Die Beklagte ist am 11« Oktober 1945 von der damaligen Ehefrau des Klägers geboren worden, die dieser am 10™ März 1945 geheiratet hatte. Mit der im Juni 1948 erhobenen Klage ficht der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten an» Er hat vorgetragen, er habe der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 13.' Dezember 1944 bis 13. Daß die Beklagte nicht von ihm stammen könne, habe er erst durch die Bescheinigung des Gerichtsarztes Dr, vom 31. tober 19.47 erfahren Der*Klägef hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Peststellungsantrag weiter. Der Kläger hat zwar bereits länger als ein Jahr vor Erhebung seiner Anfechtungsklage gewußt, daß die Beklagte, wenn sie aus einem Geschlechtsverkehr mit ihm stammte, nicht vor dem 8. Nähere Angaben über den Reifegrad der Beklagten bei ihrer Geburt hat er jedoch erst durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. vom 31. März 1945, also innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 13.12.1944 bis zu dem 13.4.1945) mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt. Die Revision wendet dagegen zunächst ein, das Berufungsgericht habe den Begriff der offenbaren Unmöglichkeit verkannt- Damit kann sie keinen Erfolg haben.. Es hat gegen dessen volle Bev/eiskraft angeführt, daß die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Reifegrades der Beklagten bei der Geburt im Hinblick auf die Bekundung der Hebamme D^|^ zweifelhaft seien, weil die Beklagte hiernach bei ihrer Geburt möglicherweise einen geringeren Reifegrad gehabt habe als das Gutachten es voraüssetze. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht auf Grund der von dem Gutachten ausgesprochenen sehr geringen Wahrscheinlichkeit für eine Empfängnis der Beklagten aus einem am 10. März 1945 stattgefundenen Geschlechtsverkehr in Verbindung mit dem erbbiologischen Gutachten zu der Überzeugung hätte kommen können, daß der Kläger unmöglich der Erzeuger der Beklagten sein könne. Auf Grund der ihm zustehenden freien BeweisWürdigung, insbesondere mit Rücksicht auf seine Zweifel an der Zuverlässigkeit der von dem Gutachten zugrunde gelegten Reifemerkmale und auf die Tatsache, daß ein Mehrverkehr der Kindesmutter nicht feststand, war es jedoch weder durch Rechtsvorschriften noch durch Denkgesetze oder Erfahrungssätze gehindert, zu einer gegenteiligen Überzeugung zu gelangen, für die beachtliche Gründe sprachen.
IV ZR 216/53 2458 037 Verkündet am 10, Juni 1954 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Armin S in bl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die am 1945 geborene Petra S haft bei ihrer Mutter, Prau Ilse geb N^^^Btr. 0, vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Manfred Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, wohn- * hat der IV; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Scheffler und Y/üstenberg für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» r- Von Rechts wegen yc Tatbestand: Die Beklagte ist am 11« Oktober 1945 von der damaligen Ehefrau des Klägers geboren worden, die dieser am 10™ März 1945 geheiratet hatte. Die Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Leipzig vom 13. November 1946 aus Verschulden des Klägers geschieden. Mit der im Juni 1948 erhobenen Klage ficht der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten an» Er hat vorgetragen, er habe der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 13.' Dezember 1944 bis 13. April 1945 erst vom 10, Iiärz, äusserstenfalls vom 8. März 1945 ab, ' bei gewohnt. Da die Beklagte als fast reifes Kind geboren sei, sei es angesichts der überaus kurzen Schwangerschaftsdauer unmöglich, daß sie von ihm erzeugt sei. Die Kindesmutter habe aber innerhalb der Empfängniszeit mit dem Seemann Wolfgang der in der Zeit Januar/Pebruar 1945 bei ihr übernachtet habe, geschlechtlich verkehrt. Daß die Beklagte nicht von ihm stammen könne, habe er erst durch die Bescheinigung des Gerichtsarztes Dr, vom 31. Ok- tober 19.47 erfahren Der*Klägef hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß ihre Mutter mit Wolfgang Geschlechts- verkehr gehabt habe. lund die Kindesmutter sind als Zeugen vernommen worden. Beide haben dabei in Abrede genommen, jemals miteinander geschlechtlich verkehrt zu haben. S( hat diese Aussage beschworen. Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, die das Kammergerieht, nachdem es weitere Beweise erhoben hatte, zurückgewiesen hat. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Peststellungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: «***» *- — w Hl wm F» *mM*i*+ JWWhm mi I II HI I mmmmm I, Das Berufungsgericht hat'die Rechtzeitigkeit der Anfechtung bejaht. Dagegen bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat zwar bereits länger als ein Jahr vor Erhebung seiner Anfechtungsklage gewußt, daß die Beklagte, wenn sie aus einem Geschlechtsverkehr mit ihm stammte, nicht vor dem 8. März 1945, dem Tage seines ersten Geschlechtsverkehrs mit der Kindesmutter, empfangen sein konnte, also schon nach einer Tragzeit von höchstens 217 Tagen geboren war. Nähere Angaben über den Reifegrad der Beklagten bei ihrer Geburt hat er jedoch erst durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. vom 31. Oktober 1947 erfahren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß er erst damit von einem Umstande Kenntnis erlangt habe, der für die Unehelichkeit der Beklagten sprach, ist nicht zu beanstanden; denn eine Tragzeit von rund 7 Monaten ist nur in Verbindung mit der Vollreife oder doch annähernden Vollreife des Kindes bei der Geburt ein solcher Umstand. II. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 8. bis zu dem 10. März 1945, also innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 13.12.1944 bis zu dem 13.4.1945) mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt. Das Kind ist während der Ehe geboren, die am 10. März 1945 geschlossen war. Es ist also vor oder während der Ehe empfangen und gilt deshalb gemäß § 1591 Abs 1 BGB als ehelich, es sei denn, daß seine Mutter es offenbar unmöglich vom Kläger empfangen haben kann- Das Berufungsgericht hat den Beweis hierfür nicht als geführt erachtet. Die Revision wendet dagegen zunächst ein, das Berufungsgericht habe den Begriff der offenbaren Unmöglichkeit verkannt- Damit kann sie keinen Erfolg haben.. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils näher dargelegt, wie es diesen Begriff verstanden hat. Es hat sich dabei an die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (RG 167, 271; OGHZ 3, 359; BGH 7, 116 ff /12QJ) gehalten, mit der seine Darlegungen zu diesem Punkt überall in Einklang stehen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des Ergebnisses der Beweisaufnahme entgegen der Bestimmung des § 286 ZPO nicht gewürdigt, daß das im Tatbestand angezogene Gutachten der Städtischen Frauenklinik in B^H^ vom 24- August 1950 ”mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen habe» Mit seinen Ausführungen, daß es nach dem Gutachten nicht unmöglich sei, daß die Beklagte aus der Beiwohnung'vom 8» März 1945 stamme und daß es auf die Wahrscheinlichkeit nicht ankomme, habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Beweisführung nach § 1591 BGB überspannt Diese Ausführungen ständen auch im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung der höchsten Gerichte, zu demal da in dem Gutachten ausgeführt sei, daß die Wahrscheinlich keit einer so kurzen Tragezeit, bei der die Vaterschaft des Klägers als unmöglich anzusehen wäre, äusserst ge- ring und bei mehreren Millionen Geburten voll oder nahezu voll ausgereifter Kinder erst mit einem einzigen derartigen Fall zu rechnen sei. Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat das Gutachten der Frauenklinik eingehend gewürdigt. Es hat gegen dessen volle Bev/eiskraft angeführt, daß die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Reifegrades der Beklagten bei der Geburt im Hinblick auf die Bekundung der Hebamme D^|^ zweifelhaft seien, weil die Beklagte hiernach bei ihrer Geburt möglicherweise einen geringeren Reifegrad gehabt habe als das Gutachten es voraüssetze. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht auf Grund der von dem Gutachten ausgesprochenen sehr geringen Wahrscheinlichkeit für eine Empfängnis der Beklagten aus einem am 10. März 1945 stattgefundenen Geschlechtsverkehr in Verbindung mit dem erbbiologischen Gutachten zu der Überzeugung hätte kommen können, daß der Kläger unmöglich der Erzeuger der Beklagten sein könne. Auf Grund der ihm zustehenden freien BeweisWürdigung, insbesondere mit Rücksicht auf seine Zweifel an der Zuverlässigkeit der von dem Gutachten zugrunde gelegten Reifemerkmale und auf die Tatsache, daß ein Mehrverkehr der Kindesmutter nicht feststand, war es jedoch weder durch Rechtsvorschriften noch durch Denkgesetze oder Erfahrungssätze gehindert, zu einer gegenteiligen Überzeugung zu gelangen, für die beachtliche Gründe sprachen. Y6 Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben, Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last. Schmidt Ascher Raske Scheffler Wüstenberg