Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil d'er 2o Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 12« Mai I960 wird zurückgewiesen» Ho an Kindesstatt angenommen wurde, ist auf Grund der letztwilligen Verfügungen und des Erbvertrages Erbin erheblichen Vermögens geworden» Zugleich wurde die einzige Tochter der Er au Ho i auf den Pflichtteil gesetzt« Hans Erich H gingen vier Kinder hervor» Von ihnen sind drei Söhne kinderlos verstorben» Noch zu ihren Lebzeiten hatte der 1923 verstorbene Wilhelm H seine Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen .zu dem größten Teil auf sie übertragen» Das vierte Kind aus der;ersten Ehe der Frau Ho mit Hans Erich H t, Annemarie' IR , heiratete im Jahre 1936 den Fabrikanten Rudolf V .» Aus dieser, 1955 geschiedenen Ehe stammt1der am .1939 geborene Beklagte» Als, einziger noch lebender Abkömmling dieser Familie H führt er seit 1946 den Hamen H -V & Co» (Hop >» Nach seiner Verheiratung trat Willy Ho in die Firma Eberhard H & Söhne ein und übernahm später ihre Leitung»’ Die Gesellschafter der bisher genannten drei Firmen gründeten ein weiteres Unternehmen unter der, Firma Ho , V . itxagte mit 14,38 $ beteiligt» Für den Fall der Erbfolge sollte durch § 12 des einheitlichen Gesellschaftsvertrages erreicht werden, daß nur Abkömmlinge der verstorbenen Gesellschafter in die Stellung als.Gesellschafter einrückten» War der Erbe nicht Abkömmling eines Gesellschaft er sso v/ar.en die übrigen Gesellschafter nach dieser Bestimmung befugt, den.Eintritt eines solchen Ürben' in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen mit Mehrheitsbeschluß abzulbhnen» - daß Rudolf V und der Beklagte bei den Firmen Kuf: ? klagten als Erben eingesetzt: hatte, errichtete er ■ ■ unter dem- 3«11 » 1955 .- also schon vor dem Abschluß des Vergleichs - ein privatschriftliches Testament, in dem vornehmlich die von ihm durch Vertrag vom 14/."« 1954 an Kindesstatt angenommene Klägerin bedacht wurde» Sie v/urde darin zu 9/10, ihr Ehemann Kurt S' zu 1/10 zu dem Erboh berufen» Der Ehemann der Klägerin wurde zu dem Nachfolger Ho als Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter berufen» Hinsichtlich dos Vermögens, das nicht in den von Ho geleiteten Firmen gebunden war, -setzte er seiner - Stieftochter Annernarie H ein Vermächtnis aus Er widerief es durch Nachtrag zu dem 'Testament vom 17» 1°1957° Die Klägerin wurde auch von Frau Erna Ho Frau Erna Ho > errichtete, nachdem' sie ih‘ früheren letztwilligen ' Verfügungenihre Tochter und den Beklagten bedacht hatte,, unter dem 1.11,1955 ein eigenhändiges Testament, in dem sie die Klägerin zur Erbin ihrer Gesellschaftsanteile für den Fall einsetzte, daß ihr Ehemann vor ihr verstehe» Hinsieht-,. Als Nachfolger für die Geschäftsführung bestimmte sie den: Ehemann der Klägerin und. widerrief Erna Ho das Vermächtnis zugunsten ihrer Tochter und setzte, sie auf den Pflichtteil» Durch den mit' der Klägerin vor dem Notar Le 1 in Ee am ^2»7»957 geschlossenen Erbvertrag widerrief Frau Ho; alle früheren letztwilligen Verfügungen und setzte die Klägerin zur ' Aileinerbin ein» Sie machte der Klägerin die Auflage, sich ihrer Tochter wie eine .Schwester anzunehmen und für sie menschlich und nötigenfalls -..-auch finanziell zu sorgen» Frau Ho verstarb am ,26»7»195?» Durch diese " letziwillige,Verfügung Willy Hoj und den zuletzt erwähnten Erbvertrag Erna Ho wurde die Mutter des Beklagten von der Erbfolge nach ihrer' Mutter und von der Erbfolge nach ihrem Stiefvater ausgeschlossen»;- Der Beklagte, der in einem von seiner Mutter vor ihrer Entmündigung errichteten Testament zu dem Erben eingesetzt worden ist, nahm diese Regelung des Erb- ■ rechts nicht-.hin» Hierzu konnte sich Rechtsanwalt Rr» Re nicht entschließeno Daraufhin forderte der Beklagte vom Vormuhdschaftsgericht, es 'möge Rechtsanwalt DroRe als Vormund entlassen, da er die Interessen seines Mü ndolo n i c ht pfli c ht gemäß wahrgo nommen h abe» Dies ■■ Anregung gab das Vormundschaft.sgericht Köln nicht statt tubas Landgericht: Köln:-bestätigtetdiesCVAuf sung als Basöhweräsgericht "-die'; weitet täes ;';BekIagte;nhati el/keine n^-Brf olgi;;''Dert'8t§:B nat des Oborlandesgerichts in Köln befaßte sich,in seinem Beschluß, vom 28o Mai 1960 u0a„ mit den Erfolgs-aussichten eines solchen Prozesses, wie ihn der Beklagte vom Vormund seiner Mutter im Interesse seiner künftigen Erbaussichten gefordert hatte0,Soweit es sich um den“ Ausschluß in der Erbfolge der Mutter des* Beklagten gegenüber seiner Großmutter handelt , wird in dem genannten Beschluß mitgeteilt, daß der Vormund von Erau H die Geltendmachung der Rechte des Mündo 1s noch ;nicht ■'endgültig aufgegeben habe,;'■' v :obwohl die Aussichten eines entsprechenden Prozesses nicht günstig,zu beurteilen seien» -Daß, der Vormund der Mutter daneben alles Notwendige unternahm, um die .Pflichtteilansprüche-des Mündels .gegenüber, den n •■■■■■■?