* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 216/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 216/58

a) jDio wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten ist nach dem von ihm in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen, nicht nach einem normalen Einkommen hei ausgeglichener Wirtschaftslage zu beurteilen» Witwe, Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Ober-landesgerichts Karlsruhe, 5„ Zivilsenat in Freiburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 28. Auf die Revision des beklagten Landes wird das genannte Urteil insoweit, als es eine Berücksichtigung der Zeit von 1« April 1933 bis zu dem 1« April 1937 mit einem Satz von 23 v- H. Wegen dos ihm in seinem beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens hat der Ehemann eine Entschädigung beantragt, und zwar hat or und nach seinem Tode auch die Klägerin anstelle einer KapitaloutSchädigung die Zahlung einer Bente gewählt, die unter Einreihung des Ehemanns in die Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom I» April 1935 bis 1, Mörz 1956 bemessen werden soll» Die Entschädigungsbehörde hat für den Ehemann der Klägerin als Vergleichbar nur die Gruppe des gehobenen. hebung dos landgerichtlichen Urteils festgostollt, daß das beklagte Land der Klägerin für Schaden in beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes vom 1, Hovember 195*3 bis 31«. Juli 1956 eine Rente und von da an eine Witwenrente, bemessen nach den Bezügen der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, zu gewähren hat? Beide Parteien haben Revision eingelegte Die Klägerin begehrt mit ihr die Beinssung der Rente nach den Bezügen der Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung eines EntschädigungsZeitraums vom 1» Februar 1933 bis 1. Das beklagte Land bittet mit ihr um erine Abweisung der Klage insoweit« als das Obcr-landesgwriclib festgestcllt hat, daß der Rentenberechnung auch die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. II« Rechtlich unbedenklich und von der Revision der Klägerin nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht festgeotellt, daß der Klägerin cän Recht auf KapitalentSchädigung nicht mehr zustehto Ras Oberlandesgericht hat aber auch die Klage soweit sie die Zahlung einer Rente betrifft als eine Peststellungsklage angesehen. Daher kann die Einstufung eines Verfolgten in eine bestimmte Beamtengruppe oder die länge des Entschädigungszeitraums als solcher weder Gegenstand einer Peststellungsklagc noch Inhalt eines Festste.ilungsurteils sein» Es kann davon abgesehen worden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Peststellungsklage in EntschädigungsSachen grundsätzlich unzulässig ist, da fast immer bereits auf Leistung geklagt worden kann, und da*3 auch die Entschädigungsgerichte nicht der ^tühe enthoben sind, gegebenenfalls die Höhe der einem Verfolgten zustehenden Entschädigung selbst zu berechnen. III» Nach dem Einkommen, das der Ehemann der Klägerin in den ersten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung gehabt hat, ist seine Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Biensurd eoc: in aic-L .3io Begrenzung des Sntschädigungszeitraums bis zu dem 1, luärz 1948 zu Recht erfolgt» Bonn der Y/ort-laut und Sinn der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 4 “Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung” läßt keinen Zweifel daran, daß es nur auf das tatsächliche, nicht auf ein unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen erzielbares Einkommen ralcamtvEaj ergibt 'sich auch otio Satz 5 aaO, der eine Ausnahme nur für einen Verfolgten zuläßt? Im übrigen sind aber .nach § 76 Abs, 1 Satz 3 BEG- bei der Einreihung eines Verfolgten nicht nur die wirtschaftliche Stellung, sondern auch seine Berufsausbildung und nach Satz 5 berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu beriiek-r sichtigen, wenn dieser erst im Anfang der Ausübung seines Berufes stand, so daß hierdurch etwaige Unbilligkeiten vermieden werden (vgl, ferner RzV/ 1958, 27035 = BK Hr. 5 zu § 76 BEG 1956 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 28„ Januar 1959 - IV ZR 224/58 -). Wenn daher das Berufungsgericht ein Durchschnittseinkommen des Ehenarhes von jährlich 10.745 KM der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 2.) Unbegründet sind auch die Angriffe der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht auf Grund dieses Durchschnittseinkommens vorgenommenc Einreihung des Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppo des gehobenen- Dienstes, Das Berufungsgericht hat hierfür die in der Anlage 2 zur 3. DV-BEG enthaltene Besoldungsübersicht zugrunde gelegt, nach der für die Berechnung einer Kapitalentscliädigung bei einem