hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1♦ Februar 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br» Graf für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, sie habe in der Praxis ihres Ehemannes mitgearbeitet und eine volle Hilfskraft ersetzt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Tätigkeit. Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, sie habe in der Praxis ihres Ehemannes mitgearbeitet und eine volle Hilfskraft ersetzt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Tätigkeit. bestehenden Mithilfepflicht hinaus, nach der Ansicht der Vorinstanz ist sie daher als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 64 BEG anzusehen * Das Berufungsgericht meint, von einer Mitarbeit im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ehefrau für die Erfüllung ihrer hausfraulichen Verpflichtungen eine Hausangestellte beschäftigt hat, um dadurch einen Teil ihrer Arbeitskraft für die Mithilfe in der Praxis ihres Ehemannes zur Verfügung1 stellen und damit eine fremde Kraft ganz oder teilweise zu ersetzen. ' in der Buchführung, in der Erledigung der Korrespondenz und in der sogenannten Telefonwache, wobei allerdings das Telefon in die Wohnung verlegt war» Diese Tätigkeit der Klägerin nahm auch noch nach der am 5» August 1933 erfolgten Geburt eines Kindes täglich 4 bis 5 Stunden - die Telefonwache nicht eingerechnet - in Anspruch, so daß die Klägerin insoweit eine halbe fremde Arbeitskraft ersetzte, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ging diese Tätigkeit, von der Telefonwache abgesehen, über den Rahmen einer nach § 1356 Abs» 2 BGB a»P» bestehenden Mithilfepflicht hinaus, nach der Ansicht der Vorinstanz ist sie daher als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 64 BSG anzusehen» Das Berufungsgericht meint, von einer Mitarbeit im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ehefrau für die Erfüllung ihrer hausfraulichen Verpflichtungen eine Hausangestellte beschäftigt hat, um dadurch einen Teil ihrer Arbeitskraft, für die Mithilfe in der Praxis ihres Ehemannes zur Verfügung1 stellen und damit eine fremde Kraft ganz oder teilweise zu ersetzen. a) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur eine über die in § 1356 Abs. 2 BGB a.P. bestimmte Pflicht zur Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit einer Ehefrau als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Diese Mitarbeit der Ehefrau hat ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft, wird durch die Leistung des Unterhalts seitens des Ehemannes ausgeglichen, ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und stellt deshalb keine Erwerbstätigkeit dar. b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes al3 eine über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hin-ausgehende berufliche Tätigkeit wertet, nicht frei von Rechtsirrtum. a) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur eine über die in § 1356 Abs» 2 BGB a.F. bestimmte Pflicht zur Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit einer Ehefrau als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. - IY ZR 285/58 RzW 1959, 321 , ausgesprochen, daß die Mitarbeit der Ehefrau im Unternehmen ihres Mannes imüblichen Rahmen keine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64 bis 66 BEG darstellto An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 5o Oktober 196o - IV ZR 52/6o - festgehalten. b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes als eine über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgehende berufliche Tätigkeit wertet, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt in formeller und materieller Hinsicht mit Recht, daß das Berufungsgericht mit der Auffassung, es komme auf den Austausch von Hausarbeit gegen Mithilfe in der Arztpraxis an, den Begriff der Üblichkeit verkannt und unter Verletzung der in § 176 Abs. 1 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht die Klärung der Frage unterlassen habe, ob die Ehefrau eines Arztes üblicherweise in dessen Praxis mitarbeitet. Die Revision rügt in formeller und materieller Hinsicht mit Recht, daß das Berufungsgericht mit der Auffassung, es komme auf den Austausch von Hausarbeit gegen Mithilfe in der Arztpraxis an, den Begriff der Üblichkeit verkannt und unter Verletzung der in § 176 Abs. 1 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht die Klärung der Frage unterlassen habe, ob die Ehefrau eines Arztes üblicherweise in dessen Praxis mitarbeitet. Nach der für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes maßgeblichen Bestimmung des § 1356 Abs, 2 BGB a.F. war die Prau zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Dafür, ob und in welchem Umfang die Frau in einem gegebenen Pall zu Dienstleistungen für das Unternehmen ihres Mannes verpflichtet war, sind nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts die gesamten Verhältnisse entscheidend, unter denen die Ehegatten lebten, unter denen sie die Ehe geschlossen haben und die Ehe weiter führten (RG in SeuffArch 93 Nr, 115 So 3o2; BGH, Urteile vom 16. Allerdings ist in gewissen Zweigen des Handwerks wie auch in bäuerlichen Betrieben eine Mitarbeit der Ehefrau so weitgehend üblich, daß insoweit von einem Erfahrungssatz gesprochen werden kann. 38o, 381 abgedruckten Entscheidung davon ausgegangen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau in dem von ihrem Ehemann betriebenen Röntgeninstitut als üblich angesehen werden kann, hat jedoch die ^blichkeit in dem zu entscheidenden Fall mit Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit verneint. Nach der für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes maßgeblichen Bestimmung des § 1356 Abs« 2 BGB a.F. war die Frau zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Dafür, ob und in welchem Umfang <üe Frau in einem gegebenen Fall zu Dienstleistungen für das Unternehmen ihres Mannes verpflichtet war, sind nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts die gesamten Verhältnisse entscheidend, unter denen die Ehegatten lebten, unter denen sie die Ehe geschlossen haben und die Ehe weiter führten (RG in SeuffArch' 93 Nr. 115 So 3o2; BGH, Urteile vom 16. Jedoch läßt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Mitarbeit der Ehefrau eines Arztes in dessen Praxis in der entscheidenden Zeit - 1933 bis 1935 -üblich war, auf Grund eines Erfahrungssatzes weder bejahen noch verneinen. In eines anderen Fall hat das Reichsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts , daß nach den lebensverhältnissen der Eheleute die Ehefrau zur Leistung regelmäßiger Sprechstundenhilfe in der zahnärztlichen Praxis ihres Ehemannes gesetzlich In eines anderen Fall hat das Reichsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts , daß nach den lebensverhältnissen der Eheleute die Ehefrau zur Leistung regelmäßiger Sprechstundenhilfe in der zahnärztlichen Praxis ihres Ehemannes gesetzlich Nach allem erfordert die Beantwortung der Frage, ob sich die von der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes geleistete Mitarbeit im Rahmen ihrer nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. bestehenden Verpflichtung hielt, eine erneute tatrichterliche Klärung der Verhältnisse, unter denen die Eheleute in der in Frage kommenden Zeit lebten. Ins Gewicht kann hier auch fallen, daß nach der Bekundung der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl. 89 GA) die Praxis ihres Ehemannes zwar sehr gut war, der Ehemann jedoch noch Schulden zu bezahlen hatte, die durch die Anschaffung eines Röntgenapparates entstanden waren. Nach allem erfordert die Beantwortung der Frage, ob sich die von der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes geleistete Mitarbeit im Rahmen ihrer nach § 1356 Abs, 2 3GB a.F. bestehenden Verpflichtung hielt, eine erneute tatrichterliche Klärung der Verhältnisse, unter denen die Eheleute in der in Frage kommenden Zeit lebten. Ins Gewicht kann hier auch fallen, daß nach der Bekundung der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl. 89 GA) die Praxis ihres Ehemanne zwar sehr gut war, der Ehemann jedoch noch Schulden zu bezahlen hatte, die durch die Anschaffung eines Rontgenappa-rates entstanden waren. des Mannes kann daher umsomehr geboten sein, je geringer die häusliche Belastung der Ehefrau ist» Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, daß im Haushalt der Klägerin eine Angestellte, zeitweise zwei Angestellte, tätig waren, die Klägerin also von häuslicher Arbeit weitgehend entlastet war und, wie sie selbst angab, im Haushalt wenig tat» Dies spricht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht fury sondern eher gegen die Annahme einer über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Mitarbeit der Klägerin im Beruf des Mannes» Ferner sind Art und Umfang und auch die näheren Umstände der Mitarbeit zu würdigen» Dabei kann es nicht ausschließlich auf die vom Berufungsgericht festgestellte durchschnittliche Zahl der Stunden, in denen die Klägerin in der Praxis mitarbeitete, ankommen. des Mannes kann daher umsomehr geboten sein, je geringer die häusliche Belastung der Ehefrau isto Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, daß im Haushalt der Klägerin eine Angestellte, zeitweise zwei Angestellte, tätig waren, die Klägerin also von häuslicher Arbeit weitgehend entlastet war und, wie sie selbst angab, im Haushalt wenig tat» Dies spricht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht füly sondern eher gegen die Annahme einer über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Mitarbeit der Klägerin im Beruf des Mannes» Berner sind Art und Umfang und auch die näheren Umstände der Mitarbeit zu würdigen» Dabei kann es nicht ausschließlich auf die vom Berufungsgericht festgestellte durchschnittliche Zahl der Stunden, in denen die Klägerin in der Praxis mitarbeitete, ankommeno Das Berufungsgericht wird vielmehr auch die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes über den Inhalt dieser Tätigkeit zu berücksichtigen haben» Soweit die Klägerin die Korrespondenz und Buchführung erledigte, ist in Rechnung zu stellen, daß häufig für die Erledigung derartiger Arbeiten Familienangehörige gegenüber fremden Hilfspersonen bevorzugt, werden» Außerdem ist zu würdigen, daß nach den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in der Praxis ab etwa 1932 oder 1933 eine Schwester als Sprechstundenhilfe beschäftigt wurde und die Klägerin nur zur Unterstützung dieser Schwester oder zur Aushilfe tätig war« Der Umstand, daß die Klägerin eine halbe Arbeitskraft ersetzte, steht der Annahme einer Mitarbeit im Sinne des § 1356 Abs» 2 BGB a»Fo nicht entgegen Eine Mitarbeit kann nach den Lebensverhältnissen der Eheleute auch dann üblich sein, wenn dadurch die Beschäftigung einer vollbezahlten Hilfskraft erspart wurde (vglo das vorerwähnte Senatsurteil vom 5» Oktober 196o). bestehenden Pflicht hinaus mitgearbeitet hat, so kann die Tatsache, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kein formelles Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts bestand, nicht zur Verneinung des Anspruchs führen,, Bei der Art der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes scheidet die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, einer Innengesellschaft, aus. bestehenden Pflicht hinaus mitgearbeitet hat, so kann die Tatsache, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kein formelles Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Hechts bestand, nicht zur Verneinung des Anspruchs führen» Bei der Art der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes scheidet die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, einer Innengesellschaft, aus» Da die Klägerin bei ihrer Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes dessen Weisungen unterworfen war, wäre diese Tätigkeit entsprechend dem Grundgedanken des § 3o Abs» 2 3. April 1949 festgesetzt, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin wieder eine Praxis gehabt habe, die groß genug gewesen sei, um eine 4- bis 5-stündige Mitarbeit der Klägerin nachhaltig für möglich und geboten erscheinen zu lassen, die Klägerin also ihre frühere Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige im gleichen Umfang wie vor der Verfolgung wieder habe aufnehmen können» Die Revision macht diesen Erwägungen gegenüber geltend, es komme nur darauf an, wann der Ehemann Oktober i960 - IV ZR 75/6o - dargelegt, daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Ehegatten sei für die Ermittlung der ausreichenden Grundlage eines von ihnen diesem das Erwerbseinkommen des anderen zusurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Oktober i960 - IV 2R 75/6o - dargelegt, daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Ehegatten sei für die Ermittlung der ausreichenden Grundlage eines von ihnen diesem das Erwerbseinkommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Auf Grund der gesamten konkreten Verhältnisse ist zu prüfen, ob die Klägerin im Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig gewesen sein würde, vor allem auch, in welchem Umfang eine Ehefrau unter den gegebenen Verhältnissen einer Erwerbstätigkeit üblicherweise nachgegangen wäre. Auf Grund der gesamten konkreten Verhältnisse ist zu prüfen, ob die Klägerin im Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig gewesen sein würde, vor allem auch, in welchem Umfang eine Ehefrau unter den gegebenen Verhältnissen einer Erwerbstätigkeit üblicherweise nachgegangen wäre. Ferner bedarf es noch der Feststellung, wann und in welchem Umfang die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes wieder aufgenommen hat und ob unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Aufnahme-landes der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit dem ihrer früheren Tätigkeit gleichzusetzen isto
093
IV ZR 215/60
Verkündet am 8. Februar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ in Kl
gegen
Frau DoraM West, Ba^HM Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
gebe A(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Br. 1 m
Ko
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
Maaß, Wilden und Br. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-gerichts in Büsseldorf vom 8. März i960 aufgehoben* soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
2431 093
IV 2R 215/6o
Verkündet am 8. Februar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» in Kl
gegen
Frau Dora West, Ba<
gebo Ai
- Prozeßbevollmächtigter
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br» in
m
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1♦ Februar 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br» Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats {Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in 'Düsseldorf vom 8» März i960 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist»
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
-1a-
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
-1a-
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben»
Von Hechts wegen
2
Tatbestand;
Die am Io. Oktober 19o4 als Tochter eines Arztes geborene jüdische Klägerin heiratete am Io. März 1927 den Arzt Dr. dieser übte seit dem Jahre 1931 in Remscheid
eine Praxis als Internist aus. Das Ehepaar wanderte am 19. November 193$ wegen der rassischen Verfolgung nach Palästina aus. Am 14. Juli 195o wurde die Ehe geschieden.
Seit dem Jahre 1956 wohnt die Klägerin in Berlin (West).
Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, sie habe in der Praxis ihres Ehemannes mitgearbeitet und eine volle Hilfskraft ersetzt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Tätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Berufsschadens Kapitalentschädigung für Unselbständige bei Feststellung eines Entschädigungszeitraums vom 1. November 1935 bis jetzt und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und, unter Abweisung der weitergehenden Klage, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 7.999 DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
2
Tatbestand:
Die am Io» Oktober 19o4 als Tochter eines Arztes geborene jüdische Klägerin heiratete am Io. März 1927 den Arzt Dr. Dieser übte seit dem Jahre 1931 in Remscheid
eine Praxis als Internist aus. Das Ehepaar wanderte am 19. November 1935 wegen der rassischen Verfolgung nach Palästina aus. Am 14. Juli 195o wurde die Ehe geschieden.
Seit dem Jahre 1956 wohnt die Klägerin in Berlin (West).
Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, sie habe in der Praxis ihres Ehemannes mitgearbeitet und eine volle Hilfskraft ersetzt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Tätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Berufsschadens Kapitalentschädigung für Unselbständige bei Feststellung eines Entschädigungszeitraums vom 1. November 1935 his jetzt und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das öberlandesgerieht hat das Urteil des Landgerichts geändert und, unter Abweisung der weitergehenden Klage, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 7.999 DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I,
1 - Das Berufungsgericht hat über den Umfang der Mithilfe der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes folgende Feststellungen getroffen: Die Tätigkeit der Klägerin, die im Haushalt eine Angestellte und zeitweise daneben ein Kindermädchen beschäftigte, bestand in Arbeiten im Laboratorium, in der Buchführung, in der Erledigung der Korrespondenz und in der sogenannten Telefonwache, wobei allerdings das Telefon in die Wohnung verlegt war. Diese Tätigkeit der Klägerin nahm auch noch nach der am 5. August 1933 erfolgten Geburt eines Kindes täglich 4 bis 5 Stunden - die Telefonwache nicht eingerechnet - in Anspruch, so daß die Klägerin insoweit eine halbe fremde Arbeitskraft ersetzte. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ging diese Tätigkeit, von der Telefonwache abgesehen, über den Rahmen einer nach § 1336 Abs, 2 BGB a0P. bestehenden Mithilfepflicht hinaus, nach der Ansicht der Vorinstanz ist sie daher als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 64 BEG anzusehen * Das Berufungsgericht meint, von einer Mitarbeit im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ehefrau für die Erfüllung ihrer hausfraulichen Verpflichtungen eine Hausangestellte beschäftigt hat, um dadurch einen Teil ihrer Arbeitskraft für die Mithilfe in der Praxis ihres Ehemannes zur Verfügung1 stellen und damit eine fremde Kraft ganz oder teilweise zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen,
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
T
Io Das Berufungsgericht hat Uber den Umfang der Mithilfe der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes folgende Feststellungen getroffen: Die Tätigkeit der Klägerin, die im Haushalt eine Angestellte und zeitweise daneben ein Kindermädchen beschäftigte, bestand in Arbeiten im Laboratorium,
' in der Buchführung, in der Erledigung der Korrespondenz und in der sogenannten Telefonwache, wobei allerdings das Telefon in die Wohnung verlegt war» Diese Tätigkeit der Klägerin nahm auch noch nach der am 5» August 1933 erfolgten Geburt eines Kindes täglich 4 bis 5 Stunden - die Telefonwache nicht eingerechnet - in Anspruch, so daß die Klägerin insoweit eine halbe fremde Arbeitskraft ersetzte, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ging diese Tätigkeit, von der Telefonwache abgesehen, über den Rahmen einer nach § 1356 Abs» 2 BGB a»P» bestehenden Mithilfepflicht hinaus, nach der Ansicht der Vorinstanz ist sie daher als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 64 BSG anzusehen» Das Berufungsgericht meint, von einer Mitarbeit im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ehefrau für die Erfüllung ihrer hausfraulichen Verpflichtungen eine Hausangestellte beschäftigt hat, um dadurch einen Teil ihrer Arbeitskraft, für die Mithilfe in der Praxis ihres Ehemannes zur Verfügung1 stellen und damit eine fremde Kraft ganz oder teilweise zu ersetzen.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stande
a) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur eine über die in § 1356 Abs. 2 BGB a.P. bestimmte Pflicht zur Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit einer Ehefrau als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. April 1959
pp
- IY ZR 285/58 RzW 1959, 321 , ausgesprochen, daß die
Mitarbeit der Ehefrau im Unternehmen ihres Mannes imüblichen Rahmen keine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64 bis 66 BEG darstellt. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 5° Oktober 196o - IV ZR 52/6o - festgehalten. Diese Mitarbeit der Ehefrau hat ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft, wird durch die Leistung des Unterhalts seitens des Ehemannes ausgeglichen, ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und stellt deshalb keine Erwerbstätigkeit dar. Die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen setzt aber voraus, daß der Verfolgte aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist (§§ 65, 113 BEG, §§ 2, 37 der 3. DV-BEG).
