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BGH · IV ZR 216/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 216/51

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts und den von den Beklagten in der Revisionsinstanz gestellten Anträgen sind die Beklagten durch die Feststellung beschwert, daß der Kläger nicht, wie sie dies meinen, nur Vorerbe, sondern Vollerbe seiner Ehefrau geworden ist. Nach einer Auskunft des Landwirtschaftsamts KfHHfe vom 19« Novem-1951 hat das Anwesen, dessen eine Hälfte den wesentlichsten Teil des Nachlasses darstellt, einen Verkehrswert von 15.000,— DU, so daß der Nachlaß mit mindestens 7.500,— DI,: zu bewerten sein würde. den Beklagten aber, falls ihre Rechtsansicht zuträfe, erst bei Eintritt der Nacherfoige, also beim Tode des Klägers,znfalleno Von dem V/ert von 7o500,— DM muß daher ein gewisser Abschlag gemacht werden, für den mit Rücksicht auf das Alter des Klägers von 72 Jahren ein Betrag von 1*250,— DM angemessen erscheint, so daß sich ein Beschv/erdewert von 6*250,— DM ergibt* § 2269 BGB aus, daß, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tod -des überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, im Zweifel anzunehmen ist, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.(sog. Die Revision rügt, 'daß das Berufungsgericht bei die-ser Prüfung gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen habe, insofern, als es an dem Wortlaut des Testaments gehaftet und nicht den wirklichen Willen der Erblas serin erforscht habe * Diese Rüge ist nicht berechtigt. Auslegung vorliegen« Aber wenn man auch die Auslegungsfühigkeit der letztwilligen Verfügung der Eheleute G^Ufe bejaht, verstößt die Auslegung des Oberlandesgerichts nicht gegen § 133 BGB, Es trifft insbesondere nicht zu, daß^das Gericht bei der Auslegung sich mit einer Prüfung des buchstäblichen Sinnes der gewühlten Ausdrücke begnügt hat* Es hjat vielmehr eingehend untersucht, welcher wirkliche Wille den gewählten Ausdrücken zugrunde liegen kann« Hierbei ist es zu dem Ergebnis.gekommen, daß § 2 Abs 1 des Testaments, das von einem Notar verfaßt ist, und die Nichtverweridung der Worte Vor- und Hacherbe auf einen Willen der Erblasserin schließen lassen., dem überlebenden Ehegatten die Stellung eines Vollerben zu verschaffen, während die Verkeilung des Grundbesitzes im § 2 Abs 2 des Testaments und die im 5 3 bestimmte Llöglichkeit einer anderweitigen Pestsetzung von Ausgleichszahlungen an den Bruder der Beklagten zu 2) vision beanstandet, ist nur eine Bilge der Beweiswürdigung* Diese kann aber im Revisionsverfahren nur insoweit angegriffen werden, als wesentlicher Prozeßstoff nicht berücksichtigt oder Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verletzt sind* Dies ist aber nicht der Fall* § 2 Abs-2 wie § 3 würden keineswegs bei einer Vollerbschaft des Klägers ihren Sinn verlieren« Denn beide Bestimmungen sollen die Verhältnisse nach dem Tod des überlebenden Ehegatten regeln und behalten zweifellos ihre Bedeutung, wenn der in § 2 a\f -geführte Grundbesitz dann noch vorhanden ist«, Auch die Buge der Bevision. auch dann als maßgebend angesehen* hat, wenn etwa die Erblasserin unter den vom Notar gewählten Ausdrücken etwas anderes verstanden haben sollte, als der.Notar selbst ausdrücken wollte« Das hinderte aber nicht, daß das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung aus einem von einem Notar verfaßten Testament den Schluß ziehen konnte, daß auch der Wille der Erblasserin dem.vom Notar beabsichtigten Sinn entsprechen konnte« Im übrigen wäre auch, da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, der Wille des Klägers als Uittestator von Bedeutung gewesen, vgl JOT 1951? so daß entsprechend der Auslegungsregel des § 2084 BGB im Zweifel eine mit dem Villen des Klägers übereinstimmende Auslegung vorzuziehen gewesen wäre« Ein abweichender Wille der Ehefrau würde nach den Darlegungen in NJV 1951? daß sie die Würdigung der Aussage des als Zeuge vernommenen Notars 3^Hflfcals widerspruchsvoll beanstandet<, Auch