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BGH · IV ZR 217/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 217/55

treten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, enthält er nicht eine Bestimmung Über die rückwirkende Verlängerung einer Rechts-mittelfrist, die gemäß § 108 Abs 2 BEG un- Uber die Wiederaufnahme eines Verfahrens, deren Zulässigkeit und Umfang sich gemäß § 104 Abs 1*\: Satz 2 BEG nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu richten hat* Tatbestands Auf Antrag der Klägerin ist ihr durch den Sonderhilfsbescheid des Kreissonderhilfsausschusses in Hortheim vom 27» Juli 1949 gemäß dem Hiedersächsisehen Fersonenschadengesetz (SHG) vom 22 o September 1948 (GVB1 S 77) - unter Anerkennung ihres am 8» April 1945 von der Waffen-SS erschossenen Ehemanns als politisch Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft - eine Hinterbliebenenrente und für ihren Sohn eine Waisenrente und durch Beschluß vom 30. Die Klägerin hatte angegeben, daß ihr Mann als Mitglied der KFD seit 1933 verfolgt worden und bei Kampfhandlungen durch einen von der SS abgefeuerten Schuß in den Kopf gefallen sei, als er auf Befehl der Amerikaner eine von der SS angezündete Scheune habe löschen wollen. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage hat das Landgericht, an das nach Inkrafttreten des BEG das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht abgegeben worden war, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin die durch die rechtskräftigen Bescheide des Sonderhilfsausschusses bewilligte Hinterbliebenenrente von 120,— DU. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses am 25. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 4* Mai 1955 die in NJW RzW 1955, 255*** abgedruckt ist, sowie in seiner Entscheidung vom 24* September 1955 - IV ZE 144/55 - ausgesprochen, daß es sieh bei der Bestimmung des § 21 SHG ihrem Wesen nach um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nämlich eine solche Uber die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handele, daß diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten des BEG aufgehoben sei und an ihre Stelle die Vorschriften des BEG getreten seien, die einen Widerruf oder eine Anfechtung nicht in dem Umfange kennen, wie ihn der § 21 SHG zugelassen habe. Seiner Ansicht nach haben Anfechtungen, die auf Grund des § 21 SHG erfolgt sind, mit dem Inkrafttreten des BEG ihre Wirkung nicht verloren, vielmehr seien die auf Grund dieser Bestimmung wieder anhängig gewordenen Verfahren fortzusetzen und in ihnen die Berechtigung gestellter Entschädigungsansprüche im vollen Umfange zu prüfen. f und 3) will somit das Berufungsgericht in einem Verfahren nach § 21 SHG nP nicht einen Pall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig Mai 1952, eine Entscheidung ergangen is.t. Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden» Zunächst ist es ungewöhnlich, Rechts-mittelfristen für Verfahren neu festzusetzen, die - zu einem erheblichen Teil schon Jahre lang - nach den bisher für sie geltenden Verfahrensvorschriften rechtskräftig abgeschlossen sind» Entscheidungen der Sonderhilfsausschüsse und des Landesausschusses, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, können von den Geschädigten und dem Beauftragten des öffentlichen Interesses beim Landesausschuß für Soforthilfesachen bis zu dem 31* Dezember 1952 angefochten werden. Soweit diese Bestimmung aber, sich auf bereits bei ihrem Inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, kann in ihr nur eine Bestimmung Uber die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens erblickt werden; denn sie bezweckt dasselbe, was mit einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden soll, nämlich die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung mit rückwirkender Kraft und die Neuentscheidüng des Eechts-streits (vgl Rosenberg 6. Auch die sonstigen Bedenken, auf die das Berufungsgericht gegenüber der Entscheidung des erkennenden Senats in seinem neuen Urteil hinweist, sind nicht begründet Wenn § 108 Abs 1 BEG in den zu b geregelten Fällen nicht besonders erwähnt, daß das Gericht, an das nach Inkrafttreten des BEG ein anhängiges Verfahren abzugeben ist, auf Grund.des. Denn eine Anfechtung würde zu einer Beseitigung des Entschädigungsanspruchs erst in dem Augenblick führen können, in dem über diese Anfechtung rechtskräftig entschieden ist (vgl Hosenberg aaO sowie § 51 BritMilHegVO 165 und BGKZ 17, 84 f)• Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher die Anfechtung lediglich v'erfahrensrechtliche 3edeutung, so daß eine Änderung der verfahrensrechtlichen Bestimmung, wie sie durch § 104 3EG - im Gegensatz z.3. Wenn der Beklagte demgegenüber meint, daß die