Der Kläger behauptet, das Deutsche Reich habe es nach der Entziehung unterlassen, den durch eine Brandbombe verursachten Brand rechtzeitig zu löschen und nachträglich die verhältnismäßig geringen Schäden am Haus zu beseitigen.. B I 1*) Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des IClageanspruchs, soweit er auf den Ersatz der durch Witterungseinflüsse und Diebstähle am Hausgrundstück KflHBstr. Entschädigung deswegen gemäß § 51 BBG kann der Kläger indessen nicht verlangen, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung fehlt, daß die geschädigten und geplünderten Sachen im Zeitpunkt der Schädigung dem Verfolgten gehört haben. Da diese Schadenersatzansprüche somit ihrer Rechtsnatur nach unter die Vor-schriften des Rückerstattungsgesetzes fallen, kommt das BEG gemäß § 5 überhaupt nicht zur Anwendung, Aus diesem Grunde kann der Kläger auch nicht seine Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadens am Vermögen nach § 56 BEG verfolgenc § 56 ist auch deshalb •nicht anwendbar, weil es sich um Schaden am Eigentum durch Verunstaltung und Plünderung handelt und Ansprüche wegen dieser Schäden erschöpfend in § 51 3EG geregelt sindc Ein Anspruch wegen Schadens am Vermögen nach § 56 TGO is~ bei dieser Sachlage ausgeschlossen$ diese Vorschrift hat nur subsidiäre Bedeutung (vgl.. Gegen diese Rechtsauffassung bestehen zu dem Teil grundsätzliche Bedenken, Zunächst kann der Anspruch des Klägers wegen Schadens am Eigentum nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Haus, an dem die Schäden entstanden sind, im Zeitpunkt der Schadensentstehung Eigentum des Deutschen Reiches, nicht aber des Klägers war. Daß die Entziehung jüdischen Vermögens auf Grund der 11 Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz nicht rechtsgültig war ist nicht zweifelhaft (vgl. in RzY/ 1957, Sc 118 und die Entscheidung des Gr« S* vom 28„2«55 BGHZ 16, 350 ff (354) - RJW 55,905)« Ungeachtet der formellen Eigentümerstellung des Deutschen Reiches war der Kläger materiell Eigentümer des ihm durch schwere Entziehung entzogenen Vermögens geblieben Die Voraussetzung des § 51 Abs, 1 BEG:- daß die zerstörten, verunstalteten oder der Plünderung preis-gegebenen Sachen im Zeitpunkt der Schädigung dem Verfolgten gehörten; ist daher erfüllt« Fehl geht auch die Auffassung des Berufungsgerichts; daß ein Entschädigungsanspruch deshalb su verneinen sei, weil der geltcndgemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände falle (§ 5 Abs, 1 BEG)o Allerdings trifft es zu, daß der Kläger die im Entschädigungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens am Eigentum nach den Artikeln 30. § 5 Abs* 3 BEG bestimmt ausdrücklich, daß in den Fällen, in denen eine Behörde, die für Ansprüche nach Absc 1 der Vorschrift zuständig ist, oder ein Gericht; das für Ansprüche nach Abs* 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in Abs- 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht-anwendbar erklärt hat, die Entschädigungsbehörden und die Entacha'c.: 2,) Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Klage-ensvr-.cr insoweit im 35;egebnis mit Recht verneinte Die in Rede stehenden Schäden beruhen nicht auf Handlungen oder Unterlassungen die aus Verfolgungsgründen gegen den Kläger gerichtet wurden* 3s kann dahinstehen? Der Anspruch ist nämlich, wie bereits angedeutet schon deshalb abzuweisen, weil die durch die Bcmbsnbeschäciigung und die Preisgabe des Grundstücks zu weiterem Verfall entstandenen Schäden jedenfalls der Verfolgung nicht eigentümlich waren* wie der erkennende Senat dies als Voraussetzung eines EntSchädigungsan-8pruc?is in ständiger Rechtsprechung fordert (vglr 3GH vom 20.Z.I95'7 - IV ZR 304/56 - abgedruckt in RzW 1957, sadien, lu't