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BGH · IV ZE 216/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 216/61

Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt und geltend gemacht, sie habe bis Mai 1945 das frühere Protektorat Böhmen und Mähren nicht verlassen können, da ihr der erforderliche Durchlaßsehein versagt worden sei; sie habe jedoch als Ehefrau den Wohnsitz ihres Ehemannes nach den gesetzlichen Bestimmungen geteilt und sei deshalb so zu stellen, als habe sie vor dem 8. Eine solche Beschränkung ist für die Verfolgten aus den Vertreibungagebieten, die Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind, in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur unter der Voraussetzung geleistet, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Januar 1933 die Vertreibungsgebiete verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden sind oder ihnen drohten. Es räumt zwar ein, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet nicht vor der allgemeinen Vertreibung verlassen habe, gleichwohl hat es die VoraussetZungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG in der Person der Klägerin, deren deutsche Volkszugehörigkeit es bejaht hat, als erfüllt erachtet. Nach seinen Feststellungen ist die Klägerin durch Verfolgungsmaßnahmen verhindert worden, rechtzeitig, und zwar zusammen mit ihrem Ehemann, auszuwandern. Das Berufungsgericht begründet diese Auffassung mit der Erwägung, daß einerseits dem Ehemann der Klägerin nicht zugemutet werden könne, seinen in New York neu geschaffenen Lebenskreis wieder zu verlassen und in der Bundesrepublik neu zu beginnen, daß aber andererseits die Klägerin, wenn sie mit ihrem Ehemann wieder habe zusammen leben wollen, ge-?-# zv/ungen gewesen sei, zu diesem nach New York zu ziehen, von ihr also eine Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht habe erwartet werden können. Der Gesetzgeber führt in § 154 BEG nur die - aus dem Vertreibungsgebiet - in das Ausland ‘’ausgewanderten'• Verfolgten auf.Zur Auswanderung gehört aber das Verlassen des Vertreibungsgebietes, wie dies auch in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG klar zu dem Ausdruck kommt. Ist aber mit der in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG getroffenen Regelung für die Entschädigungsberechtigung bewußt eine Grenze gezogen worden, so kann von der in dieser Bestimmung aufgestellten Anspruchsvoraussetzung nicht abgesehen werden. Entscheidend ist, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet nicht vor der allgemeinen Vertreibung tatsächlich verlassen hat. Dieses fehlende Erfordernis kann nicht dadurch ersetzt werden, daß auf die vor Beginn der allgemeinen Vertreibung erfolgte Auswanderung ihres Ehemannes zurückgegriffen wird. Dies ändert aber nichts daran, daß die für diesen Personenkreis vorgesehene Entschädigung beschränkt ^ ist und daß für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ausdrücklich eine besondere Grenze gezogen ist. Für eine auslegende Ausdehnung des Begriffs der Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung, wie er in der dem Zwecke der Anspruchsbegrenzung dienenden Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG* gebraucht wird, ist kein Raum. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind daher auch dann nicht erfüllt, wenn eine Ehefrau durch die Ver-folgung verhindert wurde, vor der allgemeinen Vertreibung zusammen mit ihrem Ehemann aus zuwandern <> 4» Aus diesen Gründen muß auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil* aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen da3 klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 225 ZPO
VertreibungBestimmungEhemannWohnsitzBEGVerfolgteAuswanderungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2537 095
IV ZE 216/61
Verkündet am 17« Januar 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem ^‘ntschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 in
gegen
 die Hausfrau Jos
N
sephine N USA,
Street,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr, in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üsten-berg, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 26. Mai 1961 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskämmer de3 Landgerichts Prankenthal vom 18. Oktober i960 wird zui'ückgewiesen.
n
-1a-
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz in Karlsbad in der Tschechoslov/akei. Sie führte dort das Kurhaus
 Im September 1938 verzog sie mit ihrem Ehemann, der jüdischer Abstammung ist, nach Prag. Ihr Ehemann wanderte Ende März 1939 über England nach den USA aus, während sie in Prag verblieb. Sie begab sich erst im Juli 1946 zu ihrem Ehemann nach New York.
Die Klägerin begehrt Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil die Klägerin nie eine örtliche Beziehung zur Bundesrepublik oder zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt habe und nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei.
Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt und geltend gemacht, sie habe bis Mai 1945 das frühere Protektorat Böhmen und Mähren nicht verlassen können, da ihr der erforderliche Durchlaßsehein versagt worden sei; sie habe jedoch als Ehefrau den Wohnsitz ihres Ehemannes nach den gesetzlichen Bestimmungen geteilt und sei deshalb so zu stellen, als habe sie vor dem 8. Mai 1945 das Vertreibungsgebiet verlassen und mit ihrem Ehemann ihren Wohnsitz in New York - im Juli 1942 begründet.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie Io.000 DM zu zahlen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das öberlandesgericht hat ihr stattgegeben*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin nicht zu. dem nach § 4 BEG entschädigungsberechtigten Personenkreis gehört und folglich als Anspruchsgrundlage nur die Bestimmungen der §§ 149> 15o BEG in Betracht kommen. Der Entschädigungsanspruch des in § 149 BEG aufgeführten Personenkreises ist nach Art und Umfang beschränkt. Eine solche Beschränkung ist für die Verfolgten aus den Vertreibungagebieten, die Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind, in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur unter der Voraussetzung geleistet, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. November 196o - IV ZR 157/6o RzW 1961, 184 Nr* 31 und vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/6o -, Rztf 1961, 324 Nr. 35 ausgesprochen hat, der ^rois der vertriebenen Verfolgten, die diese Art der
 
