Der Kläger hat behauptet, die Eheleute B^| hätten ihn im Juli 1940 durch eigenhändiges gemeinschaftliches Testament unter Aufhebung des Erbvertrags zu dem Hoferben bestimmt. Sie hätten ihn ferner im August 1946 durch ein weiteres eigenhändiges gemeinschaftliches Testament zu dem Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt und hierbei angeordnet, daß die Beklagte zu 1, falls sie in Not geraten sollte, einen Teil der Erbschaft veräussern dürfe. 1. festzustellen, daß er von den Eheleuten R0ß durch ein gemeinschaftliches Testament als Nacherbe des zuerst versterbenden und Alleinerbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden ist, Es wird festgestellt, daß der Kläger von den Eheleuten Johann Peter und Anna durch ein gemein- Der Kläger hat das Urteil nicht angefochten und nur gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Eine Verfügungsbeschränkung liege auch nicht in der Bestimmung des 1946 gültig errichteten und nicht widerrufenen Testaments, daß die Beklagte zu 1, wenn sie in Not gerate, etwas von der Erbschaft veräussern dürfe« Eine Verfügungsbeschränkung sei nur dann gegeben, wenn die Beklagte zu 1 als Vorerbin eingesetzt wäre. Der Kläger könne auch nicht auf Grund von § 826 BGB fordern, daß die Beklagte zu 2 das Eigentum an dem Grundbesitz auf die Beklagte zu 1 zurückübertrage. Auch wenn die Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundbesitz entgeltlich auf die Beklagte zu 2 übertragen habe, könne der Kläger die Rückübertragung nicht verlangen, insbesondere nicht aus § 826 BGB. 1 habe durch die Übergabe nicht gegen die guten Sitten verstossen, wenn sie das Anwesen, das sie infolge ihres Alters nicht mehr bewirtschaften könne, nicht an den im Testament eingesetzten Erben, stmdern an das Kind übergeben habe, mit dem sie auf gutem Buße stehe. Da rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nicht als Nacherbe des Johann Peter R^p eingesetzt ist, scheidet eine solche Auslegung aus. Die Revision meint, die Notklausel sei mindestens als eine Auflage zu betrachten, das Anwesen unverändert für den Kläger zu erhalten. Dann folge daraus eine Verfügungsbeschränkung der Beklagten zu 1.Es ist zwar anerkannt, daß Gegenstand einer Auflage auch ein Veräußerungsverbot sein kann (BGB RGRK 9» Aufl zu § 1940 Anm 4). Wesentlich für die Auflage ist ferner, daß der durch sie Begünstigte kein Recht auf die Leistung hat (§ 1940 BGB). liches Testament als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt ist, hinderte die Beklagte zu 1 nicht, Uber das Anwesen durch einen Übergabevertrag - wie geschehen - zu verfügen,, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die durch das gemeinschaftliche Testament begründete Bindung des überlebenden Ehegatten (§ 2271 Abs 2 BGB) grundsätzlich sein Recht, über den Nachlaß durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt * Dies ist in § 2286 BGB, der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend anwendbar ist (OGHZ 2, 160; entsprechend zu § 2287 BGB: RGRK § 2287 Anm 5 und § 2271 Anm 6), ausdrücklich bestimmt. Vor dem Anfall der Erbschaft an ihn hat der Kläger nur eine Anwartschaft, später Erbe des überlebenden zu werden. Diese Anwartschaft ist zwar stärker als die Anwartschaft eines durch ein einfaches, nicht gemeinschaftliches Testament als Erbe-Eingesetzten, weil dem Kläger infolge der Bindung die Anwartschaft Während das AnwartSchaftstecht des Nacherben bereits ein gegenwärtiges, vererbliches und übertragbares Recht ist (BGB RGRK § 2100 Anm 1; RGZ 139, 343 ßAT?), ist die Anwartschaft des Vertragserben und des durch gemeinschaftliches Testament als Erbe des Überlebenden Eingesetzten noch kein gegenwärtiges, vererbliches und veräußerlichet' und somit noch kein zu schützendes Recht am Vermögen des Erblassers (KG-Urteil vom 9» Dezember 1910 in OLG 21, 361; Strohal, Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des