-■ Als ö-le Klägerin von der Eingabe des Beklagten an das Vormuht ^ehaftsgericht erfuhr,• forderte sie ihn' durch Schreibendem 2S, ?2oA 959, auf, die Rechts-wirksamkoit der fraglichen Rechtsgeschäfte ahzuer-ke nbenAA ' Die Klägerin' ist der Ansicht, sie habe wegen des Verhaltens des Beklagten ihr gegenüber ein rechtliches .■■Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechts-■ Wirksamkeit der Adoptionsverträge, der Testamente und des,Erbverträges 2/) der zwischen Frau Erna Ho. und der Klägerin geschlossene Adoptivvertrag vom 5°1Q»19565 UoRoNro 1100/56 des Notars Le i in Es; , 3°) das Testament des Willy Ho; ■ vom' 3«1 Io 1 955 nebst Nachtrag vom 17°11o1957» 5«) der zwischen Frau Erna Ho und der Klägerin zu UoRoNr0 .731/57 des Notars: Le in Ess vom 12 „7 <,1957 recht swirksam seien» die Überleitung des &....:~Vermögens auf die Klägerin vorbereiten sollen» Ihr Zweck sei es, § 12 der Gesoll-schaftsverträge zu umgehen» Die in den Verträgen betonte •; Absicht, f amilie nmäßige Dg z ie h u age n r zw is e h e n d er: Kläger in und der leidenden Annemarie H herzustollen, sei niedtVvervirklic ht wor d .enit:; Das Landgericht hat durch Urteil vom 12* Mai - X960 die Klage abgewiesen* Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klage unzulässig sei,..weil der Klägerin das rechtliche Interesse an der Feststellung fahle o Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, auch wenn ein festzustellondes Rechtsverhält nis zwischen den Parteien nicht bestehe* Ausschlaggebend sei vielmehr, daß die auch vom Landgericht anerkannte Unsicherheit der Rechtslage durch diesen' Prozeß beseitigt werde, da der Vormund, Rechtsanwalt Dro Re , sein Verhalten gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann von dem Ausgang dieses Verfahrens ab- ^ hängig machen werde* in Zukunft nie berühmen, Ansprüche aus einer Rechtsunwirksamkeit der im Klageantrag aufgefährten Rechtsgeschäfte gegen die Klägerin zu haben"» Auf die Frage, ob er sich damit Vorbehalten wolle, die Rechfcsuhwirksam keit der genannten Rechtsgeschäfte zu behaupten, oder ober sich auch verpflichten: wollen eine derartige Behauptung zu unterlassen, hat der Beklagte geantwortet zu-einer weiteren Erklärung bestehe keine Veranlassung* Auf Grund der vorgenannten Erklärung des Beklagten hat die Klägerin die Hauptsache für. erledigt erklärt* Sie beantragt, die Erledigung der Hauptsache durch Urteil auszusprechen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreite aufzuerlegen„ Hilfsweise beantragt der'Beklagte, af für den Ball, daß die Erledigungserklärung als -Rücknahme der Klage aufzufassen sei - der RÜck-f f-lnabme:werdefjzugestimmt•- der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen; . Das Berufungsgericht.hat dahin erkannt, daß die Hauptsache'erledigt sei und der ■'Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe» Mit der gegen dieses' Urteil eingelegten Revision: v/ill der::;Beklagte- :errei- r chen, daß die, Berufung der Klägerin.gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen wird« ZPO greift nicht ein, weil das Berufungsgericht entgegen dem Hauptantrag des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt hat» Hierin liegt eine Entscheidung, die den Streitgegenstand betrifft, daher handelt es sich um eine Entscheidung :zur Hauptsache0 Das wird in Recht-spre chung unft: tftchr If t.tftm ■ gana überwiege nd anerkannte RGZ VA, 23'=958, 249 Hr »20; BGH LM;;§ ■;546;*:ZPO' weil das Berufungsgericht auf die Erledigung der Hauptsache nicht erkennen durfte, da die gesetzlichen Voraussetzungen der'; feststellungsklage {§ 256 ZPO) von Anfang an nicht gegeben waren 0 fehlte es hieran, so konnte das von dem Berufungsgericht als /Bf led ■iguhgp.gr und:; angenommeneff eignis:^ des Beklagten vomvl4'W'März".i;:96i^ schäfte würden im Pulle ihrer Rechtswirksamkeit die Rechtsgrundlage für zahlreiche Rechtsverhältnisse im Sinne der genannten Vorschriften abgebeno Von ihrer Gültigkeit hängt vor allem die erbrechtliche Stellung der Klägerin.abv Im Verhältnis zu dem Beklagten kommt es der Klägerin vor allem darauf an, daß ihr Recht als Testaments- und Vertragserbin nach den Eheleuten Ho festgestellt wird» So verstanden, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, (vgl.« 2o Abgesehen von den noch zu erörternden Bedenken hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien fehlt es nach Ansicht der Revision um rechtlichen Interesse an einer Peststellung nach §il/aus: dem .Verhalten des Vormundes Rechtsanwalt Bi-o Re 1: zu schließen sei, daß' erV;Bichff ür'::?i:^p;::& Erbschaitsansprüche Vorbehalten hat, auch.wenn er von der Klägerin und ihrem Ehemann für sein Mündel' den Pflichtteil gefordert und wegen der Bewertungsgrundlagen um Auskunft gebeten hat»: Bin solcher . daß auf Grund der im Klageanträge genannten Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien ein der Peststellung fähiges und bedürftiges Rechtsverhältnis im.Sinne des § 256 ZPO bestanden: habeo Das hat das .Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil damit begründet, der Beklagte habezu dem Ausdruck gebracht, daß er;sich mit der Enterbung seiner Mutter nicht einverstanden erklären könne«, Hieraus entstand jedoch kein Rechtsverhältnis' im Sinne des § 256 ZPO? Erblassers durch das Vor hand ens ei nf naher >;^ejr^and^drb -RR so eingeschränkt wird, daß ihm keine unbeschränkte Testier freiheit zustehto In dieser Beschränkung der Parteifreiheit hat das Reichsgericht eine gegenwärtige, konkrete Vorwirkung erbrechtlicher Vorschriften gesehen (ähnlich, BGIIZ 28,, 177)Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Peststellungsklage das Ziel verfolgt, das Erbrecht nach noch lebenden Personen festzustellen» Dann fehlt es an einem gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnis', und zwar auch dann, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht». wobei sie zunächst übersieht, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Erbfolge im Einzelfalle nicht ausreichen kann, die Zulässigkeit einer.derartigen Klage zu bejaheno Im Rahmen ihrer Erwägungen übersieht die Klägerin:übrigens, daß die Mutter des Beklagten das von ihr vor ihrer 'Entmündigung errichtete Testament schon dann widerrufen kann, wenn sie - nicht■mehr wegen Geisteskrankheit, sondern nur wegen Geistesschwäche entmündigt ist :c§ 2253 - Abs ^2 : BGB io : . --Gegen die Zulässigkeit-der hier erhobenen Klage -spricht schließlich, daß diese Klage im Ergebnis das ..Ziel verfolgt i den-Beklagten zu zwingen, einen möglich e rwe i s e e inmal.zu dem Rachlaß seiner Mutter gehörenden ::Erbschaftsanspruch gegen die Klägerin nicht zu verwirklichen« Der Durchsetzung und:Anerkennung einer solchen Feststellungsklage steht aber der Rechtsgedanke des § 3t2 AbSol BGB entgegen» Aufdiese Grenzen der Rechtskraft hat schon das Landgerichtin seinem Urteil hingewiesen„ Damit wird deutlich,,, daß hier eine Eeststellungsklage auf Grund ihrer Rechts kr aftwiivkung keine Rechtsoicherheit schafft, auch wenn die Klägerin behauptet;, der Vormund würde sich diesem Urteil beugen« Die Sache liegt also anders -als. 4o Das Berufungsgericht' hat ein derartiges Rechts-Verhältnis allerdings auch darin erblickt, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Vormund und dem Vormundschaftcgericht in ihrer Ehre verletzt worden sei» Es' hat dazu darauf hingewiesen, "daß die'erbetene ■ Rest stellung-vder. dem .angefochtenenKUrieiR ;'::wird|haiiilich nieht gesagt, daß auch insoweit dje ä Er klär ungen des Beklagten, er berühme sic h keiner Ansprüche gegen die Klägerin, den Streit der Parteien erledigt hätte« Das Berufungsgericht hat bei der -Auslegung der genannten Erklärung ausschließlich beto nt, d aß d iese Erklärung den Be klagt e n dar a n Rl hindere, vermögensrechtliche Ansprüche gegen die'
Nachschlagewerk; ja
■ Amtlie he Sammlu n g: ja
ZPO §§ 91, 91a, 97, 99, 256
ab Zur einseitig erklärten Erledigung der Hauptsache hei Peststcllungsklageno
.b) Zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen um das Erbrecht nach noch lebenden Personen»
BGH Uri:» v. ?6. Mai 1962 - IV ZR 215/61 - OLG Köln
IV ZR 215/61
V e r k Und e t 7 am 16 o Mai 1962
Becker/ Just»-Angestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
in dem Rechtsstreit
des Erich Alexander H .V > L ,jj;;
Kreis D ' /KbV ’ '/..... Weg ' /;■;///.■' v
Beklagten' und Revisionsklägers,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Ehefrau 'Christa S 1 geh» von KI ,
y'D'i"" , Le , ' Istr äßer //tkrk
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: auf die mündliche Verhandlung vom 9» Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspr.äsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr« Graf:
für Recht- erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26, Juni 1961 aufgehoben«
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil d'er 2o Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 12« Mai I960 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
V0n Rechts wegen
'fa tbe stand i
Die Parteien: streiten über die Rechtswirksamkeit von Kindesannahmeverträgen, letztwilligenVerfügungen und.eines Erbvertrageso Beteiligt an diesen Rechts-geschaffen waren auf der einen Seite die Eheleute Ho; auf der anderen Seite die Klägerin und ihr Ehemannv 13iexKlägeri'h\■ die von‘jedem der' Ehegatten. Ho an Kindesstatt angenommen wurde, ist auf Grund der letztwilligen Verfügungen und des Erbvertrages Erbin erheblichen Vermögens geworden» Zugleich wurde die einzige Tochter der Er au Ho i auf den Pflichtteil gesetzt«
Frau Hopp war in erster Ehe mit dem 1920 verstorbenen Industriellen: Ha n s Er ich I-I ve rheiratet, d er n ebe n
dem unverehelichten 'Geheimrat Wilhelm H Gesell-
schaf Eberhard. If;;-.
