Ein nach § 4 Abs.4 Nr. t c BEG anspruchsberechtigter Verfolgter, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist und erstmals im Vertreibungsgebiot von der zu einem Schaden im beruflichen Fortkommen führenden Verfolgung erfaßt worden i3t, hat einen vollen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 ff BEG- auch dannp wenn er die Wohn-sitzvorauosotzungen des § 4 Abs.A Nr. i e BE» nicht erfüllt, also nicht im Geltungsbereich des Bundeoent-schädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni ">965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske? Mit Anträgen vom 220 Juni "960 und 13« Juli I960 hat der Kläger von Israel aus Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angcmoldol; und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dio Versäumung der Antragsfriat gebeten» Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich im Herbst Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewieseno In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe im Herbst 1932 seinen Wohnsitz endgültig nach Rumänien verlegt» Sr sei daher nicht im .-'Itreichsgebiet von den Verfolgungsmaßnahmcn erstmals im Sinne dos § 64 Abs» 1 Satz 1 BEG erfaßt worden» Auch eine Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs» 1 Satz 2 B£G scheide aus, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § * BVJFG sei» In Betracht komme nur die Vertricbencneigenochaft als Aussiedler (§ * Abs* 2 Nr* 3 BVEG). Der Kläger habe aber im Jahre ’960 Rumänien nicht wegen seines Deutschtums verlassen, sondern aus familiären und wirtschaftlichen Gründen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, der wesentliche Beweggrund für seine Auswanderung von Rumänien nach Israel sei gewesen, daß er sich als früherer deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger in Rumänien nicht mehr wohlgefühlt habe. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuhoben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden im beruflichen Fortkommen ab 1 * November 1953 eine Rente unter Einstufung in den höheren Dienst zu gewähren* Somit ist er nach § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG voll encpruchs-berechtigte Nach den von dor Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts wurde er erstmals in Rumänien? gelassen» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger auf seine Aussiedlcreigen-schaft deshalb nicht berufen, weil er die V/ohn-sitzvoraussetzungen des § 4 Abs» * Nr. Er müsse sich deshalb, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, auf die einschränkenden Bestimmungen der §§ 149 if BEG verweisen lassen und habe keinen Berufssclalcnsanspruch, da er die Voraussetzungen des § 154 Abo« ^ Satz 2 BEG nicht erfülle. folgter, der seine Anspruchsberechtigung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BLG hcrleiten kann, zugleich ubor Vertriebener in Sinne des § 1 BVEG ist, für einen in Vcrtrcibungsgebict erlittenen Berufsschäden in vollen Unfang Entschädigung noch Maßgabe der §§ 64 Abo» 1, 65 ff BEG verlangen. Der Anspruch hatte somit zur Voraussetzungj daß der Verfolgte als Vertriebener in Sinne der §§ 4 und 2 BVFG im Geltungsbereich des BErgG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gcnour.cn hatte« Diese einschränkende Bestimmung int in Bundco-entschüdigungsgesetz bewußt fallen gelassen worden« an dessen Stelle die Bestimmung des § 64 Abs« 4 Satz 2 BEG getreten ist, stellte cs nur darauf ab, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG ist und einen Berufsschäden im Vertreibungsgebiet erlitten hat« In der Amtlichen Begründung zu dieser Bestimmung (Deutscher Bundestag, 2. S. ?30) ist insoweit ausgeführt, es solle durch Absatz 2 der.Neufassung klargestellt worden, daß den Anopruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur die in Absatz '! “5 e) sufgeführ-ten Personen haben sollen, sondern daß auch Vertriobene im Sinne des Vertriebencngesetzeo bei Schaden