Berufsschäden bis zu dem vollendeten 55-' Lebensjahr im Zeitpunkt der Schädigung für den gehobenen Dienst ein Diensteinkomraen von jährlich 7.200 RM und für den höheren Dienst ein solches von jährlich 11.500 RM in Ansatz zu bringen ist« Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin von seinem Einkommen eine Rücklage für sein Alter und für seine Hinterbliebenen gemacht hätte, hat das Berufungsgericht zu diesem Betrage einen Zuschlag von 20 genom- Wenn daher das für die einzelne Eoaratengruppe maßgebende Durchsclinittoeinkommen in der 3» DV-BEG festgesetzt worden ist, so kann dies nur die Bedeutung haben, daß dieses Einkommen in der Regel auch für die Einreihung eines Verfolgten in diese Beamtengruppe maßgebend sein soll (vgl. Dieses hat jedoch das Burchschnittseinkom-men des Ehemanns nicht erreicht, ganz abgesehen von der Frage, ob fUr ihn nicht ein Alter von 55 Jahren und somit ein Betrag von 12.600 2TJ zu Grunde zu legen wäre» Daß die Sätze der Aula- ge 2 der 3* LV~B1)G nicht die Sätze der Eingangs stufen sind, ist für den hier vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, weil der Ehemann der Klägerin in seinem Alter von über 54- Jahren zu Beginn der Verfolgung nicht erst am Anfang der Ausübung seines Berufs stand, Gründe, die wegen der Berufsausbildung des Ehemannes eine höhere Einstufung rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgesteilt und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 3-) Schließlich sind auch die Rügen der Klägerin hinsiclit lieh eines Verstosses gegen § 176 BEG bei der Begrenzung eines Entschädigungszeitraums ?/uf die Zeit bis zur Vollendung des 70- Lebensjahres durch ihren Ehemann nicht begründet. Denn nach § 79 Abs. 1 Satz 1 3EG wird eine ICapitalentschädigung nur für die Lauer der Arbeitsfähigkeit gewährt und nach Sat2 2 wird ver mutet, daß der Verfolgte mit Vollendung des 70» Lebensjahres nicht Lamit hat es sich nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats gesetz, nach der entsprechend der Lebenserfahrung sogar davon ausgegangen werden kenn, daß ein Verfolgter, der, wie der Ehemann der Klägerin, in einer unselbständigen Arbeit tätig war, höchstens bis zur Erreichung des Lebensalters tätig ist, in dem die gesetzliche Altersversorgung eintritt (vgl. die Ent--Scheidung RzY/ 1958, 318^ ® LSI Nr. 1 zu § 78 BEG), Las Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Ehemann der Klägerin noch bis zu seinem 78. IVc Dagegen ist der Revision des beklagten Landes stattzugeben; denn die vom Berufungsgericht vorgenommene!Einbeziehung der Zeit vom 1- April 1933 bis 1. April 1937 in den Entschädigung Zeitraum ist rechtsirrtümlich, Zwar ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl., die Entscheidung RzW 1958, 144^® = IäI Er, 4 zu § 66 BEG 1956 und RzW 1958 * 102 ) der gesamte Entschädigung zeit raum zu berücksich- Da nach § 87 Abs. 1 BEG der einem unselbständigen Beruf angehörige Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er durch Entlassung oder Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist, führt die entsprechende Anwendung des § 78 BEG dazu, daß anstelle der Verdrängung die Entlassung und anstelle der Beschränkung die Versetzung zu treten hat. Eine andere Auslegung wurde sonst zu einer nicht verständlichen ungleichmäßigen Behandlung der im selbständigen Beruf Beschäftigten, bei denen .ja nur die Zeit earner wesentlichen Beschränkung zugrunde zu legen ist, gegenüber den unselbständigen Berufstätigen führen (vgl. Da die Bezüge des Ehemannes vom Beginn der Verfolgung bis zu seiner Entlassung nicht zu einer Einkommensminderung von über 25 v. H. geführt haben und irgendwelche Gründe für eine Abweichung von der in § 87 Abs. 2 BEG vorgesehenen Regel nicht vorliegen,kann die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 76 BEG § 18 SaarBSG § 176 BEG § 286 ZPO § 176 BEG
ZeitEhemannBerufungsgerichtBEGRenteEinkommenKlägerinDienst

Volltext der Entscheidung

‘ liachscäiägewerlc? ’’ 3 a' ': Amtliche Sammlung? nein
BEG §§ 64, 76, 78, 87, 92
2545 048
a)	jDio wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten ist nach dem von ihm in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen, nicht nach einem normalen Einkommen hei ausgeglichener Wirtschaftslage zu beurteilen»
b)	Eine Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung kann schon dann vorliegon, wenn unter Verbleib des Verfolg ten in seiner bisherigen Stellung lediglich seine Bezüge herabgesetzt worden sind, üntschädigungsfähig sind die Monate, in de nen die herabgesetzten Bezüge erheblich geringer waren, in der Hegel also, wenn die Einkommensminderuhg mehr als 25 v. H. aus machte. Eine spätere Entlassung des Verfolgten ist für den Umfang der Mind'erung der Bezüge nicht zu berücksichtigen.