Ho i & Söhne (SHS) in Di . war»; Aus der Ehe" mit :
Hans Erich H gingen vier Kinder hervor» Von ihnen
sind drei Söhne kinderlos verstorben» Noch zu ihren Lebzeiten hatte der 1923 verstorbene Wilhelm H seine Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen .zu dem größten Teil auf sie übertragen» Das vierte Kind aus der;ersten Ehe der Frau Ho mit Hans Erich H t, Annemarie' IR , heiratete im Jahre 1936 den Fabrikanten Rudolf V .» Aus dieser, 1955 geschiedenen Ehe stammt1der am .1939 geborene Beklagte» Als, einziger noch lebender Abkömmling dieser Familie H führt er seit 1946 den Hamen H -V
•••m.r.aw' ■> i:; .. A-f-W.y •. •/ > • - -y : ' .-W\y.'rA .A. \\v-'V . \A-waaIa A/-. :
Im Jahre 1921 heiratete die Witwe H den
, Fabrikanten Willy Ho •» Diese Ehe blieb kinderlos»
Der zweite Ebemann der Frau H i war im Zeitpunkt der Eheschließung Inhaber bzw» Mitinhaber der Firma Di ' Motalltuchfabrik J.Wo Ku: 1 & Go« (Kuf )
und der Rheinischen Handelsgesellschaft für Eisen-und Metullwaren Ho. & Co» (Hop >» Nach seiner Verheiratung trat Willy Ho in die Firma Eberhard H & Söhne ein und übernahm später ihre Leitung»’ Die Gesellschafter der bisher genannten drei Firmen gründeten ein weiteres Unternehmen unter der, Firma Ho , V . & GOTyrZTilTzr7üi27rsr..k(We: :{Wo. .)» Alle
vier Familienunternehmen v/urdTTTriri der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Grund übereinstimmender Gesellschaftsverträge betrieben» Persönlich haftende -und geschäftsführende Gesellschafter waren Willy Ho; und Rudolf V während die Ehefrauen dieser Gesellschafter und der Beklagte Kommanditisten waren»
An allen vier Gesellschaften waren Willy Ho »' mit *2,5 seine Ehefrau Erna verwitwete H 1 mit 28,75 .Rudolf .V; .mit *,9,37,$, seine Ehefrau Annemanv.“ itxagte
mit 14,38 $ beteiligt» Für den Fall der Erbfolge sollte durch § 12 des einheitlichen Gesellschaftsvertrages erreicht werden, daß nur Abkömmlinge der verstorbenen Gesellschafter in die Stellung als.Gesellschafter einrückten» War der Erbe nicht Abkömmling eines Gesellschaft er sso v/ar.en die übrigen Gesellschafter nach dieser Bestimmung befugt, den.Eintritt eines solchen Ürben' in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen mit Mehrheitsbeschluß abzulbhnen» -
Im Jahre 19*30 entstanden Gegensätze zwischen den Gesellschaftern, die-, eine Reihe von Rechtsstrei-tigkeiten auslosten» So klagten die Eheleute Ho und Annemarie V die nach ihrer Scheidung im Jahre
t955 wieder ihren Mädchennamen H angenommen
hatte? gegen Rudolf V auf-Ausschluß aus den Gesellschaften und ;gegen den jetzigen Beklagten auf Zustimmung zu dem Ausschluß seines Vaters» Dieser und noch mehrere andere Prozesse wurden schließlich durch einen vor dem Uh Senat des «Bundes'gerichts- • ;
hofs am 27»5»1957 abgeschlossenen Vergleich■beendet« Kernstück dieses Vergleichs:ist eine neue,Verteilung der Gesellschafterrechte an den genannten vier Gesellschaften«. Hierdurch wurde erreicht? daß Rudolf V und der Beklagte bei den Firmen Kuf: ?
\)rei und Hop ausschieden und nur noch Gesell-
schafter bei EHS blieben? auf der anderen Seite: schieden die Eheleute Ho : bei EHS aus, so daß sie vom 5'‘»3 2»3 9 56 ao AuT bro~oh .bei Kuf. ? Vfe ;:und Hop; beteiligt waren» Frau Annemarien* i blieb Gesellschafterin bei allen vier Gesellschaften? ihre Beteiligung als Kommanditistin bei Kuf. ,
We. und Hop umfaßt 25 i° des Gesellschafts-
vermögens dieser Firmen» Bei EHS wurde ihre Beteiligung durch Übertragung entsprechender Rechte von Frau Ho auf 52? 5 °ß> erhöht und ihre Rechtsstellung als•Kommaditistin in einem besonderen? einen feil des Gesamtvergleichs bildenden Vertrag in die einer stillen Gesellschafterin mit Beteiligung am:li-quid ati) n s er lös umgewan d eit»
■ Beim Abschluß des Vergleichs wurde Annemarie Hoesch durch ihren Vormund? Rechtsanwalt Dr» Re 1 in Kö ? vertreten» Sie war auf Antrag ihrer Mutter: durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23»3»1956 :
'vorläufig? später endgültig wegen Geisteskrankheitentmündigt worden» Nachdem Willy Ho in früheren
Testamenten mehrfach Annemarie H und den Be-
klagten als Erben eingesetzt: hatte, errichtete er ■ ■ unter dem- 3«11 » 1955 .- also schon vor dem Abschluß des Vergleichs - ein privatschriftliches Testament, in dem vornehmlich die von ihm durch Vertrag vom 14/."« 1954 an Kindesstatt angenommene Klägerin bedacht wurde» Sie v/urde darin zu 9/10, ihr Ehemann Kurt S' zu 1/10 zu dem Erboh berufen» Der Ehemann der
Klägerin wurde zu dem Nachfolger Ho als Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter berufen» Hinsichtlich dos Vermögens, das nicht in den von Ho geleiteten Firmen gebunden war, -setzte er seiner
- Stieftochter Annernarie H ein Vermächtnis aus
Er widerief es durch Nachtrag zu dem 'Testament vom 17» 1°1957° Die Klägerin wurde auch von Frau Erna Ho
- durch Vertrag vom 5® 10.1956 - än Kindesstatt angenommen» Frau Ho erklärte in dem Annahmevertrag, daß sie auf diese «Veis.e das zwischen ihrem Ehemann und der Klägerin; bereits bestehende Familienrechts- ; Verhältnis erweitern wolle, insbesondere ihrer leidenden und hilfsbedürftigen Tochter eine schwesterliche Freundin vermitteln wolle» Das gesetzliche Erbe-und Pfli'chtteilsrecht der Angenommenen wurde aus-geschlossen»