Klage gegen die Entscheidung des Bandesausschusses kein Rechtsmittel darstelle, so ist dies abgesehen von der Bestimmung des § 94 Abs 1 Buchstahe f BEG nicht entscheidend. Denn auch wenn man sie nur als einen hechtsbehelf ansieht, wie dies Becker-Huber-Küster in Anm 8 zu § 94 BEG S 733 annehmen, so hat die Ergreifung eines solchen Rechtsbehelfs zur Folge, daß zu prüfen ist, ob die im Augenblick der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung geltenden Bestimmungen diese noch zulassen und daß, falls dies zu verneinen ist, die Anfechtung hinfällig wird, auch wenn sie vielleicht nach den bisher geltenden Vorschriften zulässig Aus allen diesen Gründen kann daher in einer Anfechtung einer vor Inkrafttreten des § 21 SHG nF rechtskräftig gewordenen Entscheidung nicht die Einlegung eines Rechtsmittels erblickt werden, dessen Zulässigkeit nach dem Inkrafttreten des BEG entsprechend dessen § 108 Abs 2 Satz 1 nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen wäre, Die Zulässigkeit und der Umfang einer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anfechtung hat sich vielmehr vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3EG an ausschließlich nach dessen Bestimmungen (§§ 95, 96 sowie § 93 Abs 3 in Verbindung mit §§ 578 f ZPO) zu richten> Diese sehen aber eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig angeschlossenen Verfahrens wegen rechtlich unzutreffender Beurteilung nicht vor* III) Gegen die vom Landgericht festgestellte Rechtskraft der Soforthilfebescheide vom 27« Juli 1949 und 50* laärz 1951 bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine Bedenken, mag in der Unterzeichnung der Urschrift des Sonderhilfsbescheides mit Datum vom 27* Juli 1949 durch den Beauftragten des öffentlichen Interesses ein rechtswirksamer Verzicht auf eine Zustellung oder ein Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO zu erblicken sein Somit war der Revision der Klägerin stattzugeben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 87 3EG zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 310 ZPO § 108 BEG § 18 EG § 93 ZPO
VorschriftrechtskräftigInkrafttretenBestimmungAnfechtungBEGSHGKlägerin

Volltext der Entscheidung

Hicht für axe Amtliche Sammlung
2424-444—
Gesetz:	"	BEG	§	104	§ 108; Rieders. Personenschaden-
gesetz v« 16.5.1952 (SHG) (GVßl S 30) § 21
Rechtssatz:	Soweit § 21 SHG sich auf hei seinem Inkraft-
treten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, enthält er nicht eine Bestimmung Über die rückwirkende Verlängerung einer Rechts-mittelfrist, die gemäß § 108 Abs 2 BEG un-
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berührt geblieben ist, sondern eine Bestimmung . Uber die Wiederaufnahme eines Verfahrens, deren Zulässigkeit und Umfang sich gemäß § 104 Abs 1*\: Satz 2 BEG nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu richten hat*
Aktenzeichens IV ZR 217/55 Urteil des BGH vom 28* Januar 1956
OLG Celle
IV 2R 217/55
Verkündet am 28. Januar 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsptelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Anna Krs« Nt
 geb. H
in
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht
 Br. i
ustiz in
 gegen.
das Land Niedersachsen, vertreten durch den .Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br. Kregel, Br«v.Werner, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle, den Parteien an VerkUndungs Statt zugestellt am 5« April 19555 wird aufgehoben. Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim vom 23- November 1954 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision hat der Beklagte zu tragen. Im übrigen sind diese Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
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Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Auf Antrag der Klägerin ist ihr durch den Sonderhilfsbescheid des Kreissonderhilfsausschusses in Hortheim vom 27» Juli 1949 gemäß dem Hiedersächsisehen Fersonenschadengesetz (SHG) vom 22 o September 1948 (GVB1 S 77) - unter Anerkennung ihres am 8» April 1945 von der Waffen-SS erschossenen Ehemanns als politisch Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft - eine Hinterbliebenenrente und für ihren Sohn eine Waisenrente und durch Beschluß vom 30. März 1951 ein Kinderzuschlag bewilligt worden. Die Klägerin hatte angegeben, daß ihr Mann als Mitglied der KFD seit 1933 verfolgt worden und bei Kampfhandlungen durch einen von der SS abgefeuerten Schuß in den Kopf gefallen sei, als er auf Befehl der Amerikaner eine von der SS angezündete Scheune habe löschen wollen. Die Hinterbliebenen- und Waisenrente ist in einer Sitzung des Kreissonderhilfsausschusses in Hortheim vom 18. Juli 1949 - Sitzungsprotokoll zu laufender Hr 28 - zugebilligt worden.
