Für die Entschädigungsansprüche eines DB, der sich am 1947 in einem Durchgangslager für Auswanderer befand, das in § 185 Abs* 5 BEG bestimmte Brsatzland, sondern desland des früheren Aufenthalte des DB zuständig. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jchannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Hecht erkannt? vor dem 1, Januar 1947 aus Westdeutschland ausgewandert war, handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, welches Bundesland gemäß § 185 BUG Örtlich zuständig und damit auch passiv legitimiert ist, wenn ein DP-Verfolgter sich am und nach dem L Januar 1947 in einem Durchgangslager für Auswanderer aufgehalten hat, Nach § 185 Abs. 2 Nr* 5 BEG haftet für die Entschädigungsansprüche eines DP grundsätzlich dasjenige Land, in dem der Verfolgte sich am 1* Januar 1947 aufgehalten hat. Da der Kläger sich an diesem Tage nicht in Baden-Württemberg, sondern in einem Auswänderungslager in Bremen aufhielt, fragt es sich, welche Bedeutung für die Zuständigkeit und Haftung des beklagten Landes Baden-Württemberg dem Umstande beizu demessen ist, daß Nr. 5 aaO eine Ausnehmeregelun'g dahingehend enthält, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer bleibe außer Betracht. Zwar setzte § 6 Abs. 1 Nr. 3 US-EG voraus, daß der Verfolgte nach dem 21* Dezember 1946 aus diesem Lande außgewandert war, während der Kläger das Land schon am 18* Dezember 1946 verlassen hatte; die Auswanderung des Klägers hat aber bereits mit dem Verlassen des Landes Wärttemberg^Baden begonnen und ist daher als von hier aus erfolgt anzusehen* Die letztgenannte Vorschrift, welche auch bereits bestimmte, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer bleibe außer Betracht, ließ es aber offen, ob die am 1* Januar 1947 daselbst befindlichen DP’s hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit als noch in dem DP-Lager befindlich angesehen werden sollten, aus dem sie in das Durchgangslager gekommen waren, oder ob für sie die ersatzZuständigkeit der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Platz greifen sollte (Bleasin/Wilden/Ehrigj,, aaO, 1« Aufl* § 89 BErgG- Anm* 4 8. c) Ebenso, wie nach dem Bundesergänzungsgesetz, ist auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz für DP-Verfolgte, wie den Kläger, das Bundesland des letzten regulären Aufenthaltslagers zuständig« § 185 Abs« 2 Nr« 5 BEG bestimmt zwar lediglich negativ, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer begründe eine Zuständigkeit des betreffenden Bandes nicht, enthält für sich allein also noch*keine RückbeZiehung auf das Land, v/o der DP, bevor er in das AUswanderungslager kam* seinen Aufenthalt hatte. Er wiederholte hier lediglich die bereits in § 89 Abs. 2 Buchst, a BErgG vorhandene Gesetzeefassung, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer bleibe außer Betracht, ließ es aber auch seinerseits wiederum offen, ob die am 1« Januar 1947 daselbst befindlichen BJ?’s hinsichtlich der Örtlichen Zuständigkeit als noch in dem BP-Lager befindlich angesehen werden sollten, aus dem sie in das Lurchgangslager gekommen waren, oder ob für sie die Ereatz-zuständigkeit der Länder Kordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Platz greifen sollte* Bann aber ist auf Grund dieser gesetzlichen Entwicklung, welche zu einer praktisch bewährten Verwaltungsübung geführt hat, deren Änderung vor allem der beschleunigten Abwicklung noch anhängiger Entschädigungsverfahren abträglich sein müßte, bei der Auslegung des Bunde sent Schädigungsgesetzes an der bisherigen Rechtslage festzuhalten* Ber vom Berufungsgericht durch Urteil vom 26*September 1953 (BzV/ 1958, 413 Kr. 13) entschiedene Fall war in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert und kann daher zu dem Vergleich nicht herangezogen werden. Vielmehr ist dahin zu erkennen, daß auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Entschädigungsansprüche eines BP, der sich am 1. Januar 1947 in einem Burchgangelager für Auswanderer befand, nicht das in § 185 Abs. 5 BEG bestimmte Ersatzland, sondern das Bundesland des früheren Aufenthalts des BP zuständig iet.