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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte stützt ihre Leistungsablehnung darauf, daß ein Hörverlust des Klägers nicht unfallbedingt entstanden sei, daß es an einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung eines Arztes gemäß § 8 II (1) ihrer AUB fehle und daß sie leistungsfrei sei, weil der Kläger seine gehörbedingte Vorinvalidität in seiner Unfallanzeige vom 26. a) Der Kläger hat zwar in der formularmäßig ausgestalteten Unfallschadenanzeige zu der Frage: "Lag zur Zeit des Unfalles ein Leiden oder Gebrechen vor ?", das Nein-Kästchen angekreuzt; auf gleicher Höhe mit den unter dieser Frage fettgedruckten Worten "Frühere Unfälle", die die Überschrift zu einer auf Unfälle und ihre Folgen bezogenen Fragengruppe bilden, hat er jedoch vermerkt: "Betriebl. Nach dem tonaudiometrischen Hörkurvenverlauf wäre allerdings bei weiterer Lärmexposition mit einer raschen Zunahme des Hörschadens im Sprachbereich und damit raschem Anstieg.der MdE zu rechnen. b) Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken, "eine so lange (15 Jahre) zurückliegende und so geringfügige Feststellung einer Gehörinsuffizienz" sei kein Gebrechen im Sinne der gestellten Frage und deshalb auch nicht anzugeben gewesen. Er hat im zweiten Teil seiner Antwort wahrheitsgemäß und weiterreichend, als von der Beklagten erfragt, angegeben, daß es 1977 zu einer Berufserkrankungsanzeige bei der Deutschen Bundesbahn gekommen war. Damit ergab sich zwangsläufig, daß er sein Nein zu Leiden und Gebrechen unter einen Vorbehalt gestellt hatte, dessen Reichweite allerdings aus dem Formular noch nicht ausreichend hervorging. Unter diesen Umständen kann die Beklagte, die in ihrem Formular nähere Angaben zu bejahten Leiden und Gebrechen nicht vorsieht, sondern bei Bejahung auf Rückfragen angewiesen ist, den zu ihrer Beweislast stehenden objektiven Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht mit Erfolg geltend machen. Damit hängt die Begründetheit der Klage zu dem einen davon ab, ob von ärztlicher Seite eine fristgerechte Invaliditätsfeststellung getroffen worden ist, daß nämlich der Kläger binnen Jahresfrist eine unfallbedingte Gehörminderung links davongetragen hat, die einen Dauerschaden darstellt; zu dem anderen davon, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen konnte, die Gehörbeeinträchtigung sei tatsächlich ein unfallbedingter Dauerschaden. Nicht im Streit sind dagegen der fristgerechte Eintritt eines etwaigen Unfalldauerschadens und die rechtzeitige Geltendmachung von Invalidität. Zu Recht geht das Berufungsgericht vom Vorliegen einer fristgerecht getroffenen Invaliditätsfeststellung im Sinne des § 8 II (1) AUB aus. Eine Feststellung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers kam demgemäß nach den AUB nicht in Betracht. Daß die Versicherer den Grad der binnen Jahresfrist unfallbedingt eingetretenen Invalidität gerade nicht von vorneherein festgeschrieben wissen wollen, ergibt zur Genüge die in § 13 (3) AUB 61 vorgesehene Regelung. Dem Berufungsgericht ist auch kein Auslegungsfehler bei seiner Annahme unterlaufen, die beiden fristgerechten Stellungnahmen ließen ausreichend erkennen, daß die Ärzte von einem bleibenden Gehörschaden links im Sinne einer erheblichen Verschlechterung ausgegangen seien und diese auf den Zwischenfall vom Februar 1992 zurückführten. Da der Kläger bei dem Überfall unstreitig erhebliche Gesichtsverletzungen und damit eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, liegt ein Unfall im Sinne des § 2 (1) AUB vor. Juli 1993 "Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, daß die linksseitige Hörminderung durch den Raubüberfall vom 27.2.92 verursacht wurde", zu dem Anlaß nehmen müssen, ein weiteres Gutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen. Auch die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Auswertung der Invaliditätsfeststellung gegen allgemeine Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Für den Anspruch des Klägers maßgebend ist allein der nach der Systematik der AUB zu ermittelnde Gehörschaden; andere Tabellenwerte kommen dafür nicht in Betracht. Diesem Maßstab werden weder die Invaliditätsfeststellungen vom August 1992/April 1993 und das Gutachten von 1977, an das die Invaliditätsfeststellungen anknüpfen, gerecht noch die Angaben in der mündlichen Anhörung des vom Landgericht zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellten Dr. Sch.. Es wird vielmehr zur Frage des unfallbedingten Invaliditätsgrades eine Beweisaufnahme, die an § 8 II (2) und (3) AUB ausgerichtet ist, durchführen müssen (siehe dazu auch Senatsurteil vom 24.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
FeststellungAUBfristgerechtUnfallFrageBerufungsgerichtInvaliditätKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 215/95
URTEIL
Verkündet am:
6. November 1996 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
I
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 67.500 DM, nämlich 15% der vereinbarten Invaliditätssumme von 450.000 DM. Er unterhält bei der Beklagten seit dem 21. Mai 1985 einen Unfallversicherungsvertrag, dem unter anderem Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde liegen; ihr Wortlaut entspricht demjenigen der AUB 61.
