Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens am Leben durch den Bescheid vom 18. Da das beklagte Land sich trotz ordnungsgemäßem Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, ist gemäß § 2o9 Abs. 2 BEG auf die einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden. Bagegen lasse sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht feststellen, daß den Verfolgern hinsichtlich der Todesursache Vorsatz oder Leichtfertigkeit zur Last falle. Leichtfertigkeit sei gleichbedeutend mit grober Fahrlässigkeit, wobei der Täter einfachste, ganz naheliegende Überlegungen außer acht gelassen habe, aus denen er hätte erkennen können und müssen, daß sein Verhalten den Tod herbeiführen könne, is bestehe aber kein Anhalt dafür, daß die Beamten, die bei dem Verstorbenen die Kontrolle durchgeführt hätten, oder die hinter ihnen stehenden Dienststellen und Amtsträger des NS-Regimes um die Erkrankung des Ehemanns gewußt oder mit dieser Möglichkeit gerechnet hatten oder hätten rechnen müssen. Die entgegen dem Hat des Arztes vorgenommene Abreise von habe der Verstorbene nicht nur unternommen, weil er sich bedroht gefühlt habe, sondern vor allem auch deshalb, um nicht das amerikanische Visum für die Hinreise in die UöA verfallen zu lassen. Bei dieser Sachlage bestehe keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, die Verfolger hätten in Kenntnis der Srkrankung des Ehemanns der Klägerin durch den von ihnen ausgeübten Zwang zur Auswanderung seinen Tod bewußt herbeiführen wollen, sie seien sich dieser Möglichkeit zu demindest bewußt gewesen und hätten ihren Eintritt in Kauf genommen oder aus.einer als Leichtfertigkeit zu bezeichnenden groben Gedankenlosigkeit an eine solche Folge nicht gedacht. Die ausdrückliche Srwähnung der Schuldformen des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit könne daher nur bedeuten, daß ein Verschulden dieser Art im konkreten Fall festgestellt werden müsse. 2o Wenn sich die Revision gegen diese Ausführungen mit der Rüge wendet, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Meinung, auch für die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Grund des § 41 Bi£G sei es erforderlich, daß dem Verfolger der Vorv/urf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit gemacht werden müsse, so kann sie damit keinen Erfolg haben. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sich nochmals mit den Bedenken, auf die die Revision hinweist, auseinanderzusetzen, nachdem alle wesentlichen Gesichtspunkte des Für und Wider in dem zuletzt erwähnten Urteil eingehend erörtert worden sind. a) Einmal kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn seine Ausführungen dahin gehen, daß der Kreis der für ein schuldhaftes Handeln in Betracht kommenden Stellen etwa nur die leitenden Beamten oder Amts träger der Dienstoder Amtsstelle umfasse, zu denen die die Verfolgungsmaßnehmen ausfuhrenden Personen oder Beamten gehören. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 - hat es der Senat dafür genügen lassen, daß ein jüdischer Verfolgter, der wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Emigration Selbstmord begangen hatte, leichtfertig in den Tod getrieben worden sei, wenn die für die Ausschaltung der Juden aus dem T#irtschaftaleben verantwortlichen Machthaber die Entlassung aller jüdischen Angestellten hätten herbeiführen wollen, um ihre Auswanderung zu erzwingen, und äabei in Kauf genommen hätten, daß die Opfer solcher Maßnahmen unter Umständen dabei zugrunde gingen. Dezember 1956 - IV ZU 246/56 - wird des näheren ausgeführt, wie die nationalsozialistischen Machthaber lange Zeit hindurch ihre auf Ausrottung der Juden gerichteten Ziele geheimhalten mußten, mit dem Ergebnis, daß die bei der Verfolgung unmittelbar beteiligten Personen das Ziel und den Sinn solcher Handlungen nicht erkannten, die ihnen befohlen oder zu denen sie veranlaßt worden waren« && würde unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes widersprechen, nationalsozialistisches Unrecht im Rahmen der im Gesetz gezogenen Grenzen möglichst weitgehend zu entschädigen, wenn man das etwa vorhandene Verschulden zentraler nationalsozialistischer Stellen außer acht ließe« b) Das hat aber zur weiteren notwendigen Folge, daß das so genügende Verschulden der in Betracht kommenden Stellen sich nicht in dem Maße auf alle Umstände des konkreten Geschehensablaufs beziehen muß wie etwa im Strafrecht oder im Hecht der unerlaubten Handlung« Wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß ein Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) im konkreten Palle festgestellt werden müßten, so