Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ünd in welchem Umfang der Einzelperson, die ein Unternehmen in der Form der Einmann-GmbH betrieben hat, wegen des dem Unternehmen zugefügten Boykottschadens ohne die in den §§ 142 ff BEG vorgesehenen Begrenzungen ein Entschädigungsanspruch zusteht. Der jüdische Kläger hat Entschädigungsansprüche an Vermögen angemeldet und hinsichtlich deo hier allein zur Erörterung stehenden Boykottschadeno vorgetragen, daß er zusammen mit seinem Vater die "QtfH^B-Gaststätten GmbH" März I960 hat das Entschädigungsamt dem Kläger Entschädigung mit der Begründung versagt, daß ein derartiger Anspruch seiner Natur nach unter Den weiter erhobenen Anspruch deo Klägers wegen BoykottSchadens der Firma M(^imi^‘£aot8tätten GmbH" in Breslau hat das Entschädigungsamt durch den Bescheid vom 29. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und beantragt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für den hier erhobenen Anspruch zwar anspruchs-berechtigt sei, denn er habe als alleiniger Inhaber sämtlicher OmbH-Anteile die GmbH in eine Einzelfirma aüf seinen Namen umgewandelt und die Aktiva der GmbH auf sich übertragen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch, der der GmbH zugeetanden hätte, sei also nicht auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen, sondern dem Kläger verblieben. Selbst wenn der Anspruch deo Klägers nicht schon an den Sitzvoraussetzungen scheitere, so doch an dem Pehlen der Erfordernisse des § 146 Abo. 1 BEG. Selbot wenn man an-nehmen wolle, daßcbr Kläger den Sitz der Verwaltung deo Unternehmens nach Berlin verlegt habe, was jedoch nicht zutreffe, oo genüge dieser Sachverhalt doch nicht, die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 BEG zu bejahen. Auch wenn der Kläger nicht Zessionär der GmbH- Ansprüche wäre, sondern seinen Anspruch als wirtschaftlicher Eigentümer deo GmbH-Vermögeno erheben wolle, wäre die Rechtslage dieselbe. Wenn auch der Bundesgerichtshof zu der Auffassung gekommen sei, zur Vermeidung formeller Schwierigkeiten, die sich aus § 142 BEG ergäben, müsse anstelle der Einmann-GmbH der Träger deo Geaellschafts-vermögeno als anopruchsberechtigt angesehen werden, so ergebe dich daraus nicht, daß entgegen dem Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung der Einmann-GmbH auch dann Entochädigung zugesprochen werden könne, wenn deren Vermögen sich außerhalb des Geltungsbereichs des BEG befunden habe. Das vom Bundesgerichtshof aus überzeugenden Gründen für untragbar angesehene Ergebnis, daß der Geschädigte sich die Ansprüche der GmbH im Wege der Rückerstattung verschaffen müsse, um sie geltend machen zu können, trete hier nicht ein. Das aber sei nicht der Fall, weil eine GmbH nur dann Entschädigung erhalte, wenn der Schaden im Geltungsbereich des Bundesentochädigungsgesetzes eingetreten sei. In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil (RzW 1964, 172 Nr. 36) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben und die Geschäftsanteile wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung auf einen Dritten übertragen hat, die Anoprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem Verfolgten alo dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zuotehen. Es ist bereits in diesem Urteil hervorgehoben worden, daß sich die Verfolgung gegen den Inhaber der Anteile und nicht gegen das Unternehmen als solches richtete, und zusätzlich : ausgeführt worden, daß es ein untragbares Ergebnis wäre, wenn der in Wahrheit Geschädigte sich gegebenenfalls die Entschädigungsansprüche erst im Wege der Rückerstattung von dem Erwerber der Geschäftsanteile verschaffen müßte. In Fortführung der in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgedanken hat der Senat in dem RzW 1966, 222 Hr. 20 mitgeteilten Urteil ausgeführt, daß die Sonderregelung der §§ 142 ff BEG