Der Kläger macht geltend, am 27. Februar 1992 bei einem Überfall, bei dem er niedergeschlagen und unter anderem
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am Kopf durch Fußtritte erheblich verletzt wurde, einen Gehörschaden auf dem linken Ohr erlitten zu haben. Seine nach dem Vorfall bestehende Hörschädigung bedinge eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 30%. Zwar habe schon vor dem Überfall eine beidseitige Hörbeeinträchtigung bestanden. Diese habe aber nach ärztlicher Begutachtung weit unter 10% gelegen.
Die Beklagte stützt ihre Leistungsablehnung darauf, daß ein Hörverlust des Klägers nicht unfallbedingt entstanden sei, daß es an einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung eines Arztes gemäß § 8 II (1) ihrer AUB fehle und daß sie leistungsfrei sei, weil der Kläger seine gehörbedingte Vorinvalidität in seiner Unfallanzeige vom 26. März 1992 vorsätzlich verschwiegen habe, §§ 15 II Nr. 4, 17 AUB. Zumindest sei aber ein Abzug von der Entschädigung wegen vorhandener Vorinvalidität geboten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidunqsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist.
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I.	Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht aufgrund einer vorsätzlich (oder grob fahrlässig) begangenen Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei dem Ausfüllen des Unfallschadenanzeigeformulars leistungsfrei geworden ist.
a) Der Kläger hat zwar in der formularmäßig ausgestalteten Unfallschadenanzeige zu der Frage: "Lag zur Zeit des Unfalles ein Leiden oder Gebrechen vor ?", das Nein-Kästchen angekreuzt; auf gleicher Höhe mit den unter dieser Frage fettgedruckten Worten "Frühere Unfälle", die die Überschrift zu einer auf Unfälle und ihre Folgen bezogenen Fragengruppe bilden, hat er jedoch vermerkt: "Betriebl. Beruf serkrankungsanzeige DB Stuttgart 1977."
Diesem Vermerk liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war jahrelang bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt und dort seit 1968 einer starken Lärmbelastung ausgesetzt. Auf Ersuchen eines leitenden Bundesbahnarztes erstattete Prof. Dr. W. unter dem 26. August 1977 aufgrund einer vorangegangenen Untersuchung des Klägers ein hals-, nasen-, ohrenfachärztliches Gutachten. In ihm gelangte er zu einer "nach der Tabelle Fellmann" geschätzten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers von weit unter 10%, womit noch kein Lärmschaden gemäß "Ziffer 2301 der Anlage 1 zur BKVO" vorliege. Nach dem tonaudiometrischen Hörkurvenverlauf wäre allerdings bei weiterer Lärmexposition mit einer raschen Zunahme des Hörschadens im Sprachbereich und damit raschem Anstieg.der MdE zu rechnen. Eine Kontrollun-
tersuchung erübrige sieh jedoch, da der Untersuchte nicht mehr lärmexponiert sei.
b) Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken, "eine so lange (15 Jahre) zurückliegende und so geringfügige Feststellung einer Gehörinsuffizienz" sei kein Gebrechen im Sinne der gestellten Frage und deshalb auch nicht anzugeben gewesen. Indessen bedarf es hierzu keiner Vertiefung, denn der Kläger hat die gestellte Frage nicht einfach verneint und auch nicht der Wahrheit zuwider, d.h. unrichtig, sondern lediglich unklar beantwortet, ohne daß die Beklagte weitere Aufklärung,, wie geboten, verlangt hätte. Er hat im zweiten Teil seiner Antwort wahrheitsgemäß und weiterreichend, als von der Beklagten erfragt, angegeben, daß es 1977 zu einer Berufserkrankungsanzeige bei der Deutschen Bundesbahn gekommen war. Er hat dafür - unübersehbar - eine zur Fragenbeantwortung bezüglich erlittener Unfälle und ihrer Folgen gar nicht vorgesehene Zeile benutzt, nämlich den Freiraum zu erst folgenden Fragen nach Unfällen. Demnach konnte der Bezug der Angabe zur Frage nach Leiden und Gebrechen nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Damit ergab sich zwangsläufig, daß er sein Nein zu Leiden und Gebrechen unter einen Vorbehalt gestellt hatte, dessen Reichweite allerdings aus dem Formular noch nicht ausreichend hervorging. Unter diesen Umständen kann die Beklagte, die in ihrem Formular nähere Angaben zu bejahten Leiden und Gebrechen nicht vorsieht, sondern bei Bejahung auf Rückfragen angewiesen ist, den zu ihrer Beweislast stehenden objektiven Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht mit Erfolg geltend machen. Es hätte ihr zunächst oblegen, der Unklarheit mit ei-
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ner Rückfrage nachzugehen, denn eindeutig verneint war die gestellte Frage nach Leiden und Gebrechen eben nicht.