ist das an und für sich richtig« Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen aber erkennen, daß es die Rechtsgrundsätze, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen in dieser Richtung entwickelt hat, nicht genügend berücksichtigt hat. 3s wird auch bei Verfolgungsmaßnahmen, die gegen Juden gerichtet wurden, mit darauf ankommen, daß sie ihrem Sinn und den Umständen nach als solche angesprochen werden können, die auf die wirtschaftliche oder physische Vernichtung der Juden gerichtet waren. Denn nur dann wird sich der Schuldvorwurf auch gegen die nationalsozialistischen Machthaber rechtfertigen lassen, ihnen gereiche die Verfolgungsmaßnahme trotz des mangelnden Verschuldens der ausführenden Stellen derart zu dem Verschulden, daß man im konkreten Falle sagen kann, der Tod des Verfolgten sei, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch leichtfertig herbeigeführt. weil es vom Standpunkt das Berufungsgerichts in der Prags des Verschuldens auch nicht entscheidend auf sie ankommen konnte, ,2s wird deshalb vor allem der Anlaß und die Umstände der Kontrolle nach Möglichkeit noch weiter aufzuklären sein.
25'9 025 IV ZR 216/59 Verkündet am 23. Harz i960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Paula G geb. s w ^ _ Street, 9, L.I.H.Y., USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in ,th gegen das Hand Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisen3traße 13» Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 16. Harz i960 unter Mitwirkung des Senatapräsi denten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Marz 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin beansprucht als Hinterbliebene eine Entschädigung wegen Schadens am Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann. Dieser war Jude. Er betrieb in einen Handel mit Goldwaren und Juwelen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1935 unternahm er eine Reise nach den HSA. Hach seiner Rückkehr wurde er, wie die Klägerin vorträgt, wiederholt von Finanz-und Gestapobeemten in seiner Wohnung aufgesucht« Dadurch fühlte er sich bedroht. Er beschloß daher, im Herbst 1936 auszuwandern. In der Woche vor der geplanten Abreise erkrankte er an einer Thrombophlebitis. Entgegen dem Rat seines Arztes entschloß er sich gleichwohl zur Ausreise, um sein Leben zu retten und um das araex'ikanische Visum nicht verfallen zu lassen. Am 26. Oktober 1936 reiste er zunächst nach Paris und begab sich nach seiner Ankunft alsbald in die ärztliche Behändlung des Dr. Dieser stellte eine Lungenembolie fest, die in der Folgezeit durch eine Lungenentzündung kompliziert wurde. Hach einem bettlägerigen Krankenaufenthalt von 4 Monaten reiste er am 17- Juni 1937 nach Rew York weiter. Hier wurde er von Dr. SchtflHH^ wegen Thrombophlebitis an beiden Beinen behandelt. Er verstarb am 29- März 1939. Der behandelnde Arzt stellte als Todesursache eine Blutung eines ulcus duodeni fest« Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens am Leben durch den Bescheid vom 18. März 1957 abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurück-’zuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat es sich nicht vertreten lassen. Entacheidungsgründe: I. Da das beklagte Land sich trotz ordnungsgemäßem Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, ist gemäß § 2o9 Abs. 2 BEG auf die einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden. II. Die Revision ist zulässig, ihr kann der Erfolg auch nicht versagt werden. I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nur dann begründet sein kann, wenn die Voraussetzungen der §§ 15 bzw. 41 BEG gegeben sind. Dazu wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, es könne unterstellt werden, daß die von der Klägerin ge-schilderten Kontrollen, die von den Beamten des Finanzamts bzw. der Gestapo in der Wohnung gegen ihren verstorbenen Ehemann durchgefiihrt worden seien, nur deshalb vorgenommen worden seien, weil der Verstorbene Jude gewesen sei und daß sie deshalb Verfolgungsmaßnahmen darstellten. Es könne auch davon ausgegangen werden« daß der Tod des verstorbenen Ehemanns durch die Verfolgung vorzeitig eingetreten sei und der vorzeitige Eintritt mit der Verfolgung in einem adäquaten Zusammenhang stehe. Bagegen lasse sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht feststellen, daß den Verfolgern hinsichtlich der Todesursache Vorsatz oder Leichtfertigkeit zur Last falle. Vorsätzlich handele, wer einen bestimmten Erfolg durch Tun oder Unterlassen bewußt und gewollt herbeiführe, wobei bedingter Vorsatz genüge. Leichtfertigkeit sei gleichbedeutend mit grober Fahrlässigkeit, wobei der Täter einfachste, ganz naheliegende Überlegungen außer acht gelassen habe, aus denen er hätte erkennen können und müssen, daß sein Verhalten den Tod herbeiführen könne, is bestehe aber kein Anhalt dafür, daß die Beamten, die bei dem Verstorbenen die Kontrolle durchgeführt hätten, oder die hinter ihnen stehenden Dienststellen und Amtsträger des NS-Regimes um die Erkrankung des Ehemanns gewußt oder mit dieser Möglichkeit gerechnet hatten oder hätten rechnen müssen. Hierfür spräche auch keine »Vahrseheinlich-keit, da die Erkrankung an Thrombophlebitis etwa erst eine Woche vor der Abreise des Verstorbenen nach Paris aufgetreten sei, für die unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit nach Beginn der Srkrankung anscheinend keinen Anlaß gegeben hätten. Die entgegen dem Hat des Arztes vorgenommene Abreise von habe der Verstorbene nicht nur unternommen, weil er sich bedroht gefühlt habe, sondern vor allem auch deshalb, um nicht das amerikanische Visum für die Hinreise in die UöA verfallen zu lassen. Bei dieser Sachlage bestehe keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, die Verfolger hätten in Kenntnis der Srkrankung des Ehemanns der Klägerin durch den von ihnen ausgeübten Zwang zur Auswanderung seinen Tod bewußt herbeiführen wollen, sie seien sich dieser Möglichkeit zu demindest bewußt gewesen und hätten ihren Eintritt in Kauf genommen oder aus.einer als Leichtfertigkeit zu bezeichnenden groben Gedankenlosigkeit an eine solche Folge nicht gedacht. Ein generelles Verschulden der obersten natio- na 1 so zi a Xis tischen Mac’ tuiUer, die letzten Endes die Verantwortung für sämtliche Folgen der von ihnen ins Werk gesetzten Rasaenverfolgung trügen, reiche nicht aas. Hätte sich der Gesetzgeber damit begnügen wollen, dann hätte es nahegelegen, zugunsten der Hinterbliebenen eine SchuldVermutung zu normieren, und zwar für alle Fälle, in denen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Tod deB Verfolgten bestehe. Die ausdrückliche Srwähnung der Schuldformen des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit könne daher nur bedeuten, daß ein Verschulden dieser Art im konkreten Fall festgestellt werden müsse. Dafür biete der vorliegende Sachverhalt keine hinreichende Grundlage. 2o Wenn sich die Revision gegen diese Ausführungen mit der Rüge wendet, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Meinung, auch für die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Grund des § 41 Bi£G sei es erforderlich, daß dem Verfolger der Vorv/urf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit gemacht werden müsse, so kann sie damit keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 3o«, Oktober 1957 - IV ZR 183/57 -(Rz7 1958, Io5) § 41 aaO in diesem Sinne ausgelegt. Im Hinblick auf die in dem Schrifttum und der Rechtsprechung hiergegen erhobenen Bedenken hat er seinen Standpunkt eingehend in dem Urteil vom 14* Januar ^959 - IV ZR 226/58 - (RzW 1959, 216) überprüft. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sich nochmals mit den Bedenken, auf die die Revision hinweist, auseinanderzusetzen, nachdem alle wesentlichen Gesichtspunkte des Für und Wider in dem zuletzt erwähnten Urteil eingehend erörtert worden sind. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es nicht allein auf das Verschulden der unmittelbar bei der Verfolgungs- 6 handlung beteiligten Personen ankommt, sondern auch auf das der hinter ihnen stehenden Dienststellen oder Amtsträger des nationalsozialistischen Regimes. Daß dieses Verschulden hinreichend sei, um in den durch § 15 B3G geregelten Fällen den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen zu begründen, hat der Senat in dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 -(LM § 15 B3G Br. 2) ausgeführt. In dem schon erwähnten Erkenntnis vom 14. Januar 1959 (RzW 1959* 216) ist dargelegt, daß die in dem ersten Urteil aufgestellten Grundsätze auch bei der Anwendung des § 41 BHG maßgebend seien. Die Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Verschulden der dabei in Betracht zu ziehenden Stellen verneint, unterliegen Bedenken in zweifacher Richtung. a) Einmal kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn seine Ausführungen dahin gehen, daß der Kreis der für ein schuldhaftes Handeln in Betracht kommenden Stellen etwa nur die leitenden Beamten oder Amts träger der Dienstoder Amtsstelle umfasse, zu denen die die Verfolgungsmaßnehmen ausfuhrenden Personen oder Beamten gehören. Diese Abgrenzung ist zu eng. In dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 - hat es der Senat dafür genügen lassen, daß ein