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BGH · IV ZR 216/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 216/63

Auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages zur Regelung der Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, Uber weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Die Ent-Schädigungsbehörde Köln hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 19« August 1961 abgelehnt, weil sie keine Ansprüche nach dem BEO geltend machen könne. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* daß die Klägerin keine der in § 4 BBG aufgestellten Wchnsitzr- und Stichtag« Voraussetzungen erfüllt« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommens daß die Klägerin auch nloht Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG ist. 2. Venn das Berufungsgericht weiter der Auffassung ist, daß der Klägerin auch keine Ansprüche gemäß den$:$16'Qff. BEG als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zustehen, so hält auch diese Auffassung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand. Baß es die Klägerin nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Wiederherstellung des Österreichischen Staates vernünftigerweise nicht ablehnen kann, nach Österreich zurttckzukehren, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Jedenfalls sohließe § 160 Abs. 2 Satz 2 BBG die Klägerin von der deutschen Entschädigung aus. Hach dieser Vorschrift seien solche Verfolgte nicht nach § 160 Abs. 2 Sets 1 BBG anspruchsberechtigt;, die als Österreicher duroh die Vereinigung Österreichs mit dem Beutsehen Beich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden aeierf.Wie unschwer erkennbar sei, treffe diese Bestimmung vorliegend nach ihrem eindeutigen Wortlaut su, denn die Klägerin sei 1938 sunächst durch den Anschluß Österreichs an Beutschland deutsche Staatsangehörige und dann durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit Staatenlose geworden. Za übrigen würde § 160 Abs. 2 Satz 2 BBG die Klägerin auch von der deutschen Entschädigung aussohließen, wenn man diese Vorschrift entgegen ihrem klaren Wortlaut nur dann anwenden wollte, wenn ein Verfolgter duroh die Vereinigung Österreichs mit dem Beutschen Beioh die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, dann duroh den Verluat dieser Staatsangehörigkeit sunächst staatenlos und auf Grund des am 10. Bei jeder der beiden von dem erkennenden Senat ins Auge gefaßten Höglichkeiten der Auslegung des Gesetzes sei es ohne Bedeutung» ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit bereits 1959 auf Grund der Eheschließung mit einem Staatenlosen oder 1941 auf Grund der 11 VO 2üm Reichsbfgtfgergeeetz (RBG) verloren habe. Zutreffend ist zunächst, daß die Klägerin, die früher Österreicherin war» auf Grund des Beichsgeaetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 1.3. Bas ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 der auf Grund von Art. III des vorgenannten Gesetzes erlassenen VO Uber die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3» Juli 1938 (RGBl I 790). 4. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit hat die Klägerin» wie sich aus § 17 Ziff.6 des Reichs- und Staats- Burch diose Heirat ist sie staatenlos geworden« Zu Unrecht ist das Berufungsgericht, das sich insoweit die Rechtsansicht des Landgerichts zu eigen gemacht hat, der Auffassung, daß die Heirat mit einem Staatenlosen nach dem Reichs- und Staatsangehörlgkeltsgesetz vom 22. Biese Auffassung ist für die heutige Rechtslage, wie sie sich auf Grund des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt, zutreffend (vgl. Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz An. n 2 c zu Was jedoch die Präge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin wegen ihrer Eheschließung mit dem Staatenlosen Caiman Scb|^ anlangt, so ist für die Auslegung des § 17 Ziff.6 des Gesetzes vom 22. Jfäoh der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre auf Grund der VO vom 3. Hat danach die Klägerin ihre frühere österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich am 17. April 1945 wiedererlangt, so sprechen wichtige Gründe für die Auffassung, daß die Klägerin bei dieser Rochtslage nicht eine neue, sondern ihre frühere Staatsbürgerschaft wiedererworben hat, so daß § 160 Abs. 2 Satz 1 BEG zu ihren Gunsten keine Anwendung finden kann. Nach dieser Vorschrift steht der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft dem Anspruch entgegen, wenn der Verfolgte als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutaohe Staatsangehörigkeit erworben hatte und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist. Für den Ausschluß österreichischer Staatsangehöriger aus dem Kreis der als Staatenlose und Flüchtlinge nach den §§ 160 ff BBG anspruchsberechtigten Personen ist vielmehr die