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BGH · IV ZB 216/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 216/64

Die Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemoinschaft hängt nicht davon ah, oh der auskunftspflichtige Ehegatte nach § 1381 BGB die Erfüllung der Ausgleichsfordcrung verweigern kann«. Die Klägerin fordert vom Beklagten Auskunft über den Stand seines Endvermögens und Ausgleich des Zugewinns. 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr über den Bestand seines Endvermögens am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils Auskunft zu erteilen, Bestehe aber der mit der Klage geltend gemachte Hauptanspruch nicht, so sei er, der Beklagte, auch nicht verpflichtet, der Klägerin über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Dezember 1963 den Beklagten verurteilt, der Klägerin über den Stand seines Endvermögens am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils (22. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach § 1379 BGB zur Auskunft über den Bestand des Endvermögens verpflichtet ist; es hat allerdings ebenso wie das Landgericht nicht berücksichtigt, daß diese Auskunft nicht über den Vermögensbestand am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern über den Bestand am Tage der Erhebung der Scheidungsklage zu erteilen ist (§ 1384 BGB). Es hat wHter ausgeführt, daß mit der Rechtskraft dieses Urteil nach §§ 1372, 1378 Abs.3 BGB eine Ausgleichsforderung der Klägerin entsteht, wenn ihr Zugewinn hinter dem Zugewinn des Beklagten (§§ 1378 Abs. 1 BGB) zurückbleibt. Damit jeder Ehegatte nach Beendigung dieses Güterstandes prüfen kann, ob und in welcher Höhe ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht diese Verpflichtung zur Auskunft auch dann, wenn der Beklagte die Erfüllung der etwaigen Ausgleichspflicht nach § 1381 BGB verweigern könnte. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, mit Hiliftc des Anspruchs auf Auskunft solle jeder Ehegatte in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob ihm überhaupt ein Ausgleichsanspruch zustehe. Nur für den Pall, daß diese Auslegung des Gesetzes nicht zutreffend sei, hat das.Berufungsgericht noch erwogen, ob der Beklagte nach § 1381 BGB die Erfüllung einer etwaigen Ausgleichsforderung der Klägerin ganz verweigern könne. Mit der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte güterrechtlich verpflichtet, dem anderen über den, Bestand seines Endvermögens Auskunft zu er-' teilen. Burch die beiderseitigen Bestandsverzeichnisse soll ;jeder Ehegatte in die Lage versetzt v/erden, den etwaiger Ausgleichsanspruch zu berechnen, da nach § 1377 Abs.3 BGB für die Pälle, in denen die Ehegatten kein Verzeichnis ihres Anfangvermögens aufgestellt haben, vermutet wird, daß das Endvermögen den Zugewinn darstellt. nahmsweise die Erfüllung der Ausgleichsforderung als grob unbillig ganz oder zu dem Teil verweigern kann, ist nach § 1?81 BGB von einer Würdigung aller Umstände abhängig. Das Verzeichnis, aus dem sich das Endvermögen jedes Ehegatten ergibt, „wird im Zusammenhang mit den vorangegangenen Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse und den den Ehegatten vielfach bekannten Einkommensquellen erkennen lassen, wie es zur Entstehung des höheren Zugewinns gekommen sein kann. Aus einer vollständigen und richtigen Auskunft jedes Ehegatten lassen sich also wesentliche Erkenntnisse nach der Richtung gewinnen, ob es nach den Umständen des Palles ausnahmsweise grob unbillig ist, die Aus-gleichsfordemuig in voller Höhe oder zu einem Teil gewähren. »* Aus diesem Grunde besteht die AuskunftspfLicht auch dann, wenn der die Auskunft verlangende Ehegatte Tatsachen jVorbringt,die bei car Prüfung der Präge, ob der Ausgleichsfor- erung ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht, von Bedeutung sein können. Es hat jedoch übersehen, daß es für die Berechnung des Endvermögens unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs.3 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Been-digung des Güterstandes (§ 1375 Abs. 1 BGB), sondern nach § 1384 BGB auf den Tag ankommt, an dem die Scheidungsklage erhoben worden ist. Hierdurch ist der B klagte auch beschwert, da die Auskunft nach dem Vermögensstand für den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vermögensentwicklung eines Zeitraums mitumfaßt, der nach § 1384 BGB nicht zu berücksichtigen ist.

Zitierte Normen: § 1381 BGB § 565 ZPO
BGBBerufungsgerichtZugewinnsEheEhegatteKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlungs
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BGB §§ 1379, 1381
Die Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemoinschaft hängt nicht davon ah, oh der auskunftspflichtige Ehegatte nach § 1381 BGB die Erfüllung der Ausgleichsfordcrung verweigern kann«.
