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BGH · IV ZR 216/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 216/96

f, Sl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. gegen die VHHHB Deutsche Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, An der Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 20. Er hat zuletzt noch begehrt, die Beklagte zu monatlichen Zahlungen von 1.000 DM für den Zeitraum vom 1. Februar 1993 (Bl. 32 GA) erhoben worden ist, bleibt für die Bemessung der Beschwer in den Rechtsmittelinstanzen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Der Kläger begehrt nur noch für einen Zeitraum von wenig mehr als 8 Jahren Rentenzahlung. Diese Unterschreitung des gemäß § 9 ZPO a.F. maßgebenden Zeitfaktors von 12 1/2 Jahren ist nach der ständigen Senatspraxis zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
GAZPOKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 216/96
vom 20. November 1996 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Gerhard
. Sl
f, Sl
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 die VHHHB Deutsche Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, An der
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. legen, TflBi B,
und Kol“
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 am 20. November 1996
beschlossen:
Die Beschwer des Klägers durch das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 1996 wird auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger ist in der Berufungsinstanz mit seinem (im Laufe des Berufungsverfahrens teils ermäßigten, teils geänderten) Klageantrag (Bl. 231, 159, 132, 132R GA) voll unterlegen. Er hat zuletzt noch begehrt, die Beklagte zu monatlichen Zahlungen von 1.000 DM für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis längstens 1. Dezember 2000 zu verurteilen und festzustellen, daß er seit dem 1. Oktober 1992 nicht mehr beitragspflichtig ist. Die monatlich zu leistende Prämie beläuft sich auf 240,50 DM (Bl. 11 GA).
Da die Klage am 9. Februar 1993 (Bl. 32 GA) erhoben worden ist, bleibt für die Bemessung der Beschwer in den Rechtsmittelinstanzen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur
3
Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) § 9 ZPO in seiner alten Fassung maßgeblich.
Der Kläger begehrt nur noch für einen Zeitraum von wenig mehr als 8 Jahren Rentenzahlung. Diese Unterschreitung des gemäß § 9 ZPO a.F. maßgebenden Zeitfaktors von 12 1/2 Jahren ist nach der ständigen Senatspraxis zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Feststellungsantrag. Damit ergibt sich eine 60.000 DM übersteigende Beschwer.
Die vom Berufungsgericht für seine Beschwerfestsetzung herangezogene neue Fassung des § 9 ZPO ist lediglich für die Bemessung des Kostenstreitwertes gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG maßgebend (siehe dazu Senatsbeschluß vom 20.12.1994 - IV ZR 259/93 - BGHR ZPO § 9 Rechtsmittelstreitwert 1) .
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting