Die Zustellung durch Aufgabe zur Post setzt nicht voraus, daß die Partei vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist« Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts Köln von 14. Danach folgte sie einem Schicksalsgefährten, Ladislaus 8®^, nach J®p-■HV' Am Io. Oktober 1945 schloß sie mit ihm d Seitdem lebt die Klägerin als Staatenlose in Ji Ihre Ehe ist durch urteil des Bezirksgerichts B vom 19® Mai 1959 geschieden worden. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Dieses Urteil ist der Klägerin durch Aufgabe zur Post am 29«» November i960 zugestellt worden. Sie hat dagegen zunächst mit einem am 27« Februar 1961 bei Gericht eingegangenen privatschriftlichen Schriftsatz Berufung eingelegt» Diese Berufung ist durch Beschluß cfcs Berufungsgerichts vom 7o April 1961 als unzulässig verworfen worden. Das Berufungsgericht hat die Klägerin über die Zulässigkeit und Formalien der Berufung belehrt» Diese Belehrung hat sie am 4» März 1961 erhalten. April 1961 erneut Berufung eingelegt und sogleich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten, . Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen,' an sie zu zahlen; ... Das Berufungsgericht hat durch leilurteil das Urteil dos Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 1,800 DH als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen« Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ausgeführt, e3 bestehe kein Grund, die Revision nach § 219 Abs» 2 BEG . Das angefochtene Urteil sei der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt worden» Es sei auch am 29» November i960 zur Post gegeben worden und der Urkunds-beamto habe hierüber entsprechend der Vorschrift des § 213 ZPO einen Vermerk aufgenommen. Verhältnissen des Entschädigungsrechtsstreits entspreche es, eine Zustälung durch Aufgabe zur Post nur dann als ordnungsgemäß und gültig anzuerkennen, wenn der im Ausland lebende Beteiligte vorher auf die Möglichkeit, daß diese Zuotcllungsart gewählt werden könne, und auf ihre Folgen hingewieson worden sei* Die im Ausland lebenden Verfolgten seien sonst in aller Regel nicht in der Lage, zu erkennen, daß die Zustellung mit der Aufgabe zur Post al3 bewirkt angesehen werde und die Rechtsmittelfrist von diesem Zeitpunkt an laufe» Das Urteil des Landgerichts konnte ihr daher gemäß § 2o9 BEO, §§ 174* 175, 213 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Weder aus der Zivilprozeßordnung noch aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergibt sich, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post nur dann erfolgen kann, wenn der Zustellungsempfänger vorher auf die Möglichkeit dieser Zustellung hingewiesen worden ist. Wenn sie ausnahmsweise dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte und deswegen die Frist versäumt hat, muß sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen. Dennoch ist die Beruftmg statthaft, da der Klägerin auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden muß. Schon diese Eingabe hätte dac Berufungsgericht bei den hier gegebenen Verhältnissen als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung auffassen müssen. Dieser hat rechtzeitig und in gehöriger Form Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Es war nicht erforderlich, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, dort die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu beantragen« Denn diese könnte ihr nach § 2o9 BEG,
"-2b38 084 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein BEG §§ 196, 197, 2o9, 21 o; ZPO §§ 174, 175 Die Zustellung durch Aufgabe zur Post setzt nicht voraus, daß die Partei vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist« Palls der Bescheid dem Bevollmächtigten und cbm Antragsteller seihst zugeotcllt worden ist, kommt es für den Lauf der Klagefrist nur auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Bevollmächtigten an<, BGH, Urto v, 13. Februar 1963 - IV ZR 216/62 - OLG Köln LG Köln IOB-2J6/62 Verkündet am 13o Februar 1963 Hocppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X m Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln , - Prozeßbevollmächtigtcrs Beklagten und Revisionaklägers, Hechtsanwalt gegen Frau Nr, ( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollnächtigters Rechtsanwalt hat dor XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des ScnatsprUsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewcnheim und Br. Graf für Recht erkannts Bas Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Köln vom 11. Mai 1962 wird aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts Köln von 14. November i960 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Klage als unzulässig abgewieson bleibt. Bio Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Dio Klägerin ist Jüdin* Sie ist am 