Frau Erna Ho > errichtete, nachdem' sie ih‘ früheren letztwilligen ' Verfügungenihre Tochter und den Beklagten bedacht hatte,, unter dem 1.11,1955 ein eigenhändiges Testament, in dem sie die Klägerin zur Erbin ihrer Gesellschaftsanteile für den Fall einsetzte, daß ihr Ehemann vor ihr verstehe» Hinsieht-,. lieh ihres übrigen Vermögens setzte sie ihrer Tochter Annemarie H- i ein Vermächtnis-aus und bat -alle
Beteiligten;, ihrer leidenden Tochter beizustehen»
Als Nachfolger für die Geschäftsführung bestimmte sie den: Ehemann der Klägerin und. machte der Klägerin die Auflage, ihr Stimmrecht entsprechend auszuüben<>
In einem Nachtrag vom 24»3°‘?956 widerrief Erna Ho das Vermächtnis zugunsten ihrer Tochter und setzte, sie auf den Pflichtteil» Durch den mit' der Klägerin vor dem Notar Le 1 in Ee am ^2»7»957 geschlossenen Erbvertrag widerrief Frau Ho; alle früheren letztwilligen Verfügungen und setzte die Klägerin zur ' Aileinerbin ein» Sie machte der Klägerin die Auflage, sich ihrer Tochter wie eine .Schwester anzunehmen und für sie menschlich und nötigenfalls -..-auch finanziell zu sorgen» Frau Ho verstarb am ,26»7»195?» Ihr .-Ehemann war etwa ein Honat vor ihrem Tod aus dem Leben geschieden» Die Eheleute S< ’ ’ traten ihr und
des Ehemanns Ho ' Erbe’=an^|
Durch diese " letziwillige,Verfügung Willy Hoj und den zuletzt erwähnten Erbvertrag Erna Ho wurde die Mutter des Beklagten von der Erbfolge nach ihrer' Mutter und von der Erbfolge nach ihrem Stiefvater ausgeschlossen»;-
Der Beklagte, der in einem von seiner Mutter vor ihrer Entmündigung errichteten Testament zu dem Erben eingesetzt worden ist, nahm diese Regelung des Erb- ■ rechts nicht-.hin» In seinem Namen wandte sich sein Vater.als sein damaliger gesetzlicher Vertreter an den Vo rmuhd. e'd et .|7;;ümiihn'
zu bestimmen, die letztwilligen Verfügungen bzw» den Erbvertrag der Eheleute Ho anzufechten oder die Nichtigkeit dieser Rechtsgeschäfte geltend zu machen»
Hierzu konnte sich Rechtsanwalt Rr» Re nicht
entschließeno Daraufhin forderte der Beklagte vom Vormuhdschaftsgericht, es 'möge Rechtsanwalt DroRe als Vormund entlassen, da er die Interessen seines Mü ndolo n i c ht pfli c ht gemäß wahrgo nommen h abe» Dies ■■ Anregung gab das Vormundschaft.sgericht Köln nicht statt tubas Landgericht: Köln:-bestätigtetdiesCVAuf sung als Basöhweräsgericht "-die'; weitet
täes ;';BekIagte;nhati el/keine n^-Brf olgi;;''Dert'8t§:B nat des Oborlandesgerichts in Köln befaßte sich,in seinem Beschluß, vom 28o Mai 1960 u0a„ mit den Erfolgs-aussichten eines solchen Prozesses, wie ihn der Beklagte vom Vormund seiner Mutter im Interesse seiner künftigen Erbaussichten gefordert hatte0,Soweit es sich um den“ Ausschluß in der Erbfolge der Mutter des* Beklagten gegenüber seiner Großmutter handelt , wird in dem genannten Beschluß mitgeteilt, daß der Vormund von Erau H die Geltendmachung der Rechte
des Mündo 1s noch ;nicht ■'endgültig aufgegeben habe,;'■' v :obwohl die Aussichten eines entsprechenden Prozesses nicht günstig,zu beurteilen seien» -Daß, der Vormund der Mutter daneben alles Notwendige unternahm, um die .Pflichtteilansprüche-des Mündels .gegenüber, den n •■■■■■■?-■ Eheleuten Schoeller zu verfolgen, v/ird: in; dem genannten Beschluß ira einzelnen dargelegt„
Als ö-le Klägerin von der Eingabe des Beklagten an das Vormuht ^ehaftsgericht erfuhr,• forderte sie ihn' durch Schreibendem 2S, ?2oA 959, auf, die Rechts-wirksamkoit der fraglichen Rechtsgeschäfte ahzuer-ke nbenAA '
Die Klägerin' ist der Ansicht, sie habe wegen des
Verhaltens des Beklagten ihr gegenüber ein rechtliches .■■Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechts-■ Wirksamkeit der Adoptionsverträge, der Testamente und des,Erbverträges
yßie hat 1 beantragt/:
festzusteilen, daß:?
* der zwischen Willy Ho und der Klägerin' geschlossene Adoptivvertrag vom 14»V. 0 ”9545 •üoR«Nr/ ;:f2.44/5.4;.;:des Netars Le-1'' ' in "Es /
2/) der zwischen Frau Erna Ho. und der Klägerin geschlossene Adoptivvertrag vom 5°1Q»19565 UoRoNro 1100/56 des Notars Le i in Es; , 3°) das Testament des Willy Ho; ■ vom' 3«1 Io 1 955 nebst Nachtrag vom 17°11o1957»
4o.) das Testament der Frau Erna Ho. ■::■ vom .-leite 1955 nebst Nachtrag vom 24°3°1956,
5«) der zwischen Frau Erna Ho und der Klägerin zu UoRoNr0 .731/57 des Notars: Le in
Ess vom 12 „7 <,1957 recht swirksam seien»
Ler Beklagte hat/beähtragt t|;f die Klage abzuweisen<>
Er ist der.Ansicht, der Klägerin fehle sehen das Rechtsschutzinteresse für. ihr Feststellungsbegehren;
Er stehe in keinem Rechtsverhältnis zur Klägerin und habe sich nie berühmt-, Ansprüche gegen sie zu. haben«. Ein-etwa ergehendes Urteil könne nur Rechbswirkungen zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber seiner Mutter erzeugeno
Der Beklagte hat im übrigen die Meinung vertreten, die fraglichen Rechtsgeschäfte seien nichtig, weil sie den guten Sitten widersprächen» Er hat dazu' ausgeführt; die Testamente und der Erbvertrag seien aufeinander abgestinrnt und errichtet Vv;Örden1. um:D©irier): M das