auf Ansprüche wegen der Beschädigung und des Verlustes von Sachen, die zu dem Einzelhandelsgeschäft einer Einmann-GmbH gehören, keine Anwendung findet, sondern die Ansprüche dem Alleingesellschafter zustehen. Der Senat hat dabei auf den Unterschied hingewieoen, der zwischen der Verfolgung des Alleingesellochaftero einer Einmann« GmbH und der Diskriminierung und Vernichtung von Unternehmen besteht, an denen Juden in der Verwaltung oder kapitalmäßig beteiligt waren, und er hat betont, daß die Vorstellung ,neben dem jüdischen Alleininhaber eines als Einmann-GmbH betriebenen Einzelhandelsgeochäfts sei auch die Gesellschaft alo juristische Person verfolgt und geschädigt worden, der Wirklichkeit nicht gerecht werde. Wenn die Verfolgung sich nicht gegen eine in einer Peroonenvereinigung oder juristischen Person zuoammengefaßte Mehrheit von Menschen gerichtet hat, sondern ein einzelner von der Verfolgung betroffen worden iot, so können sich die durch diese Verfolgung entstandenen Entschädigungsansprüche in ihren Voraussetzungen und in ihrem Umfang nicht deshalb nach den für den Betroffenen ungünstigeren Vorschriften der §§ 142 ff BEG bestimmen, weil der Geschädigte sein Unternehmen als Einmann-GmbH betrieb. Wenn dem Unternehmen des Klägers, wie er vorgetragen hat, ein Boykottochaden entstanden ist, als er dao Unternehmen in der Form der GmbH betrieb, und wenn er dadurch persönlich als Jude geschädigt werden sollte, so hat er deswegen Entschädigung ebenso zu beanspruchen, als wenn er das Unternehmen als Einzelhandelogeschäft betrieben hätte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 56, 142 Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ünd in welchem Umfang der Einzelperson, die ein Unternehmen in der Form der Einmann-GmbH betrieben hat, wegen des dem Unternehmen zugefügten Boykottschadens ohne die in den §§ 142 ff BEG vorgesehenen Begrenzungen ein Entschädigungsanspruch zusteht. BGH, Urt. v. 13. Januar 1967 - IV ZR 216/6$ - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 216/65 URTEIL Verkündet am 15. Januar 1967 Juotizangeste. als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rntochädigungsrechtsatreit des Kaufmanno Dr. Valter L End Avenue, Hf N.Y., USA, Klägers und Revieionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. gegen das Land B , vertreten durch den Senator für Inneres, Ffl^m^BWPlatz ^ Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtohofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision deo Klägers wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten deo Revisionsröchts-zugc, an das Berufungsgericht zurückverwieoön. Das Verfahren deo Reviebnerechtszugq ist.frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der jüdische Kläger hat Entschädigungsansprüche an Vermögen angemeldet und hinsichtlich deo hier allein zur Erörterung stehenden Boykottschadeno vorgetragen, daß er zusammen mit seinem Vater die "QtfH^B-Gaststätten GmbH" gegründet habe, die am 29. September 1927 in dao Handelsregister de3 Amtsgerichts in Breslau eingetragen worden sei. Nach dem Tode seines Vaters im Oktober 1930 sei er im Wege der Erbauseinandersetzung Alleininhaber sämtlicher GmbH-Anteile geworden. Die GmbH habe die "dUH^-Bar11 in Breslau betrieben; sie habe in den ersten Jahren ihres Bestehens einen großen geschäftlichen Erfolg gehabt. Doch schon im Jahre 1932 habe die Kundschaft begonnen, dao Unternehmen aus Verfolgungsgründen zu boykottieren. NS-Stellen hätten versucht, den Kläger durch Drohungen zu dem Verkauf des Unternehmens zu bewegen. Zunächst sei er im Jahre 1935 nach Berlin ausgewichen, habe sich aber im Jahre 1936 gezwungen gesehen, auszuwandern. Am 1. September 1936 habe er als alleiniger Anteiloinhaber die GmbH in eine Einzelfirma umgewandelt und deren Vermögen auf eich übertragen. Das Inventar und die Einrichtung der Gaststätte mit dem