Der darüber ausgestellte Sonderhilfsbescheid trägt das Datum vom 27. Juli 1949» Unter seiner Urschrift befindet sich ein Stempel des Beauftragten des öffentlichen Interesses beim Kreis-sonderhilfsausschuß mit dessen Unterschrift. Entsprechend den Beschlüssen des Kreissonderhilfsausschusses sind für die Zeit vom 1. März 1949 ab Zahlungen an die Klägerin geleistet worden.
Am 25- Oktober 1952 hat der Beauftragte des Öffentlichen Interesses beim niedersächsischen Landesausschuß für Sonderhilfssachen die Bescheide des Sonderhilfsausschusses zwecks - Nachprüfung auf Grund des § 21 SHG in der Fassung vom 16. Mai 1952 - GVB1 S 30 - angefochten und den Antrag gestellt, diese Bescheide aufzuheben und die Anspruchsberechtigung der Klägerin abzulehnen. Begründet hat er seinen Antrag damit, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin, wie aus ihren eigenen Angaben hervorgehe, nicht auf Verfolgungsmaßnahmen wegen politischer Überzeugung, sondern auf einen unglücklichen Zufall im Zuge
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kriegerischer Handlungen zurückzuführen sei. Dem Antrag des Beauftragten hat der Landesausschuß durch Beschluß vom 27- Mai 1953 entsprochen.
Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage hat das Landgericht, an das nach Inkrafttreten des BEG das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht abgegeben worden war, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin die durch die rechtskräftigen Bescheide des Sonderhilfsausschusses bewilligte Hinterbliebenenrente von 120,— DU. und den Kinderzuschlag von 25,— DM monatlich weiterzuzahlen. Dagegen hat sich das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten der Auffassung des Landesausschusses angeschlossen und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelasseno
 Mit dieser erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I)	Die am 30. Juli 1955 beim Bundesgerichtshof eingegangene Revision ist fristgerecht eingelegt. Denn entgegen der Vorschrift des § 310 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 98 Abs 5 BEG ist eine Zustellung der Urteilsformel des ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs 3 BEG erlassenen Urteils des Berufungsgerichts unterblieben. Infolgedessen wurde durch die am 5. April 1955 erfolgte Zustellung einer vollständigen Ausfertigung des BerufungsUrteils an die Parteien die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl den Beschluß des erkennenden Senats vom 23.3.1955 KJW RzW 1955, 224^) . Der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bedarf es daher nicht.
II)	. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses am 25. Oktober 1952 gemäß § 21 SHG nF erklärte Anfechtung auch nach Inkrafttreten
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des BEG reehtswirksam geblieben sei, obwohl in diesem Zeitpunkt über die Anfechtung noch nicht rechtskräftig entschieden war.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 4* Mai 1955 die in NJW RzW 1955, 255*** abgedruckt ist, sowie in seiner Entscheidung vom 24* September 1955 - IV ZE 144/55 - ausgesprochen, daß es sieh bei der Bestimmung des § 21 SHG ihrem Wesen nach um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nämlich eine solche Uber die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handele, daß diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten des BEG aufgehoben sei und an ihre Stelle die Vorschriften des BEG getreten seien, die einen Widerruf oder eine Anfechtung nicht in dem Umfange kennen, wie ihn der § 21 SHG zugelassen habe. Diese Entscheidung war dem Berufungsgericht bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht bekannt. Das Berufungsgericht ist jedoch in bewußter Abweichung von dieser Entscheidung inzwischen in einer neueren Entscheidung - 2 U 120/55 (E) -bei seinem bisherigen Standpunkt verblieben. Seiner Ansicht nach haben Anfechtungen, die auf Grund des § 21 SHG erfolgt sind, mit dem Inkrafttreten des BEG ihre Wirkung nicht verloren, vielmehr seien die auf Grund dieser Bestimmung wieder anhängig gewordenen Verfahren fortzusetzen und in ihnen die Berechtigung gestellter Entschädigungsansprüche im vollen Umfange zu prüfen. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, daß mit der Schaffung des neuen § 21 durch § 19 a der Novelle vom 1. Juni 1952 (GVB1 S 25) die Rechtskraft aller Entscheidungen der Sonderhilfsausschüsse schlechthin bis zu dem 31. Dezember 1952 beseitigt worden sei. Im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung - abgedruckt in KJW 1955 S 871- (vgl insbes die Ausführungen zu B 1 d u. f und 3) will somit das Berufungsgericht in einem Verfahren nach § 21 SHG nP nicht einen Pall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig
 
abgeschlossenen Verfahrens, sondern eine - wohl rückwirkende -Verlängerung einer Rechtsmittelfrist für Verfahren erblicken, in denen vor dem Inkrafttreten des § 21, dem 17. Mai 1952, eine Entscheidung ergangen is.t.
Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden» Zunächst ist es ungewöhnlich, Rechts-mittelfristen für Verfahren neu festzusetzen, die - zu einem erheblichen Teil schon Jahre lang - nach den bisher für sie geltenden Verfahrensvorschriften rechtskräftig abgeschlossen sind»
Sodann läßt sich dies auch nicht ohne weiteres dem Wortlaut des § 21 SEG entnehmen. Dieser besagt in seinem Absatz 1 folgendes:
Entscheidungen der Sonderhilfsausschüsse und des Landesausschusses, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, können von den Geschädigten und dem Beauftragten des öffentlichen Interesses beim Landesausschuß für Soforthilfesachen bis zu dem 31* Dezember 1952 angefochten werden.
In dem Soforthilfegesetz aE war in § 22 die Bestimmung getroffen, daß gegen Bescheide des Kreissonderhilf3öusschusses binnen Monatsfrist von der Zustellung ab Beschwerde erhoben werden konnte, über die der aeschwerdeausschuß für Sonderhilf ssachen - grundsätzlich endgültig - zu entscheiden hatte»
In der neuen Fassung des SHG wurde diese Bestimmung gestrichen und die alte Bestimmung des § 9, demzufolge über die Sonderhilfe unter Ausschluß der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit Sonderhilfsausschüsse (Kreis- und Beschwerdeausschüsse) zu entscheiden hatten, dahin geändert, daß über die Sonderhilfe Sonderhilfsausschüsse und ein Landeaausschuß entschieden< Es liegt daher zunächst nahe, in dem § 21 SHG nur eine Übergangsbestimmung für bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren zu erblicken»
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Soweit diese Bestimmung aber, sich auf bereits bei ihrem Inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, kann in ihr nur eine Bestimmung Uber die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens erblickt werden; denn sie bezweckt dasselbe, was mit einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden soll, nämlich die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung mit rückwirkender Kraft und die Neuentscheidüng des Eechts-streits (vgl Rosenberg 6. Aufl zu § 154 II S 726; 3GHZ 1,
155 f /I56/; ferner auch § 20 EGZ?0, der gegen Endurteile, die vor dem Inkrafttreten der ZPO Rechtskraft erlangt hatten, auch nur ein V/iederaufnahmeverfahren(Kichtigkeitsklage und Restitutionsklage)vorsah). Der Gesetzgeber des § 21 SKG hat
 auch ersichtlich mit dieser Bestimmung,...sow£ljL sie. -Sich..Äuf.
bereits getroffene Entscheidungen bezieht, nicht die Prist zur Einlegung eines Rechtsmittels verlängern wollen„ Denn sonst hätte es nahegelegen, nicht von einer Anfechtung, sondern entsprechend dem § 16 Abs 2 SHG nF von der Einlegung der -Beschwerde und der Verlängerung der Beschwerdefrist zu sprechen und die Anfechtung ebenso wie die Beschwerde des § 16 zu regeln« Daß dem § 21 eine aus dem bisherigen § 24 übernommene Bestimmung (jetzt § 22) Uber die Wiederaufnahme eines Verfahrens aus GrUnden des § 580 ZPO folgt, zwingt nicht zu der Annahme, daß nur § 22 SHG nF Bestimmungen Uber die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren enthält und § 21 nicht eine besondere, bis zu dem 31«. Dezember 1952 befristete Wiederaufnahme regelt.
Auch die sonstigen Bedenken, auf die das Berufungsgericht gegenüber der Entscheidung des erkennenden Senats in seinem neuen Urteil hinweist, sind nicht begründet
 Wenn § 108 Abs 1 BEG in den zu b geregelten Fällen nicht besonders erwähnt, daß das Gericht, an das nach Inkrafttreten des BEG ein anhängiges Verfahren abzugeben ist, auf Grund.des. . 3EG zu entscheiden hat, wie dies in den zu a geregelten Fällen
 
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 bestimmt wird, so läßt sich hieraus nicht schließen, daß etwa in den Fällen zu b das Verfahren noch nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen sei.. Abgesehen davon, daß § 104 Abs 1 Satz 2 BEG sogar für die Verfahrens-mäßige Behandlung aufrechterhaltener landesrechtlicher Entschädigungsansprüche die Anwendung der Vorschriften des BEG vorschreibt, muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß das BEG die gleichen Entschädigungsansprüche verfahrensrechtlich verschieden behandelt haben will je nach dem, ob diese Ansprüche bei einem Gericht anhängig waren, das auch nach dem BEG zuständig ist oder bei dem dies nicht der Fall ist, und daß gerade ein nach den bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht zuständiges Gericht landesrechtliche Verfahrensvorschriften anwenden sollo
 Bichtig ist, daß entsprechend dem § 98 Abs 3 3EG in Verbindung mit §5 578 f ZPO ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist und daß für dieses eine rechtskräftige Entscheidung Prozeßvoraussetzung ist* Daraus folgt aber nur, daß die Frage, ob eine vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung rechtskräftig ist« nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, nicht jedoch, daß etwa die Zulässigkeit und Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens sich nach früheren landesrechtlichen, inzwischen aber aufgehobenen, Vorschriften zu richten hat. Denn durch die Einleitung «ines Wiederaufnahmeverfahrens wird die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung noch nicht beseitigt« Die Anfechtung in einem Wiederaufnahmeverfahren hat vielmehr keinen Suspensiveffekt, die Rechtskraft der früheren Entscheidung wird vielmehr erst dann aufgehoben, wenn das Wiederaufnahmeverfahren Erfolg hat (vgl auch Rosenberg zu § 154 IV S 727) a
Unerheblich ist auch, ob das BEG die Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten, die vor seinem Inkrafttreten vorge-
nommen wurden, unberührt lassen will. Denn selbst wenn die Anfechtung eines rechtskräftigen Sonderhilfsbescheides nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften verfahrensrechtlich zulässig war, so hindert dies nicht, daß durch neue gesetzliche Vorschriften eine derartige Anfechtung gegenstandslos wird*
Schließlich würde auch die Erwägung, daß.es ich bei dem § 21 3KG um eine materiell-rechtliche Vorschrift des öffentlichen Hechts handeln könne, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn eine Anfechtung würde zu einer Beseitigung des Entschädigungsanspruchs erst in dem Augenblick führen können, in dem über diese Anfechtung rechtskräftig entschieden ist (vgl Hosenberg aaO sowie § 51 BritMilHegVO 165 und BGKZ 17, 84 f)• Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher die Anfechtung lediglich v'erfahrensrechtliche 3edeutung, so daß eine Änderung der verfahrensrechtlichen Bestimmung, wie sie durch § 104 3EG - im Gegensatz z.3. zu § 18 EG - Z?0 - erfolgt ist, auch für die Anfechtung Gültigkeit besitzt. Wenn der Beklagte demgegenüber meint, daß die Klage gegen die Entscheidung des Bandesausschusses kein Rechtsmittel darstelle, so ist dies abgesehen von der Bestimmung des § 94 Abs 1 Buchstahe f BEG nicht entscheidend. Denn auch wenn man sie nur als einen hechtsbehelf ansieht, wie dies Becker-Huber-Küster in Anm 8 zu § 94 BEG S 733 annehmen, so hat die Ergreifung eines solchen Rechtsbehelfs zur Folge, daß zu prüfen ist, ob die im Augenblick der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung geltenden Bestimmungen diese noch zulassen und daß, falls dies zu verneinen ist, die Anfechtung hinfällig wird, auch wenn sie vielleicht nach den bisher geltenden Vorschriften zulässig
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Aus allen diesen Gründen kann daher in einer Anfechtung einer vor Inkrafttreten des § 21 SHG nF rechtskräftig gewordenen Entscheidung nicht die Einlegung eines Rechtsmittels erblickt werden, dessen Zulässigkeit nach dem Inkrafttreten des BEG entsprechend dessen § 108 Abs 2 Satz 1 nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen wäre, Die Zulässigkeit und der Umfang einer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anfechtung hat sich vielmehr vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3EG an ausschließlich nach dessen Bestimmungen (§§ 95,
 96 sowie § 93 Abs 3 in Verbindung mit §§ 578 f ZPO) zu richten> Diese sehen aber eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig angeschlossenen Verfahrens wegen rechtlich unzutreffender Beurteilung nicht vor*
III) Gegen die vom Landgericht festgestellte Rechtskraft der Soforthilfebescheide vom 27« Juli 1949 und 50* laärz 1951 bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine Bedenken, mag in der Unterzeichnung der Urschrift des Sonderhilfsbescheides mit Datum vom 27* Juli 1949 durch den Beauftragten des öffentlichen Interesses ein rechtswirksamer Verzicht auf eine Zustellung oder ein Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO zu erblicken sein
 Somit war der Revision der Klägerin stattzugeben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
 Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 87 3EG zurückzuweisen«
v» Werner
 Schmidt
Siemer
 Kregel
Wüstenberg