Damit hängt die Begründetheit der Klage zu dem einen davon ab, ob von ärztlicher Seite eine fristgerechte Invaliditätsfeststellung getroffen worden ist, daß nämlich der Kläger binnen Jahresfrist eine unfallbedingte Gehörminderung links davongetragen hat, die einen Dauerschaden darstellt; zu dem anderen davon, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen konnte, die Gehörbeeinträchtigung sei tatsächlich ein unfallbedingter Dauerschaden. Nicht im Streit sind dagegen der fristgerechte Eintritt eines etwaigen Unfalldauerschadens und die rechtzeitige Geltendmachung von Invalidität.
II.	Zu Recht geht das Berufungsgericht vom Vorliegen einer fristgerecht getroffenen Invaliditätsfeststellung im Sinne des § 8 II (1) AUB aus.
Unter dem 24. August 1992 wird von den Ärzten Dr. Sch. und Prof. Dr. R. attestiert, daß bei dem Kläger, der seit dem Zwischenfall über eine wesentliche beiderseitige Hörminderung, vor allem links, klage, eine hochgradige linksseitige Innenohrschwerhörigkeit vorliege. Ab 1.000 Hz grenze sie an Taubheit. Eine rechtsseitige Hochtonschwerhörigkeit wird als vorbestehend vermutet. Links liege der Hörverlust bei 95%, rechts bei 41%. Das entspreche einer MdE von 30%. Eine genaue Bestimmung der traumatisch bedingten Schwerhörigkeit könne nur im Vergleich mit einem früheren Audiogramm getroffen werden. Dies wird unter dem 28. April 1993 - und damit ebenfalls fristgerecht - teilweise nachge-
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holt. Dort heißt es, die zwischenzeitliche Auswertung des 1977 erstellten (unter I bereits erwähnten) Gutachtens habe ergeben, daß rechts die seinerzeit festgestellte geringgradige Schwerhörigkeit gleichgeblieben sei ("persistierte"); links sei dagegen aufgrund des Zwischenfalles vom 27. Februar 1992 gegenüber der 1977 bestehenden geringgradigen reinen Innenohrschwerhörigkeit eine hochgradige an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit diagnostiziert worden.
Ohne Erfolg stellt die Revision in Abrede, daß in den beiden Stellungnahmen überhaupt eine Invaliditätsfeststellung enthalten sei. Sie nimmt bei diesem Angriff nicht ausreichend in den Blick, daß es hier um einen Fall nach der sogenannten Gliedertaxe der AUB geht. Diese stellt allein auf Organ- und Gliederverluste bzw. -beeinträöhtigungen ab und gibt für erstere feste Prozentsätze vor, die alleiniger Bewertungsausgangspunkt auch für bloße Beeinträchtigungen sind. Eine Feststellung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers kam demgemäß nach den AUB nicht in Betracht. Die Ärzte haben auch Feststellungen getroffen. Sie haben aus Untersuchungsergebnissen ihre Schlüsse gezogen und daraus ihre Feststellungen abgeleitet.
Unschädlich bleibt dabei, daß in den beiden Invaliditätsfeststellungen nicht abschließend zu einem bestimmten Grad unfallbedingter Invalidität, nämlich der unfallbedingten Gehörminderung links, Stellung bezogen worden ist. Eine derartige Anforderung an die Feststellung des § 8 II (1),
1. Halbsatz AUB ginge jedenfalls über ein anerkennenswertes Interesse der Versicherer hinaus. Spätschäden lassen sich durch eine fristgerechte Invaliditätsfeststellung auch dann
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vom Versicherungsschutz ausschließen, wenn in ihr kein Grad der unfallbedingt binnen Jahresfrist eingetretenen Invalidität oder hier des Gehörschadens angegeben ist. Unerläßlich für die Feststellung ist dagegen, daß sich aus ihr die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen, zu demindest auf die Gesundheit des Versicherten, ergibt, ohne daß beides unbedingt richtig sein müßte (Senatsurteil vom 16.12.1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286 unter 2 b). Daß die Versicherer den Grad der binnen Jahresfrist unfallbedingt eingetretenen Invalidität gerade nicht von vorneherein festgeschrieben wissen wollen, ergibt zur Genüge die in § 13 (3) AUB 61 vorgesehene Regelung.