BGH, Urt.Vc 11. Februar 1959 - IV ZB 216/58 . OLG Karlsruhe
IV ZR 216/58
«vüaiw« <mm»w
Verkündet
 cm ii„ Februar 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Br. r
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmlichtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Hedwig Ö Ave., CbfllV f
eb,
/'USA,.
Witwe,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br» v* Werner* Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Ober-landesgerichts Karlsruhe, 5„ Zivilsenat in Freiburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 28. April 1958 zugestellt, wird insoweit als unzulässig verworfen, als mit ihr begehrt wird, den der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entschädigungszeitraum auf eine Zeit vor dem 1. A'>ril 1953 zu erstrecken. Im übrigen wird ihre Revision zurückgewiesen.
Auf die Revision des beklagten Landes wird das genannte Urteil insoweit, als es eine Berücksichtigung der Zeit von 1« April 1933 bis zu dem 1« April 1937 mit einem Satz von 23 v- H. vorschreibt, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Bas Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichte in Freiburg/Br. vom 27. Mai 1957 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen,
 Bie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfreic
K
Von Rechts wegen
 
Tatbesband?
Der am 0» 0BV 1878 geborene und am 25» Juli 1956 verstorbene Ehemann der Klägerin, der jüdischer Abstammung war? ist Einkäufer und Abteilungsleiter eines Kaufhauses gewesen. Als dessen jüdischer Eigentümer dieses nach der Machtergreifung
t
durch den Kationalsozialismus verkatifen mußte, verlor der Ehemann der Klägerin mit dem 1» April 1937 seine Stellung» Er wandert e im August 1937 nach Israel aus» Bei dem Kaufhaus hat er folgendes Gehalt ■	bezogen?	Im	Jahre	1929	11»275 KM,
1930	11»465 KL, 1931	11.050	UM, 1932 9»720 HM, 1933 8,460 RM,
1934 bis 1936 je 8.225 KM, 1937	2»025 KM»
Wegen dos ihm in seinem beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens hat der Ehemann eine Entschädigung beantragt, und zwar hat or und nach seinem Tode auch die Klägerin anstelle einer KapitaloutSchädigung die Zahlung einer Bente gewählt, die unter Einreihung des Ehemanns in die Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom I» April 1935 bis 1, Mörz 1956 bemessen werden soll»
Die Entschädigungsbehörde hat für den Ehemann der Klägerin als Vergleichbar nur die Gruppe des gehobenen. Dienstes angesehen und als EntschädigungsZeitraum nur die Zeit vom Tage der Entlassung vom 1. April 1937 au bis zur Vollendung seines 70= Lebensjahres am 1. März 1948 festgestellt, dementsprechend auf Grund des Busiäesergänsungsgesetses eine Monatsrente von 302,44 DM und nach Inkrafttreten des Bundesentschrdigungsgesetzes eine solche von 319,86DM für den Ehemann und von 192 DM für die Klägerin zuerkannt »
Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Landgericht ih-soweit Erfolg, als dieses den Ehemann in die Beamtengruppe des höheren Dienstes eiligereiht hat. Auf die hiergegen von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht unter Auf-

hebung dos landgerichtlichen Urteils festgostollt, daß das beklagte Land der Klägerin für Schaden in beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes vom 1, Hovember 195*3 bis 31«. Juli 1956 eine Rente und von da an eine Witwenrente, bemessen nach den Bezügen der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, zu gewähren hat? wobei die Renten zu berechnen sind nach der Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 1., Marz 1948 unter Zugrundelegung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom Io April 1933 bis 1. April 1937 von 23 v- H.* Gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen«)