das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneinte Der Kläger hat diese Schmucksachen bei seiner Auswanderung in die Obhut und Betreuung der Prau Dr, A , einer Mieterin seines Hauses, gegeben« Diese erschien ihm Vertrauens- > trauen« Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß er den Schmuck im Stich gelassen hätte (vgl« Blessin-Wilden BEG § 51 Anm, 16)- Im übrigen steht der Verlust der j bersachen nicht deshalb verlangt werde, weil sie im Stich gelassen wurden, sondern weil sie der Person, welcher sie in Verwahrung gegeben wurden, abhanden gekommen seien, und daß dem gegenüber ein schlüssiger Einwana nur dann gegeben sei, wenn angenommen werden könne, sie wären auch dem Kläger abhanden gekommen, wenn er nicht zur Auswanderung gezwungen worden wäre-, so übersieht sie, daß der Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Eigentum kein Schadensersatsanspruch Das 3EG beruht auf dem Grundsatz der Spezia]itat, Ein Entschädigungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn einer der im Gesetz normierten speziellen Schadenstabbestände verwirklicht worden ist«, Daher müßten die Voraussetzungen des § 51 Abs, 3 BEG vorliegen, Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung dann,' wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen? In dem zur Entscheidung stehenden Pall hat der Verfolgte die surUclcgelassenen Schmucksachen über einer ihm als vertrauenswürdig bekannten Person in Verwahrung gegeben-Er hat sie daher, wie der erkennende Senat für solche Palle in ständiger Rechtsprechung,von der abzugehen kein Anlaß beruht, dargelegt hat, nicht im Stich gelassen. Soweit der Kläger schließlich geltend machen will, daß er die Schmucksachen nur deshalb zurückgelassen hcbe; weil er sie lia.be nicht mitnehmen können, so dcß der Verlust ohne seine verfolgungsbedingte Auswanderung nicht eingetreten sein würde, steht dem Anspruch entgegen, daß der Schaden der Verfolgung weder eigentümlich ist* noch daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwiuc :e-i?
IV_ZH.2i6/51 Verkündet am 4 p Dezember 1957 $chormf Justizangestellter als Urkundsbeamfcer der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit des Ir» Uax Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen das Land H e s s e n „ vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in ‘Wiesbaden. Beklagter und Revisionsbeklagter, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 4* Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt der Bundesrichter Dr.v.T/erner, Wüstenberg; Maaß und Wilden für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a?M, vom 26o April 1957 v/ird zurückgewiesen, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Re-\isionsrechtszugs trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger5 der Jude ist und bis zu seiner Auswanderung nach Argentinien im Frühjahr 1939 in FBBH als Rechtsanwalt und Notar tätig war, war tr. B* Dieses Grundstück wurde dem Kläger auf Grund der 11. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom Deutscnen Reich entzogen. Bei einem Luftangriff im Jahre 1939 wurde der Dachstuhl des Hauses und das darunter befindliche 2, Obergeschoß beschädigt. Das Grundstück ist dem Kläger im Rückerstattungsverfahren - 2 ?f 318/54 (4 \7i IC 5488) - zurückerstattet worden. Der Kläger behauptet, das Deutsche Reich habe es nach der Entziehung unterlassen, den durch eine Brandbombe verursachten Brand rechtzeitig zu löschen und nachträglich die verhältnismäßig geringen Schäden am Haus zu beseitigen.. Es habe das Haus nicht vor dem weiteren Verfall geschützt. Das Reich habe es auch in der notwendigen Beaufsichtigung des Grundstücks fehlen lassen ; so daß Bestandteile wie Türen, Fettster, Treppen, Eeiäungsanlagen* elektrische