage, als wenn er niemals ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen wäre. III. \ Da nach alledem das Berufungsgericht der Klägerin die Soforthilfe mit Recht versagt hat, ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abo. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuweisen. Aocher Johannsen Maaß Br. Loewenheim Br. Graf