b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes al3 eine über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hin-ausgehende berufliche Tätigkeit wertet, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt in formeller und materieller Hinsicht mit Recht, daß das Berufungsgericht mit der Auffassung, es komme auf den Austausch, von Hausarbeit gegen Mithilfe in der Arztpraxis an, den Begriff der Üblichkeit verkannt und unter Verletzung der in § 176 Abs. 1 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht die Klärung der Frage unterlassen habe, ob die Ehefrau eines Arztes üblicherweise in dessen Praxis mitarbeitet.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand«
a) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur eine über die in § 1356 Abs» 2 BGB a.F. bestimmte Pflicht zur Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit einer Ehefrau als Ausübung einer beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. April 1959
pp
- IY ZR 285/58 RzW 1959, 321 , ausgesprochen, daß die
Mitarbeit der Ehefrau im Unternehmen ihres Mannes imüblichen Rahmen keine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64 bis 66 BEG darstellto An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 5o Oktober 196o - IV ZR 52/6o - festgehalten. Diese Mitarbeit der Ehefrau hat ihre Grundlage in der ehelichen Lebensge-meinschaft, wird durch die Leistung des Unterhalts seitens des Eheniapnes ausgeglichen, ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und stellt deshalb keine Erwerbstätigkeit dar. Die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen setzt aber voraus, daß der Verfolgte aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist (§§ 65, 113 BEG, §§ 2, 37 der 3«. DV-BEG).
b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes als eine über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgehende berufliche Tätigkeit wertet, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt in formeller und materieller Hinsicht mit Recht, daß das Berufungsgericht mit der Auffassung, es komme auf den Austausch von Hausarbeit gegen Mithilfe in der Arztpraxis an, den Begriff der Üblichkeit verkannt und unter Verletzung der in § 176 Abs. 1 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht die Klärung der Frage unterlassen habe, ob die Ehefrau eines Arztes üblicherweise in dessen Praxis mitarbeitet.
Nach der für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes maßgeblichen Bestimmung des § 1356 Abs, 2 BGB a.F. war die Prau zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Dafür, ob und in welchem Umfang die Frau in einem gegebenen Pall zu Dienstleistungen für das Unternehmen ihres Mannes verpflichtet war, sind nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts die gesamten Verhältnisse entscheidend, unter denen die Ehegatten lebten, unter denen sie die Ehe geschlossen haben und die Ehe weiter führten (RG in SeuffArch 93 Nr, 115 So 3o2; BGH, Urteile vom 16. Dezember 1953
- VI ZR 37/52 VersR 1954, 96, und vom Io. Juli 1959
- VI FR 162/58 -, VersR 1959, 833), Die Feststellung, ob eine Miarbeit üblich war und sich deshalb im Rahmen des
§ 1356 Abs. 2 BGB a.F. hielt, ist sonach eine Tatfrage. Allerdings ist in gewissen Zweigen des Handwerks wie auch in bäuerlichen Betrieben eine Mitarbeit der Ehefrau so weitgehend üblich, daß insoweit von einem Erfahrungssatz gesprochen werden kann. Jedoch läßt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Mitarbeit der Ehefrau eines A.rztes in dessen Praxis in der entscheidenden Zeit - 1933 bis 1935 -üblich v/ar, auf Grund eines Erfahrungssatzes weder bejahen noch verneinen. Das Reichsgericht ist in der in RGZ 158?