in beruflichen und in wirtschaftlichen Fortkommen anspruchc-berechtigt sind, wenn die Verfolgung im Vcrtreibungs-gobiet begonnen hat. Es kommt sonach lediglich darauf an, daß ein Verfolgter Vertriebener ist und im Vertroi-bungsgebiot von der zu dem Schaden in beruflichen Fortkommen führenden Verfolgung er: t j;al3 erfaßt wurde. Ein nach § 4 Abs. 1 Nr» 4 c BEG anspruchsberech-tigter Verfolgter, der Vertriebener in Sinne des § * BVFG ist und erstmals im Vertreibungegobiet von der zu einem Schaden im beruflichen Fortkommen führenden Verfolgung erfaßt worden ist, hat somit einen vollen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 ff BEG auch dann, wenn er dio Wohnsitcvorauscetzungen des § 4 Abs."
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BBG §§ 4 Aba. A Nr. 1 c, e, 64 Aba. 1 Satz 2 Ein nach § 4 Abs. 4 Nr. t c BEG anspruchsberechtigter Verfolgter, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist und erstmals im Vertreibungsgebiot von der zu einem Schaden im beruflichen Fortkommen führenden Verfolgung erfaßt worden i3t, hat einen vollen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 ff BEG- auch dannp wenn er die Wohn-sitzvorauosotzungen des § 4 Abs. A Nr. i e BE» nicht erfüllt, also nicht im Geltungsbereich des Bundeoent-schädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt. BGH, UrtoVo 7. Juli *>965 - IV ZR 2^5/64 OLG Frankfurt/Uain LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7o Juli 4965 Brooske Justizangcotollto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Max Menke Israel, Klägers und Reviaionsklägors, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 9 gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister L^^Bstraße^B s Innern, Beklagten und Revisionsbeklagtei - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni ">965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske? Wilden, Dr« loewenheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oborlandes-gerichto in Rrankfurt/Main vom 17« April ’964 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen» Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1883 in AflHHB (Kreis geborene jüdische Kläger hatte früher seinen V/ohnsitz in Er vertrat als selbständiger Handelsvertreter mehrere deutsche I'irmcn der chirurgisch-pharmazeutischen Branche Sein Arbeitsgebiet war dor Balkan, u.a» auch Rumänien» Im Herbst "932 begab er sich mit seiner Ehefrau Und seinem Sohn Hans Martin KIHHHHHI nach Bukarest» Port verblieb er bis zu dem Jahre I960» Im Mai/Juni "960 wanderte er von RuPänien nach Ioraol aus. Mit Anträgen vom 220 Juni "960 und 13« Juli I960 hat der Kläger von Israel aus Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angcmoldol; und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dio Versäumung der Antragsfriat gebeten» Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich im Herbst 1932 auf eine Geschäftsreise nach Bukarest begeben, aber erst nach der Machtergreifung durch Hitler endgültig den Entschluß gefaßt, in Rumänien zu bleiben. Pas sei frühestens am 1» April "933 gewesen» Nach 1933 hätten die deutschen Firmen die mit ihm bestehende Vertreterverträge wegen seiner jüdischen Abstammung gelöst» Padurch habe er seine Existenzgrundlage verloren» Pie Entschädigungsbehördo hat dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, den Anspruch jedoch abgelehnt, weil der Kläger schon 3cit Herbst 1932 soinon Lebcns-mittclpunkt in Rumänien gehabt habe und somit dort von den Verfolgungsmaßnahmen, nämlich den Kündigungen seitens der deutschen Firmen, erstmals betroffen worden Per Kläger hat Klage erhoben und nach Erklärung der Rentenwahl beantragt, das beklagte Land zu verurteilen , an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Selbständigcnrcntc und den Jahresrentenbetrag in höheren Pienst ab 1» November "953 au zahlen» Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewieseno In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe im Herbst 1932 seinen Wohnsitz endgültig nach Rumänien verlegt» Sr sei daher nicht im .