BGB, 1903 5 45 II S 367). Daraus folgt, daß Verfügungen des überlebenden Ehegatten durch Hechtsgeschäfte unter Lebenden vor dem Anfall der Erbschaft an den Kläger nicht schon aus dem Grunde unwirksam sind, weil sie sein Erbrecht beeinträchtigen könnten. Das gilt auch für eine unentgeltliche Verfügung, also auch für eine gemischte Schenkung, wie sie die Übergabe des Hofes an die Beklagte zu 2 objektiv und subjektiv möglicherweise darstellt, Dem steht der Beschluß des V, Zivilsenats vom 30. Mit Hecht hat aber das Berufungsgericht die Anwendung des § 2287 BGB abgelehnt, weil dem Kläger die Erbschaft noch nicht angefallen ist. das Widerrufsverbot nur anderweite letztwillige Verfügungen, jedoch keine Verfügungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ausschließt, überdies könnte aus der Nichtigkeit der Übergabeverträge hier nur ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 und nicht ein solcher des Klägers hergeleitet werden. ergeben auch, daß der Abschluß der Übergabeverträge nicht, wie die Revision glaubt, die widerrechtliche Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs 1 BGB sein kann. Aufl § 823 BGB Anm 8 S731)o Das Anwartschaftsrecht des Klägers ist, wie oben ausgefiihrt, kein solches ausschließliches Recht am Vermögen des Erblassers c Außerdem war der Abschluß der Übergabeverträge nicht widerrechtlich, weil die Beklagte zu 1 berechtigt war, diese Rechtsgeschäfte einzugehen. 6. Bie Klage ist auch nicht aus § 826 BGB gerechtfertigte Bas Berufungsgericht hält § 826 BGB neben der Bestimmung des § 2287 BGB überhaupt für unanwendbar, da § 2287 eine Sondervorschrift sei» Außerdem verneint es das Vorliegen eines Ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (RGZ 160, 56)» Ber Inhalt der Übergabeverträge als solcher widerspricht nicht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden. Lie Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Verbrennung der Testamente durch die Beklagte zu 1 bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Übergabe nicht berücksichtigt. Außerdem ist es verständlich, daß die Beklagte zu 1 nicht mehr geneigt war, dem Stiefsohn, der das Strafverfahren gegen sie in Gang gebracht hat, nach Abschluß dieses Verfahrens noch den Hof zu übergeben. Ob dem Kläger durch den Abschluß der Übergabeverträge und die Übergabe des Anwesens als solche ein Schaden zugefügt worden ist, kann daher dahinstehen. 7» Lie Abv/eisung des Klageantrags, den Beklagten zu 3 zur Luldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen, ist zu Recht erfolgt.
XV ZR 217/53 2458 023 Verkündet am 6» Mai 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Postfacharbeiters Georg Haus Nr. in A bei - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen 1, die Landwirtswitwe Anna R 2. die Schneidersehefrau An 3« den Schneider Hans B sämtlich in A< bei Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske Br. Kregel und Scheffler für Hecht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in'Nürnberg vom 25. September 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Ot Tatbestand^ Der im Jahre 1876 geborene Landwirt Johann Peter und die im Jahre 1889 geborene Beklagte zu 1 waren seit dem 24o Januar 1920 in beiderseits zweiter Ehe verheiratet, aus welcher keine Kinder hervorgegangen -sind. Aus der ersten Ehe des Johann Peter B^^ stammen der Kläger und zwei weitere Kinder, aus der ersten Ehe der Beklagten zu 1 sind die Beklagte zu 2 und ein weiteres Kind geboren. Die Beklagte zu 2 ist mit dem Beklagten zu 3 verheiratet. Johann Peter hm ist am 25. Dezember 1946 gestorben. • Die Eheleute Johann Peter B^^ und die Beklagte zu 1 haben als Verlobte am 11. Dezember 1919 durch Ehe- und Erbvertrag allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen und sich gegenseitig zu Erben und als Erben des Überlebenden ihre beiderseitigen