BGH, UM. y. 14- Juli 1965 - IV ZB 216/64 - “G K^f/Pürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. Juli 1965 Broeske,
 Justizangosteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 216/64	URTEIL
in de» iRe.ghtfSstreit
 des Diplomkaufmanns Werner U Istraße 4P»
- Prozeßbevollmächtigter:
Fl
 fiBay.,
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bay.,
die Justizangestellte Gertrud K 24Pstraße|p,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung vom 14» Juli 1965 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin über den Endbestand seines Vermögens vom 12. Januar 196? Auskunft zu erteilen.
Von Rechts wegen
•Tatbestand:
Die Parteien waren vom 21. Dezember 19?6 bis zu dem 22. März 1963 miteinander verheiratet. Am 12. Januar 1963 erhob der Beklagte gegen die Klägerin Klage auf Scheidung der Ehe. Das Landgericht N'"’mberg erkannte auf Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der damaligen Beklagten, der jetzigen Klägerin. Das Urteil wurde am 22. März 1^63 rechtskräftig.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Auskunft über den Stand seines Endvermögens und Ausgleich des Zugewinns. Sie hat behauptet, daß sie im Laufe der sechsjährigen Ehe die Lebenshaltungskosten der Eheleute aus ihrem Arbeitseinkommen nahezu allein aufgebracht habe, während der Beklagte sein wesentlich höheres Einkommen dazu benutzt habe, sich in dieser Zeit 2 Motorroller und 3 Personenkraftwagen anzuschaffen und Ersparnisse zu machen. Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihr über den Bestand seines Endvermögens am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils Auskunft zu erteilen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die Hälfte des
 Betrages zu zahlen, um den der Zugewinn des Beklagten den Zugewinn der Klägerin übersteigt.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Klägerin habe seit dem Frühjahr i960 engste Beziehungen zu dem Autoelektriker	unterhalten	und
 diese Beziehungen vor ihm verheimlicht. Aus diesem Grunde sei es grob unbillig, von ihm den Ausgleich eines Zugewinns zu verlangen. Bestehe aber der mit der Klage geltend gemachte Hauptanspruch nicht, so sei er, der Beklagte, auch nicht verpflichtet, der Klägerin über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Im übrigen hat er die Behauptungen der Klägerin über die Verwendung der Einkünfte bestritten und vorgetragen, man sei sich über die Verwendung der Einkünfte stets einig gewesen .
Die Klägerin hat bestritten, 3 Jahre lang mit	Ehebruc-J
getrieben zu haben. Sie hat behauptet, der Beklagte habe vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ehewitf-*-ige Beziehungen zu Fräulein C0BI auf genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 2. Dezember 1963 den Beklagten verurteilt, der Klägerin über den Stand seines Endvermögens am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils (22. März 1962) Auskunft zu erteilen.
Der Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochter. und die von ihr im ersten Rechtszug vertretene Rechtsansicht auch im Berufungsverfahren vorgetragen. Auch die Klägerin hat ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klaf gerjn bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entschefdungsgründe__:
Dus Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zunächst über den Anspruch auf Auskunft entschieden. Nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit beim Berufungsgericht anhängig geworden.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach § 1379 BGB zur Auskunft über den Bestand des Endvermögens verpflichtet ist; es hat allerdings ebenso wie das Landgericht nicht berücksichtigt, daß diese Auskunft nicht über den Vermögensbestand am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern über den Bestand am Tage der Erhebung der Scheidungsklage zu erteilen ist (§ 1384 BGB).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien vom 1. Juli 1958, dem Tage des Inkrafttretens des Gleichberechtigungsgesetzes, bis zur Auflösung ihrer Ehe durch das Scheirlungsurteil im Güterstaus öer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Es hat wHter ausgeführt, daß mit der Rechtskraft dieses Urteil nach §§ 1372, 1378 Abs. 3 BGB eine Ausgleichsforderung der Klägerin entsteht, wenn ihr Zugewinn hinter dem Zugewinn des Beklagten (§§ 1378 Abs. 1 BGB) zurückbleibt. Damit jeder Ehegatte nach Beendigung dieses Güterstandes prüfen kann, ob und in welcher Höhe ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Endvermögens Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung enthält § 1379 BGB.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht diese Verpflichtung zur Auskunft auch dann, wenn der Beklagte die Erfüllung der etwaigen Ausgleichspflicht nach § 1381 BGB verweigern könnte. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, mit Hiliftc des Anspruchs auf Auskunft solle jeder Ehegatte in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob ihm überhaupt ein Ausgleichsanspruch zustehe. Die Präge des Leistungsverweigerungs-
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rechts nach der angeführten Gesetzesbestimmung könne erst eine Rolle spielen, wenn der Vermögensvergleich einen Ausgleichsanspruch begründe.