Erwägung maßgebend, daß österreichische Staatsangehörige«*^ dem wiedererstandonon Österreich einen Staat haben, an den sie sich um Schutz und Hilfe wenden können. Aus diesen Gründen kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Vorschrift des $ 160 Abs. 2 Satz 2 BSG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Die Lage der Verfolgten, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind, ist eine ganz andere als die Lage der übrigen Verfolgten, die als Staatenlose oder Flüchtlinge nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben. Es ist daher aus diesem Grunde berechtigt» die Verfolgten, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind, sntsohädi-gungarechtlich anders zu behandeln und sie von der Entschädigung der Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinns der Genfer Konvention auszusohließen.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 1 BVFG Art. 16 GG § 549 ZPO § 160 BEG § 97 ZPO
staatenlosVorschriftösterreichischStaatsangehörigkeitGrundGesetzÖsterreichKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 160 Abs« 2 Satz 2
Auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages zur Regelung der Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten,
 Uber weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 - in Kraft getreten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl II 1041, H37) - hat die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG ihre Rechtsgültigkeit behalten. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetze
BGH, Urt. vom 11. März 1964 - IV ZR 216/63 -
OLG Köln LG Köln
 iy_Z£J1§/61
Verkündet am 11. März 1964 llocppe, Justizangeetelite ala Urkundsbewater der Go schüftsetolle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtastreit
 der Frau Margarete D vorvr. Schflfe C
geh. 3t(
de
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten ln K 8 1 n ,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ihr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 4* März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsldenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (BntSchädigungssenats) des Oberland eagerichts Köln vom 18» Januar 1963 wird zurttckgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Reohts wegen
 Ssttasiasfc.
1
Dio jüdische Klägerin ist am |1.	1917	in	Wf^
geboren. Im Jahre 1938 wandorte sie nach dem Anschluß Österreichs an Deutschland nach Belgien aus. Dort schloß sie 1939 mit dem Staatenlosen Caiman Sohg^ die Ehe. Ihr Ehemann wurde während des zweiten Weltkrieges nach dem Osten deportiert und ist seitdem versohollen. Die fdügerii? hat in Belgien in der Zeit vom 7. Juni 1942 bis zu dem 3» Se tember 1944 den Judenstern getragen sowie illegal und in Lagerhaft gelebt. Am 21. Juni 1930 schloß die Klägerin in Belgien eine neue Ehe mit dem Österreicher Israel DflHHfe
 Die Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper und ^Jpl^undheit. Die Ent-Schädigungsbehörde Köln hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 19« August 1961 abgelehnt, weil sie keine Ansprüche nach dem BEO geltend machen könne.
Ihre gegen d en ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Mit . der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurüokzuweieen«
Bntaoheidun^sgründes.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
1.	Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* daß die Klägerin keine der in § 4 BBG aufgestellten Wchnsitzr- und Stichtag«
 
Voraussetzungen erfüllt« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommens daß die Klägerin auch nloht Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen gegen das Urteil des Berufungsgerichts.
2.	Venn das Berufungsgericht weiter der Auffassung ist, daß der Klägerin auch keine Ansprüche gemäß den$:$16'Qff. BEG als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zustehen, so hält auch diese Auffassung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand.
a)	Zu Unrecht macht die Klägerin zunächst geltend, daß sie Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei, da es ihr als Jüdin wogen der gegen die Juden durchgeführten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht zugemutet werden könne, in ihr Heimatland zurückzukehren. Baß es die Klägerin nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Wiederherstellung des Österreichischen Staates vernünftigerweise nicht ablehnen kann, nach Österreich zurttckzukehren, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1959 - IV ZR 65/59 -»
RzW 1959, 517 Hr. 33, mit Recht angenommen. Mioht der österreichische Staat oder seine Regierung haben österreichische. jüdieohe Brüger aus rassisohen Gründen verfolgt, es waren vielmehr die nationalsozialistischen Machthaber, die nach der rechtswidrigen Besetzung Österreichs dieeo Verfolgungsmaßnahmen verübt haben.
