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BGH · IV ZR 215/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 215/65

Ein stillschweigend erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Teilurteil kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn durch dieses* Urteil die Klage wegen eines Anspruchs abgewiesen worden ist und die Parteien im Verlauf des weiteren Verfahrens vor dem Landgericht sich über die dort noch anhängig gebliebenen Ansprüche verglichen und dabei zugleich eine Vereinbarung Uber die gesamten bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits getroffen haben. August 1962 des Landgerichts Hildesheim ist die Klage wegen deo,-Anspruchs auf Entschädigung für den Eigentumsochaden abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten worden. November 1962, hat die Klägerin gegen das Teilurteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin für Schaden an Eigentum 5 000 DM zu zahlen. Nach § 5t4 ZPO kann nach Erlaß des Urteils durch einseitige Erklärung einer Prozeßpartei auf das Recht der Berufung wirksam verzichtet werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin, dadurch, daß sie den Vergleich vom 23. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Verhandlungsprotokolle ergeben nicht, daß das beklagte Land auf Grund des Verziohtsi eine Einrede geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr von Amts wegen auf Grund des von ihm angenommenen Verzichts die Berufung verworfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß, denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht fostgeatellt werden, daß die Klägerin beim Abschluß des Vergleichs vom 23« (Setober 1962 stillschweigend auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil vom 21. Die Erklärung des Rechtsmittelsverzichts ist als Prozeßhandlung in der Regel unwiderrufliche Daß eine solche Erklärung stillschweigend abgegeben worden ist, kann daher nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen ein solcher Wille der verzichtenden Partei eindeutig und zweifelsfrei ergibt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, was die Parteien mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich bezweckten, ob sie sich nicht nur über den Anspruch auf Entschädigung wegen des geltend gemachten Berufsschadens, sondern auch über den ?/egen des? Allein Ziff.2 regelt die Verteilung der bis dahin in dem Rechtsstreit entstandenen gesamten Kosten, also auch die über den Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsschadens. Selbst wenn das der Pall gewesen wäre, wäre es aber nicht notwendig gewesen, daß die Klägerin auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilr urteil verzichtete, durch das die Klage auf Entschädigung für den Eigentumsschaden abgewiesen worden war. Wenn die Klägerin dann in Widerspruch zu dem Vergleich ihren Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsschadens dadurch weiter verfolgt hätte, daß sie gegen das Teilurteil Berufung einlegte, hätte das beklagte Land dem mit einer auf den Vergleich gegründeten Einrede begegnen können. Das Gericht wäre allerdings nicht befugt gewesen, das vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in gehöriger Form eingelegte Rechtsmittel mit Rücksicht auf den geschlossenen Vergleich von Amts wegen zu verwerfen. Auch wenn durch den Vergleich der gesamte Rechtsstreit erledigt werden sollte, ist doch kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben sollte. kein Anlaß, einen solchen Verzicht zu verlangen, denn seinen Interessen wäre auch in diesem Pall hinreichend damit genügt, daß es aus dem Vergleich eine Einrede gegen eine etwaige von der Klägerin gegen das Teilurteil eingelegte Berufung herleiten konnte» Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleiche vom 23» Oktober 1962 auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil verzichtet hat. Das Gericht wird dabei auch zu prüfen haben, ob der Vergleich sich nach dem Willen der Parteien auch auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für ihren Eigentumsschaden erstrecken sollte, und ob der gesamte Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist» Träfe das zu, dann wäre die Berufung gleichfalls unzulässig^ wenn das beklagte Land sich auf den Vergleich berufen würde. Die Klägerin hat gegen das ihren Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigenturas-schadens betreffende Teilurteil Berufung eingelegt und diesen Anspruch weiter verfolgt.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 225 BEG
BerufungRechtRechtsmittelGrundBerufungsgerichtParteiAnspruchVerzichtKlägerinvergleichen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk} ja Amtliche Sammlung} nein
BEG § 209; ZPO §.'§14
Ein stillschweigend erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Teilurteil kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn durch dieses* Urteil die Klage wegen eines Anspruchs abgewiesen worden ist und die Parteien im Verlauf des weiteren Verfahrens vor dem Landgericht sich über die dort noch anhängig gebliebenen Ansprüche verglichen und dabei zugleich eine Vereinbarung Uber die gesamten bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits getroffen haben.