Anlagen, Installationen von Unoefugten abmontiert und entwendet worden seien. Die dauern seien infolge der Vernachlässigung verwittert, so daß das Haus nach der Rückerstattung neu hätte aufgebaut werden müssen. Wäre er in gewesen, so hätte er die Schäden verhüten oder wenigstens erheblich Hindern können. Eigentümer des Hausgrundstücks F Vor seiner Auswanderung habe er seiner Mieterin Frau Zv ABHH verschiedene Schmucksachen zur Aufbewahrung Übergabe::, weil er diese Sachen nicht habe ins Ausland mivaehmeu können. Frau Dr, ABHIEB sei wieder- holt ausgebombt worden, 3in Teil der Schmucksachen in Werte von 4»450 EM sei dabei abhanden gekommen,Hätte er nicht auswandern müssen, so hätte er die Scbmucksa-chen behalten7 so daß sie nicht verloren gegangen wären. Seine wegen dieser Schäden geltend gejiiachten Rücker» stattungsansprüche seien im Verfahren vor dem Landgericht in Frankfurt a dl« rechtskräftig abgelehnt worden« Seine auf diesen Sachvortrag gestützten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen hat die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden durch Bescheid vom 25« April 1956 abgelebntc Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat die 2, Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 9.- Juni 1956 sugescellte Urteil abgewiesene Die Berufung des Klägers blieb erfo.lglos, •äit der im Urteil des Berufungsgerichts vom 26, . April 1957 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Bas beklagte Land hat erklärt, daß es sich nicht vertreten lassen werde« Entscheidungsgründe s rnmmmm mm 4 mm. m mmmmmmrnmm m m .Die Revision ist nicht begründet A A) Da im Verhandlungstermin am 4c Dezember 1957 keine der beiden Parteien vertreten war, hat der erkennende Senat gemäi3 § 209 Abs« 5 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden* In der Ladung zu dem Verhandlungstermin waren beide Parteien auf diese Möglichkeit hingewiesen worden* B I 1*) Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des IClageanspruchs, soweit er auf den Ersatz der durch Witterungseinflüsse und Diebstähle am Hausgrundstück KflHBstr. ®verursachten Schä- den gerichtet ist, aus folgenden Gründen verneint? Die vom Kläger seinem Entschädigungsanspruch zugrundegelegte Schädigung seines Grundstücks durch Witterungseinflüsse und Diebstähle, die er auf die mangelhafte Aufsicht des Entziehcrs zurückführt, stellt sich begrifflich als Schaden am Eigentum und zwar durch Zerstörung bzw. Verunstaltung und durch Preisgabe zur Plünderung dar. Entschädigung deswegen gemäß § 51 BBG kann der Kläger indessen nicht verlangen, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung fehlt, daß die geschädigten und geplünderten Sachen im Zeitpunkt der Schädigung dem Verfolgten gehört haben. Das Haus und dessen Bestandteile waren im Jahre .944, als der Schaden eintrat, zu Gunsten des Deutschen Reiches beschlagnahmt und enteignet. Oie Sachen, an denen der Schaden entstanden ist. waren demnach Eigentum des Deutschen Reiches* nicht aber des Klägers. Art. 15 des US-Rücker-stattungsgesetzes gilt nur im Bereich der Rückerstattung. Im Entschädigiuigsrecht findet diese Vorschrift keine Anwendung. Damit entfällt bereits der Entschädigungsanspruch des Klägers* Die poch aus einer Beschädigung des Hauses ergebenden Schadensersatzansprüche sind im REG geregelt (Art, 30 ff REG), Ihre Geltendma-cliung ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Da diese Schadenersatzansprüche somit ihrer Rechtsnatur nach unter die Vor-schriften des Rückerstattungsgesetzes fallen, kommt das BEG gemäß § 5 überhaupt nicht zur Anwendung, Aus diesem Grunde kann der Kläger auch nicht seine Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadens am Vermögen nach § 56 BEG verfolgenc § 56 ist auch deshalb •nicht anwendbar, weil es sich um Schaden am Eigentum durch Verunstaltung und Plünderung handelt und Ansprüche wegen dieser Schäden erschöpfend in § 51 3EG geregelt sindc Ein Anspruch wegen Schadens am Vermögen nach § 56 TGO is~ bei dieser Sachlage ausgeschlossen$ diese Vorschrift hat nur subsidiäre Bedeutung (vgl.. Blessin-17ilden § 56 Anm, 16)«. Entschädigung wegen Verschlechterung des Hauses kann Cer Kläger somit nicht verlangen« Gegen diese Rechtsauffassung bestehen zu dem Teil grundsätzliche Bedenken, Zunächst kann der Anspruch des Klägers wegen Schadens am Eigentum nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Haus, an dem die Schäden entstanden sind, im Zeitpunkt der Schadensentstehung Eigentum des Deutschen Reiches, nicht aber des Klägers war. Daß die Entziehung jüdischen Vermögens auf Grund der 11 Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz nicht rechtsgültig war ist nicht zweifelhaft (vgl. die Entscheidung des JßGH vom 20,2,1957 - IV ZR 304/56 - abgedruckt 51 in RzY/ 1957, Sc 118 und die Entscheidung des Gr« S* vom 28„2«55 BGHZ 16, 350 ff (354) - RJW 55,905)« Ungeachtet der formellen Eigentümerstellung des Deutschen Reiches war der Kläger materiell Eigentümer des ihm durch schwere Entziehung entzogenen Vermögens geblieben Die Voraussetzung des § 51 Abs, 1 BEG:- daß die zerstörten, verunstalteten oder der Plünderung preis-gegebenen Sachen im Zeitpunkt der Schädigung dem Verfolgten gehörten; ist daher erfüllt« Fehl geht auch die Auffassung des Berufungsgerichts; daß ein Entschädigungsanspruch deshalb su verneinen sei, weil der geltcndgemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände falle (§ 5 Abs, 1 BEG)o Allerdings trifft es zu, daß der Kläger die im Entschädigungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens am Eigentum nach den Artikeln 30. 31 A BEG verfolgen konnte . Das Berufungsgericht hrt jedoch nicht berücksichtigt, daß nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 29« Oktober 1956 das Oberlandesgericht in Frankfurt a«M0 im Rückerstattungsverfahren des Klägers gegen das Deutsche Reich im Beschluß vom 29- Oktober 1954 den Rückerstattungsanspruch des Klägers im Rahmen der jetzt im Entschädigungsver-fahren geltend gemachten Ansprüche mit der Begründung abgewiesen hat. daß diese Schäden wegen seiner Vertreibung nicht aber wegen der Entziehung entstanden seien. Diesen Ausführungen ist das beklagte Land iia Schriftsatz vom 9- April 1957 nicht entgegengetreten« Selbst wenn die Rochtsausführungen des Oberlandesgerichts in dem erwähnten Beschluß vom 29, Oktober 1954 rechts-irrig sein sollten? weil' dem Kläger iin Palle der schweren Entziehung, wie sie hier* vorliejt , gemäß Art« 30 REG an sich Jchadensersatzansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts wegen unerlaubter Handlung vielleicht hätten zustehen können* v/enn unter den besonderen Umstenden des Falles hier nicht andere Bedenken durchgreifen möchten, so steht gleichwohl der rück-erstattiingsrechtliche Charakter des Anspruchs seiner Geltendmachung im Entschädigungsverfahren nicht entgegen.. § 5 Abs* 3 BEG bestimmt ausdrücklich, daß in den Fällen, in denen eine Behörde, die für Ansprüche nach Absc 1 der Vorschrift zuständig ist, oder ein Gericht; das für Ansprüche nach Abs* 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in Abs- 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht-anwendbar erklärt hat, die Entschädigungsbehörden und die Entacha'c.: «;ungsgerichte an diese Beurteilung gebunden 5.