Recht der Firmenfortführung habe er an den Kaufmann verkauft. Der Kläger hat zunächst behauptet, der erzielte Kaufpreis von 50.000,- HM habe um mindestens 100.000,- RM unter dem wahren Wert des Unternehmens gelegen. Demgemäß hat er Entschädigung wegen Schadens an Vermögen durch den zwangsweisen Verkauf der "CflHH^-GastStätten" beantragt. Durch den Bescheid vom 2. März I960 hat das Entschädigungsamt dem Kläger Entschädigung mit der Begründung versagt, daß ein derartiger Anspruch seiner Natur nach unter die Rückerstattungsgesetze falle. Den weiter erhobenen Anspruch deo Klägers wegen BoykottSchadens der Firma M(^imi^‘£aot8tätten GmbH" in Breslau hat das Entschädigungsamt durch den Bescheid vom 29. Oktober 1962 ebenfalls abgelehnt. Bas Entochädigungsamt ist der Ansicht, daß der Kläger nicht berechtigt sei, Entschädigungsansprüche einer GmbH geltend zu machen. Im übrigen entfalle der Anspruch auch deshalb, weil der Schaden nicht im Geltungsbereich deo BEG eingetreten sei, schließlich deshalb, weil der Schaden im Vertreibungogebiet entstanden sei und demnach mitJteni|Sicfierhei\t#grenzendfefj|Wal&^~ scheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre. Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid deo Entschädigungsamto vom 29. Oktober 1962 erhobene Klage, mit der er die Verurteilung deo beklagten Landes zur Zahlung von 52.632,- DM verlangt hat, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und beantragt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt. Ent 8 cheidungagriin.de; Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für den hier erhobenen Anspruch zwar anspruchs-berechtigt sei, denn er habe als alleiniger Inhaber sämtlicher OmbH-Anteile die GmbH in eine Einzelfirma aüf seinen Namen umgewandelt und die Aktiva der GmbH auf sich übertragen. Dem Entzieher habe er nicht die GmbH-Anteile, sondern die Einzelfirma veräußert. Die Kaufvertragspartner hätten die Übernahme der Aktiva ausdrücklich ausgeschlossen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch, der der GmbH zugeetanden hätte, sei also nicht auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen, sondern dem Kläger verblieben. Das Problem,mit dem sich der Bundesgerichtshof iii der RzW 1964, 172 Nr,. 36 veröffentlichten Entscheidung befaßt habe, treffe den vorliegenden Pall nicht, weil der Kläger nicht nur wirtschaftlicher Eigentümer des GmbH-Vermögens, sondern Zessionär der GmbH-Ansprüche sei. Da der Kläger einen zedierten Anspruch der GmbH erhebe, könne seine Rechtsposition keine andere sein als die der Zedentin. Sein Anspruch könnte daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn ohne die Zession die GmbH entschädigungsberechtigt wäre. Das sei aber nicht der Pall. Unter diesem Gesichtspunkt könnte es geboten sein, die Sitzvoraus-Setzungen nach § 143 BEG für die GmbH, nicht aber nach § 4 BEG für den Zessionär persönlich zu fordern. Während die Voraussetzungen des § 143 EEG für die GmbH, die ihren Sitz Gnd ihre Verwaltung in Breslau gehabt habe, zu verneinen seien, seien die des § 4 Abo. 1 Ziff. 5k b BEG intder Person deo Klägers gegeben, weil er vor seiner Auswanderung 1936 seinen Wohnsitz in Berlin gehabt habe. Die Entscheidung dieser Präge könne jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn der Anspruch deo Klägers nicht schon an den Sitzvoraussetzungen scheitere, so doch an dem Pehlen der Erfordernisse des § 146 Abo. 1 BEG. Im vorliegenden Pall werde ein Anspruoh aus der Verfolgung der GmbH geltend gemacht. Diese könnte jedoch nur dann Entschädigung verlangen, wenn die Voraussetzungen deo § 146 BEG gegeben seien. Das sei hier nicht der Pall. Zwar habe der Kläger selbst von 1935 bio 1936 in Berlin gewohnt, dao Vermögen der GmbH habe sich aber nach wie vor in Breolau befunden. Selbot wenn man an-nehmen wolle, daßcbr Kläger den Sitz der Verwaltung deo Unternehmens