Dem Berufungsgericht ist auch kein Auslegungsfehler bei seiner Annahme unterlaufen, die beiden fristgerechten Stellungnahmen ließen ausreichend erkennen, daß die Ärzte von einem bleibenden Gehörschaden links im Sinne einer erheblichen Verschlechterung ausgegangen seien und diese auf den Zwischenfall vom Februar 1992 zurückführten.
III.	Das Berufungsgericht hat sich für überzeugt erklärt, die Gehörverschlechterung sei ein unfallbedingter Dauerschaden. Da der Kläger bei dem Überfall unstreitig erhebliche Gesichtsverletzungen und damit eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, liegt ein Unfall im Sinne des § 2 (1) AUB vor. Soweit es um die weitere Anspruchsvoraussetzung geht, ob die Invalidität des Klägers, nämlich die dauerhafte Gehörverschlechterung links, auf den Unfall zurückzuführen ist - § 8 II (1), 1. Halbsatz AUB - konnte sich das Berufungsgericht die notwendige Überzeugung nach dem Maßstab des § 287 ZPO, nicht dem des § 286 ZPO bilden (dazu
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Senatsurteil vom 23.9.1992 - IV ZR 157/91 - VersR 1992,
1503 unter 1). Deshalb greift die Revisionsrüge nicht, das Berufungsgericht hätte die Äußerung des Prof. Dr. R. in einer von der Beklagten veranlaßten Stellungnahme vom 28. Juli 1993 "Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, daß die linksseitige Hörminderung durch den Raubüberfall vom 27.2.92 verursacht wurde", zu dem Anlaß nehmen müssen, ein weiteres Gutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen.
Ihre Behauptung, die Gehörverschlechterung des Klägers sei nicht Unfall-, sondern altersbedingt, hat die Revision nicht weiter substantiiert. Immerhin spricht dagegen, daß die Ärzte gegenüber 1977 für das rechte Ohr keine Verschlechterung feststellen konnten. Auch die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Auswertung der Invaliditätsfeststellung gegen allgemeine Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte.
IV.	Von der Frage, ob ein Kausalzusammenhang.zwischen dem Unfall und dem Invalidität bedingenden Gehörschaden links erwiesen ist, ist allerdings die Frage zu trennen, ob ein Invaliditätsgrad, der maßgeblich für die Höhe der zu leistenden Invaliditätsentschädigung ist, rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist.
Für den Anspruch des Klägers maßgebend ist allein der nach der Systematik der AUB zu ermittelnde Gehörschaden; andere Tabellenwerte kommen dafür nicht in Betracht. Die sonst für den Einzelfall zu ermittelnde Auswirkung eines unfallbedingten Gesundheitsdauerschadens auf die jeweilige Arbeitsfähigkeit des Versicherten wird als Bewertungsmaß-
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stab einer unfallbedingten Invalidität von der sogenannten Gliedertaxe ausgeschlossen; nach ihr bestimmt sich vielmehr der Prozentsatz der Invalidität direkt aus Art und Umfang des Verlustes oder der Beeinträchtigung der aufgeführten Glieder und Organe.
Diesem Maßstab werden weder die Invaliditätsfeststellungen vom August 1992/April 1993 und das Gutachten von 1977, an das die Invaliditätsfeststellungen anknüpfen, gerecht noch die Angaben in der mündlichen Anhörung des vom Landgericht zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellten Dr. Sch.. Auch das Berufungsgericht hat dies nicht beachtet. Damit hat seine Entscheidung letztlich keinen Bestand. Es wird vielmehr zur Frage des unfallbedingten Invaliditätsgrades eine Beweisaufnahme, die an § 8 II (2) und (3) AUB ausgerichtet ist, durchführen müssen (siehe dazu auch Senatsurteil vom 24. April 1974 - IV ZR 54/73 - VersR 1974, 664) .
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Im Interesse aller Prozeßbeteiligten dürfte es sich empfehlen, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, zu demal damit am ehesten eine gute Übersichtlichkeit bei der maßgeblichen Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet sein könnte. Der Sachverständige wird hierbei auch § 10 (4) AUB in seine Begutachtung miteinzubeziehen haben.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Dr. Schlichting
 Seiffert