Beide Parteien haben Revision eingelegte Die Klägerin begehrt mit ihr die Beinssung der Rente nach den Bezügen der Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung eines EntschädigungsZeitraums vom 1» Februar 1933 bis 1. Härz 1956, und zwar für die Zeit von 1. Februar 1933 bis 1. April 1937 in Höhe einer Kapital ent Schädigung von 25 $£. Das beklagte Land bittet mit ihr um erine Abweisung der Klage insoweit« als das Obcr-landesgwriclib festgestcllt hat, daß der Rentenberechnung auch die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 31. Liars 1957 in Höhe von 23 v. II. zugrunde zu legen sei. Beide Parteien bitten gleichzeitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision«
Bnt sehe idungsgründe s
I. Soweit die Klägerin eine Erstreckung des Entschädigungs Zeitraums auf die Zeit vor dem 1. April 1933 erstrebt, mußte ihr Revision als unzulässig verworfen werden, da eine Erweiterung des Xlagebegohrcns über den Umfang der im. Berufungerechtszug gestellten Anträge nicht zulässig ist (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 7« Januar 1959 - IV ZR 139/58.
II« Rechtlich unbedenklich und von der Revision der Klägerin nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht festgeotellt, daß der Klägerin cän Recht auf KapitalentSchädigung nicht mehr zustehto Ras Oberlandesgericht hat aber auch die Klage soweit sie die Zahlung einer Rente betrifft als eine Peststellungsklage angesehen. Damit hat es das Wesen dos von der*Klägerin gestellten Klageantrags verkannt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob einem Klageantrag, wenn er so zu verstehen wäre, wie es das Berufungsgericht meint, überhaupt stattgegeben werden könnte. Dann Gegenstand der Peststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur ein Rechtsverhältnis, niemals aber können es einzelne Elemente eines solchen sein. Das gilt auch für das Entschädigungsverfahren. Daher kann die Einstufung eines Verfolgten in eine bestimmte Beamtengruppe oder die länge des Entschädigungszeitraums als solcher weder Gegenstand einer Peststellungsklagc noch Inhalt eines Festste.ilungsurteils sein» Es kann davon abgesehen worden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Peststellungsklage in EntschädigungsSachen grundsätzlich unzulässig ist, da fast immer bereits auf Leistung geklagt worden kann, und da*3 auch die Entschädigungsgerichte nicht der ^tühe enthoben sind, gegebenenfalls die Höhe der einem Verfolgten zustehenden Entschädigung selbst zu berechnen. Leistungsklagen führen auch zu der in Entschädigungssachen gebotenen.schnelleren Regelung einer Entschädigung als Peststellungsklagen, denen nach ihrer Erledigung noch eine Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu folgen hätte. In vorliegendem Pall ging der klar ezicennbare Antrag der Klägerin dahin, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Rente hinaus insgesamt eine Rente von jährlich 7*200 DM für den Ehemann und von 5*600 DK jährlich für die Klägerin zu zahlen. Gegenstand dieser Klage ist mithin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen der in dem Bescheid der Entschädigungßbelxörde festge-steilten Rente des verstorbenen Ehemannes und der der Klägerin
 als seiner Witwe zustehenden Sente und den gesetzlich zulässigen Eöciistrcnten gemäß § 95 in Verbindung mit § 97 Abs.- 1 Satz 1 und § 85 Abs» 2 Satz 1 BUG.