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Entschädigung beanspruchen können, gegenüber dem in § 15o BEG bezeichneten Personenkreis eingeschränkt»
Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen nur den Verfolgten zu, die Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG sind. Bas sind diejenigen Personen, die nach dem 3o. Januar 1933 die Vertreibungsgebiete verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden sind oder ihnen drohten. Der Verfolgte muß sonach das Vertreibungsgebiet tatsächlich verlassen haben. Eine Fiktion des Inhalts, daß eine durch Verfolgungsmaßnahmen verhinderte Auswanderung als tatsächliche Auswanderung anzusehen sei, kennt das Gesetz nicht. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 3o. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 LU Hr. 4 zu § 15o BEG 1956 » RzW i960, 85 Nr. 34 und in der vorerwähnten Entscheidung vom 22. Februar 1961 ausgesprochen.
2.	Das Berufungsgericht geht von dieser Rechtsprechung aus. Es räumt zwar ein, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet nicht vor der allgemeinen Vertreibung verlassen habe, gleichwohl hat es die VoraussetZungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG in der Person der Klägerin, deren deutsche Volkszugehörigkeit es bejaht hat, als erfüllt erachtet. Nach seinen Feststellungen ist die Klägerin durch Verfolgungsmaßnahmen verhindert worden, rechtzeitig, und zwar zusammen mit ihrem Ehemann, auszuwandern. In einem solchen Sonderfall ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Auswanderung im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG
 
die aus Verfolgungsgründen unterbliebene rechtzeitige Auswanderung gleichzusetzen. Das Berufungsgericht begründet diese Auffassung mit der Erwägung, daß einerseits dem Ehemann der Klägerin nicht zugemutet werden könne, seinen in New York neu geschaffenen Lebenskreis wieder zu verlassen und in der Bundesrepublik neu zu beginnen, daß aber andererseits die Klägerin, wenn sie mit ihrem Ehemann wieder habe zusammen leben wollen, ge-?-# zv/ungen gewesen sei, zu diesem nach New York zu ziehen, von ihr also eine Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht habe erwartet werden können.
3.	Die Revision bekämpft mit Recht diese Auffassung.
Der Gesetzgeber führt in § 154 BEG nur die - aus dem Vertreibungsgebiet - in das Ausland ‘’ausgewanderten'• Verfolgten auf. Zur Auswanderung gehört aber das Verlassen des Vertreibungsgebietes, wie dies auch in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG klar zu dem Ausdruck kommt. Mit der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewußt beschränkt worden. Diese Beschränkung ehtspricht, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 22. Pebruar 1961 dargelegt hat, dem Wortlaut des 1. Haager Protokolls zu dem Israel-Abkommen (BGBl 1953 XI, S. 85). Ist aber mit der in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG getroffenen Regelung für die Entschädigungsberechtigung bewußt eine Grenze gezogen worden, so kann von der in dieser Bestimmung aufgestellten Anspruchsvoraussetzung nicht abgesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anspruchsberechtigung von Ehegatten handelt. Hier ist der Entschädigungsanspruch für jeden Ehegatten selbständig zu prüfen. Jeder Ehegatte muß daher, soweit er Ansprüche aus § 154 Abs. V Satz 2 BEG herleitet, die
 Voraussetzungen dieser Bestimmung in seiner Person erfüllen. Die Klägerin erfüllt aber diese Voraussetzungen nicht. Darauf, ob sie nach § Io BGB a.F. kraft Gesetzes den Wohnsitz ihres nach New York ausgewanderten Ehemannes teilte, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet nicht vor der allgemeinen Vertreibung tatsächlich verlassen hat. Dieses fehlende Erfordernis kann nicht dadurch ersetzt werden, daß auf die vor Beginn der allgemeinen Vertreibung erfolgte Auswanderung ihres Ehemannes zurückgegriffen wird. Zwar sollten die aus den Vertreibungsgebieten stammenden Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit nicht deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen werden, weil sie ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesrepr^! blik genommen haben. Der Gesetzgeber muß es diesem Kreis von Verfolgten nicht zugemutet haben, einen Wohnsitz in der Bundesrepublik, gegebenenfalls unter Aufgabe eines im Ausland bereits begründeten Wohnsitzes, zu begründen. Dies ändert aber nichts daran, daß die für diesen Personenkreis vorgesehene Entschädigung beschränkt ^ ist und daß für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ausdrücklich eine besondere Grenze gezogen ist. Diese Beschränkung kann nicht deshalb unbeachtet gelassen werden, weil der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, sich, fern von ihrem Ehemann, in der Bundesrepublik niederzulassen. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmeregelung zugunsten des Ehegatten eines bereits früher ausgewanderten Verfolgten vorgesehen.
Für eine auslegende Ausdehnung des Begriffs der Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung, wie er in der dem Zwecke der Anspruchsbegrenzung dienenden Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG* gebraucht wird, ist kein Raum.
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Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind daher auch dann nicht erfüllt, wenn eine Ehefrau durch die Ver-folgung verhindert wurde, vor der allgemeinen Vertreibung zusammen mit ihrem Ehemann aus zuwandern <>
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommeno
4» Aus diesen Gründen muß auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil* aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen da3 klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs, 1 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Wüstenberg Maaß	Wilden	Dr.Graf
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