Vor möge n . z uV en t ziehen und es ■ d er Klägerin zuzufü hre n \'% obwohl Annemarie H _ -Abkömmling Erbin hätte
■ wer d e h ■ müs s o h V; 'Di'ö A Ad pp; txdnsvertragdVha^
die Überleitung des &....:~Vermögens auf die Klägerin
vorbereiten sollen» Ihr Zweck sei es, § 12 der Gesoll-schaftsverträge zu umgehen» Die in den Verträgen betonte •; Absicht, f amilie nmäßige Dg z ie h u age n r zw is e h e n d er: Kläger in und der leidenden Annemarie H herzustollen, sei
niedtVvervirklic ht wor d .enit:;
Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten bestritten und den Standpunkt eingenommen, entgegen der Auffassung des Beklagten hätten die Eheleute Ho die Klägerin in der geschehenen ?/eise bedenken können und mit Rücksicht auf die Geschäftsführung des Geschäfts' durch den hierfür besonders geeigneten Ehemann der Klägerin auch bedenken müssen» Annemarie H sei kein
Nachteil zugefügt worden, da' sie neben ihrem eigenen : betr äch t liehe n,: ,V$rmogenV Pf lie htto^
;■ Klägerin’VVönVerfid^iV0^-^^^^
/ sd i h eVAns io H tö V.Ö n:f d ef Kühw irksäm^ u Voff ügüngehVündAdesDrbverträ^
"i: s‘Ur A r .v -A-' . A; V A.... A;:AA-V--. ;/lAyAV.;A V A ■: :lVAA'v A'A^A-Dd' -'if
der'VübdK'das gesetzliehe Erbreeht'^äeindrf;'iiu$terVäm$V^ Vermögen der Großmutter Gesellschafter von' Kuf ,
Y/er ' AkndA'KQp'.'Aweideh^hböAäüfA^
7mQgenßvdrtdiTungVd;öM schlooscnen Vergleichs’ zunichte machen»■
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12* Mai - X960 die Klage abgewiesen* Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klage unzulässig sei,..weil der Klägerin das rechtliche Interesse an der Feststellung fahle o
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, auch wenn ein festzustellondes Rechtsverhält nis zwischen den Parteien nicht bestehe* Ausschlaggebend sei vielmehr, daß die auch vom Landgericht anerkannte Unsicherheit der Rechtslage durch diesen' Prozeß beseitigt werde, da der Vormund, Rechtsanwalt Dro Re , sein Verhalten gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann von dem Ausgang dieses Verfahrens ab- ^ hängig machen werde*
klärt, er habe"sich nie berühmt und werde sich auch dann, wenn er Erbe seiner Mutter werden sollte, '*i‘■
in Zukunft nie berühmen, Ansprüche aus einer Rechtsunwirksamkeit der im Klageantrag aufgefährten Rechtsgeschäfte gegen die Klägerin zu haben"» Auf die Frage, ob er sich damit Vorbehalten wolle, die Rechfcsuhwirksam keit der genannten Rechtsgeschäfte zu behaupten, oder ober sich auch verpflichten: wollen eine derartige Behauptung zu unterlassen, hat der Beklagte geantwortet zu-einer weiteren Erklärung bestehe keine Veranlassung*
Auf Grund der vorgenannten Erklärung des Beklagten hat die Klägerin die Hauptsache für. erledigt erklärt* Sie beantragt,
die Erledigung der Hauptsache durch Urteil auszusprechen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreite aufzuerlegen„
Der ;; Beklagte Widerspricht"^ ;BrlM
Böantr.ag%>-f;;^ if.S;;-;3■:;;-'J:Pl|
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurück-zuweisen,
notfalls dem Beklagten Vollstrockungsschutz gegen Sicherheitsleistung, auch -durch Bankbürgschaft, . zu gewahren»
Hilfsweise beantragt der'Beklagte,
af für den Ball, daß die Erledigungserklärung als -Rücknahme der Klage aufzufassen sei - der RÜck-f f-lnabme:werdefjzugestimmt•- der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
b) für den-Fall, daß die Bijledigungserklärung als Rücknahme der Berufung aufzufassen sei - auch •f;/-Cdi eserfMaßnahme werde zugestimmt::fderf :Klagefihf. e^^-'di^lKo'sten ungljZur^yBäst^^z^flb
■,sfl;Ber;l':B'dklag^jiSlstf'’der ,Ansic.|.|'d:■ daß seine;:;;Ei^$är:juhg:-vom' t4o3« "1961, die Hauptsache nicht erledigt habei
. Das Berufungsgericht.hat dahin erkannt, daß die Hauptsache'erledigt sei und der ■'Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe» Mit der gegen dieses' Urteil eingelegten Revision: v/ill der::;Beklagte- :errei- r chen, daß die, Berufung der Klägerin.gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen wird«
12.
Entscheidungsgründe;
Eie Revision ist begründet»
Io
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken» Der Beklagte erstrebt nicht nur (eine Änderung.der Kostenentscheidung, er ist auch nicht nur in diesen Punkte beschwert» Die Vorschrift; des § 99 Abs» 1! ZPO greift nicht ein, weil das Berufungsgericht entgegen dem Hauptantrag des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt hat» Hierin liegt eine Entscheidung, die den Streitgegenstand betrifft, daher handelt es sich um eine Entscheidung :zur Hauptsache0 Das wird in Recht-spre chung unft: tftchr If t.tftm ■ gana überwiege nd anerkannte RGZ VA, 23'=958, 249 Hr »20; BGH LM;;§ ■;546;*:ZPO'
Er»8; BGHZ 23? 333, 340; Stein/Jonas/Schönke, 18» Aufl„
I t zu § 9t a, II 2 zu § 99 ZPO; Göppinger, Die Erledigung- des Rechtsstreits in der Hauptsache, 1958, S» 3:44 7, p2$8',7: 3 04; ftHabs ehe Id1 Die Rechtsnatur der Erledigung 4der liauptsachhrift;:J:fÜr:-Prie^rich. Leht^':.■
Der Beklagte ist beschwert, wenn die angefobhtene* Entscholdung entgegen•seinem Antrag rechtskräftig wird» Ob diese Beschwer^ wirtschaftlich gesehen, nur noch das ' 4Kqs.!äninter(*sse4umfä^
■ Er4:: 104 abgedr uektenOBeschi desftSün^ angenommen wird,, -bedarf hier keiner Entscheidung, da schon das Kosteninteresse' die in § 546 Abs»1 ZPO aufgestcllte Wertgrenze erheblich übersteigt»
In der Sache selbst ist das Rechtsmittel des Beklagten .begründet,. weil das Berufungsgericht auf die Erledigung der Hauptsache nicht erkennen durfte, da die gesetzlichen Voraussetzungen der'; feststellungsklage {§ 256 ZPO) von Anfang an nicht gegeben waren 0 fehlte es hieran, so konnte das von dem Berufungsgericht als /Bf led ■iguhgp.gr und:; angenommeneff eignis:^ des Beklagten vomvl4'W'März".i;:96i^
berühmen werde, aus der Rechtsunwirksamkeit der in, der Klage genannten Rechtsgeschäfte Ansprüche zu haben, -das feststcllungsinteresse nicht nachträglich aus der Welt schaffen«.Durch das Ereignis, in dem die Erledigung der Haupt sache zu sehen ist ,; muß der Kläger . gehindert sein, die von ihm erbetene gerichtliche Entscheidung ; durchzusetzeno Daran fehlt es, wenn die Verfahrens- :: rechtlichen Voraussetzungen der feststellungsklage von,Anfang an nicht gegeben waren (vgl« GÖppinger, aaO, So:67, ,113)
1o Mit dem Anträge, daß die in der Klageschrift aufgeführten Verträge zwischen; der Klägerin und den Eheleuten Ho , deren Testamente und der zwischen frau Ho und 'der Klägerin abgeschlossene Erbvertrag rechtswirksam seien, begehrt die-Klägerin die feststollung 1. • „der Gültigkeit ,,,vonRechtsgeschäftenoHach § 256 ZPO hängt die Zulässigkeit der feststellungsklage jedoch davon ab, da(3 die feststollung des Bestehens . oder Hichtbestehens eines Rechtsverhältnisses das Ziel der 'Klage bildete, In.diesem Sinne ist der Antrag der Klägerin' zu verstehen« Die obengenannten Rechtsge-,
schäfte würden im Pulle ihrer Rechtswirksamkeit die Rechtsgrundlage für zahlreiche Rechtsverhältnisse im Sinne der genannten Vorschriften abgebeno Von ihrer Gültigkeit hängt vor allem die erbrechtliche Stellung der Klägerin.abv Im Verhältnis zu dem Beklagten kommt es der Klägerin vor allem darauf an, daß ihr Recht als Testaments- und Vertragserbin nach den Eheleuten Ho festgestellt wird» So verstanden, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin,
(vgl.« BGH IV ZR 132/57 vom 16.° Oktober 1957 mit Hinweis auf Reichel, ZZP, Bd» 59 So85, 94 und die Entscheidung des OLG Hamburg, aaO, S«307}°
2o Abgesehen von den noch zu erörternden Bedenken hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien fehlt es nach Ansicht der Revision um rechtlichen Interesse an einer Peststellung nach §il/aus: dem .Verhalten des Vormundes Rechtsanwalt Bi-o Re 1: zu schließen sei, daß' erV;Bichff ür'::?i:^p;::& ■ V s e inl,Iü nd e 1 ’ -: :■ d i e ’: Mu11 e r:* a hs.;. ■ :Be klagt e h fr*, keit der Testamente und des Erbvertrages abgefunden habeo Das folgert aie Revision daraus, daß nach der Darstellung der Klägerin der Vormund Pflichtteilan-fs pr ücheV fürVsefof Mündel ;Vgö|tendV^
näch § 2303 BGB voraussetze, daß Annemarie H "' V:;
: eureh Verfügung von Tode'shVfegen von der Erbfolge aus- f fv : geschlössenVseil: Dieser.fRihwandvisif unbegpün die - 15er. uf^ngsfeegru^
■ ergibt hinreiehend aeutlichjvdaß!sfen^ef%Vörmuh'd'"^:;:: 1;:?: Erbschaitsansprüche Vorbehalten hat, auch.wenn er von der Klägerin und ihrem Ehemann für sein Mündel' den Pflichtteil gefordert und wegen der Bewertungsgrundlagen um Auskunft gebeten hat»: Bin solcher . -
Vorbehalt -ist als zulässig anzusehen«, zu demal das Gesetz in § 2305 BGB neben dem Erbteil einen Pflichtteilrest“'; ansprueh.kennt o ;
3. , Das Berufungsgericht hat angenommen«, . daß auf Grund
der im Klageanträge genannten Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien ein der Peststellung fähiges und bedürftiges Rechtsverhältnis im.Sinne des § 256 ZPO bestanden: habeo Das hat das .Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil damit begründet, der Beklagte habe- zu dem Ausdruck gebracht, daß er;sich mit der Enterbung seiner Mutter nicht einverstanden erklären könne«, Hieraus entstand jedoch kein Rechtsverhältnis' im Sinne des § 256 ZPO? : weil; die genannten .Verträge und letztwilligen Verfü-' gangen zur Zeit der Klagerhebung und. auch., in der Folgezeit zwischen den Parteien keine rechtlichen Wirkungen ;entfalteten«
Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des' Bundesgerichtshofes bisher ge-
"Ree his s^r^lit sl^e st elreftd e n;|B etftjdünge^ der Klageerhebung.wenigstens die Grundlage bestimmter ;;::aHs prü c h ^ 33 i ph
;;:v,er halt nistg egenwirt ige^Art'i^ :rselh|;:.;daßfe:ihe-;Partei;'7aüf:];;Ör yrtchtli^freii^jfe^