b)	Recht Hohe. Bedenken bestehen auch nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts-, daß die Klägerin auoh
 
nicht als Staatenlose im 8inne des $ 160 Abs. 2 BBG Ansprüche wegen Preitheits- und GesundheitBSchadens geltend machen Jtönne. Bas Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung aus, es möge dahinstehen, ob überhaupt die Voraussetsungen des § 160 Aba. 2 Satz 1 BEG in der Person der Klägerin erfüllt seien. Bas erscheine zweifelhaft, well sie unstreitig nach Beendigung der Verfolgung ihre alte österreichische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe. Jedenfalls sohließe § 160 Abs. 2 Satz 2 BBG die Klägerin von der deutschen Entschädigung aus. Hach dieser Vorschrift seien solche Verfolgte nicht nach § 160 Abs. 2 Sets 1 BBG anspruchsberechtigt;, die als Österreicher duroh die Vereinigung Österreichs mit dem Beutsehen Beich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden aeierf. Wie unschwer erkennbar sei, treffe diese Bestimmung vorliegend nach ihrem eindeutigen Wortlaut su, denn die Klägerin sei 1938 sunächst durch den Anschluß Österreichs an Beutschland deutsche Staatsangehörige und dann durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit Staatenlose geworden. Za übrigen würde § 160 Abs. 2 Satz 2 BBG die Klägerin auch von der deutschen Entschädigung aussohließen, wenn man diese Vorschrift entgegen ihrem klaren Wortlaut nur dann anwenden wollte, wenn ein Verfolgter duroh die Vereinigung Österreichs mit dem Beutschen Beioh die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, dann duroh den Verluat dieser Staatsangehörigkeit sunächst staatenlos und auf Grund des am 10. Juli 1949 erlassenen Gesetzes über die Oberleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 27. April 1945 wieder Österreicher geworden sei. Bas
 Landgericht habe nämlich unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen StaatsangehörlgkeitsrechtB in jeder Hinsicht zutreffend aargelegt» daß die Klägerin nichtc^erat durch die Eheschließung mit Israel	sondern	bereits 1945 mit
 Wirkung vom 27. April 1945 wieder die österreichische Staatsangehörigkeit erworben habe. Bei jeder der beiden von dem erkennenden Senat ins Auge gefaßten Höglichkeiten der Auslegung des Gesetzes sei es ohne Bedeutung» ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit bereits 1959 auf Grund der Eheschließung mit einem Staatenlosen oder 1941 auf Grund der 11 VO 2üm Reichsbfgtfgergeeetz (RBG) verloren habe. .
3.	Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zutreffend ist zunächst, daß die Klägerin, die früher Österreicherin war» auf Grund des Beichsgeaetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 1.3. März 1938 (RGBl I 237) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Bas ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 der auf Grund von Art. III des vorgenannten Gesetzes erlassenen VO Uber die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3» Juli 1938 (RGBl I 790). Banach fiel die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft fort. Es gab nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Ber Wechsel von der.österreichischen zur deutschen Staatsangehörigkeit ist am 13. März 1938, dem Zeitpunkt der «Wiedervereinigung", eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt Österreich als selbständiger souveräner Staat untergegangen ist (vgl. Lichter,
 Bio Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., Anm. IV 1» S. 221).
4.	Ihre deutsche Staatsangehörigkeit hat die Klägerin» wie sich aus § 17 Ziff. 6 des Reichs- und Staats-
 
angehörigkeitsgesetzeswcm22. Juli 1913 (RGBl 1913, 583) ergibt, durch ihre im Jahre 1939 erfolgte Eheschließung mit dem Staatenlosen Caiman ScbflBI verloren. Burch diose Heirat ist sie staatenlos geworden« Zu Unrecht ist das Berufungsgericht, das sich insoweit die Rechtsansicht des Landgerichts zu eigen gemacht hat, der Auffassung, daß die Heirat mit einem Staatenlosen nach dem Reichs- und Staatsangehörlgkeltsgesetz vom 22. Juli 191*3 nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt habe. Biese Auffassung ist für die heutige Rechtslage, wie sie sich auf Grund des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt, zutreffend (vgl. Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Anm. n 2 c zu	Was jedoch die Präge des Verlustes der deutschen
 Staatsangehörigkeit der Klägerin wegen ihrer Eheschließung mit dem Staatenlosen Caiman Scb|^ anlangt, so ist für die Auslegung des § 17 Ziff. 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der zur Zeit der Heirat bestehenden Rechtslage auszugehen. Für diesen Zeitpunkt kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter den Begriff "Ausländer" schlechthin jede Person zu verstehen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, also nicht nur jemand, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, sondern auch ein Staatenloser (vgl. Lichter, aaO, Anm. V zu §8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, S. 75; vgl. auch BGHZ 19, 267).