-'Itreichsgebiet von den Verfolgungsmaßnahmcn erstmals im Sinne dos § 64 Abs» 1 Satz 1 BEG erfaßt worden» Auch eine Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs» 1 Satz 2 B£G scheide aus, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § * BVJFG sei» In Betracht komme nur die Vertricbencneigenochaft als Aussiedler (§ * Abs* 2 Nr* 3 BVEG). Der Kläger habe aber im Jahre ’960 Rumänien nicht wegen seines Deutschtums verlassen, sondern aus familiären und wirtschaftlichen Gründen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, der wesentliche Beweggrund für seine Auswanderung von Rumänien nach Israel sei gewesen, daß er sich als früherer deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger in Rumänien nicht mehr wohlgefühlt habe. Er spreche nur gebrochen rumänisch und habe in Israel wieder als Deutscher unter Deutschen leben wollen* Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuhoben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden im beruflichen Fortkommen ab 1 * November 1953 eine Rente unter Einstufung in den höheren Dienst zu gewähren* Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelasoonen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rcchto-zug gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat beantragt;, die Revision zurück zuv/oi q en. £ntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Kläger hatte früher seinen Wohnsitz in Frankfurt/Jiain. Br iat von dort im Herbst *1952, spätestens aber am '•. April 1933? nach Bukarest ausgewandert und befindet sich nunmehr in Israel. Somit ist er nach § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG voll encpruchs-berechtigte Nach den von dor Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts wurde er erstmals in Rumänien? also nicht im Altreichsgebiot, von der Verfolgung? die zu dom von ihm geltend gemachten Schaden im beruflichen Fortkommen geführt hat? erfaßt. Er erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen des § 64 Abo. 4 Satz 1 BEG. Nach Satz 2 dieser Bestimmung hat jedoch ein Verfolgter? der Vortricbencr im Sinne des § 1 deo Bundcovor-triebonengesetzes ist? einen Berufo3Chaöcnoanspruch auch dann? y/enn dio Verfolgung im Vcrtreibungsgcbict begonnon hat. Das Berufungsgericht hat die Frage? ob dor Kläger Rumänien im Jahre I960 ./egen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen hat und deshalb Aussiod-ler im Sinne deo § 1 Abo. 2 Nr. 3 BVFG ist, offen gelassen» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger auf seine Aussiedlcreigen-schaft deshalb nicht berufen, weil er die V/ohn-sitzvoraussetzungen des § 4 Abs» * Nr. ? e BEG nicht erfüllt, da er in Geltungsbereich des Bundco-entschädigungsgesetzes weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt genommen hat. Er müsse sich deshalb, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, auf die einschränkenden Bestimmungen der §§ 149 if BEG verweisen lassen und habe keinen Berufssclalcnsanspruch, da er die Voraussetzungen des § 154 Abo« ^ Satz 2 BEG nicht erfülle. Diesem Gedankengang des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt worden. Die Bestimmungen der §§ “*50 ff 3EG, die für Verfolgte aus den Vertreibungegebieten nur begrenzte Entschädigungsansprüche vorsehen, gelten nach der eindeutigen Vorschrift des § 149 BEG nicht für diejenigen Verfolgten, die die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllen» Diese sind vollanspruchsberechtigt, können also nicht auf die begrenzten Ansprüche der §§ 149 ff BEG verwiesen werden» Daher kann ein Vor- j folgter, der seine Anspruchsberechtigung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BLG hcrleiten kann, zugleich ubor Vertriebener in Sinne des § 1 BVEG ist, für einen in Vcrtrcibungsgebict erlittenen Berufsschäden in vollen Unfang Entschädigung noch Maßgabe der §§ 64 Abo» 1, 65 ff BEG verlangen. Entgegen der .'ieinung dos Berufungsgerichts steht diese volle Ansprucho-berechtigung nicht nur denjenigen Vertriebenen zur - 7 ~ Seite, die die Y/ohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Hr, 1 e BEG erfüllen« Dies ergibt sieh aus der Entstehungsgeschichte des Bundescntschädigungs-gesetzes» Die Bestimmung dos § 25 Abs« '' Satz " BErgG sah eine volle Anspruchsberechtigung auf Entschädigung für einen im Yertreibungsgebiet erlittenen Berufsschäden nur unter der Voraussetzung dos § 8 Abs« 4 Hr. 4 BErgG vor. Der Anspruch hatte somit zur Voraussetzungj daß der Verfolgte als Vertriebener in Sinne der §§ 4 und 2 BVFG im Geltungsbereich des BErgG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gcnour.cn hatte« Diese einschränkende Bestimmung int in Bundco-entschüdigungsgesetz bewußt fallen gelassen worden« § 25 Abs; 2 des Kcgierungscnt..v.rfs? an dessen Stelle die Bestimmung des § 64 Abs« 4 Satz 2 BEG getreten ist, stellte cs nur darauf ab, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG ist und einen Berufsschäden im Vertreibungsgebiet erlitten hat« In der Amtlichen Begründung zu dieser Bestimmung (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, BT. Drucksache Nr« ''949? S. ?30) ist insoweit ausgeführt, es solle durch Absatz 2 der.Neufassung klargestellt worden, daß den Anopruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur die in Absatz '! Nr. 4 des bisherigen § 8 (vgl« § 2 Abs« * Nr. “5 e) sufgeführ-ten Personen haben sollen, sondern daß auch Vertriobene im Sinne des Vertriebencngesetzeo bei Schaden in beruflichen und in wirtschaftlichen Fortkommen anspruchc-berechtigt sind, wenn die Verfolgung im Vcrtreibungs-gobiet begonnen hat. Es kommt sonach lediglich darauf an, daß ein Verfolgter Vertriebener ist und im Vertroi-bungsgebiot von der zu dem Schaden in beruflichen Fortkommen führenden Verfolgung er: t j;al3 erfaßt wurde. Dagegen hat der BerufsSchadensanspruch nicht zur Voraussetzungj daß die volle Anspruehsber.echtigung des Verfolgten auf § 4 Ab3. * Nr. Ä e BEG f= § 2 Abs. 1 Kr» “? e des Regierungsentwurfs) beruhte Es reicht vielmehr auss wonn der Verfolgte die Anspruchsvoraussetzungen des § t Abs. 1 Nr. 1 c BEG erfüllt. Ein nach § 4 Abs. 1 Nr» 4 c BEG anspruchsberech-tigter Verfolgter, der Vertriebener in Sinne des § * BVFG ist und erstmals im Vertreibungegobiet von der zu einem Schaden im beruflichen Fortkommen führenden Verfolgung erfaßt worden ist, hat somit einen vollen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 ff BEG auch dann, wenn er dio Wohnsitcvorauscetzungen des § 4 Abs. " Nr. 1 e BEG nicht erfüllt, also nicht im Geltungsbereich des Bundesentschädigungogcaotzes seinen Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt genommen hat oder nirmt. Der Kläger trägt vor, er habe Rumänien wogen seines Deutschtums verlassen. Ist dieser Vortrag richtig, so ist der Kläger Aussiedler und damit Vertriebener im Sinne dos § " Abs. 2 Nr. 3 BEG. Es kann daun ein Anspruch dos Klägers gemäß §§ 64 Abs. '4 Satz 2, 65 ff BEG in Betracht kommen, da Rumänien zu den Ver-troibungsgebiuton gehört (Senatsurteil RzW J!963n 376 Nr. 25; 557 Nr. 28; 1964, 179 Nr. 45) und da in dem behaupteten Entzug der Vertretertätigheit seitens deutscher Firmen eine nationalsozialistische Gev/olt-maßnahme erblickt werden kann (Senatsurteil RzY/ "963, 415 Nr, 23), Es muß somit noch tatricht erlich geklärt werden <, oh der Kläger Aussiedlor im Sinne des § " Abc, 2 Hr. 3 BVEGr isty oh also ZY/ischen seiner Auswanderung aus Rumänien und seinem Deutschtum ein Zusammenhang besteht (vgl, Senatsurteile RzW '-962., 4"6 flr, 2" und 1964, 34 Hr. 2*), Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdenj damit dieses die gebotenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs, * BIG. Raske Y/ilden Dr, Loewenheim Dr, Graf Bundesrich- ter von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben, Raske