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Urteil das Bestehen des Pflichtteilsrechts schon bei Lebzeiten des Erblassers den Gegenstand einer Festst ellungs klage- bilden ; kann, so deshalb, weil die ^ee;en-wartige? 3?echtliche Bewegungsfreiheit4des künftigenR. Erblassers durch das Vor hand ens ei nf naher >;^ejr^and^drb -RR so eingeschränkt wird, daß ihm keine unbeschränkte Testier freiheit zustehto In dieser Beschränkung der Parteifreiheit hat das Reichsgericht eine gegenwärtige, konkrete Vorwirkung erbrechtlicher Vorschriften gesehen (ähnlich, BGIIZ 28,, 177)Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Peststellungsklage das Ziel verfolgt, das Erbrecht nach noch lebenden Personen festzustellen» Dann fehlt es an einem gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnis', und zwar auch dann, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht». Das hat das Reichsgericht u.a. in then : der Rim gewerbliche ns Recht sä chdtzR^
932) SR,:i049 abgedruckten Entscheidungen auege- . yRbbfpchen«,Intaer;'!Linie dieser Rechtsprechunghäiktäicfc ^äuchRäasRIJi^el^
RrRüchfdädRÖchriittum nimmt diesen Standpunkt einsR4: fRRc
:4 Stein-Jonas-SOhohke-Polle, ZivilprozeßordnungRai8LRA.üffcRR /,nai» II 4 z^'/IRSigBR-^iebs^
: :236:'; ZP:Ö|:;4RdeehhergiRRehr:hdch;4dasRbedtsck^
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In den zuletzt angeführten Entscheidungen kommt zu dem Ausdruck, daß die Unsicherheit,v ob die klagende oder . die beklagte ParteiyEr.be, eines noch lebenden Dritten werde, es verbietet, hierin ;.ein Rechtsverhältnis der in § 256 ZPO genannten, Art -zu-^erblicken» Dieser
E'"R\ RR Ri .w;**';"•'**,- ■; R-R ./p'R. , _■ R ff,.RR rR?'. .v--. '(.RR• ,R R;i R:R-,RVR •>;R R'\.4•-RRfRR •f RR--R• /R'R;R VR.-..; ■R-- /R
,Gesichtspunkt ist ausschlaggebend» Die künftige Ent-
R;c R:RR'': -R ..4 j: ’• RRRRrR •• R/ i-\ RR , • ^ 'R' . RR/RR; R::,R': ■ . kR^ RRR/R'-R.'R R 4RR. RR; Ry : ,R •: RR'.f _ •
4); wicklüng Re ihe.s/:ydnRder;:“Gbg.$..nwa^
Verhältnisses ist dem unsicheren Entstehen eines Rechtsverhältnisses in der Zukunft nicht gloichsustellen?
X!eil in diesem,Ea 11 e d i e Rec h t s kr aftw irkung d e s Ur-.
; teils von einer lunvorher seh baren Entwicklung der Debensverhältnisse abhängt„ Die Klägerin hält diese Unsicherheit , für.-unwesentlich, . wobei sie zunächst übersieht, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Erbfolge im Einzelfalle nicht ausreichen kann, die Zulässigkeit einer.derartigen Klage zu bejaheno Im Rahmen ihrer Erwägungen übersieht die Klägerin:übrigens, daß die Mutter des Beklagten das von ihr vor ihrer 'Entmündigung errichtete Testament schon dann widerrufen kann, wenn sie - nicht■mehr wegen Geisteskrankheit, sondern nur wegen Geistesschwäche entmündigt ist :c§ 2253 - Abs ^2 : BGB io :
. --Gegen die Zulässigkeit-der hier erhobenen Klage -spricht schließlich, daß diese Klage im Ergebnis das ..Ziel verfolgt i den-Beklagten zu zwingen, einen möglich e rwe i s e e inmal.zu dem Rachlaß seiner Mutter gehörenden ::Erbschaftsanspruch gegen die Klägerin nicht zu verwirklichen« Der Durchsetzung und:Anerkennung einer solchen Feststellungsklage steht aber der Rechtsgedanke des § 3t2 AbSol BGB entgegen»
■ Schließlich würde ein in der-hier anhängigen Sache ' ergehendes .Urteil den Vormund der. Mutter des Beklagten nicht von der Prüfung befreien, ob seinem Mündel . ein Erbschaftsanspruch gegen die Klägerin , zusteht» :yyEsy;bäd ar f / Re i n erä-Br ör^er u öEfKuäßv^ des vorliegenden Rechtsstreites einer Klage des Vor-ytMundes--gegenfd.iefKiageiinynifh^
Aufdiese Grenzen der Rechtskraft hat schon das Landgerichtin seinem Urteil hingewiesen„ Damit wird deutlich,,, daß hier eine Eeststellungsklage auf Grund ihrer Rechts kr aftwiivkung keine Rechtsoicherheit schafft, auch wenn die Klägerin behauptet;, der Vormund würde sich diesem Urteil beugen« Die Sache liegt also anders -als. in dem in BGHZ 27? -.etitschiedenen'''RailOivlR in dem das RdsfStellung Entscheidung
der Lastenausgleichsbehörde präjudiziell war» •
4o Das Berufungsgericht' hat ein derartiges Rechts-Verhältnis allerdings auch darin erblickt, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Vormund und dem Vormundschaftcgericht in ihrer Ehre verletzt worden sei» Es' hat dazu darauf hingewiesen, "daß die'erbetene ■ Rest stellung-vder. Wirksamkeit der in der Klage genannten Rechtsgeschäfte einen Wegi zur Wiederherstellung ihrer :Ehre eröffne« Ob das Vorgehen des Beklagten ein solches - deliktisches oder deliktsähnliches - Rechtsverhältnis begründet hat« kann dahinstehen« In.. dem .angefochtenenKUrieiR ;'::wird|haiiilich nieht gesagt, daß auch insoweit dje ä Er klär ungen des Beklagten, er berühme sic h keiner Ansprüche gegen die Klägerin, den Streit der Parteien erledigt hätte« Das Berufungsgericht hat bei der -Auslegung der genannten Erklärung ausschließlich beto nt, d aß d iese Erklärung den Be klagt e n dar a n Rl hindere, vermögensrechtliche Ansprüche gegen die'
Klägerin zu erheben„ Darin:liegt also keineswegs die Erklärung, daß er die Vorwürfe«sittlich anstößigen Verhaltens nicht mehr aufrechterhalteä '"’
;.Sv'; > Nach a Ile de m war d ie von der Klägerin er hobene Reststollungsklage von Anfang an nicht zulässig, eine Krledigung’ der Hauptsache ist daher nicht, eingetreten. Auf die Revision des Beklagten mußte daher das ange- • fochtene Urteil aufgehoben und dasvUrteil des Landgerichtswieder hergest eilt werdenv
Ascher . Raske Johannsen
Ivlaaß Lr,Graf