Auch Entschädigungen, die ein frliJ^erer Arbeitgeber einem Verfolgten vor dem 1* Juli 1948 gezählt hat, sind bei de3f Bemessung der Kapitalentechädigung zu berücksichtigen* und daß demzufolge Einkommen des Klägers vor dem U Juli 1948 nicht zu berücksichtigen sei* Zu einem derartigen Einkommen sei auch die dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gewährte Abfindung zu rechnen* Zwar-ordnet er eine Anwendung des § 77 BEG an, bestimmt aber ausdrücklich, daß “außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen“, auch “solche Entschädigungen? Zuwendungen, Unterhalt, weitere oder ähnliche Leistungen zu berücksichtigen sind, die der Vorfolgte von einem früheren Arbeitgeber erhalten hat“* Eine zeitliche Beschränkung dieser Zuwendungen enthält § 92 Abs* 3 BEG nicht* Bas Berufungsgericht will sie daraus herleiten, daß § 77 Satz 3 BEG bestimmt , “Einkommen, das vor dem 1«, Juli 1948 erzielt worden ist“, sei nicht zu berücksichtigen. 1 BEG erwähnte Einkommen gemeint ißt, nämlich das ”durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen”« Abfindungen; die ein Arbeitgeber einem ausgeschie-denenr-Verfolgten gezahlt hat, sind aber kein derartiges Ein- Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 92 Abs» 3 BEG gibt keinen Grund, sie anders auszulegen» Die Bestimmung entspricht dem § 36 Abs* 4 des Entwurfs zur Änderung des Bundes ergänzungsges et zes (B'f-Druckaache 1949)» Dieser Ent-vmrf kannte eine Vorschrift nicht, wie sie später mit einem § 31 a dem Entwurf eingefügt und im § 77 Satz 3 BEG Gesetz geworden ist. Den Beratungen des Entwurfs kann nichts entnommen Vierden, was darauf schließen läßt, auch Entschädigungen oder sonstige Zuwendungen des früheren Arbeitgebers seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem 50c Juni 1948 gezahlt worden sind. die die zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung von Entschädigungen und sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers vorsah, und die Begründung des Entwurfs hierfür spricht für eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinn umso mehr,als Fälle, in denen ein privater Arbeitgeber einem aus rassischen Gründen Verfolgten noch nach dem 30» Juni 1948 Ent Schädigungen •cos: Zuwendungen für dessen Ausscheiden geleistet haben wird, derartig selten sind, daß eine besondere gesetzliche Eegelung nicht erforderlich gewesen wäre. So&ann wäre die vom Klager erstrebte Änderung mit dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes nicht vereinbar, Bieses will, wie sich auch aus der Bestimmung des § 9 Abs» 1 BEG über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils ergibt, grundsätzlich nur eine Entschädigung für einen tatsächlich vorhandenen Schaden gewähren». Der Schaden, den ein im privaten Bienst geschädigter Verfolgter erlitten hat, besteht darin, daß er von seinem Arbeitgeber nicht mehr die Bezüge erhalten hat, wie er sie ohne eine Verfolgung voraitssichtlich weiter bekommen hätte» Soweit daher ihm von seinem Arbeitgeber Zahlungen geleistet worden sind, ist er nicht geschädigt; auch nach § 87 BEG ist eine Entschä- digung bei einer Versetzung in eine andere Beschäftigung nur zu leisten, wenn diese erheblich geringer entlohnt war» Zwar ist von dem Grundsatz des § 9 Abs» 1 das Gesetz im § 77 Satz 3 BBG abgewichen» Biese Abweichung ist aber demit begründet worden, daß die lediglich einer Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens diene; außerdem falle das vor der Währungsreform erzielte Einkommen ohnehin kaum ins Gewicht (so der schriftliche Bericht des 37» Ausschusses? 107 Abs» 1 und 109 BEG)» Auch hier ist nach § 107 Abs» 2 Satz 2 nur das vor dem 1» Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen nicht zu berücksichtigen» . 51458 = LM ITr. 4 zu § 92 BEG - abzugehen, besonders auch mit Büeksicht darauf, daß als Beginn des entschädigungsfähigen SchadensZeitraums schon der Zeitpunkt zu gelten hat, in dem unabhängig von etwaigen Entschädigungen des Arbeitgebers eine Minderung der Bezüge des Verfolgten eingetreten istc Bas Berufungsurteil ist daher .aufzuheben und in Abän-aenmg des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Nachschlagewerks 3 3a Amtliche Sammlung? nein 2545 022 BEG §§ 92, 77 • Auch Entschädigungen, die ein frliJ^erer Arbeitgeber einem Verfolgten vor dem 1* Juli 1948 gezählt hat, sind bei de3f Bemessung der Kapitalentechädigung zu berücksichtigen* BGH, Brt. v, 4» März 1959 - TV ZU 217/58 OM IVankfurt/ilain XT ZR 217/58 Verkündet am 4c März 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftes telle Im a m e n wd e s Volkes In dem Entschädigungsrechfcss*creit des Bundes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,- • Wiesbaden, - Prozeßbevollmächtigtor: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br« in gegen dön^Jjabri k^r^n^t to W Kläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbe^ollmächtigto; Rechtsanwälte Br« und hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br« Vo Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Bas Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Frankfurt a.K* vom 30« Mai 1958 wird aufgehoben. Bas Urteil der 7» Zivilund Bntschädigungskammer des Bcndgerichts in Kassel vom 10. Bezember 1957 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen, Bie außergerichtlichen Kosten dos Verfahrens hat der Kläger zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen in Tatbestands Der im Jahre 1891 geborene Kläger war Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft» Aus dieser mußte er im Jahre 1938 wegen seiner jüdischen Abstammung ausscheiden. Bei seiner Entlassung hat er von der Aktiengesellschaft eine Abfindung von 60.000 EM erhalten, von der ihm nach Abzug der Lohnsteuer 53.103 EM ausgezahlt worden sind» " Wegen des ihm durch seine Entlassung entstandenen Schadens hat er eine Entschädigung beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine solche von 11.640 DM zugebilligt. Diesen Betrag hat sie unter Zugrundelegung des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes für die Zeit vom 1, März 1938 bis 31. Dezember 1946 in Höhe von 111,300 EH errechnet, Hiervon hat sie 3/4 zuzüglich 20 $ für fehlende Alters- und Hinterbliebenenversicherung genommen, so daß sich ein Betrag von 91*478 HM ergab. Zu diesem Betrag hat sie den Nettobetrag der Abfindung hinzugerechnet, so daß sich ein das Diensteinkommen drjes v*i^lcdchborc-nDec-mtsn übersteigender Betrag von 33.281 HM ergab. Diesen hat sie dann von dem Betrag von 91.478 EM in Abzug gebracht und, den verbleibenden Betrag von 58.197 HM im. Verhältnis von 10 : 2 auf ,1*1.64,0 DM umgestellt. Diese Berechnung beanstandet der Kläger insoweit, als es sich um die Anrechnung der von seinem früheren Arbeitgeber erhaltenen Abfindung in Höhe von 53.103 HM handelt. Das Landgericht wie das Oberlandesgericht sind der Auffassung des Klägers gefolgt und haben das beklagte Land verurteilt, als weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen an den Kläger 6.655,60 DM (20 £ von 91-478 EM = 18.295,60 DM abzüglich der von der Entschädigungsbehörde zugesprochenen 11.640 DH) ‘Zu zahlen. Mit der vorn Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage, hilfsweise in Höhe von einem 2*5l3?20 DM übersteigenden Betrage Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* Ent s ehei dung s gründe ? Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der ffort-laut des 5 92 Abs* 3 BEG keinen Zweifel daran lasse, daß die Vorschrift des § 77 BEG in ihrer Gesamtheit anzuwenden -sei, somit auch § 77 Satz 3? und daß demzufolge Einkommen des Klägers vor dem U Juli 1948 nicht zu berücksichtigen sei* Zu einem derartigen Einkommen sei auch die dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gewährte Abfindung zu rechnen* Der Auffassung des Berufungsgerichte,die im Einklang mit den Ausführungen von Schüler in RzW 1938, 440^ und einem am 12c November 1958 gehaltenen Vortrag von Schwarz (Beilage zu Heft 11 der RzW 1958) steht, kann jedoch nicht gefolgt wer-den* Schon der Wortlaut des § 92 Abs. 3 BEG ist nicht so eindeutig, daß er die Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigt.,- Zwar-ordnet er eine Anwendung des § 77 BEG an, bestimmt aber ausdrücklich, daß “außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen“, auch “solche Entschädigungen? Zuwendungen, Unterhalt, weitere oder ähnliche Leistungen zu berücksichtigen sind, die der Vorfolgte von einem früheren Arbeitgeber erhalten hat“* Eine zeitliche Beschränkung dieser Zuwendungen enthält § 92 Abs* 3 BEG nicht* Bas Berufungsgericht will sie daraus herleiten, daß § 77 Satz 3 BEG bestimmt , “Einkommen, das vor dem 1«, Juli 1948 erzielt worden ist“, sei nicht zu berücksichtigen. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß mit Einkommen im Sinne dieser Bestimmtmg nur ~ 4 - das im § 77 Satz 1 BEG erwähnte Einkommen gemeint ißt, nämlich das ”durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen”« Abfindungen; die ein Arbeitgeber einem ausgeschie-denenr-Verfolgten gezahlt hat, sind aber kein derartiges Ein- kommen; weil sie nicht ..durch anderweitige Verwertung der Ar- mm—mmmMm toi» m m. m mmm beitskraft erzielt sind» Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 92 Abs» 3 BEG gibt keinen Grund, sie anders auszulegen» Die Bestimmung entspricht dem § 36 Abs* 4 des Entwurfs zur Änderung des Bundes ergänzungsges et zes (B'f-Druckaache 1949)» Dieser Ent-vmrf kannte eine Vorschrift nicht, wie sie später mit einem § 31 a dem Entwurf eingefügt und im § 77 Satz 3 BEG Gesetz geworden ist. Vielmehr sollten nach dem ursprünglichen Entwurf Entschädigungszahlungen eines früheren Arbeitgebers zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Den Beratungen des Entwurfs kann nichts entnommen Vierden, was darauf schließen läßt, auch Entschädigungen oder sonstige Zuwendungen des früheren Arbeitgebers seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem 50c Juni 1948 gezahlt worden sind. Auch die Tatsache, daß in einem nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes verfaßten Entwurf für die*3» Durchführungsverordnung zu dem Bundesentschä-digungsgesetz im § 32 Abs» 2 eine Bestimmung voi’gesehen war.-. die die zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung von Entschädigungen und sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers vorsah, und die Begründung des Entwurfs hierfür spricht für eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinn umso mehr,als Fälle, in denen ein privater Arbeitgeber einem aus rassischen Gründen Verfolgten noch nach dem 30» Juni 1948 Ent Schädigungen •cos: Zuwendungen für dessen Ausscheiden geleistet haben wird, derartig selten sind, daß eine besondere gesetzliche Eegelung nicht erforderlich gewesen wäre. Aus der Streichung des § 32 Abs» 2 des- Entwurfs läßt sich Gegenteiliges schon deshalb nicht entnehmen,. weil eine Durchführungsverordnung die im Gesetz vorgenommene Hegelung nicht abändern kann» So&ann wäre die vom Klager erstrebte Änderung mit dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes nicht vereinbar, Bieses will, wie sich auch aus der Bestimmung des § 9 Abs» 1 BEG über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils ergibt, grundsätzlich nur eine Entschädigung für einen tatsächlich vorhandenen Schaden gewähren». Der Schaden, den ein im privaten Bienst geschädigter Verfolgter erlitten hat, besteht darin, daß er von seinem Arbeitgeber nicht mehr die Bezüge erhalten hat, wie er sie ohne eine Verfolgung voraitssichtlich weiter bekommen hätte» Soweit daher ihm von seinem Arbeitgeber Zahlungen geleistet worden sind, ist er nicht geschädigt; auch nach § 87 BEG ist eine Entschä- digung bei einer Versetzung in eine andere Beschäftigung nur zu leisten, wenn diese erheblich geringer entlohnt war» Zwar ist von dem Grundsatz des § 9 Abs» 1 das Gesetz im § 77 Satz 3 BBG abgewichen» Biese Abweichung ist aber demit begründet worden, daß die lediglich einer Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens diene; außerdem falle das vor der Währungsreform erzielte Einkommen ohnehin kaum ins Gewicht (so der schriftliche Bericht des 37» Ausschusses? Bl?-Brucksache 2382 auf 5. 77 zu § 77), Vor allem aber würde die NiohtberUcfcsichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers zu einer ungleichmäßigen Behandlung mnd einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der im privaten Bienst geschädigten Arbeitnehmer gegenüber den verfolgten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes führen; denn bei diesen, zu denen ja. auch Angestellte und Arbeiter gehören (vgl» § 99 Abs» 1 Nr» 3 BBG), müssen vom Dienstherr*! erhaltene Bezüge ohne Jegliche zeitliche Einschränkung berücksichtigt werden (vgl» §§ 102 Abs• 1 Nr» 2, 103? 104? 107 Abs» 1 und 109 BEG)» Auch hier ist nach § 107 Abs» 2 Satz 2 nur das vor dem 1» Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen nicht zu berücksichtigen» . * . ,C\. , <* Aus allen diesen Erwägungen sieht der Senat keinen Anlaß? von der Auffassung in seinem Urteil vom 28, Mai 1958 -r; abgedruckt in BzW 1958? 51458 = LM ITr. 4 zu § 92 BEG - abzugehen, besonders auch mit Büeksicht darauf, daß als Beginn des entschädigungsfähigen SchadensZeitraums schon der Zeitpunkt zu gelten hat, in dem unabhängig von etwaigen Entschädigungen des Arbeitgebers eine Minderung der Bezüge des Verfolgten eingetreten istc Bas Berufungsurteil ist daher .aufzuheben und in Abän-aenmg des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die ÜfritScheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und § 225 BEG» / „ Ascher Baske Johanns en v. Werner Wüstenberg '• 'v l