erstehelichen Kinder eingesetzt. Hach dem Tode des Johann Peter B(^ übergab die Beklagte zu 1 das zu dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehörende Anwesen in A^m^ an die Beklagte zu 2 gegen Bestellung des üblichen Leibgedinges. Die Beklagte zu 2 wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hat behauptet, die Eheleute B^| hätten ihn im Juli 1940 durch eigenhändiges gemeinschaftliches Testament unter Aufhebung des Erbvertrags zu dem Hoferben bestimmt. Sie hätten ihn ferner im August 1946 durch ein weiteres eigenhändiges gemeinschaftliches Testament zu dem Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt und hierbei angeordnet, daß die Beklagte zu 1, falls sie in Not geraten sollte, einen Teil der Erbschaft veräussern dürfe. Beide Testamente habe die Beklagte zu 1 nach dem Tode des Johann Peter ver- brannt . Der Kläger hat die Meinung vertreten, die Beklagte zu 1 habe den Hof nicht an die Beklagte zu 2 übergehen dürfen«. Die Übergabe habe nur bezweckt, ihn zu schädigen. Er hat daher Klage erhoben und beantragt, 1. festzustellen, daß er von den Eheleuten R0ß durch ein gemeinschaftliches Testament als Nacherbe des zuerst versterbenden und Alleinerbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden ist, 2- festzustellen, däß die Jlhgidiragung de ^Eigentums an den im Grundbuch für AW0/0 in Band mß Bl. 776 und Band^^, Bl. 960, 01. Kr. 310/1 eingetragenen Grundstücken durch die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 unwirksam ist, 3o die Beklagten zu 1 bis 3 zu verurteilen, der Übej^^^ tragung des Eigentums an den im Grundbuch für aH0 Band 0 Bl. 776 und Band ßßBl. 960, PI.Kr. 310/HT (Stadel und Hofraum) eingentragenen Grundstücken von der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 und der Eintragung der Hechtsänderung zuzustimmen, 4« den Beklagten zu 3 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, zu dulden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, daß die Eheleute H^p in den Jahren 1940 und 1946 Testamente errichtet hätten und deraentspre chend auch in Abrede gestellt, daß Testamente vernichtet worden seien. Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen: I. Es wird festgestellt, daß der Kläger von den Eheleuten Johann Peter und Anna durch ein gemein- schaftliches Testament als Alleinerbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden ist. II. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, wie folgt: a) Die Beklagte zu 2 hat die im^Grundbuch für A^H| Band 0 Blatt 776 und Band 0, Blatt 960, Plali Nr.310/1 (Stadel und Hofraum) eingetragenen Grundstücke an die Beklagte zu 1 aufzulassen* b) Die Beklagten zu 1 und 3 haben dieser Auflassung zuzustimmen. c) Die Beklagte zu 1 hat die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu beantragen. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IVc Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung. in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, zu dulden. V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3, die Beklagten 2/3 zu zahlen. VIo Das Urteil ist in Ziffer V gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.— DM vorläufig vollstreckbar. Das Urteil führt aus, die Eheleute hätten im Jahre 1946 ein gültiges gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie den Kläger als Alleinerben des von ihnen zuletzt Versterbenden einsetzten. Das Testament habe die* Beklagte zu 1 vernichtet, * Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat das Urteil nicht angefochten und nur gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat Ziff.IX und IV bis VI des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben, im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Revision eingelegt, Mit ihr erstrebt er die Zurückweisung der Berufung der Beklagten-in vollem Umfang. * Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. 