diese Rüge ist unbegründet«, Venn das Berufungsgericht auch den Bekundungen dieses Zeugen für die Ermittlung des Willens der Erblasserin keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat? Testaments auf einer Rücksprache des Zeugen mit dem Kläger beruhte« Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt? nen Willen des Klägers für erwiesen angesehen hat, den überlebenden Ehegatten zu dem Vollerben einzusetzen,» Da somit ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften ipid Denkgesetze ein entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht festgestellt ist, ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Eigenschaft eines Vollerben zugesprochen hat* Die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Testaments ist vom Berufungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen worden, da ein Irrtum der Erblasserin über die von ihr angeordnete Erbfolge nicht festgestnllt worden isto Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenp Ascher Kregel Raske Johannsen VoWerner

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 2269 BGB
EhefrauNotarAuslegungBerufungsgerichtErblasserinTestamentKlägerWilleRevision

Volltext der Entscheidung

fa 030
IV ZR 216/51
Verkündet am 26. Juni 1952 Elett, Justizangestellter, als Ur,kundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAHENDES VOLKES
In dem Rechtsstreit
1)	der Ehefrau Anna Helene V7	geh
 Kreis
2)	deren Ehemann W	ebenda,	.
Beklagteta, Berufungsheklagtenund Revisionskläger
m
- Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanwalt Dr0
gegen
 Kreis
den Landwirt Anton Gr
 Kläger,’, Berufungsklliger und Revisionsbeklagfcen, -'Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 Juni 1952 unter tlitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr» Kregel und Dr„ v» Werner
 ftir Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des .‘2o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Prankfurt/llain vom 27» September 1951 wird auf ihre Kosten zurückgevjiesen«»
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 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger und seine am 7o Mai 1947 verstorbene Ehefrau haben am 18«, April 1946 vor dem Notar B^flHHl ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem folgendes bestimmt wird?
"§ 1
Y.’ir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein«
§ 2
Erben des Letztlebenden sollen unsere Kinder Anna Helene	geh* G^|^ und Aloys G^H^sein«.
Die Erben sollen sich den Grundbesitz so teilen, daß Aloys die Grundstücke ICtblo 14 farz«, .29, Acker auf der Kalbsstirn, = 17,95 ar, und Ktbl„ 30 Parz»
32, die Teichwiesen, = 11,92 ar, und Frau
 geho G^H^ den übrigen Haus- und Grundbesitz mit'
Inventar erhülto Zum Ausgleich hat Frau
 gebe	f ür die Grundstücke.o» einen Betrag
 von 600 BI! und für die restlichen Grundstücke die
 Half be des abzuschützenden ortsüblichen Y/ertes an
 den Kit erben zu zahlen <,
§ 5
Der überlebende ist berechtigt, die an Aloys GflHi zu leistenden Ausgleichszahlungen anderweitig festzusetzen
 Auf Gi’und dieses Testaments hat der Klüger beim ITach-laßgericht die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, daß er Alleinerbe seiner Ehefrau geworden ist«, Nachdem dieser Antrag erfolglos geblieben war und auch das • -Beschv/erdegericht nur eine Yorerbfolge als angeordnet angesehen hat, hat der Klüger durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht das Testament wegen Irrtums seiner verstorbenen Brau über die Erbfolge des überlebenden Ehegatten ange fochten*.
 
Die Beklagte zu l), die im § 2 des gemeinschaftlichen ■Testaments genannte Tochter und ihr Ehemann? der Beklagte zu 2), sind in ThereinStimmung mit dem Uachlaßgericht der Auffassung, daß der Kläger nach dem Testament seiner Ehefrau nur Vorerhe sei« Der Kläger hat daher um Feststellung gebeten, daß er Vollerbe seiner Ehefrau geworden ist«,
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Oberlandesgericht stattgegeben wordene Kit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts .
En t s ch e i dun g s gr ün d e s
I<, Die Bedenken, die der Kläger gegen die Zulässigkeit der Revision geltend macht, sind nicht begründet, da'der Beschwerdewert einen Betrag *^on 6.000,— DK (§ 546 Abs 1 ZPO) übersteigt. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts und den von den Beklagten in der Revisionsinstanz gestellten Anträgen sind die Beklagten durch die Feststellung beschwert, daß der Kläger nicht, wie sie dies meinen, nur Vorerbe, sondern Vollerbe seiner Ehefrau geworden ist. Ihre Beschwer errechnet sich nach dem Wert des ihnen versagten ITacherbenrechts. Sein Wert ist von dem Wert des streitigen Nachlasses abhängig. Nach einer Auskunft des Landwirtschaftsamts KfHHfe vom 19« Novem-1951 hat das Anwesen, dessen eine Hälfte den wesentlichsten Teil des Nachlasses darstellt, einen Verkehrswert von 15.000,— DU, so daß der Nachlaß mit mindestens 7.500,— DI,: zu bewerten sein würde. Das Anwesen würde
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den Beklagten aber, falls ihre Rechtsansicht zuträfe, erst bei Eintritt der Nacherfoige, also beim Tode des Klägers,znfalleno Von dem V/ert von 7o500,— DM muß daher ein gewisser Abschlag gemacht werden, für den mit Rücksicht auf das Alter des Klägers von 72 Jahren ein Betrag von 1*250,— DM angemessen erscheint, so daß sich ein Beschv/erdewert von 6*250,— DM ergibt*
II. Die Revision ist aber nicht begründet* Das Oberlandesgericht geht'von der Bestimmung.des § 2269 BGB aus, daß, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tod -des überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, im Zweifel anzunehmen ist, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.(sog. Berliner Testament). Es prüft daher, ob ein dieser Auslegungsregel entgegenstehender Wille der Erblasserin aus
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dem Testament oder aus diesem im Zusammenhang mit Tatsachen außerhalb des Testaments sich feststellen läßt«
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Die Revision rügt, 'daß das Berufungsgericht bei die-ser Prüfung gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen habe, insofern, als es an dem Wortlaut des Testaments gehaftet und nicht den wirklichen Willen der Erblas serin erforscht habe * Diese Rüge ist nicht berechtigt.
Zunächst kommt eine Anwendung des § 133 BGB für eine
 Erklärung, besonders wenn>diese in urkundlicher Porm abge
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geben ist, nur dann in Präge, wenn die Erklärung unklar und ihrer Bedeutung nach in*der Auffaseung des Verkehrs
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und nach Treu und Glauben zweifelhaft ist (vgl auch BGH in iTJU 1952, 960^) «> Da das Testament einen Wortlaut hat, wie er sehr häufig für ein sogenanntes Berliner Testament gewählt wird, ist es überhaupt zweifelhaft, ob hier die Voraussetzungen für eine. Auslegung vorliegen« Aber wenn man auch die Auslegungsfühigkeit der letztwilligen Verfügung der Eheleute G^Ufe bejaht, verstößt die Auslegung des Oberlandesgerichts nicht gegen § 133 BGB, Es trifft insbesondere nicht zu, daß^das Gericht bei der Auslegung sich mit einer Prüfung des buchstäblichen Sinnes der gewühlten Ausdrücke begnügt hat* Es hjat vielmehr eingehend untersucht, welcher wirkliche Wille den gewählten Ausdrücken zugrunde liegen kann« Hierbei ist es zu dem Ergebnis.gekommen, daß § 2 Abs 1 des Testaments, das von einem Notar verfaßt ist, und die Nichtverweridung der Worte Vor- und Hacherbe auf einen Willen der Erblasserin schließen lassen., dem überlebenden Ehegatten die Stellung eines Vollerben zu verschaffen, während die Verkeilung des Grundbesitzes im § 2 Abs 2 des Testaments und die im 5 3 bestimmte Llöglichkeit einer anderweitigen Pestsetzung von Ausgleichszahlungen an den Bruder der Beklagten zu 2)
für einen Willen auf Anordnung einer Vor- und ITacherbfol-
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ments liegenden Umstände ,und die Bekundungen der vernommenen Zeugen, ohne jedoch aus diesen einen bestimmten Willen der Erblasserin feststellen zu können« *,7enn demgegenüber die. Revision den Bestimmungen des 5 2 Abs 2* und des § 3 eine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des Testaments geben will, so kann damit eine,
1 letzung/des § 133 BGB nicht dargetan werden. Was die Re-
