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BGH · IV ZH 284/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 284/61

Macht der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten als Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Pauschalentschädigung von 1o,ooo DM geltend, so kann in den Fällen, in denen ihm auch ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit zusteht, die An-rechnungcvorschrift des § 121 BEG auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Entschädigungsseiträume für beide Ansprüche im wesentlichen decken (vgl, auch BGH vom 16, Mai 1962 - IV ZH 284/61 Auf dio Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5» Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts in Frankenthal vom 21 <> März 1961 in Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach ihrem am Io» November 1944 verstorbenen Ehemann David über die von der Ent Schädigung s- dingt anerkannt» Insofern hat sie der Klägerin mit Bescheid vom Ho«Januar 1959 eine Kapitalentschädigung von 537985 DM zugesprochen» Dabei wurde im Sinne einer abgrensbar anhaltenden Verschlimmerung des präsklorotischcn Arterienleidons eine Erwerbsralnderung des Ehemannes der Klägerin von 3o $ unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes angenommen und der Hundertsatz auf 4o festgesetzt» Von der hierbei errechneten Kapitalentschädigung erhielt die Klägerin in Anwendung des § 121 BEG 25 # in Hohe des vorgenannten Betrages ausgesahlt» Januar 1959 erhobenen Klage beantragte die Klägerin-, das beklagte Land zu verurteile^ ihr für die Seit vom 1» Oktober 1938 bis zu dem 3o» November 1944 eine Kapitalentschädigung unter Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten. Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen eine weitere Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verstorbenen von 746->o5 DM zugesprochen» Es hat die Klage lediglich insoweit für begründet erachtet9 als der Entschädigungszeitraum vom 1» Mai 1942 auf den i» Oktober 1938 vorzuverlegen sei? Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag wiederholt, soweit diesem nicht bereits durch das Landgericht Rechnung getragen war* Bas beklagte Land hat sich der Berufung ange-schlosson, wobei es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats die Auffassung vertrat, daß der Klägerin zu Unrecht die Kapitalentschädigung von lo.ooo DM wegen des Berufsschadeno ihres verstorbenen ühemannes zuerkannt worden sei» Bas Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Anschlußberufung des beklagten Landes zurüekgewieseno Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch nur noch insofern weiter, als es sich darum handelt, ob im vorliegenden Balle die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG anzuwenden ist. das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ueustadt a,d0 W, vom 13* Dezember 1961 aufzuheben.und das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 21» Mrz 1961 insoweit zu ändern, als e§»*die Entschädigung für den Berufsschäden gemäß § 121 BEG angerechnet hat, und in diesem Umfang nach dem Klageantrag zu erkennen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die Frage, ob die der Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes zuerkannte Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit Recht nach. Maßgabe des § 121 BEG gekürzt worden ist, weil die Klägerin bereits eine Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes in Höhe von looooo DM erhalten hat» Biese Frage ist zu verneinen0 1c Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klagex-in als Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen Br» David RflHHK Entschädigung für den von diesem erlittenen Gesundheitsschaden gemäß den §§ 15o? Kapitalentschädigung andere Grundsätze zu gelten hätten, jedenfalls dann, wenn beide Entschädigungen im wesentlichen Umfange nicht für denselben Zeitraum zu gewähren, seien, Der tragende Grundsatz für die verschiedene rechtliche Bedeutung der Tragweite des § 121 BEG liegt darin, daß auch der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten die Rente für den Schaden im beruflichen Fortkommen ungeachtet ihrer Pauschalierung der Höhe nach für bestimmte monatliche Zeitabschnitte für die Dauer des Entschädigungszeitrauins erhält, sc daß bei einem Vergleich mit der Gesundheits-schaöensrente ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei fest-gestellt werden kann, ob beide Entschädigungsleistungen für denselben Entschädigungsseitraum gewährt werden, wovon nach § 121 BEG die Möglichkeit einer Kürzung abhängt, Ganz anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Verfolgte wegen seines Berufsschadens gemäß §155 BEG. die Pauschalentschädigung von looddo DM erhält» Diese Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Dauer des Entschädigungszeitraums gewährt, so daß sie jedenfalls dann nicht für den gleichen EntschädigungsZeitraum wie die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens geleistet wird, wenn die Entschädigungszeiträume bei beiden Schäden nicht zusammenfallen, Iänach blieb nach der Entscheidung vom 16, Mai 1962 die Präge, ob die Kürzungsvorschrift des § 121 BEG anzuwenden sei, wenn ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens und Schadens an Körper und Gesundheit erhält, nur für den Pall offen, daß beide Entschädigungszeiträume in beiden Pallen im wesentlichen zusammenfallen. Die PauschalentSchädigung berücksichtigt weder Bauer noch Höhe des Schadens, wenn dieser nur nicht nur geringfügig ist (§ 64 Abs» 1 BEG)» Aus diesem Grunde kann bei der Zuerkennung einer Pauschalentschädigung auch dann nicht mit Recht gesagt werden, daß beide Entschädigungen für denselben Entschädigungszeitraum gewährt werden, wenn die der Entschädigung zugrunde liegenden Schädigungen im selben Sntschädigungszeiträum begonnen und für den gleichen Zeitraum angedauert haben«.

