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BGH · IV ZR 217/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 217/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 217/07
vom 13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.564,60 €
Seiffert		Wendt	Dr. Kessal-Wulf
	Felsch		Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.12.2006 -50 266/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.2007 - 6 U 12/07 -