nach Berlin verlegt habe, was jedoch nicht zutreffe, oo genüge dieser Sachverhalt doch nicht, die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 BEG zu bejahen. Auch wenn der Kläger nicht Zessionär der GmbH- Ansprüche wäre, sondern seinen Anspruch als wirtschaftlicher Eigentümer deo GmbH-Vermögeno erheben wolle, wäre die Rechtslage dieselbe. Wenn auch der Bundesgerichtshof zu der Auffassung gekommen sei, zur Vermeidung formeller Schwierigkeiten, die sich aus § 142 BEG ergäben, müsse anstelle der Einmann-GmbH der Träger deo Geaellschafts-vermögeno als anopruchsberechtigt angesehen werden, so - ergebe dich daraus nicht, daß entgegen dem Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung der Einmann-GmbH auch dann Entochädigung zugesprochen werden könne, wenn deren Vermögen sich außerhalb des Geltungsbereichs des BEG befunden habe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Einmann-GmbH in dieser Hinsicht anders gestellt werden solle als eine sonstige GmbH, deren Anteile sich in verschiedenen Händen befunden hätten und auf die die begrenzenden Vorschriften der §§ 142 ff BEG angewandt werden müßten. Das vom Bundesgerichtshof aus überzeugenden Gründen für untragbar angesehene Ergebnis, daß der Geschädigte sich die Ansprüche der GmbH im Wege der Rückerstattung verschaffen müsse, um sie geltend machen zu können, trete hier nicht ein. Der Kläger könne als in Wahrheit Geschädigter die Ansprüche der GmbH ohne Umwege verfolgen, wenn der GmbH tatsächlich Ansprüche Zuständen. Das aber sei nicht der Fall, weil eine GmbH nur dann Entschädigung erhalte, wenn der Schaden im Geltungsbereich des Bundesentochädigungsgesetzes eingetreten sei. Diese Ausführungen tragen die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil (RzW 1964, 172 Nr. 36) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben und die Geschäftsanteile wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung auf einen Dritten übertragen hat, die Anoprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem Verfolgten alo dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zuotehen. Es ist bereits in diesem Urteil hervorgehoben worden, daß sich die Verfolgung gegen den Inhaber der Anteile und nicht gegen das Unternehmen als solches richtete, und zusätzlich : ausgeführt worden, daß es ein untragbares Ergebnis wäre, wenn der in Wahrheit Geschädigte sich gegebenenfalls die Entschädigungsansprüche erst im Wege der Rückerstattung von dem Erwerber der Geschäftsanteile verschaffen müßte. In Fortführung der in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgedanken hat der Senat in dem RzW 1966, 222 Hr. 20 mitgeteilten Urteil ausgeführt, daß die Sonderregelung der §§ 142 ff BEG auf Ansprüche wegen der Beschädigung und des Verlustes von Sachen, die zu dem Einzelhandelsgeschäft einer Einmann-GmbH gehören, keine Anwendung findet, sondern die Ansprüche dem Alleingesellschafter zustehen. Der Senat hat dabei auf den Unterschied hingewieoen, der zwischen der Verfolgung des Alleingesellochaftero einer Einmann« GmbH und der Diskriminierung und Vernichtung von Unternehmen besteht, an denen Juden in der Verwaltung oder kapitalmäßig beteiligt waren, und er hat betont, daß die Vorstellung ,neben dem jüdischen Alleininhaber eines als Einmann-GmbH betriebenen Einzelhandelsgeochäfts sei auch die Gesellschaft alo juristische Person verfolgt und geschädigt worden, der Wirklichkeit nicht gerecht werde. Damit iot der für die Beurteilung derartiger Sachverhalte entscheidende Gesichtspunkt gekennzeichnet worden. Wenn die Verfolgung sich nicht gegen eine in einer Peroonenvereinigung oder juristischen Person zuoammengefaßte Mehrheit von Menschen gerichtet hat, sondern ein einzelner von der Verfolgung betroffen worden iot, so können sich die durch diese Verfolgung entstandenen Entschädigungsansprüche in ihren Voraussetzungen und in