Zitierte Normen: § 154 BEG
HöheEntschädigungBEG®KürzungKapitalentschädigungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

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BEG §§ 121, 154, 155
Macht der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten als Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Pauschalentschädigung von 1o,ooo DM geltend, so kann in den Fällen, in denen ihm auch ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit zusteht, die An-rechnungcvorschrift des § 121 BEG auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Entschädigungsseiträume für beide Ansprüche im wesentlichen decken (vgl, auch BGH vom 16, Mai 1962 - IV ZH 284/61
BG-II, Uri, V, 9, Januar
IV Zß 215/62 OLG Neustadt a,d»W.
IG l’rankenthal
 iv:™;-
Verkündet an 9o Januar 1963
Hoeppe, Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungorechtsötreit
 der Frau Ir, Berta
 Street,

9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr®
in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 45
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14® Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klggerin wird das Urteil des 4® Zivilsenats des Öberlandesgerlchts in Neustadt a<,cLY/, vom 13® Dezember 1961 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5® Zivilkammer -Entschädigungekammer - des Landgerichts in Frankenthal vom 21o März 1961 curückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz entschieden ist»
Auf dio Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5» Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts in Frankenthal vom 21 <> März 1961 in Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach ihrem am Io» November 1944 verstorbenen Ehemann David	über	die von der Ent Schädigung s-
bohörde (537,85 DM) und vom Landgericht (746,o5 DM) bereits zuerkannten Beträge hinaus weitere 3o8$1,7o DM zu zahlen« Ira übrigen v^ird die Berufung zurückgewieson0
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von den außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge werden 9/2o der Klägerin und 1l/2o dem beklagten Land auferlegt« Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am flP»	1895	in	N0-Ti4HBl	(Mähren)
geborene jüdische Klägerin besuchte die deutsche Volksund Mittelschule und studierte anschließend an der Technischen Hochschule in Berlin-Charlottenburg Chemie und Hüttenkunde. Sie heiratete am 25» März 1918 den am 27» August 1894 in 3u^B^ geborenen Dr. David BoflHBB, der gleichfalls Jude war und ebenso wie die Klägerin einem Elternhaus mit deutscher Umgangssprache entstammte» Beide betrieben zunächst in Wien eine Glasbläserei für Kunstglas und später in H#P-Ti^iBHB»eine keramische Werkstatt. Diese warf nach der Darstellung der Klägerin in den letzten Jahren vor 1938 durchschnittlich im Monat 8.000 - Io»000 K& ab.
Kurz vor der Besetzung	durch	deutsche	Truppen
 im September 1938 erlitt der Ehemann der Klägerin eine Hcrzthromboce. Nachdem er zunächst in ein Krankenhaus in Lcipnitz gebracht worden war, übersiedelten die Eheleute Romm nac^ Drag und wand er ten im April 1939 nach Palästina aus. Hier erlitt der Ehemann der Klägerin 1942 den zweiten und 1944 den dritten Hersanfall5 an dessen Folgen er am Io. November 1944 starb»
Die Klägerin hat u. a. als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Entschädigungsansprüche wegen der von diesem erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen und. an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 25. Januar 1958 die PauschalentSchädigung für Berufsschäden in Höhe von Io.000 DM gemäß den §§ 154, 155 BEG zuerkannt. Außerdem hat die Entschädigungsbehörde in einem Feststellüngsbescheid vom 5. Januar 1959 die Leiden des Ehemannes der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1942 bis zu seinem Tode als verfolgungebe-
dingt anerkannt» Insofern hat sie der Klägerin mit Bescheid vom Ho«Januar 1959 eine Kapitalentschädigung von 537985 DM zugesprochen» Dabei wurde im Sinne einer abgrensbar anhaltenden Verschlimmerung des präsklorotischcn Arterienleidons eine Erwerbsralnderung des Ehemannes der Klägerin von 3o $ unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes angenommen und der Hundertsatz auf 4o festgesetzt» Von der hierbei errechneten Kapitalentschädigung erhielt die Klägerin in Anwendung des § 121 BEG 25 # in Hohe des vorgenannten Betrages ausgesahlt»
In der gegen den Bescheid vom H. Januar 1959 erhobenen Klage beantragte die Klägerin-, das beklagte Land zu verurteile^ ihr für die Seit vom 1» Oktober 1938 bis zu dem 3o» November 1944 eine Kapitalentschädigung unter Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten. Erwerbsminderung von loo fo und eines Hundertsatzes von 7o zu zahlen» Dabei sollte von einer Anrechnung der für den Berufsschäden:, des Verstorbenen gewährten KapitalentSchädigung geinäß § 121 BEG abgesehen werden»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten»
Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen eine weitere Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verstorbenen von 746->o5 DM zugesprochen» Es hat die Klage lediglich insoweit für begründet erachtet9 als der Entschädigungszeitraum vom 1» Mai 1942 auf den i» Oktober 1938 vorzuverlegen sei? dagegen sei die Anwendung des § 121 BEG berechtigt.
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Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag wiederholt, soweit diesem nicht bereits durch das Landgericht Rechnung getragen war* Bas beklagte Land hat sich der Berufung ange-schlosson, wobei es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats die Auffassung vertrat, daß der Klägerin zu Unrecht die Kapitalentschädigung von lo.ooo DM wegen des Berufsschadeno ihres verstorbenen ühemannes zuerkannt worden sei» Bas Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Anschlußberufung des beklagten Landes zurüekgewieseno
 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch nur noch insofern weiter, als es sich darum handelt, ob im vorliegenden Balle die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG anzuwenden ist. Demgemäß beantragt sie ?
das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ueustadt a,d0 W, vom 13* Dezember 1961 aufzuheben.und das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 21» Mrz 1961 insoweit zu ändern, als e§»*die Entschädigung für den Berufsschäden gemäß § 121 BEG angerechnet hat, und in diesem Umfang nach dem Klageantrag zu erkennen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die Frage, ob die der Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes zuerkannte Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit Recht nach. Maßgabe des § 121 BEG gekürzt worden ist, weil die Klägerin bereits eine Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes in Höhe von looooo DM erhalten hat» Biese Frage ist zu verneinen0
1c Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klagex-in als Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen Br» David RflHHK Entschädigung für den von diesem erlittenen Gesundheitsschaden gemäß den §§ 15o?
151 p 39 Abs«, 2 BEG geltend machen kann. Dabei hat das Cber-landecgericht die Feststellung des der Klägerin von der Entschädigungsbehörde und vom Landgericht zugesprochenen Gesamtbetrages der KapitalentSchädigung von 1c 283?9o DM (537?85 DM und 746,o5 DM) rechtlich und rechnerisch gebilligte In der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Klägerin wegen des Gesundheitsschadens ihres Ehemannes eine Kapitalentschädigung in dieser Höhe zustehto Ob der Klägerin ein höherer Betrag zukommt, hängt davon ab, ob die Entschädigung ihr entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in voller Höhe, also ohne Berücksichtigung der Anrochnungsvorschrift des § 121 BEG, zuzuerkennen isto Unstreitig ist die der Klägerin durch den Bescheid vom 25c Januar 1958 gemäß den §§ 154? 155 BEG für den Berufsschäden des Verstorbenen gewährte Kapitalentschädigung von lOooo.o DM im Verhältnis zu dem vollen Betrag der
 
Kapitalontschädigung wegen des Gesundheitsschadens die höhere Summe, so daß nur eine Kürzung von 25 v0 H» der letztgenannten Entschädigung in Betracht kommt»
2c Eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG im vorliegenden Balle scheidet aus» Zwar hat der.erkennende Senat in dem der Entscheidung vom 12» November 1958 - IV 2H 153/58 - (RzW 1959, 155 Nr» 56) vorangestellten Leitsatz ausgesprochen, daß die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG auch dann aüzuwenden ist, wenn einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten Entschädigungsanspruch sowohl für den Schaden im beruflichen Fortkommen als auch für den Gecundheitsschaden für denselben Entschädigungszeit raum zustehen» Diese Entscheidung bezog sich jedoch allein auf den Fall, daß der Verfolgte wegen seines Gesundheitsschadens und seines Schadens im beruflichen Fortkommen die Gewährung von Rentenleistungon beantragt hatte» Nur dieser Sachverhalt lag der genannten Entscheidung zugrunde und nur für diesen Fall hat der Senat die Anwendbarkeit des § 121 BEG bejaht» Nach der Begründung der Entscheidung kann es jedoch, wie der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 16» Mai 1962 - XV ZR 284/61 - (RzW 1962, 514 Nro 26) ausgeführt hat, keinem Zweifel unterliegen, daß eine Kürzung der Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens einerseits und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen andererseits nach Maßgabe der Vorschrift des § 121 BEG nach der Auffassung des Senats nur vorzunehmen ist, wenn die Gewährung von Rentenleistungen in Frage steht» In der Entscheidung vom 16» Mai 1962 hat der Senat mit eingehender Begründung, auf die zui* Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt, daß bei der Gewährung von
 