'U t , * %'V EntscheidungsgrUnde: mmmmm mm mmmrnrn 00m 0m mm mm tm immJmmm Jpr»*. .um— i mm Eie Revision ist ,unbegründet« I. Ea der Kläger keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, ist es rechtskräftig, soweit es die Klage abweist, d.h, bezüglich des Klageantrags auf Feststellung, daß der Kläger als Nacherbe des Johann Peter R^^ eingesetzt ist, und des Klageantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Übereignung der Grundstücke an die Beklagte zu 2, Ea die Beklagten das Berufungsurteil nicht angefochten haben, ist es rechtskräftig, soweit es der Klage stattgibt, ‘d«h» bezüglich der Feststellung, daß der Kläger als Alleinerbe der Beklagten zu 1 eingesetzt ist« Eamit sind also Ziff.I und III des landgerichtlichen Urteils rechtskräftig erledigt und es ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz nur insoweit erwachsen, als der Kläger Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Auflassung,der Beklagten zu 1 und 3 zur Zustimmung zur Auflassung, der Beklagten zu 1 zur Stellung des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt, sowie des Beklagten zu 3. zur Euldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut begehrt« II« Eas Berufungsgericht hält die Beklagte zu 2 nicht für verpflichtet, das Grundstück an die Beklagte zu 1 aufzulassen, da die Beklagte zu 1 nicht beschränkt gewesen sei, über ihr Vermögen einschließlich des ererbten Nachlasses ihres Ehemanns durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Eine Verfügungsbeschränkung liege auch nicht in der Bestimmung des 1946 gültig errichteten und nicht widerrufenen Testaments, daß die Beklagte zu 1, wenn sie in Not gerate, etwas von der Erbschaft veräussern dürfe« Eine Verfügungsbeschränkung sei nur dann gegeben, wenn die Beklagte zu 1 als Vorerbin eingesetzt wäre. Außerdem hätten die Eheleute offensichtlich in Unkenntnis des bereits kraft Gesetzes dem Überlebenden zustehenden Verfügungsrechts diesem ein Verfügungsrecht sichern wollen* Auch aus § 2287 BGB ergebe sich keine VerfügungsbeSchränkung. Zwar finde diese Bestimmung nicht nur auf den Vertragserben, sondern in entsprechender Weise auch auf den gemäß § 2269 BGB eingesetzten Erben Anwendung. Voraussetzung sei aber, daß die Erbschaft angefallen sei. Der Anfall trete aber erst mit dem Tod der Beklagten zu 1 ein. Vorher könne der Kläger keine Ansprüche aus § 2287 BGB .geltend machen. Der Kläger könne auch nicht auf Grund von § 826 BGB fordern, daß die Beklagte zu 2 das Eigentum an dem Grundbesitz auf die Beklagte zu 1 zurückübertrage. Neben der Bestimmung des § 2287 sei § 826 nicht anwendbar, da § 2287 eine Sondervorschrift sei. Auch wenn die Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundbesitz entgeltlich auf die Beklagte zu 2 übertragen habe, könne der Kläger die Rückübertragung nicht verlangen, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Denn die Beklagte zu. 1 habe durch die Übergabe nicht gegen die guten Sitten verstossen, wenn sie das Anwesen, das sie infolge ihres Alters nicht mehr bewirtschaften könne, nicht an den im Testament eingesetzten Erben, stmdern an das Kind übergeben habe, mit dem sie auf gutem Buße stehe. Die Rechtsfrage, ob § 826 BGB im Palle einer entgeltlichen Verfügung überhaupt anwendbar sei, könne daher dahingestellt bleiben. Den Antrag, den Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen, weist das Berufungsgericht ab, weil infolge der Gleichberechtigung von Mann und Frau der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung nicht mehr gesetzlicher Güterstand sei, so daß auch ein eingebrachtes Gut nicht mehr vorhanden sei. III. 1. Bei der Prüfung der Revisionsangriffe ist davon aus- zugehen, daß die Beklagte zu 1 in der Verfügung über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns nicht beschränkt war. Eine solche Verfügungsbeschränkung bestünde, wenn die