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 vision beanstandet, ist nur eine Bilge der Beweiswürdigung* Diese kann aber im Revisionsverfahren nur insoweit angegriffen werden, als wesentlicher Prozeßstoff nicht berücksichtigt oder Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verletzt sind* Dies ist aber nicht der Fall* § 2 Abs-2 wie § 3 würden keineswegs bei einer Vollerbschaft des Klägers ihren Sinn verlieren« Denn beide Bestimmungen sollen die Verhältnisse nach dem Tod des überlebenden Ehegatten regeln und behalten zweifellos ihre Bedeutung, wenn der in § 2 a\f -geführte Grundbesitz dann noch vorhanden ist«, Auch die Buge der Bevision. daß das Berufungsgericht verkannt habe, daß der Wille der Erblasserin entscheidendest und nicht das, was sich der beurkundende ITotar unter den im Testament gebrauchten Ausdrücken .vorgestellt hat, ist nicht berechtigt«, Die Ausführungen des Gerichts (Seite 13 seines Urteils) ergeben zweifelsfrei, daß es ausschließlich den Willen und die entsprechende Vorstellung der Erblasserin . auch dann als maßgebend angesehen* hat, wenn etwa die Erblasserin unter den vom Notar gewählten Ausdrücken etwas anderes verstanden haben sollte, als der.Notar selbst ausdrücken wollte« Das hinderte aber nicht, daß das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung aus einem von einem Notar verfaßten Testament den Schluß ziehen konnte, daß auch der Wille der Erblasserin dem.vom Notar beabsichtigten Sinn entsprechen konnte« Im übrigen wäre auch, da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, der Wille des Klägers als Uittestator von Bedeutung gewesen, vgl JOT 1951? 960^«, Nach den Feststellungen des Berufungs-
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gerichts ist dieser Wille auf Anordnung einer Vollerbschaft gegangen? so daß entsprechend der Auslegungsregel des § 2084 BGB im Zweifel eine mit dem Villen des Klägers übereinstimmende Auslegung vorzuziehen gewesen wäre« Ein abweichender Wille der Ehefrau	würde
 nach den Darlegungen in NJV 1951? 960^ bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden können;'es muß vielmehr der 'Wortlaut der Verfügung maßgebend bleiben«,
Die Revision glaubt allerdings? sich gegen die Feststellung? daß bei einer Errichtung des Testaments der
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Wille des Klägers dahin gegangen sei? den überlebenden Ehegatten zu dem Vollerben einzusetzen, damit wenden zu können? daß sie die Würdigung der Aussage des als Zeuge vernommenen Notars 3^Hflfcals widerspruchsvoll beanstandet<, Auch diese Rüge ist unbegründet«, Venn das Berufungsgericht auch den Bekundungen dieses Zeugen für die Ermittlung des Willens der Erblasserin keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat? so v;cr es andererseits nicht gehindert, den Angaben des Zeugen über den Villen des Klägers Glauben zu schenken? weil es festgestellt hat? daß der Inhalt des
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Testaments auf einer Rücksprache des Zeugen mit dem Kläger beruhte« Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt? den Zeugen nochmals in der Berufungsinstanz zu vernehmen oder zu beeiden? da beides in .seinem Ermessen lag und dieses Ermessen in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar * ist (vgl §§398, 391 ZPO, OGHZ 1, 226 f). Da Anträge auf nochmalige Vernehmung oder Beeidigung nicht gestellt waren? bedurfte es auch keiner Begründung für ihre Ablehnung«
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Schließlich ist auch die Rüge nicht berechtigt, daß das Gericht eine eidliche Vernehmung der Parteien verabsäumt habe«, Eine solche kann nicht in Frage kommen, weil das Gericht auf Grund der Aussage des Notars	ei-
nen Willen des Klägers für erwiesen angesehen hat, den überlebenden Ehegatten zu dem Vollerben einzusetzen,»
Da somit ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften ipid Denkgesetze ein entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht festgestellt ist, ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Eigenschaft eines Vollerben zugesprochen hat*
Die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Testaments ist vom Berufungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen worden, da ein Irrtum der Erblasserin über die von ihr angeordnete Erbfolge nicht festgestnllt worden isto
 Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenp
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