5.	Banach ist die Klägerin nicht erst im Jahre 1941 durch § 2 der 11. VO zu dem RBG, sondern bereits im Jahre 1939 auf Grund ihrer Eheschließung mit einem Staatenlosen staatenlos geworden. Jfäoh der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre auf Grund der VO vom 3. Juli 1938 verlorene Staatsangehörigkeit auf Grund
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des österreichischen Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürger-sohafts-Überleitungsgesetz) vom 10«. Juli 194-5 mit Wirkung vom 27. April 1945 wiedererworben» Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf der Auslegung eines österreichischen Gesetzes. Sie unterliegt gemäß § 549 Abs. 1 ZPO nicht der rechtlichen Wachprüfung durch den erkennenden Senat. Hat danach die Klägerin ihre frühere österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich am 17. März 1938 verloren und auf Grund des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 27. April 1945 wiedererlangt, so sprechen wichtige Gründe für die Auffassung, daß die Klägerin bei dieser Rochtslage nicht eine neue, sondern ihre frühere Staatsbürgerschaft wiedererworben hat, so daß § 160 Abs. 2 Satz 1 BEG zu ihren Gunsten keine Anwendung finden kann.
6.	Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da& in jedem Falle § 160 Aba. 2 S§tz_2 BEG den Anspruch der Klägerin ausschließt. Nach dieser Vorschrift steht der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft dem Anspruch entgegen, wenn der Verfolgte als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutaohe Staatsangehörigkeit erworben hatte und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist. Gegen die Rechts-wirkaamkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Durch den Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Vorfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus
 
dem sozialen Bereich vom 27. November 1961 (vgl. BGBl 11 1044) hat eich die Rechtslage nicht geändert. Zwar finden nach Art. 5 Abs. 1 dos Gesetzes vom 21. August 1962 (BGBl II 1041), durch das die dhuteche Bundesrepublik dem Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 zugo-stimmt hat» die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 3 des StaatsVertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Hai 1955 auf Ansprüche nach dem BundesentSchädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. Die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 BBG beruht jedoch nicht auf dem im Staatsvertrag ausgesprochenen Verzicht. Für den Ausschluß österreichischer Staatsangehöriger aus dem Kreis der als Staatenlose und Flüchtlinge nach den §§ 160 ff BBG anspruchsberechtigten Personen ist vielmehr die Erwägung maßgebend, daß österreichische Staatsangehörige«*^ dem wiedererstandonon Österreich einen Staat haben, an den sie sich um Schutz und Hilfe wenden können. Die Bundestepublik hat sich entschlossen, Flüchtlinge und Staatenlose in dem aus dem Gesetz ersichtlichen Umfang in die Entschädigung einzubeziehen, weil dieser Fersonenkreis infolge der Ereignisse des zweiten Weltkreiges und der in der Nachkriegszeit in einer Reihe von Staaten eingetretenen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen keinen Staat haben, an den sie sioh wegen des ihnen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnähmen zugsfügten Schadeno halten können. Biese Erwägungen gelten für österreichische Staatsangehörige nicht. Aua diesem Grunde bestand auch kein hinreichender Grund, ihnen Ansprüche nach den §§ 160 ff BBG zuzuerkennen. Biese GesetzeBlage ist auch durch den Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27. November 1961 nicht geändert worden. Babei fällt wesentlich
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ins Gewicht» 'daß die Bundesrepublik Deutschland sich gemäß Art. 12 des genannten Vertrages an den Aufwendungen der Republik Österreich zur Abgeltung von VermögensVerlusten politisch Verfolgter und zur Aufstockung des im Rahmen des österreichischen Bundesgesetzss vom 16» Januar 1956 errichteten Hilfsfonds mit einem Betrag von 95 Millionen Bl beteiligt. Aus diesen Gründen kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Vorschrift des $ 160 Abs. 2 Satz 2 BSG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Die Lage der Verfolgten, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind, ist eine ganz andere als die Lage der übrigen Verfolgten, die als Staatenlose oder Flüchtlinge nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben. Es ist daher aus diesem Grunde berechtigt» die Verfolgten, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind, sntsohädi-gungarechtlich anders zu behandeln und sie von der Entschädigung der Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinns der Genfer Konvention auszusohließen.
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7.	Hach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abe. 1 BEG zurückzuwe isen.
Aseher	Bundesrichter Baske Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher
	Wilden Pr, Graf