Wenn diese Mängel auch ohne Verfahrensrüge der Parteien zu berücksichtigen sind, da sie die Grundlagen des Revisionsverfahrens botreffon. so kommt eine Berichtigung des Berufungs-urteils aus diesem Grunde nicht in Präge, weil die Klägerin eine höher.c Rente, als ihr bereits zuerkannt ist, nicht beanspruchen kann«
III» Nach dem Einkommen, das der Ehemann der Klägerin in den ersten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung gehabt hat, ist seine Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Biensurd eoc: in aic-L .3io Begrenzung des Sntschädigungszeitraums bis zu dem 1, luärz 1948 zu Recht erfolgt»
Io) Zunächst ist die Auffassung der Klägerin nicht begründet, daß anstelle des Einkommens im KrisenJahre 1932 ein normales Einkommen bei ausgeglichener Wirtschaftslage oder, wie es die Klägerin meint, anstelle des Einkommens des Jahres 1932 das des Jahres 1929 zugrunde zu legen sei. Zwar wird vom Oberlandes-gericht Cello in RsT7 1957? 288^ übereinstimmend mit dem. Kommentar Blessin/Wilden S. 526 Anm» 9 zu § 76 die erster© Auffassung vertreten. Ihr kann Jedoch nicht gefolgt werden. Bonn der Y/ort-laut und Sinn der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 4 “Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung” läßt keinen Zweifel daran, daß es nur auf das tatsächliche, nicht auf ein unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen erzielbares Einkommen ralcamtvEaj ergibt 'sich auch otio Satz 5 aaO, der eine Ausnahme nur für einen Verfolgten zuläßt? der erst im Anfang seines Berufes stand (vgl. van Dam/Loos S.-398 Anm. 10 zu § 76). Es würden die EntschädigungsOrgane sonst auch genötigt werden, in allen Fällen und nicht nur in solchen, in denen zu öen letzten drei Jnhrezi vor Beginn der Verfolgung ein
 
Krisenjahr gehört, Ermittlungen nach dem normalen Einkommen bei ausgeglichener Wirtschaftslage anzustellen, Ermittlungen, die meist nicht einfach, zu demindest zeitraubend sein werden und für die eine einheitliche Beurteilung nicht gewährleistet ist* Dies würde aber mit der vom Bundesentschädigungsgesctz erstrebten einfachen und beschleunigten Regelung der Entscliädigungsfälle nicht vereinbar sein. Im übrigen sind aber .nach § 76 Abs, 1 Satz 3 BEG- bei der Einreihung eines Verfolgten nicht nur die wirtschaftliche Stellung, sondern auch seine Berufsausbildung und nach Satz 5 berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu beriiek-r sichtigen, wenn dieser erst im Anfang der Ausübung seines Berufes stand, so daß hierdurch etwaige Unbilligkeiten vermieden werden (vgl, ferner RzV/ 1958, 27035 = BK Hr. 5 zu § 76 BEG 1956 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 28„ Januar 1959 - IV ZR 224/58 -).
Wenn daher das Berufungsgericht ein Durchschnittseinkommen des Ehenarhes von jährlich 10.745 KM der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
2.) Unbegründet sind auch die Angriffe der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht auf Grund dieses Durchschnittseinkommens vorgenommenc Einreihung des Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppo des gehobenen- Dienstes, Das Berufungsgericht hat hierfür die in der Anlage 2 zur 3. DV-BEG enthaltene Besoldungsübersicht zugrunde gelegt, nach der für die Berechnung einer Kapitalentscliädigung bei einem Berufsschäden bis zu dem vollendeten 55-' Lebensjahr im Zeitpunkt der Schädigung für den gehobenen Dienst ein Diensteinkomraen von jährlich 7.200 RM und für den höheren Dienst ein solches von jährlich 11.500 RM in Ansatz zu bringen ist« Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin von seinem Einkommen eine Rücklage für sein Alter und für seine Hinterbliebenen gemacht hätte, hat das Berufungsgericht zu diesem Betrage einen Zuschlag von 20 genom-
men und als Vergleiohseinkommen demgemäß 8 <.640 RH für den gehobenen Dienst und 13.800 RM für den höheren Dienst errechnet« Da das Durchschnittseinkommen des Ehemannes unter dem so für der. höheren Dienst errechnoten Satz liegt, hat es ihn nur in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingereiht«,
Der Klägerin ist zwar zuzugoben, daß die Anlage 2 zur 3» DV-BEG der Berechnung der Kapitalentschädigung dienen soll«,