1926 in Ko^BHPf/Tschechoslowakei geboren» Ihr Heimatort fiel 1938 an Ungarn* Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im März 1944 mußte die Klägerin den Juden- stern tragen« Sie wurde in ein Ghetto eingewiesen und gegen Ende des Monats April1944 nach Auschwitz verschleppt. Von Auschwitz wurde sie in ein Lager bei Augsburg überstellt und zur Zwangsarbot bei einer Firma und Kn(||BP eingesetzt * Gegen Ende des zweiten Weltkrieges wurde sie von alliierten Truppen befreit. Danach folgte sie einem Schicksalsgefährten, Ladislaus 8®^, nach J®p-■HV' Am Io. Oktober 1945 schloß sie mit ihm d Seitdem lebt die Klägerin als Staatenlose in Ji Ihre Ehe ist durch urteil des Bezirksgerichts B vom 19® Mai 1959 geschieden worden. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde Köln hat ihren Antrag durch Bescheid vom 22. Februar i960 zurückgewiesen, weil sie ihren Wohnsitz in einem Gebiet habe, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhalte. Der Bescheid ist den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24. Februar i960 zugcstellt und zugleich ihr persönlich per Einschreiben übersandt worden. Er soll am 15. März i960 in ihre Hände gelangt sein. Das Landgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin durch Aufgabe zur Post am 29«» November i960 zugestellt worden. Sie hat dagegen zunächst mit einem am 27« Februar 1961 bei Gericht eingegangenen privatschriftlichen Schriftsatz Berufung eingelegt» Diese Berufung ist durch Beschluß cfcs Berufungsgerichts vom 7o April 1961 als unzulässig verworfen worden. Das Berufungsgericht hat die Klägerin über die Zulässigkeit und Formalien der Berufung belehrt» Diese Belehrung hat sie am 4» März 1961 erhalten. Sie hat sodann am 3o» März 1961 um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz gebeten, das Berufungsgericht hat ihr das Armenrecht bewilligt. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 17« April 1961 zugestellt worden» Er hat am 2o. April 1961 erneut Berufung eingelegt und sogleich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten, . Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen,' an sie zu zahlen; ... a) als Entschädigung für Schaden an Freiheit 1,8oo DM, b) als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit 1. eine Kapitalentschädigung in Höhe von 9«7oo DM sowie ' 2, eine monatlich im voraus zu zahlende Rente, beginnend mit dem 1, November 1953? und zwar in Höhe von 15o DM für die Zeit vom 1,November 1953 bis zu dem 31» Marz 1957? 165 DM für die Zeit vom 1, April 1957 bis zu dem 31V Mai 196o, 177 DM für die Zeit vom 1, Juni i960 bis zu dem 31, Dezember i960, 192 DM für die Zeit ab 1, Januar 1961» Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat durch leilurteil das Urteil dos Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 1,800 DH als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen« Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ausgeführt, e3 bestehe kein Grund, die Revision nach § 219 Abs» 2 BEG . zuzulassen« Mögen der Frage der Zulässigkeit der Berufung sei die Revision nach § 221 BEG zulässig» Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des beklagten Landes die Revision zugelassen« Das beklagte Land hat Revision eingelegt» Es verfolgt seinen auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter» . .. , ■ ''■■■■ Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen0 Ent sehe idungsgründe $ Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei statthaft. Die Klägerin habe die Berufungsfrist nicht versäumt. Das angefochtene Urteil sei der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt worden» Es sei auch am 29» November i960 zur Post gegeben worden und der Urkunds-beamto habe hierüber entsprechend der Vorschrift des § 213 ZPO einen Vermerk aufgenommen. Dennoch sei die Zustellung nicht Ordnung^enüß erfolgt. Den besonderen Verhältnissen des Entschädigungsrechtsstreits entspreche es, eine Zustälung durch Aufgabe zur Post nur dann als ordnungsgemäß und gültig anzuerkennen, wenn der im Ausland lebende Beteiligte vorher auf die Möglichkeit, daß « • diese Zuotcllungsart gewählt werden könne, und auf ihre Folgen hingewieson worden sei* Die im Ausland lebenden Verfolgten seien sonst in aller Regel nicht in der Lage, zu erkennen, daß die Zustellung mit der Aufgabe zur Post al3 bewirkt angesehen werde und die Rechtsmittelfrist von diesem Zeitpunkt an laufe» Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig. Die im Ausland wohnende Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Landgericht keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Das Urteil des Landgerichts konnte ihr daher gemäß § 2o9 BEO, §§ 174* 175, 213 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Hach § 175 Abso 1 letzter Satz ZPO wird die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen. Weder