‘.nie 2,) Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Klage-ensvr-.cr insoweit im 35;egebnis mit Recht verneinte Die in Rede stehenden Schäden beruhen nicht auf Handlungen oder Unterlassungen die aus Verfolgungsgründen gegen den Kläger gerichtet wurden* 3s kann dahinstehen? ob es im Jahre 1944 und in den folgenden Jahren praktisch überhaupt möglich war, die Schäden auszubessera, wogegen vieles spricht., Der Anspruch ist nämlich, wie bereits angedeutet schon deshalb abzuweisen, weil die durch die Bcmbsnbeschäciigung und die Preisgabe des Grundstücks zu weiterem Verfall entstandenen Schäden jedenfalls der Verfolgung nicht eigentümlich waren* wie der erkennende Senat dies als Voraussetzung eines EntSchädigungsan-8pruc?is in ständiger Rechtsprechung fordert (vglr 3GH vom 20.Z.I95'7 - IV ZR 304/56 - abgedruckt in RzW 1957, ! 17), c 51 8 - TT• Den weiteren Anspruch des Klägers wegen des Verlustes seiner,Prau Dr0 A übergebenen Schmuck- sadien, lu't das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneinte Der Kläger hat diese Schmucksachen bei seiner Auswanderung in die Obhut und Betreuung der Prau Dr, A , einer Mieterin seines Hauses, gegeben« Diese erschien ihm Vertrauens- > würdig und genießt auch heute noch sein Ver- i trauen« Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß er den Schmuck im Stich gelassen hätte (vgl« Blessin-Wilden BEG § 51 Anm, 16)- Im übrigen steht der Verlust der j /1 Schmucksachen, der auf Bombeneinwirkung und j; «« Diebstählen beruhen soll, in keinem unmittel- baren Zusammenhang mit dem Verfolgungstatbe- 1 stand, Es fehlt insbesondere die Adäquanz eines -’j Kausalzusammenhanges, da auch ein optimaler Beobachter mit diesem Schicksal der Sachen j v ti-.cht ?:eebnen konnte, ■I Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision \ gehen fehl. Wenn die Revision darauf hinweist, daß • eine Entschädigung für den Verlust der Gold- und Sil- ‘ bersachen nicht deshalb verlangt werde, weil sie im Stich gelassen wurden, sondern weil sie der Person, welcher sie in Verwahrung gegeben wurden, abhanden gekommen seien, und daß dem gegenüber ein schlüssiger Einwana nur dann gegeben sei, wenn angenommen werden könne, sie wären auch dem Kläger abhanden gekommen, wenn er nicht zur Auswanderung gezwungen worden wäre-, so übersieht sie, daß der Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Eigentum kein Schadensersatsanspruch des bürgerlichen .Rechts, sondern ein im öffentlichen Recht wurzelnder »/iedergutmachungsanspruch ist. Das 3EG beruht auf dem Grundsatz der Spezia]itat, Ein Entschädigungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn einer der im Gesetz normierten speziellen Schadenstabbestände verwirklicht worden ist«, Daher müßten die Voraussetzungen des § 51 Abs, 3 BEG vorliegen, Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung dann,' wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen? weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert ist. In dem zur Entscheidung stehenden Pall hat der Verfolgte die surUclcgelassenen Schmucksachen über einer ihm als vertrauenswürdig bekannten Person in Verwahrung gegeben-Er hat sie daher, wie der erkennende Senat für solche Palle in ständiger Rechtsprechung,von der abzugehen kein Anlaß beruht, dargelegt hat, nicht im Stich gelassen. Soweit der Kläger schließlich geltend machen will, daß er die Schmucksachen nur deshalb zurückgelassen hcbe; weil er sie lia.be nicht mitnehmen können, so dcß der Verlust ohne seine verfolgungsbedingte Auswanderung nicht eingetreten sein würde, steht dem Anspruch entgegen, daß der Schaden der Verfolgung weder eigentümlich ist* noch daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwiuc :e-i? Verfolgung und Schädigung bestehtc 10 - Die Ko sfcer» ent Scheidung beruht auf den $§ 97 Z?ü und 225 Absc 1 BiSG* Scbiu'j Ci Vo Werner Wüstenberg üundesrichter Maaß ist erkrankt und da-. durcii verhindert zu unterschreiben e Schmidt Wilden 4 k t *' i " r «lir t ' * > . .h •' ♦ / :!