jüdischer Verfolgter, der wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Emigration Selbstmord begangen hatte, leichtfertig in den Tod getrieben worden sei, wenn die für die Ausschaltung der Juden aus dem T#irtschaftaleben verantwortlichen Machthaber die Entlassung aller jüdischen Angestellten hätten herbeiführen wollen, um ihre Auswanderung zu erzwingen, und äabei in Kauf genommen hätten, daß die Opfer solcher Maßnahmen unter Umständen dabei zugrunde gingen. Wenn demgegenüber (?83 Berufungsgericht meint, daß ein generelles Verschulden der obersten nationalsozialistischen Machthaber nicht genüge, da in dem Gesetz dies nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen sei, so kann der erkennende Senat dem Berufungsgericht darin nicht folgen« In dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZU 246/56 - wird des näheren ausgeführt, wie die nationalsozialistischen Machthaber lange Zeit hindurch ihre auf Ausrottung der Juden gerichteten Ziele geheimhalten mußten, mit dem Ergebnis, daß die bei der Verfolgung unmittelbar beteiligten Personen das Ziel und den Sinn solcher Handlungen nicht erkannten, die ihnen befohlen oder zu denen sie veranlaßt worden waren« && würde unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes widersprechen, nationalsozialistisches Unrecht im Rahmen der im Gesetz gezogenen Grenzen möglichst weitgehend zu entschädigen, wenn man das etwa vorhandene Verschulden zentraler nationalsozialistischer Stellen außer acht ließe« b) Das hat aber zur weiteren notwendigen Folge, daß das so genügende Verschulden der in Betracht kommenden Stellen sich nicht in dem Maße auf alle Umstände des konkreten Geschehensablaufs beziehen muß wie etwa im Strafrecht oder im Hecht der unerlaubten Handlung« Wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß ein Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) im konkreten Palle festgestellt werden müßten, so ist das an und für sich richtig« Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen aber erkennen, daß es die Rechtsgrundsätze, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen in dieser Richtung entwickelt hat, nicht genügend berücksichtigt hat. 3o Das ar.gefochtene Urteil ist daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht den dachverhalt nochmals unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den $§ 15, 41 BEG entwickelten Grundsätze überprüft. Es wird dabei zu beachten sein, daß nicht jede Verfolgungsmaßnahme, die im Ablauf des Geschehens zu dem Tode eines Verfolgten geführt hat, ausreichen wird, um die an der Verfolgungsmaßnahme unmittelbar oder mehr oder weniger mittelbar Beteiligten dem Vorwurf auszusetzen, sie hätten den Verfolgten vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben. 3s wird auch bei Verfolgungsmaßnahmen, die gegen Juden gerichtet wurden, mit darauf ankommen, daß sie ihrem Sinn und den Umständen nach als solche angesprochen werden können, die auf die wirtschaftliche oder physische Vernichtung der Juden gerichtet waren. Denn nur dann wird sich der Schuldvorwurf auch gegen die nationalsozialistischen Machthaber rechtfertigen lassen, ihnen gereiche die Verfolgungsmaßnahme trotz des mangelnden Verschuldens der ausführenden Stellen derart zu dem Verschulden, daß man im konkreten Falle sagen kann, der Tod des Verfolgten sei, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch leichtfertig herbeigeführt. 3o handelte es sich auch in den vom oenat entschiedenen Fällen um Verfolgungsmaßnahmen, die entweder gegen die wirtschaftliche Existenz des Verfolgten gerichtet waren oder die ihn infolge erzwungener Auswanderung Gefahren des unmittelbar bevorstehenden Krieges hinsichtlich seiner persönlichen Sicherheit aussetzten oder seine Gesundheit in tropischen oder subtropischen Auswande-rungs- oder Durchgangsländern gefährdeten (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 2?. Januar 196o - IV ZR 2^o/59 -)• In dieser Hinsicht sind die bisher gestellten Tatsachen vom Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt, sondern nur mehr oder weniger unterstellt worden, weil es vom Standpunkt das Berufungsgerichts in der Prags des Verschuldens auch nicht entscheidend auf sie ankommen konnte, ,2s wird deshalb vor allem der Anlaß und die Umstände der Kontrolle nach Möglichkeit noch weiter aufzuklären sein. Ebenso wird die Präge, ob der Tod des Herrn Hugo GflK-4BP eine adäquate verfolgungseigentümliche Folge der gegen ihn durchge fuhr ten Kontrolle gewesen ist, nochmals zu präfen sein. Ascher Haske Johannsen BE Br. v. Werner Wustenberg ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Ascher 4