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein QH<o V Jlf BEG § 4 Abs* 1 Nr* 2, § 18$ Abs» 2 Nr* 5, Abs* 5 Für die Entschädigungsansprüche eines DB, der sich am 1947 in einem Durchgangslager für Auswanderer befand, das in § 185 Abs* 5 BEG bestimmte Brsatzland, sondern desland des früheren Aufenthalte des DB zuständig. BGH, Urto v* 16* Dezember 1959 - IV ZR 217/59 - OLG LG 1« Januar ist nicht das Bun- Stuttgart Stuttgart IV ZR 217/59 Verkündet at 16« Dezember 1959 eborra, Justizangestellter old Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schneiders Eie G 'USA, Ave,, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechteanwalt Dr, M in I gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für . die Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« HB in HHHBl ‘ hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jchannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Hecht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 4« bzw« 7. Juli 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Jude und DP, befand sich am. 6, Oktober 1946 im DP-Lager Ulm und am 12 a Oktober 194-6 im DP-Lager Stuttgart-Fellbach. Am 18, Dezember 1946 kam er in ein DP-Auswanderungslager nach Bremen und wanderte am 8. Januar 1947 nach den USA aus« Mit der Begründung, er sei von März 1941 bis Februar 1943 in Ghettohaft und anschließend bis zu dem 15* Januar 1945 in KZ-Haft gewesen, hat er Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 9.150 DM begehrt, hiermit Jedoch weder bei der Entschädigungsbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg gehabte Mit der vom Berufungsgericht zugelaseenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weitere Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe t j Da sich der Kläger? trotz entsprechenden Hinweises in der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen,-ist gemäß § 209 Abs. 3 S. 2 BEG auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden. Die Revision ist begründet. I. Während der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1956 - IV ZR 144/56 - (LM BEG 1956 § 185 Er. 1) nur einen Fall zu entscheiden hatte, in dem ein Verfolgter, der im Jahre 1946 sich in einem DP-Lager in Westdeutschland aufgehalten hatte, vor dem 1, Januar 1947 aus Westdeutschland ausgewandert war, handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, welches Bundesland gemäß § 185 BUG Örtlich zuständig und damit auch passiv legitimiert ist, wenn ein DP-Verfolgter sich am und nach dem L Januar 1947 in einem Durchgangslager für Auswanderer aufgehalten hat, 2. Nach § 185 Abs. 2 Nr* 5 BEG haftet für die Entschädigungsansprüche eines DP grundsätzlich dasjenige Land, in dem der Verfolgte sich am 1* Januar 1947 aufgehalten hat. Da der Kläger sich an diesem Tage nicht in Baden-Württemberg, sondern in einem Auswänderungslager in Bremen aufhielt, fragt es sich, welche Bedeutung für die Zuständigkeit und Haftung des beklagten Landes Baden-Württemberg dem Umstande beizu demessen ist, daß Nr. 5 aaO eine Ausnehmeregelun'g dahingehend enthält, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer bleibe außer Betracht. a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 US-EG gewährte das damalige Land Württemberg-Baden Wiedergutmachung, wenn der durch die Verfolgung Geschädigte von dort aus ausgewandert war; diejenigen DPfs, die sich am 1. Januar 1947 bereits in einem DP-Durchgangslager befanden*' Wurden als noch' in dem DP-Lager befindlich angesehen,* aus dem sie in das Durchgangslager gekommen waren (Blessin/Wilden/Ehrig, Bundeaentschädigungege-setze, 1. Aufl., § 89 BErgG, Anm. 4 S. 363)* Man wollte auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Entschädigungslasten auf die einzelnen Länder der US-Zone gewährleisten (Becker/Huber/Küster, Bundesentschädigungsgesetz, § 89 BErgG, Anm. 7, S. 717)* Der Kläger würde, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, bereits nach dieser Vorschrift einen Anspruch gegen Württemberg-Baden gehabt haben. Zwar setzte § 6 Abs. 1 Nr. 3 US-EG voraus, daß der Verfolgte nach dem 21* Dezember 1946 aus diesem Lande außgewandert war, während der Kläger das Land schon am 18* Dezember 1946 verlassen hatte; die Auswanderung des Klägers hat aber bereits mit dem Verlassen des Landes Wärttemberg^Baden begonnen und ist daher als von hier aus erfolgt anzusehen* b) Das Bundesergänzungsgesetz hat die auf das frühere Aufenthaltsland des DP zurückbezogene Zuständigkeitsregelung des US-EG übernommen* § 89 Abs« 2 Buchst« c BBrgG begründete zwar die Zuständigkeit des früheren Aufenthaltslandes bei Auswan-derung vor dem 1* Januar 1947 nicht für DP’e; denn diese Vorschrift beschränkte ihre Geltung auf die nach § 8 Abs« 1 Nr« 2 BErgG Entschädigungsberechtigten, während für die nach § 8 Abs« 1 Nr* 6 BErgG anspruchsberechtigten DP's die Zuständigkeit in § 89 Abs« 2 Buchst« a BErgG geregelt war. Die letztgenannte Vorschrift, welche auch bereits bestimmte, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer bleibe außer Betracht, ließ es aber offen, ob die am 1* Januar 1947 daselbst befindlichen DP’s hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit als noch in dem DP-Lager befindlich angesehen werden sollten, aus dem sie in das Durchgangslager gekommen waren, oder ob für sie die ersatzZuständigkeit der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Platz greifen sollte (Bleasin/Wilden/Ehrigj,, aaO, 1« Aufl* § 89 BErgG- Anm* 4 8. 