Volltext der Entscheidung
IV ZR 217/61
2537 093
Verkündet
am 14. Februar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9»
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 22. März 1961 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Br. Julius R Straße fß,
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rec' ‘
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gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Eltern des Klägers, die Eheleute Adolf und Eugenie
„ waren Eigentümer des in M^^m^str.|
gelegenen Wohn- und Geschäftshauses. In ihm betrieb Adolf tim** eine Metzgerei, in der Fleisch- und Wurstwaren rituell geschlachteter Tiere für orthodoxe Juden feilgehalten wurden und die deshalb der Aufsicht des Rabbinats unterstand. Im Jahre 1928 verpachtete Adolf diese Metzgerei
an die jüdischen Eheleute danach betrieb er noch
bis 1933 einen Großhandel mit Fleisch rituell geschlachteter Tiere. Er starb im Jahre 1938. Seine Erben waren seine Ehefrau und seine beiden Söhne Julius - der Kläger - und der in der Deportation verstorbene Siegfried R(
Die Mutter des Klägers forderte Entschädigung mit der Begründung, ihr Ehemann habe ihr im Jahre 1932 den an Hf verpachteten Betrieb übertragen, sie sei durch das nationalsozialistische Schächtverbot um ihre Fachteinnahmen gekommen. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag mit der Begründung zurück, von diesem Verbot sei nur der Pächter betroffen worden, für die mittelbaren Folgen dieses Verbots könne keine Entschädigung geleistet werden.
Diesen Bescheid hat Eugenie R^m^^ mit der Klage angefochten. Nach ihrem Tode hat der Kläger als Miterbe nach seinem Vater und testamentarischer Alleinerbe nach seiner Mutter das Verfahren aufgenommen und Entschädigung ,für den Vermögensschaden gefordert, der infolge der Einstellung der Metzgerei des Pächters zu einer Vernichtung des good will seiner Metzgerei geführt habe. Hierfür hat er eine vom Gericht zu schätzende Entschädigung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist unbegründet.
1. Ba der Kläger nach dem Inhalt der Klagebegründung und seines sonstigen Vortrags in den Tatsacheninstanzen Entschädigung für den Verlust des Pirmenwerts verlangt, kann er mit der Revision nicht die Präge der Entschädigung für den Verlust von Pachteinnahmen zu dem Gegenstand der Nachprüfung machen. Insoweit ist die in der Revisionsbegründung enthaltene weiter-gehende Begründung des Entschädigungsanspruchs unzulässig.
Ber Senat hat daher nur darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes des good will zusteht.
In diesem Punkte hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die Metzgerei im Zeitpunkt der Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen keinen Firmenwert (good will) gehabt habe. Bas hat das Berufungsgericht mit der Erwägung begründet, die Metzgerei habe keine Erträge abgev/orfen, die über den Unternehmerlohn hinausgegangen seien, wie er als Entgelt für die Leistungen des Inhabers solcher Betriebe üblich gewesen sei. Biesen ünternehmerlohn hat das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund eines Betriebsvergleiches geschätzt. Biesem Vergleich lagen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer zweiten jüdischen Metzgerei in Karlsruhe zugrunde, die neben der Metzgerei berechtigt war, die
orthodoxen Juden mit rituell geschlachtetem Fleisch zu ver-
sorgen. Der Unternehmerlohn hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei beiden Betrieben etwa den Tabellensätzen der 3. DV-BEG für den einfachen oder mittleren Dienst entsprochen. Da die Einkünfte der Metzgerei des Vaters des Klägers diese Sätze nicht überschritten haben, fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts an einem zu entschädigenden Firmenwert. Diese Überlegungen müssen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch dann gelten, wenn die Metzgerei vom Inhaber nicht selbst genutzt, sondern verpachtet wurde und der Pächter einen Pachtzins von monatlich 220 RR! zu entrichten hatte.
2. a) Die Revision meint, daß es in einem Falle, in dem der Geschädigte den Betrieb nicht selbst geführt hat, nicht gerechtfertigt sei, für die Bestimmung des good will des verpachteten Betriebes die Grundsätze anzuwenden, die der Senat bisher für die vom Inhaber selbst betriebene Unternehmen entwickelt habe. Da eine Entschädigung des Verpächters wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ausscheide, sei es bedenklich, die Annahme eines Geschäfts-Wertes davon abhängig zu machen, daß die Einkünfte des Verpächters über die für den Betriebsinhaber bei eigener Tätigkeit angemessenen Tabellensätze hinausgingen. Von einem Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsinhabers könne in einem solchen Falle nicht gesprochen werden, man müsse daher den Pachteinnahmen wesentlich niedrigere, zu schätzende Einkünfte gegenüberstellen, um den für die Bestimmung des good will maßgebenden Überschuß zu errechnen. Bei der Beurteilung der Ertragslage der Metzgerei habe das Berufungsgericht die privilegierte Stellung des Vaters des Klägers nicht genügend beachtet und den Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht genügend aufgeklärt.
b) Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil in den Entscheidungen, dieisich bisher mit der Entschädigung
des Geschäftswertes befaßt haben, der um den Unternehmerlohn gekürzte Ertrag keineswegs nur mit Rücksicht auf eine sonst mögliche Doppelentschädigung als Grundlage einer Bestimmung des Geschäftswertes angesehen wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 123 Nr. 24, Nr. 25; RzW 1961, 314 Nr.22) ist außerdem von Bedeutung, daß ein Erwerber nur dann bereit ist, für einen Geschäftswert ein besonderes Entgelt zu entrichten, wenn das von ihm zu übernehmende Geschäft mehr abwirft, als er bei sonstiger Verwertung seiner Arbeitskraft verdienen kann. Dieser Gesichtspunkt* paßt also auch auf den vorliegenden Pall. Im übrigen treffen die Bedenken der Revision nicht diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte, auf die es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ankommt und die auch in dem angefochtenen Urteil nicht genügend hervortreten, obwohl das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden hat.
Ob beim Wirksamwerden der gegen jüdische Metzgereibetriebe dieser Art gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu dem Vermögen der Eltern des Klägers ein good will gehörte, für den ein Erwerber beim Kauf der für die Übernahme des Geschäfts wichtigen Wirtschaftsgüter einen Preis gezahlt hätte, hängt regelmäßig davon ab, ob einem Betriebe, weitgehend unabhängig von der Person dessen, der den Betrieb führte und die ihm dienenden Vermögenswerte veräußert, Eigenschaften und Chancen anhaften, die bei einer Fortführung des Betriebes durch den Erwerber diesem besondere Gewinnauosichten eröffnen. Solche Chancen - etwa die besondere Lage des Geschäfts, seine Einkaufs- und Bezugsmöglichkeit, sein Kundenstamm, die Zahl und Qualität der Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung in Betracht kommt -können regelmäßig auf den Erwerber eines Geschäftsgrundstücks nicht übergehen, wenn der Betrieb von dem Veräußerer
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nicht selbst geführt, sondern verpachtet worden war. In einem solchen Falle vermag der Veräußerer des Geschäfts-grundstücks einem Erwerber, der den Betrieb selbst übernehmen will, nicht diejenigen Anlagewerte zu verschaffen, die für den Übergang der genannten Chancen ausschlaggebend sind. Der Erwerber wird daher in einem solchen Falle nicht bereit sein, für sie ein besonderes Entgelt zu entrichten. Dazu kommt noch folgendes: Haben gute Erträge beim Pächter dazu beigetragen, daß der Verpächter einen besonders hohen Pachtzins erhielt, so berühren solche Erträge unmittelbar den Grundstückspreis zu dem Vorteil des Veräußerers, führen aber nicht dazu, daß der Käufer dem Veräußerer des Grundstücks einen besonderen Geschäftswert (good will) vergütet.
c) Der Kläger hat die Frage, ob ein Erwerber bei einer Veräußerung des elterlichen Geschäftsgrundstücks vor der Verfolgung einen good will vergütet hätte, allein so gesehen, daß nach Lage der Dinge die Fortführung des Betriebes nur durch einen Käufer in Frage kam, der als Metzger die Erlaubnis gehabt hätte, die strenggläubigen Juden mit rituell geschlachtetem Fleisch zu beliefern. Geht man von einer solchen Begrenzung aus, so fehlt es aus einem weiteren Grunde an den entscheidenden Voraussetzungen für die Bewertung der Chancen, von denen oben die Rede war.
Nach Lage der Dinge kam dann nur ein kleiner Kreis von Bewerbern in Frage, diese bedurften einer besonderen Genehmigung des Rabbinats. Sie wurde nur erteilt, wenn der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen sachlichen Fähigkeiten bestimmten Voraussetzungen entsprach. Wurden nach den Feststellungen des Tatrichters in der Stadt K^|^p überhaupt nur zwei solcher Genehmigungen erteilt, so hingen die Gewinnchancen eines Erwerbers im wesentlichen
nicht von den bereits erwähnten, dem Geschäft anhaftenden Umständen ab, sondern davon, ob der Erwerber die Rabbinats-erlaubnis besaß oder erhalten konnte. Mit ihrer Erteilung hätte der Erwerber in der Regel alle Aussicht gehabt, wenigstens so viel zu verdienen wie sein Vorgänger, was besonders dann gilt, wenn die Käufer derartiger Fleisch- und V/urstwaren bereit waren, dafür einen höheren Preis zu zahlen. Für die Vergütung eines good will lag in einem solchen
Falle daher kein wirtschaftlich begründeter Anlaß vor.
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Dieses Ergebnis entspricht der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung. Auf Grund der hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere der wirtschaftlichen Lage der Eltern des Klägers, wie sie die Revision mit ihrer Verfahrensrüge verlangt.
Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurüekgewiesen werden.
Senatspräsident Ascher und Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg Wüstenberg
Maaß Dr.Graf
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