38o, 381 abgedruckten Entscheidung davon ausgegangen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau in dem von ihrem Ehemann betriebenen Röntgeninstitut als üblich angesehen werden kann, hat jedoch die ^blichkeit in dem zu entscheidenden Fall mit Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit verneint. In eines anderen Fall hat das Reichsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach den Lebensverhältnissen der Eheleute die Ehefrau zur Leistung regelmäßiger Sprechstundenhilfe in der zahnärztlichen Praxis ihres Ehemannes gesetzlich
Nach der für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes maßgeblichen Bestimmung des § 1356 Abs« 2 BGB a.F. war die Frau zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Dafür, ob und in welchem Umfang <üe Frau in einem gegebenen Fall zu Dienstleistungen für das Unternehmen ihres Mannes verpflichtet war, sind nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts die gesamten Verhältnisse entscheidend, unter denen die Ehegatten lebten, unter denen sie die Ehe geschlossen haben und die Ehe weiter führten (RG in SeuffArch' 93 Nr. 115 So 3o2; BGH, Urteile vom 16. Dezember 1953
- VI ZR 37/52 VersR 1954, 96, und vom Io, Juli 1959
- VI 7R 162/58 VersR 1959, 833). Die Feststellung, ob eine Miarbeit üblich war und sich deshalb im Rahmen des
§ 1356 Abs. 2 BGB a.F. hielt, ist sonach eine Tatfrage, Allerdings ist in gewissen Zweigen des Handwerks wie auch in bäuerlichen Betrieben eine Mitarbeit der Ehefrau so weitgehend üblich, daß insoweit von einem Erfahrungssatz gesprochen werden kann. Jedoch läßt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Mitarbeit der Ehefrau eines Arztes in dessen Praxis in der entscheidenden Zeit - 1933 bis 1935 -üblich war, auf Grund eines Erfahrungssatzes weder bejahen noch verneinen. Das Reichsgericht ist in der in RGZ 158?
38o, 381 abgedruckten Entscheidung davon ausgegangen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau in dem von ihrem Ehemann be-
triebenen Röntgeninstitut als üblich angesehen werden kann, hat jedoch die ^blichkeit in dem zu entscheidenden Fall mit Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit verneint. In eines anderen Fall hat das Reichsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts , daß nach den lebensverhältnissen der Eheleute die Ehefrau zur Leistung regelmäßiger Sprechstundenhilfe in der zahnärztlichen Praxis ihres Ehemannes gesetzlich
verpflichtet war, gebilligt (RG in J\7 1931, 3338^, insoweit in RGZ 132, 223 nicht abgedruckt),
Nach allem erfordert die Beantwortung der Frage, ob sich die von der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes geleistete Mitarbeit im Rahmen ihrer nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. bestehenden Verpflichtung hielt, eine erneute tatrichterliche Klärung der Verhältnisse, unter denen die Eheleute in der in Frage kommenden Zeit lebten. Von Bedeutung ist dabei einmal, ob und inwieweit in der damaligen Zeit die Mitarbeit der Frau eines Arztes in der jungon Praxis ihres Mannes üblich war und den Anschauungen der beteiligten Kreise entsprach. Eine solche Mitarbeit kann schon dann üblich gewesen sein, wenn sie nicht als außergewöhnlich angesehen wurde. Es ist nicht erforderlich, daß damals die überwiegende Zahl der Arztfrauen in der Praxis des Mannes mitarbeiteten. Zu bedenken ist auch, daß die Gestaltung der Leberisverhältnisse weitgehend Sache der Eheleute selbst ist und daß für eine Mitarbeit der Ehefrau auch deren Herkunft und Neigungen - die Klägerin^.ist die Tochter eines Arztes - eine Rolle gespielt haben können.
Zu prüfen sind außerdem der Umfang der Praxis und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute. Dabei ist nicht nur auf das noch festzustellende Netto-Einkommen des Mannes in dem entscheidenden Zeitraum (1933 bis 1935) abzustellen. Ins Gewicht kann hier auch fallen, daß nach der Bekundung der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl. 89 GA) die Praxis ihres Ehemannes zwar sehr gut war, der Ehemann jedoch noch Schulden zu bezahlen hatte, die durch die Anschaffung eines Röntgenapparates entstanden waren. Y/eiter ist zu beachten, daß das Gesetz von einer Verpflichtung zur Mitarbeit im Hauswesen wie im Geschäft des Mannes spricht. Eine Mithilfe im Beruf
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verpflichtet war, gebilligt (RG in J\7 1931, 3338^, insoweit in RGZ 132, 223 nicht abgedruckt),
Nach allem erfordert die Beantwortung der Frage, ob sich die von der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes geleistete Mitarbeit im Rahmen ihrer nach § 1356 Abs, 2 3GB a.F. bestehenden Verpflichtung hielt, eine erneute tatrichterliche Klärung der Verhältnisse, unter denen die Eheleute in der in Frage kommenden Zeit lebten. Von Bedeutung ist dabei einmal, ob und inwieweit in der damaligen Zeit die Mitarbeit der Frau eines Arztes in der jungen Praxis ihres Mannes üblich war und den Anschauungen der beteiligten Kreise entsprach. Eine solche Mitarbeit kann schon dann üblich gewesen sein, wenn sie nicht als außergewöhnlich angesehen wurde. Es ist nicht erforderlich, daß damals die überwiegende Zahl der Arztfrauen in der Praxis des Mannes mitarbeiteten. Zu bedenken ist auch, daß die Gestaltung der Leberisverhältnisse weitgehend Sache der Eheleute selbst ist und daß für eine Mitarbeit der Ehefrau auch deren Herkunft und Neigungen - die Klägerin^ist die Tochter eines Arztes - eine Rolle gespielt haben können.