Kapitalentschädigung andere Grundsätze zu gelten hätten, jedenfalls dann, wenn beide Entschädigungen im wesentlichen Umfange nicht für denselben Zeitraum zu gewähren, seien, Der tragende Grundsatz für die verschiedene rechtliche Bedeutung der Tragweite des § 121 BEG liegt darin, daß auch der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten die Rente für den Schaden im beruflichen Fortkommen ungeachtet ihrer Pauschalierung der Höhe nach für bestimmte monatliche Zeitabschnitte für die Dauer des Entschädigungszeitrauins erhält, sc daß bei einem Vergleich mit der Gesundheits-schaöensrente ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei fest-gestellt werden kann, ob beide Entschädigungsleistungen für denselben Entschädigungsseitraum gewährt werden, wovon nach § 121 BEG die Möglichkeit einer Kürzung abhängt,
 Ganz anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Verfolgte wegen seines Berufsschadens gemäß §155 BEG. die Pauschalentschädigung von looddo DM erhält» Diese Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Dauer des Entschädigungszeitraums gewährt, so daß sie jedenfalls dann nicht für den gleichen EntschädigungsZeitraum wie die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens geleistet wird, wenn die Entschädigungszeiträume bei beiden Schäden nicht zusammenfallen, Iänach blieb nach der Entscheidung vom 16, Mai 1962 die Präge, ob die Kürzungsvorschrift des § 121 BEG anzuwenden sei, wenn ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens und Schadens an Körper und Gesundheit erhält, nur für den Pall offen, daß beide Entschädigungszeiträume in beiden Pallen im wesentlichen zusammenfallen. Diese Frage ist zu verneinen. Auch für diesen fall steht der Pauschalcharakter
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der Entschädigung den § 155 BEG der Anwendung des § 121 BEG entgegen» Nach der Formulierung und dem Sinn der letztgenannten Vorschrift kann es nicht zweifelhaft coin, daß eine Kürzung nur in dem Falle zulässig ist, in dem die Entschädigungsleistungen für den Schaden im beruflichen Fortkommen einerseits und für die Schädigung an Körper und Gesundheit andererseits für denselben Entcchädigungszeitraum gewährt werden» Von dieser Voraussetzung ist nach dem Gesetz eine Kürzung der Entschädi-gungolei^tungen abhängig» An dieser zwingenden Voraussetzung fehlt es bei. der Gewährung der Pauschalentschädi-gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Ihre Höhe ist unabhängig von der Bauer eines etwaigen Entschädigungszeitraums, der sonst im Bereich der Entschädigung nach § 75 BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen neben der Einstufung des Verfolgten in. eine vergleichbare Beamten-gruppc die Hohe der Entschädigung entscheidend bestimmt*
Die PauschalentSchädigung berücksichtigt weder Bauer noch Höhe des Schadens, wenn dieser nur nicht nur geringfügig ist (§ 64 Abs» 1 BEG)» Aus diesem Grunde kann bei der Zuerkennung einer Pauschalentschädigung auch dann nicht mit Recht gesagt werden, daß beide Entschädigungen für denselben Entschädigungszeitraum gewährt werden, wenn die der Entschädigung zugrunde liegenden Schädigungen im selben Sntschädigungszeiträum begonnen und für den gleichen Zeitraum angedauert haben«. Erhält der Verfolgte die Pauschal-entschädigung nach § 155 BEG in Höhe von 1o»ooo BXI, so steht ihm dieser Betrag ohne Kürzung zu» Ebenso wenig ist die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zu kürzen» Eine Anwendung des §121 BEG scheidet wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzung ’’Gewährung der Bntochädigungs-leiotungen für denselben Sntschädigungszeitraum,, aus»
 
3o Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden* da sich die Höhe der dem Kläger sugesprochenen Leistungen auf Grund des. festgestellten Tatbestandes und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unmittelbar ergibt»
Die Kootenentscheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BEG* § 97 2D0o
Ascher Baske Wüstenberg Maaß Wilden