Beklagte zu 1 Vorerbin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns wäre (§ 2113 BGB). Die Notklausel kann hier nicht, wie die Revision meint, als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gedeutet werden. Da rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nicht als Nacherbe des Johann Peter R^p eingesetzt ist, scheidet eine solche Auslegung aus. 2. Die Revision meint, die Notklausel sei mindestens als eine Auflage zu betrachten, das Anwesen unverändert für den Kläger zu erhalten. Dann folge daraus eine Verfügungsbeschränkung der Beklagten zu 1. Es ist zwar anerkannt, daß Gegenstand einer Auflage auch ein Veräußerungsverbot sein kann (BGB RGRK 9» Aufl zu § 1940 Anm 4). Bezieht sich das Veräußerungsverbot aber auf den ganzen Nachlaß, dann kann es regelmäßig nur die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bedeuten und keine Auflage. Wesentlich für die Auflage ist ferner, daß der durch sie Begünstigte kein Recht auf die Leistung hat (§ 1940 BGB). Daher kann auch der Begünstigte keinen Anspruch wegen Nichterfüllung der Auflage geltend machen (BGB RGRK aaO). Soweit § 2194.BGB bestimmten Personen ein Klagerecht gewährt, handelt es sich um ein Recht auf Leistung an Dritte, nicht auf Leistung an sich selbst (BGB RGRK zu § 2194 Anm 1, 3; Kipp-Coing, Erbrecht, 9» Bearbeitung § 58 zu III S 205 f). Die Notklausel stellt also keine Auflage dar. Selbst wenn sie aber als solche zu betrachten wäre, könnte der Kläger daraus keinen Anspruch auf Erfüllung und keinen Anspruch wegen Nichterfüllung geltend machen. 3» Die Tatsache allein, daß der Kläger durch gemeinschaft- liches Testament als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt ist, hinderte die Beklagte zu 1 nicht, Uber das Anwesen durch einen Übergabevertrag - wie geschehen - zu verfügen,, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die durch das gemeinschaftliche Testament begründete Bindung des überlebenden Ehegatten (§ 2271 Abs 2 BGB) grundsätzlich sein Recht, über den Nachlaß durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt * Dies ist in § 2286 BGB, der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend anwendbar ist (OGHZ 2, 160; entsprechend zu § 2287 BGB: RGRK § 2287 Anm 5 und § 2271 Anm 6), ausdrücklich bestimmt. Vor dem Anfall der Erbschaft an ihn hat der Kläger nur eine Anwartschaft, später Erbe des überlebenden zu werden. Diese Anwartschaft ist zwar stärker als die Anwartschaft eines durch ein einfaches, nicht gemeinschaftliches Testament als Erbe-Eingesetzten, weil dem Kläger infolge der Bindung die Anwartschaft * >< * * durch letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten in der Regel nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des" * § 2271 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BGB genommen werden kann. Die Anwartschaft des Klägers als späteren Erbender Beklagten zu 1 ist aber schwächer als die Anwartschaft des Nacherben nach Eintritt des Erbfalls und vor Eintritt des * Nacherbfalls. Während das AnwartSchaftstecht des Nacherben bereits ein gegenwärtiges, vererbliches und übertragbares Recht ist (BGB RGRK § 2100 Anm 1; RGZ 139, 343 ßAT?), ist die Anwartschaft des Vertragserben und des durch gemeinschaftliches Testament als Erbe des Überlebenden Eingesetzten noch kein gegenwärtiges, vererbliches und veräußerlichet' und somit noch kein zu schützendes Recht am Vermögen des Erblassers (KG-Urteil vom 9» Dezember 1910 in OLG 21, 361; Strohal, Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des BGB, 1903 5 45 II S 367). Daher kann die Anwartschaft des Klägers für den überlebenden Ehegatten keine weitergehenden Verfügungs- beSchränkungen zur Folge haben als das Anwartschaftsrecht des Nacherben. Verfügt aber der Vorerbe z.B. unentgeltlich über einen Erbschaftsgegenstand, dann ist diese Verfügung erst im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 