Zu prüfen sind außerdem der Umfang der Praxis und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute. Dabei ist nicht nur auf das noch festzustellende Netto-Einkommen des Mannes in dem entscheidenden Zeitraum (1933 bis 1935) abzusteilen. Ins Gewicht kann hier auch fallen, daß nach der Bekundung der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl. 89 GA) die Praxis ihres Ehemanne zwar sehr gut war, der Ehemann jedoch noch Schulden zu bezahlen hatte, die durch die Anschaffung eines Rontgenappa-rates entstanden waren. Weiter ist zu beachten, daß das Gesetz von einer Verpflichtung zur Mitarbeit im Hauswesen wie im Geschäft des Mannes spricht. Eine Mithilfe im Beruf
des Mannes kann daher umsomehr geboten sein, je geringer die häusliche Belastung der Ehefrau ist» Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, daß im Haushalt der Klägerin eine Angestellte, zeitweise zwei Angestellte, tätig waren, die Klägerin also von häuslicher Arbeit weitgehend entlastet war und, wie sie selbst angab, im Haushalt wenig tat» Dies spricht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht fury sondern eher gegen die Annahme einer über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Mitarbeit der Klägerin im Beruf des Mannes» Ferner sind Art und Umfang und auch die näheren Umstände der Mitarbeit zu würdigen» Dabei kann es nicht ausschließlich auf die vom Berufungsgericht festgestellte durchschnittliche Zahl der Stunden, in denen die Klägerin in der Praxis mitarbeitete, ankommen. Das Berufungsgericht wird vielmehr auch die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes über den Inhalt dieser Tätigkeit zu berücksichtigen haben» Soweit die Klägerin die Korrespondenz und Buchführung erledigte, ist in Rechnung zu stellen, daß häufig für die Erledigung derartiger Arbeiten Familienangehörige gegenüber fremden Hilfspersonen bevorzugt, verden» Außerdem ist zu würdigen, daß nach den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in der Praxis ab etwa 1932 oder 1933 eine Schwester als Sprechstundenhilfe beschäftigt wurde und die Klägerin nur zur Unterstützung dieser Schwester oder zur Aushilfe tätig war» Der Umstand, daß die Klägerin eine halbe Arbeitskraft ersetzte, steht der Annahme einer Mitarbeit im Sinne des § 1356 Abs» 2 BGB a.F» nicht entgegen» Eine Mitarbeit kann nach den Lebensverhältnissen der Eheleute auch dann üblich sein, wenn dadurch die Beschäftigung einer vollbezahlten Hilfskraft erspart wurde (vgl. das vorerwähnte Senatsurteil vom 5» Oktober 196o)„
Sollte sich nach erneuter Prüfung ergeben, daß die Klägerin über den Rahmen der nach § 1356 Abs. 2 BGB a»F»
des Mannes kann daher umsomehr geboten sein, je geringer die häusliche Belastung der Ehefrau isto Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, daß im Haushalt der Klägerin eine Angestellte, zeitweise zwei Angestellte, tätig waren, die Klägerin also von häuslicher Arbeit weitgehend entlastet war und, wie sie selbst angab, im Haushalt wenig tat» Dies spricht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht füly sondern eher gegen die Annahme einer über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Mitarbeit der Klägerin im Beruf des Mannes» Berner sind Art und Umfang und auch die näheren Umstände der Mitarbeit zu würdigen» Dabei kann es nicht ausschließlich auf die vom Berufungsgericht festgestellte durchschnittliche Zahl der Stunden, in denen die Klägerin in der Praxis mitarbeitete, ankommeno Das Berufungsgericht wird vielmehr auch die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes über den Inhalt dieser Tätigkeit zu berücksichtigen haben» Soweit die Klägerin die Korrespondenz und Buchführung erledigte, ist in Rechnung zu stellen, daß häufig für die Erledigung derartiger Arbeiten Familienangehörige gegenüber fremden Hilfspersonen bevorzugt, werden» Außerdem ist zu würdigen, daß nach den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in der Praxis ab etwa 1932 oder 1933 eine Schwester als Sprechstundenhilfe beschäftigt wurde und die Klägerin nur zur Unterstützung dieser Schwester oder zur Aushilfe tätig war« Der Umstand, daß die Klägerin eine halbe Arbeitskraft ersetzte, steht der Annahme einer Mitarbeit im Sinne des § 1356 Abs» 2 BGB a»Fo nicht entgegen Eine Mitarbeit kann nach den Lebensverhältnissen der Eheleute auch dann üblich sein, wenn dadurch die Beschäftigung einer vollbezahlten Hilfskraft erspart wurde (vglo das vorerwähnte Senatsurteil vom 5» Oktober 196o).