363, 2* Aufl* § 185 BEG Anm. Hl S« 829)« Eer Gesetzgeber des Bundesergäazungsgesetzes kannte die Regelung des US-EG und die hierauf beruhende, als praktisch empfundene Übung der Entschädigungsbehörden in der Handhabung der Zuatändigkeitsfrage* Ließ er die Zuständigkeitsregelung für auswandernde DPfs bewußt offen, so brachte er damit zu dem Ausdruck, daß eine Änderung des bisherigen - durch das Gesetz und die Verwaltungspraxis gefestigten - Zustandes von ihm nicht beabsichtigt sei. c) Ebenso, wie nach dem Bundesergänzungsgesetz, ist auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz für DP-Verfolgte, wie den Kläger, das Bundesland des letzten regulären Aufenthaltslagers zuständig« § 185 Abs« 2 Nr« 5 BEG bestimmt zwar lediglich negativ, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer begründe eine Zuständigkeit des betreffenden Bandes nicht, enthält für sich allein also noch*keine RückbeZiehung auf das Land, v/o der DP, bevor er in das AUswanderungslager kam* seinen Aufenthalt hatte. Dem Oherläiidesgerieht ist andererseits aber auch nicht zuzustimmen, wenn es die Auffassung vertritt, mangels einer ausdrücklichen Verweisung im Bundesentschä&igungs- ^ gesetz könne eine Zuständigkeitsund Haftungsregelung im Sinne einer solchen Rückbeziehung auf das ursprüngliche Aufenthaltsland des DP auch nicht im Wege der Gesetzesauelegung angenommen werden« Mit Ptäbht vertritt vielmehr bereits das Schrifttum eine anderb Ansicht (vgl« Becker/Hubef/KÜster> aaO § 89 J BErgG Ahm« 7 8« 728? Bleesin/Wilden/fihrig*. aaO 2« Aufl. § 185 ! BEG Anm« 10 S. 829; van Däm/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 185 Anm« 10 S« 752)Entscheidend ist im vorliegenden Palle nicht lediglich der Wortlaut des Gesetzes, der an und für sich sogar für die Auffassung des Oberlandesgerichts spricht« Maßgebend muß vielmehr seine rechtliche Bedeutung sein, wie sie unter Berücksichtigung der zu dem heutigen § 185 BEG führen- a den Entwicklung des Gesetzes zu erkennen ist« überblickt man diesen Weg, den die Entschädigungsgesetzgcbur^ in der hier., zur Entscheidung stehenden Präge vom US-EG über das BErgG zu dem BEG gegangen ist, so wird deutlich, daß auch der Gesetzgeber des BEG an der von vornherein nach Gesetzeainhalt und Verwaltungspraxis bestehenden Lage bewußt nichts geändert hat. Ihm war dieser Rechtszustand bei der Passung des heutigen § 185 BEG bekannt. Er wiederholte hier lediglich die bereits in § 89 Abs. 2 Buchst, a BErgG vorhandene Gesetzeefassung, der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer bleibe außer Betracht, ließ es aber auch seinerseits wiederum offen, ob die am 1« Januar 1947 daselbst befindlichen BJ?’s hinsichtlich der Örtlichen Zuständigkeit als noch in dem BP-Lager befindlich angesehen werden sollten, aus dem sie in das Lurchgangslager gekommen waren, oder ob für sie die Ereatz-zuständigkeit der Länder Kordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Platz greifen sollte* Bann aber ist auf Grund dieser gesetzlichen Entwicklung, welche zu einer praktisch bewährten Verwaltungsübung geführt hat, deren Änderung vor allem der beschleunigten Abwicklung noch anhängiger Entschädigungsverfahren abträglich sein müßte, bei der Auslegung des Bunde sent Schädigungsgesetzes an der bisherigen Rechtslage festzuhalten* Ber vom Berufungsgericht durch Urteil vom 26*September 1953 (BzV/ 1958, 413 Kr. 13) entschiedene Fall war in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert und kann daher zu dem Vergleich nicht herangezogen werden. Vielmehr ist dahin zu erkennen, daß auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Entschädigungsansprüche eines BP, der sich am 1. Januar 1947 in einem Burchgangelager für Auswanderer befand, nicht das in § 185 Abs. 5 BEG bestimmte Ersatzland, sondern das Bundesland des früheren Aufenthalts des BP zuständig iet. 3o Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzu~ heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzvverwaisen, ohne *"* 7 — daß es eines Eingehens auf die weiteren Bevisionsangriffe des Klägers bedarf» Joh&nhsen Wüstenberg Wilden Dr» Jioewenheim Ascher