BGH, Urt. v. 19. Februar I964 - IV ZR 215/65 -
OLG Celle LG Hildesheim
IV ZR 215/63
Verkündet am 19. Februar 1964
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Tauba Rosa Avenue, Kl
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Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigtert Reohtsanwalt Pr,
 gegen
das land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Raoke, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 1963 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht • zurüokverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für einen von ihr erlittenen Eigentumsschaden und für einen Schaden im beruflichen. Fortkommen geltend gemacht. Durch Teilurteil vom 21. August 1962 des Landgerichts Hildesheim ist die Klage wegen deo,-Anspruchs auf Entschädigung für den Eigentumsochaden abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten worden. In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 23. Oktober 1962 folgenden Vergleichs
"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung ihres Berufsschadensanspruchs einen Betrag von 2 000 DM.
2. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 3/4» der Beklagte 1/4, berechnet noch
 einem Streitwert von 8 000 DM.”
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Beide Parteien behielten sich ein Widerrufsrecht bis zu dem 30. November 1962 vor, haben jedoch auf dieses Recht durch Erklärung gegenüber dem Landgericht verzichtet!
Das beklagte Land am 31. Oktober 1962, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 27. November 1962, beim Landgericht eingegangen am 29. November 1962,
Am 27. November 1962, eingegangen am 30. November 1962, hat die Klägerin gegen das Teilurteil Berufung eingelegt mit dem Anträge,
 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin für Schaden an Eigentum 5 000 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurüokzuweisen.
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrecbtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hot sich, im Revisiönsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entacheidungagründe:
Die Revision ist begründet.
Nach § 5t4 ZPO kann nach Erlaß des Urteils durch einseitige Erklärung einer Prozeßpartei auf das Recht der Berufung wirksam verzichtet werden. Dieser Verzicht kann sowohl dem Gericht als auch dem Gegner gegenüber ausgesprochen werden (BGHZ 4» 31’4, 320). Der nur dem Prozeß-gegnor gegenüber erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel begründet für die Gegenpartei nur eine prozessuale Einrede. Nur dann, wenn diese Einrede geltend gemacht worden ist, ist das Rechtsmittel zu verwerfen (LH ZPO § 514 Nr. 3).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin, dadurch, daß sie den Vergleich vom 23. Oktober 1962 geschlossen bat, stillschweigend auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil vom 21. August 1962 ver-zichtet habe. Ein solcher stillschweigender Verzicht auf ein Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Vergleichs ist rechtlich möglich. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob dieser Verzicht dem Gericht oder nur dem Gegner gegenüber erklärt worden ist. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Verhandlungsprotokolle ergeben nicht, daß das beklagte Land auf Grund des Verziohtsi eine Einrede geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr von Amts wegen auf Grund des von ihm angenommenen Verzichts die Berufung verworfen.
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß, denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht fostgeatellt werden, daß die Klägerin beim Abschluß des Vergleichs vom 23« (Setober 1962 stillschweigend auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil vom 21. August 19.62 verzichtet hat. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel hat weitreichende Folgen, wenn dadurch«die Rechtskraft eines Urteils horbeigeführt wird. Die Erklärung des Rechtsmittelsverzichts ist als Prozeßhandlung in der Regel unwiderrufliche Daß eine solche Erklärung stillschweigend abgegeben worden ist, kann daher nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen ein solcher Wille der verzichtenden Partei eindeutig und zweifelsfrei ergibt.
Das trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, was die Parteien mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich bezweckten, ob sie sich nicht nur über den Anspruch auf Entschädigung wegen des geltend gemachten Berufsschadens, sondern auch über den ?/egen des? Eigentumsschadens der Klägerin vergleichen wollten. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung nur darauf untersucht, wie sie aus sich heraus von einem unbeteiligten Dritten verstanden werden muß. Gerichtliche Vergleiche haben eine Doppelnatur. Sie sind Prozeßhandlung und privatrechtliches Rechtsgeschäft. Hinsichtlich der Auslegung und der Anfechtbarkeit eines solchen Vergleichs geltenc daher grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die §§133, 157, 119 ff BGB.