Y/ie sich aber a.us § 13	3«	DV-BEG	ergibt, soll diese Besol-
dungsübersicht das durchschnittliche Dienstcinkomnen der einzelnen Beamtongruppon Ausweisen« Es muß als selbstverständlich angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung eine berufstätige oder im privaten Dienst stehende Person nicht höher hat werten wollen, als einen Beamten mit gleich hohen DieastBezügen. Wenn daher das für die einzelne Eoaratengruppe maßgebende Durchsclinittoeinkommen in der 3» DV-BEG festgesetzt worden ist, so kann dies nur die Bedeutung haben, daß dieses Einkommen in der Regel auch für die Einreihung eines Verfolgten in diese Beamtengruppe maßgebend sein soll (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 7- Januar 1959 - IV ZR 208/58). Hierbei ist entsprechend der in RzW 1958, 10421 = LM Er. 2 zu § 18 BSG abgedruckten sowie der o,a. Entscheidung vom 28. Januar 1959 eine Erhöhung dieses Einkommens grundsätzlich gemäß § 76 Abs« 3 BEG um 20 v. L. gerechtfertigt, wenn der Verfolgte infolge Pehlens einer Alters- und llinterbliebenenversorgung Rücklagen für sein Alter und seine Hinterbliebenen gemacht hätte«, Jedoch ist zu berücksichtigen, daß in der in Frage stehenden Zeit die Beamtenbezüge auf Grund der Rotverordnungen um etwa 20 $ gekürzt waren, so daß für die Einreihung in die Gruppe des höheren Dienstes r.ur ein f/indestbetrag von etwa 11.500 RM zu Grunde gelegt werden kann. Dieses hat jedoch das Burchschnittseinkom-men des Ehemanns nicht erreicht, ganz abgesehen von der Frage, ob fUr ihn nicht ein Alter von 55 Jahren und somit ein Betrag von 12.600 2TJ zu Grunde zu legen wäre» Daß die Sätze der Aula-
ge 2 der 3* LV~B1)G nicht die Sätze der Eingangs stufen sind, ist für den hier vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, weil der Ehemann der Klägerin in seinem Alter von über 54- Jahren zu Beginn der Verfolgung nicht erst am Anfang der Ausübung seines Berufs stand, Gründe, die wegen der Berufsausbildung des Ehemannes eine höhere Einstufung rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgesteilt und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
3-) Schließlich sind auch die Rügen der Klägerin hinsiclit lieh eines Verstosses gegen § 176 BEG bei der Begrenzung eines Entschädigungszeitraums ?/uf die Zeit bis zur Vollendung des 70- Lebensjahres durch ihren Ehemann nicht begründet. Denn nach § 79 Abs. 1 Satz 1 3EG wird eine ICapitalentschädigung nur für die Lauer der Arbeitsfähigkeit gewährt und nach Sat2 2 wird ver mutet, daß der Verfolgte mit Vollendung des 70» Lebensjahres
 nicht
L * J ! I
arbeitsfähig ist. Liese letzte Vermutung hat das Be-
rufungsgericht als nicht widerlegt angesehen., Lamit hat es sich nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats gesetz, nach der entsprechend der Lebenserfahrung sogar davon ausgegangen werden kenn, daß ein Verfolgter, der, wie der Ehemann der Klägerin, in einer unselbständigen Arbeit tätig war, höchstens bis zur Erreichung des Lebensalters tätig ist, in dem die gesetzliche Altersversorgung eintritt (vgl. die Ent--Scheidung RzY/ 1958, 318^ ® LSI Nr. 1 zu § 78 BEG), Las Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Ehemann der Klägerin noch bis zu seinem 78. Lebensjahr rüstig und geistig rege gewesen ist. Wenn es jedoch entsprechend einer gesetzlich angeordneten Vermutung eine Arbeitsfähigkeit nach Vollendung des 70. Lebensjahres verneint, weil der Ehemann trotz beschränkter Lebensverhältnisse nach der Auswanderung keine Beschäftigung gesucht habe, so ist dies auf Grund der nach § 286 ZPO dem Berufungsgericht zustehenden freien Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen hätten auch* was die Klägerin verabsäumt hat, bei der Rüge einer Ver-
 
letzung des § 176 BEG die Tatsachen angegeben werden müssen., die bei einer Ermittlung von Amts wegen die. Arbeitsfähigkeit auch über die Vollendung des 70«. Lebensjahres &inaus ergeben hätten*