aus der Zivilprozeßordnung noch aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergibt sich, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post nur dann erfolgen kann, wenn der Zustellungsempfänger vorher auf die Möglichkeit dieser Zustellung hingewiesen worden ist. Wenn der Gesetzgeber sie hiervon hätte abhängig machen wollen, hätte er dies mindestens in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 197 Abo. 2 BEG ausgesprochen. Dort ist für die Zustellung des Entochädigungobeocheidcs allgemein angeordnet, daß dann, wenn der Zuotellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dos Bundesentschädigungsgesetzes wohnt, auch die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sind. Die Partei muß sich grundsätzlich selbst darüber unterrichten, auf welche Weise ihr Entschädigungsbescheide und Urteile in EntschudigungsSachen zugestellt werden können. Wenn sie ausnahmsweise dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte und deswegen die Frist versäumt hat, muß sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen. Da in aller Regel zv/isehen dem Tag, an dem das Urteil zur Post gegeben worden ist und dem, an dem es der Partei zugegangen ist, nur wenige 3?age liegen, die Rechtsmittelfrist aber drei oder sechs Monate betrifft, werden auch die Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist, weil die Partei den § 175 2PÖ nicht kannte, nur^selten Vorkommen. Dennoch ist die Beruftmg statthaft, da der Klägerin auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden muß. Die in dugosläwien wohnende Klägerin ist aus einer von ihr nicht verschuldeten Rechtsunkenntnis gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung einzulegen. Sie hat während des Laufes der Berufungsfrist eine privatschriftliche Eingabe an das Berufungsgericht gerichtet. Darin hat sie zu erkennen gegeben, daß sie das Urteil des Landgerichts anfechten wolle. Schon diese Eingabe hätte dac Berufungsgericht bei den hier gegebenen Verhältnissen als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung auffassen müssen. Der Klägerin ist das Armenrecht durch einen Beschluß bewilligt worden, der dem ihr beigeordneten Prozeßbevollmächtigten am 17 * April 1961 zugesteilt worden ist. Dieser hat rechtzeitig und in gehöriger Form Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. . Die sonach statthafte Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Landgerichts ist die Klage 7 - nach § 21o BEG nicht zulässig, da sie verspätet erhöhen v/orden ist, Bie Klägerin hatte zwei in den Bundesrepublik wohnhafte Bevollmächtigte bestellt (Bl» 42 EA), Biesen ist der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde am 24o Februar 196o zugestellt v/orden (Bl. 4 EA)o Er enthielt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Bärin war allerdings unzutreffend au^geführt, die Klage könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts in Köln erhoben v/erden. Die Klägerin hat die Klagefrist nicht v/egen dieses rechtlich nicht zutreffenden Hinweises versäumt. Wie der Senat in seinem RzTJ 1962, 521 veröffentlichten Beschluß, auf dessen Gründe verwiesen wird, ausgeführt hat, wird die Klagefrist durch Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde auch dann in Lauf gesetzt, wenn die diesem Bescheid beigefügte, im übrigen dem Gesetz genügende Rechtsmittelbelehrung untunlich den Hinweis enthält, die Klage könne auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die Klage zuständigen Landgerichts crhoh^rr-Tr^rdeno Bie Frist für die Erhebung der Kle^e endete daher drei Monate nach dem 24* Februar i960, dem Tage der Zustellung des Bescheides an die Bevollmächtigten der Klägerin, Sie ist nicht erst am 15* $ärz i960 in Lauf gesetzt v/orden, als der Bescheid der Klägerin selbst zuge-stellt wurde. Bless Zustellung ist für den Lauf der Frist bedeutungslos, da die Zustellung nach § 196 Abs. 1 Satz 2 BBGan die Bevollmächtigten erfolgen mußte. Es war nicht erforderlich, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, dort die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu beantragen« Denn diese könnte ihr nach § 2o9 BEG, § 234 Abs. 3 ZPO jetzt nicht mehr erteilt werden. Obwohl das Berufungsgericht über die Berufung nur teilweise entschieden hat, muß entsprechend dem Antrag des beklagten Landes die Berufung gegen das irrt eil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden. Denn über dieses Rechtsmittel kann hier nur einheitlich entschieden werden. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unzulässig ist« Sie ist unzulässig bezüglich aller mit ihr geltend gemachten Ansprüche (vgl. hierzu LM ZPO § 3o2 Nr. 45 § 537 Nr, 8 und BGH2 8,383)* Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BBG, § 97 ZPO. As eher J ohannsen Maaß Br. Loewenheim Br. Graf