Nur für den Pall, daß diese Auslegung des Gesetzes nicht zutreffend sei, hat das.Berufungsgericht noch erwogen, ob der Beklagte nach § 1381 BGB die Erfüllung einer etwaigen Ausgleichsforderung der Klägerin ganz verweigern könne. Bas hat das Berufungsgericht verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin durch ihr Verhalten* die Ehe zerstört hat, hat aber zugunsten der Klägerin gewertet, daß sie v/ährend der ganzen Bauer der Ehe durch ihre berufliche Tätigkeit zur Entstehung oder Vergrößerung des Zugewinns beim “ Beklagten beigetragen hat. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht die Gesichtspunkte, die im Schrifttum zur Auslegung des § 1381 BGB in den Vordergrund gestellt worden sind, näher erörtert.
2. Auf diese Hilfserwägungen des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen zu werden, da es auf sie hier nicht ankomm“ Schön v/ährend des Bestehens der Ehe gehört es zu den Pflicht« der Ehegatten, sich gegenseitig über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten (§ 1386 Abs. ^ BGB). Kommen die Ehegal dieser Pflicht nach, so können sie die Vermögensentwicklung s beiden Seiten etwa überblicken. Mit der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte güterrechtlich verpflichtet, dem anderen über den, Bestand seines Endvermögens Auskunft zu er-' teilen. Biese Verpflichtung besteht unabhängig vom Ergebnis der Auskunft. Burch die beiderseitigen Bestandsverzeichnisse soll ;jeder Ehegatte in die Lage versetzt v/erden, den etwaiger Ausgleichsanspruch zu berechnen, da nach § 1377 Abs. 3 BGB für die Pälle, in denen die Ehegatten kein Verzeichnis ihres Anfangvermögens aufgestellt haben, vermutet wird, daß das Endvermögen den Zugewinn darstellt. Erst die wechselseitige Erfüllung der Auskunftspflicht läßt zuverlässig erkennen, wel Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, der den des anderen Eheg übersteigt. Ob der danach ausgleichspflichtige Ehegatte aus-
nahmsweise die Erfüllung der Ausgleichsforderung als grob unbillig ganz oder zu dem Teil verweigern kann, ist nach § 1?81 BGB von einer Würdigung aller Umstände abhängig. Zu diesen Umständen gehört regelmäßig, wie hoch der Überschuß des Zugewinns des einen Ehegatten gegenüber dem des anderen ist; es ist ferner von Bedeutung, ob der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die sich aus der Ehe ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat. Das Gesetz will also berücksichtigt wissen, in welcher Weise und in welchem Umfang ein Ehegatte die Vermö-gensbildung des einen oder anderen Teils begünstigt öder erschwert hat.
Das Verzeichnis, aus dem sich das Endvermögen jedes Ehegatten ergibt, „wird im Zusammenhang mit den vorangegangenen Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse und den den Ehegatten vielfach bekannten Einkommensquellen erkennen lassen, wie es zur Entstehung des höheren Zugewinns gekommen sein kann. Aus einer vollständigen und richtigen Auskunft jedes Ehegatten lassen sich also wesentliche Erkenntnisse nach der Richtung gewinnen, ob es nach den Umständen des Palles ausnahmsweise grob unbillig ist, die Aus-gleichsfordemuig in voller Höhe oder zu einem Teil gewähren. »* Aus diesem Grunde besteht die AuskunftspfLicht auch dann, wenn der die Auskunft verlangende Ehegatte Tatsachen jVorbringt,die bei car Prüfung der Präge, ob der Ausgleichsfor- erung ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht, von Bedeutung sein können. Solange die nöhe des Zugewinns und seine Herkunft bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht feststehen, wird dem fordernden Ehegatten der Anspruch nicht schon völlig versagt werden können, hur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann es anders sein, z.B. dann, wenn der Ehegatte, vo. dem Auskunft gefordert wird, schon ein Peststellungsurteil des Inhalts erstritten hat, daß er keinen Zugewinnausgleich schuldet, oder etwa;, dann, wenn durch straf gerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß der Ausgleichsgläubiger dem anderen Ehegatten nach dem Leben getrachtet hat.
 
3- Da derartige ungewöhnliche Ausnahmefälle nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht die Auskunftspflicht mit Recht bejaht.
Es hat jedoch übersehen, daß es für die Berechnung des Endvermögens unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 3 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Been-digung des Güterstandes (§ 1375 Abs. 1 BGB), sondern nach § 1384 BGB auf den Tag ankommt, an dem die Scheidungsklage erhoben worden ist. Dies ist der 12. Januar 1963-
Hierdurch ist der B klagte auch beschwert, da die Auskunft nach dem Vermögensstand für den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vermögensentwicklung eines Zeitraums mitumfaßt, der nach § 1384 BGB nicht zu berücksichtigen ist.
Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 3 ZPO diesen Fehler selbst berichtigen. Es ist daher auszusprechen, daß der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin über den Bestand seines Vermögens am 12. Januar 1963 Auskunft zu erteilen.
Es erscheint zweckmäßig, die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Pevisionsverfahrens, dem Schlußurteil vorzubehalten .
Ascher
 Johannsen Wiistenberg
 Maaß
Wilden