IVc Dagegen ist der Revision des beklagten Landes stattzugeben; denn die vom Berufungsgericht vorgenommene!Einbeziehung der Zeit vom 1- April 1933 bis 1. April 1937 in den Entschädigung Zeitraum ist rechtsirrtümlich, Zwar ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl., die Entscheidung RzW 1958, 144^® = IäI Er, 4 zu § 66 BEG 1956 und RzW 1958 * 102	)	der	gesamte Entschädigung zeit raum zu berücksich-
tigen. Das gilt jedoch nur für die Frage, ob Überhaupt ein Schaden im Sinne der §§ 64 ff BEG vorliegt. Damit ist noch nicht gesagt, welcher Zeitraum der Berechnung einer Kapital entSchädigung zugrunde zu legen ist. Insoweit ist Küster in seinen Ausführungen in RzW 1958, 90 ein Irrtum unterlaufen, Each § 78 BEG, der nach J 92 BEG auf eino Kapitalentschädigung des unselbständigen Berufstätigen entsprechend anzuwenden ist, sind der Berechnung der KapitalentSchädigung die vollen Kalendermonate zugrunde zu legen, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war. Da nach § 87 Abs. 1 BEG der einem unselbständigen Beruf angehörige Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er durch Entlassung oder Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist, führt die entsprechende Anwendung des § 78 BEG dazu, daß anstelle der Verdrängung die Entlassung und anstelle der Beschränkung die Versetzung zu treten hat. Infolgedessen* kann, soweit es sich um den Zeitraum vom 1. April 1933 bis 1, April 1937 handelt, nur dieser,. der Berechnung der Ka-pitälentSchädigung zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt daß der Ehemann der Klägerin j^hehlich geringer entlohnt worden ist. in ihn ist der Lhemann zwar in seiner Stellung geblieben, er hat jedoch eine geringere Vergütung erhalten. Letzteres ist
T 10 -
dem Si«ne des Gesetzes nach als eine Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung anzusehen (vgl, van Dam/Loos S,545 Anm, 10 zu § 87 3EG). § 87 Abs ,, 2 BEG bestimmt, daß eine Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung in der Hegel vorliegt, wenn die Versetzung in der gesamten Zeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von 25 v. K* geführt hat. Hierbei kann man aber nicht, wie es das Berufungsgericht tutr,1 zu der gesamten Zeit der Schädigung auch die Zeit rechnen, in der der Verfolgte entlassen war. Vielmehr kann man unter Schädigung im Sinne des § 87 Abs, 2 BUG nur die durch die Versetzung erfolgte Schädigung verstehen. Eine andere Auslegung wurde sonst zu einer nicht verständlichen ungleichmäßigen Behandlung der im selbständigen Beruf Beschäftigten, bei denen .ja nur die Zeit earner wesentlichen Beschränkung zugrunde zu legen ist, gegenüber den unselbständigen Berufstätigen führen (vgl. auch HzW 1958, 31451 = Iö£ Hr, 4 zu § 92 BEO sowie van Dam/Loos aaO § 76 Anm. 1s).
Da die Bezüge des Ehemannes vom Beginn der Verfolgung bis zu seiner Entlassung nicht zu einer Einkommensminderung von über 25 v. H. geführt haben und irgendwelche Gründe für eine Abweichung von der in § 87 Abs. 2 BEG vorgesehenen Regel nicht vorliegen,kann die Zeit vom 1. April 1933 bis 1.
April 1937 nicht in den Entschädi^ungszeitraüm einbezogen werden.
V, Dementsprechend ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Entschädigungspflicht des beklagten Landes erst für die Zeit vom 1. April 1937 an besteht und dementsprechend die Rentenbescheide der Bntschädigungsbehörde zutreffend sind, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

11
Die Entscheidung über die Kosten beruht au£ den §§ 91 97 ZPO, 225 3DG-0
Ascher
 Wüstenberg
Johannsen	v.	Werner
 Dr* Locwenheim

IV ZE 216/58
Beschluß In der Entschädigungssache
 des Landes BadenHf/ürtteiaberg, vertreten durch das Landesamt für die V/iedergiitmachung in Freiburg/Brsg* *
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br»	in
 gegen
Er au Hedwig C Ave,, Ch
, gebo	Witwe,,
, iflBHK/usA,
Klägerin, Sevisionsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Er»
wird das am 11o Februar 1959 verkündete Urteil gemäß § 519 Z?0 dahingehend berichtigt, daß die in den Ent sehe idling s-griinden zu III, 2 letzter Absatz angeführte Entscheidung vom 7. Januar 1959 - IV ZR 208/58 - zu streichen ist0
Karlsruhe, den 22. Mai 1959 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat -
Raske	Johannsen	v„We	rner
 Wüstenberg	Br»	Loewenheim