BGB). Solange die Vorerbschaft besteht, ist die Verfügung voll wirksam. Der Nacherbe kann vor Eintritt des Nacherbfalls nur Sicherheitsleistung und gegebenenfalls Anordnung einer Verwaltung verlangen (§ 2128 BGB) oder die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung; einen Schadensersatzanspruch hat der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2138 BGB). Daraus folgt, daß Verfügungen des überlebenden Ehegatten durch Hechtsgeschäfte unter Lebenden vor dem Anfall der Erbschaft an den Kläger nicht schon aus dem Grunde unwirksam sind, weil sie sein Erbrecht beeinträchtigen könnten. Das gilt auch für eine unentgeltliche Verfügung, also auch für eine gemischte Schenkung, wie sie die Übergabe des Hofes an die Beklagte zu 2 objektiv und subjektiv möglicherweise darstellt, Dem steht der Beschluß des V, Zivilsenats vom 30. Januar 1951 - V BLw 57/49 - nicht entgegen, in welchem ausgeführt wird, daß der überlebende Ehegatte, der durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden sei, wegen dieser Bindung nicht anderweit, auch nicht durch Übergabevertrag, letztwillig über einen Hof verfügen könne. Bei dem dort erwähnten Übergabevertrag handelte es sich um einen solchen im Sinne des § 17 HöfeQ, der einer Verfügung von Todes wegen gleichsteht. Nun gewährt allerdings § 2287 BGB, der für bindend gewordene Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechend gilt, bei böslichen Schenkungen dem Vertragserben einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten. Mit Hecht hat aber das Berufungsgericht die Anwendung des § 2287 BGB abgelehnt, weil dem Kläger die Erbschaft noch nicht angefallen ist. u 4. Die Revision macht weiter geltend, die Ubergabeverträge seien nichtig, weil sie das Widerrufsverbot des § 2271 Abs 2 EGB umgingen- Dem steht im Grundsatz entgegen, daß * nach den obigen Ausführungen unter Ziff.3 das Widerrufsverbot nur anderweite letztwillige Verfügungen, jedoch keine Verfügungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ausschließt, überdies könnte aus der Nichtigkeit der Übergabeverträge hier nur ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 und nicht ein solcher des Klägers hergeleitet werden. 5. Die Darlegungen unter 2iff.3 ergeben auch, daß der Abschluß der Übergabeverträge nicht, wie die Revision glaubt, die widerrechtliche Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs 1 BGB sein kann. Das Anwartschaftsrecht des Klagers ist kein absolutes Recht am Nachlaß, tfntei einem "sonstigen Recht" im Sinne des § 823 Abs 1 BGB ist nicht jedes rechtlich geschützte Interesse, sondern nur ein Recht zu verstehen, das denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentum hat und das ebenso wie das Leben, der Körper, die Gesund-heit, die Freiheit und das Eigentum eines anderen von jedermann zu beachten ist (BGB RGRK 10. Aufl § 823 BGB Anm 8 S731)o Das Anwartschaftsrecht des Klägers ist, wie oben ausgefiihrt, kein solches ausschließliches Recht am Vermögen des Erblassers c Außerdem war der Abschluß der Übergabeverträge nicht widerrechtlich, weil die Beklagte zu 1 berechtigt war, diese Rechtsgeschäfte einzugehen. Auch auf § 823 Abs 2 BGB kann die Klage nicht mit Erfolg gestützt werden. Zwar mag die Testamentsvernichtung ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz gewesen sein. Aus diesem Verstoß ist aber dem Kläger der hier geltend gemachte Schaden nicht erwachsen. 