Soweit es sich darum handelt, welche Wirkungen der Vergleich für das Verfahren gehabt hat, ob und inwieweit das Verfahren dadurch beendet worden ist, kann auch das Revisionsgericht ihn auslegen, und es ist an eine etwaige vom Berufungsgericht getroffene Auslegung nicht gebunden.
 
Der Vergleich ist in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1962 geschlossen worden, in der die Parteien nur über den Entschädigungsanspruch wegen des Berufsschadens der Klägerin stritten. Ziff. 1 des Vergleichs bezieht sich nur auf diesen Anspruch. Allein Ziff. 2 regelt die Verteilung der bis dahin in dem Rechtsstreit entstandenen gesamten Kosten, also auch die über den Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsschadens.
Dieser Umstand könnte dafür sprechen, daß die Parteien durch den Vergleich sowohl den Anspruch auf Entschädigung für den Berufsschäden als auch den für den Eigentumsschaden abschließend regeln wollten. Selbst wenn das der Pall gewesen wäre, wäre es aber nicht notwendig gewesen, daß die Klägerin auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilr urteil verzichtete, durch das die Klage auf Entschädigung für den Eigentumsschaden abgewiesen worden war. Denn der Vergleich hätte dann auch das insoweit noch anhängige Verfahren beendet. Wenn die Klägerin dann in Widerspruch zu dem Vergleich ihren Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsschadens dadurch weiter verfolgt hätte, daß sie gegen das Teilurteil Berufung einlegte, hätte das beklagte Land dem mit einer auf den Vergleich gegründeten Einrede begegnen können. Das Gericht wäre allerdings nicht befugt gewesen, das vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in gehöriger Form eingelegte Rechtsmittel mit Rücksicht auf den geschlossenen Vergleich von Amts wegen zu verwerfen. Auch wenn durch den Vergleich der gesamte Rechtsstreit erledigt werden sollte, ist doch kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben sollte.
Für sie bestand keine Veranlassung, diesen Verzicht zu erklären. Hach der Lage, in der sich das Verfahren am 23. Oktober 19#2, dem Tage, an dem der Vergleich geschlossen wurde, befand, bestand aber auch für das beklagte Land
 
kein Anlaß, einen solchen Verzicht zu verlangen, denn seinen Interessen wäre auch in diesem Pall hinreichend damit genügt, daß es aus dem Vergleich eine Einrede gegen eine etwaige von der Klägerin gegen das Teilurteil eingelegte Berufung herleiten konnte» Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleiche vom 23» Oktober 1962 auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil verzichtet hat. Das Berufungsgericht konnte daher die Berufung nicht aus diesem Grunde verwerfen»
Das angefochiene Urteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Gericht wird dabei auch zu prüfen haben, ob der Vergleich sich nach dem Willen der Parteien auch auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für ihren Eigentumsschaden erstrecken sollte, und ob der gesamte Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist» Träfe das zu, dann wäre die Berufung gleichfalls unzulässig^ wenn das beklagte Land sich auf den Vergleich berufen würde. Bei der Entscheidung wird zu beachten snin, daß das beklagte Land sich Hierauf nicht berufen hat. Die Klägerin hat gegen das ihren Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigenturas-schadens betreffende Teilurteil Berufung eingelegt und diesen Anspruch weiter verfolgt. Das beklagte Land hat allein beantragt, diese Berufung aus sachlichem Grunde zurückzuweisen. Palls dagegen die Parteien beim Abschluß des Vergleichs nur stillschweigend davon ausgegangen sein sollten, daß gegen das Teilurteil keine Berufung mehr eingelegt würde, würde die dennoch eingelegte Berufung zulässig sein und ein Pesthalten des beklagten Landes am Vergleich jetzt gegen Treu und Glauben verstoßen»
 
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg TDr. loewenhei!