ihrem Umfang nicht deshalb nach den für den Betroffenen ungünstigeren Vorschriften der §§ 142 ff BEG bestimmen, weil der Geschädigte sein Unternehmen als Einmann-GmbH betrieb. War tatsächlich er allein der Inhaber des Unternehmens und die Form der GmbH, von der er alle Geschäftsanteile besaß, lediglich der äußere Rahmen, in dem er das Unternehmen am Wirtschaftsverkehr teilnehmen ließ, und sollte er als mißliebige Person oder als Angehöriger des allgemein der Verfolgung ausgeoetzten Personenkreises von den ergriffenen Gewaltmaßnahmen betroffen werden, so ist es sinnvoll und sachgerecht, es so anzusehen, daß durch die das Unternehmen schädigenden Gewaltakte nicht die GmbH als solche, sondern der Inhaber aller Geschäftsanteile als Einzelperson verfolgt worden iot. Dao bedeutet, daß insoweit Entschädigungsansprüche nicht den Begrenzungen der §§ 142 ff BEG unterliegen. Insbesondere brauchen nicht die Voraussetzungen des § 143 BEG gegeben zu sein, vielmehr iot es erheblich, wenn der Verfolgte persönlich nach § 4 BEG anopruchoberechtigt iot. Ferner entfällt dao Erfordernde des § 146 Abs. 1 Satz 1 BEG, daß der Schaden im Geltungsbereich des Bundesentsfchädigungsge-oetzeo eingetreten sein mUooe. In die gleiche Richtung gehen die Änderungen, die die §§ 142, 146 BEG durch das BEG-Sohlußgeoetz erfahren haben, wenn diese Änderungen auch die Einmann-GmbH nicht selbst betreffen (vgl. Bericht des Wiedergutmaohungoauo-ochuoseo des Bundestags BT-Dtucko. IV 3423, 12, 13). Wenn dem Unternehmen des Klägers, wie er vorgetragen hat, ein Boykottochaden entstanden ist, als er dao Unternehmen in der Form der GmbH betrieb, und wenn er dadurch persönlich als Jude geschädigt werden sollte, so hat er deswegen Entschädigung ebenso zu beanspruchen, als wenn er das Unternehmen als Einzelhandelogeschäft betrieben hätte. Es ist dann ohne Bedeutung, daß er die GmbH erst nach der Entstehung des Boykottschadeno in eine Einzelfirma umwandelte, dao Vermögen auf sich übertrug und dann das Inventar und die Einrichtung der Gactotätte mit dem Recht der Firmenfortführung veräußerte, Bemerkt sei« noch, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in dem Kaufvertrag die Übernahme der Aktiva durch den Erwerber ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Schon aus diesem Grunde sind Entschädigungsansprüche, die aus dem Boykott <fco Unternehmens herrühren, nicht auf den Erwerber übergegangen, sondern beim Kläger verblieben. Was die Höhe des Anspruchs betrifft, so kann der Boykottochaden nicht, wie der Kläger meint, dem Gewinn gleichgesetzt werden, der dem Umsatzrückgang in dem in Betracht kommenden Zeitraum entspricht. In dem Gewinn- verluot wäre auch der dem Kläger in der Nutzung der Arbeitskraft entotandene Schaden enthalten. Dabei wäre zu berücksichtigen, daß während der Zeit, in der der Kläger dao Unternehmen in der Form der Einmann-GmbH betrieb, alo Entgelt für die (Tätigkeit als Betrieboinha-ber nicht dao dem Geochäftoführer einer solchen Gesell-ochaft gezahlte Gehalt einzuoetzen wäre. Vielmehr müßte der Kläger oich den in dem Unternehmen erzielten Gewinn alo Ergebnio der Nutzung seiner Arbeitskraft in demselben Umfang zurechnen laooen, in dem dao zu geschehen hätte, wenn er das Unternehmen alo Einzelhandelofirma betrieben hätte. In dem entoprechenden Umfang wäre der Gewinn-verluot als Berufoochaden und demnach nicht alo Boykott-ochaden anzusehen. Der Sachveihalt muß mithin in tatsächlicher Richtung nochmalo geprüft werden, und dao angefochltene Urteil ist aus dieoem Grunde aufzuheben uid der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurückzuverweißen. Nach § 225 Abo. 1 BEG iGt#daslVeffbhren#desVRe=jnMi vioionorechtozugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bundeorichter Maaß iot wegen Bienstunfähigkeit verhindert zu unterschreiben Wüotenberg Wüotenberg Wilden Br. Loewenheim Br. Graf