11 - 6. Bie Klage ist auch nicht aus § 826 BGB gerechtfertigte Bas Berufungsgericht hält § 826 BGB neben der Bestimmung des § 2287 BGB überhaupt für unanwendbar, da § 2287 eine Sondervorschrift sei» Außerdem verneint es das Vorliegen eines * Sittenverstosses» Bie Präge, inwieweit § 826 neben § 2287 anwendbar ist, ist umstritten» Bie vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung wird geteilt von Bernburg, Beutsches Erbrecht, 2, Aufl 1905 § 99 I Anm 1 S 276; Paul Meyer, Bas Erbrecht des BGB, 1921 § 66 Anm 15 S 447^ Bia gegenteilige Meinung, welche in § 2287 BGB nur einen Anwendungsfall des allgemeinen Verbots arglistiger Lechtsausübung sieht, wird vertreten von Leonhard, Erbrecht, 2. Aufl 1912 zu § 2287 Anm IV B S 450; Planck 4. Aufl Anm 2 b zu § 2287 BGB S 853; Staudinger 9- Aufl 1928 Anm 2a zu § 2287 BGB S 858; Strohal 3' A.ufl 1903 § 45 Anm 34 S 369; Kipp-Coing, Erbrecht, 9.Bearbeitung § 34 III 4 S 145 f« Bie Streitfrage braucht hier nicht entschieden zu werden, weil bei dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht bejaht werden können» Ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (RGZ 160, 56)» Ber Inhalt der Übergabeverträge als solcher widerspricht nicht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden. Er weist gegenüber den üblichen Übergabeverträgen keine Besonderheiten auf. Was den Zweck der Verträge und die Umstände, unter denen sie abgeschlossen wurden, anlangt, so geht das Berufungsgericht von der Erwägung aus, es sei in bäuerlichen Kreisen nicht ungewöhnlich, daß der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte das ihm zugefallene Anwesen an eines seiner Kinder übergebe, ungeachtet der Tatsache, daß auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments bereits ein anderes Kind als sein Erbe eingesetzt sei. Ber überlebende Ehegatte sei zu demeist nicht in der Lage, *VH.- 12 - das Anwesen bis zu seinem Tode weiter zu bewirtschaften. Er sei deshalb zur Übergabe genötigt und bevorzuge dabei das Kind, mit welchem er auf gutem Buße stehe, weil die übliche Vereinbarung eines Leibgedinges ein gutes Einvernehmen mit dem Übernehmer verlange. Es verstoße daher nicht gegen die guten Sitten, wenn die 63-jährige Beklagte zu 1 das Anwesen an die Beklagte zu 2 und nicht an den Kläger übergeben habe. Liese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechts-irrtum erkennen. Lie Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Verbrennung der Testamente durch die Beklagte zu 1 bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Übergabe nicht berücksichtigt. Liese vom Berufungsgericht festgestellte Handlung der Beklagten zu 1 steht mit der Übergabe des Grundbesitzes in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Lie Beklagte zu 1 hat den Grundbesitz der Beklagten zu 2 erst geraume Zeit, nachdem der Kläger wegen Testamentsbeseitigung Anzeige erstattet hatte, übergeben. Außerdem ist es verständlich, daß die Beklagte zu 1 nicht mehr geneigt war, dem Stiefsohn, der das Strafverfahren gegen sie in Gang gebracht hat, nach Abschluß dieses Verfahrens noch den Hof zu übergeben. Bei einer solchen Verfeindung zwischen Stiefmutter und Stiefsohn wäre es für beide schwierig gewesen, ihr Verhältnis auf dem Hof, auf welchem die Beklagte zu 1 wegen ihres Leibgedinges und Wohnur^gsroiatsleben mußte, annehmbar zu gestalten. Lie Beklagten haben deshalb mit dem Vertragsschluß nicht sittenwidrig gehandelt. Las angefochtene Urteil hat schon deshalb zu Recht einen Schadensersatzanspruch aus § 826 verneint. Ob dem Kläger durch den Abschluß der Übergabeverträge und die Übergabe des Anwesens als solche ein Schaden zugefügt worden ist, kann daher dahinstehen. 7» Lie Abv/eisung des Klageantrags, den Beklagten zu 3 zur Luldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen, ist zu Recht erfolgt. Zufolge des gemäß Art 117 Abs 1 in Verbindung mit Art 3 Aba 2 des Grundgesetzes am 1. April 1953 in Kraft getretenen Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau gibt es kein eingebrachtes Gut der Ehefrau mehr (BGH NJW 1953, 1342 ff). Ein Antrag, den Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen seiner Ehefrau zu verurteilen, ist nicht gestellt, er wäre auch nicht hinreichend tatsächlich belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Ascher Baske Kregel Scheffler *