Sollte sich nach erneuter Prüfung ergeben, daß die Klägerin über den Rahmen der nach § 1356 Abs. 2 BGB a»F»
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bestehenden Pflicht hinaus mitgearbeitet hat, so kann die Tatsache, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kein formelles Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts bestand, nicht zur Verneinung des Anspruchs führen,, Bei der Art der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes scheidet die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, einer Innengesellschaft, aus. Da die Klägerin bei ihrer Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes dessen Weisungen unterworfen war, wäre diese Tätigkeit entsprechend dem Grundgedanken des § 3o Abs. 2 3. BV-BEG als Tätigkeit im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu beurteilen«,
II.
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit inso-
v
weit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben:
Bas Berufungsgericht hat das Ende des Entschädigungszeitraume auf den 1. April 1949 festgesetzt, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin wieder eine Praxis gehabt habe, die groß genug gewesen seia um eine 4- bis 5-stündige Mitarbeit der Klägerin nachhaltig für möglich und geboten erscheinen zu lassen, die Klägerin also ihre frühere Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige im gleichen Umfang wie vor der Verfolgung wieder habe aufnehmen können. Die Revision macht diesen Erwägungen gegenüber geltend, es komme nur darauf an, wann der Ehemann
bestehenden Pflicht hinaus mitgearbeitet hat, so kann die Tatsache, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kein formelles Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Hechts bestand, nicht zur Verneinung des Anspruchs führen» Bei der Art der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes scheidet die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, einer Innengesellschaft, aus» Da die Klägerin bei ihrer Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes dessen Weisungen unterworfen war, wäre diese Tätigkeit entsprechend dem Grundgedanken des § 3o Abs» 2 3. BV-BEG als Tätigkeit im Hahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu beurteilen»
II.
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit inso-
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weit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben:
Das Berufungsgericht hat das Ende des Entschädigungs-Zeitraums auf den 1. April 1949 festgesetzt, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin wieder eine Praxis gehabt habe, die groß genug gewesen sei, um eine 4- bis 5-stündige Mitarbeit der Klägerin nachhaltig für möglich und geboten erscheinen zu lassen, die Klägerin also ihre frühere Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige im gleichen Umfang wie vor der Verfolgung wieder habe aufnehmen können» Die Revision macht diesen Erwägungen gegenüber geltend, es komme nur darauf an, wann der Ehemann
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der Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der 55 75 BEG, 12 3. DV-BEG erlangt habe. Der erkennende Senat
hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Oktober i960 - IV ZR 75/6o - dargelegt, daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Ehegatten sei für die Ermittlung der ausreichenden Grundlage eines von ihnen diesem das Erwerbseinkommen des anderen zusurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Auch kann nicht die Tatsache, daß das Einkommen des Mannes den in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG aufgeführten Tabellensätzen wieder entspricht, den Maßstab dafür bilden, ob die Ehefrau in Verhältnissen lebt, in denen die Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit nicht oder nicht mehr üblich ist. Dies kann hier schon deshalb nicht gelten, weil eine etwa früher ausgeübte Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht auf einem wirtschaftlichen Zwang beruht haben muß. Die Frage nach dem Ende des Entschädigungszeitraums kann nur beurteilt werden, wenn die gesamten Verhältnisse, unter denen die Familie im Abnahmeland lebte, gewürdigt werden. Dies ist im einzelnen im vorerwähnten Urteil des Senats dargelegt. Auf Grund der gesamten konkreten Verhältnisse ist zu prüfen, ob die Klägerin im Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig gewesen sein würde, vor allem auch, in welchem Umfang eine Ehefrau unter den gegebenen Verhältnissen einer Erwerbstätigkeit üblicherweise nachgegangen wäre. Dabei ist, sofern für die frühere Zeit eine eigene Berufstätigkeit der Klägerin festgestellt ist, nicht allein auf die Möglichkeit,eine Halbtagsbeschäftigung in der Fraxis des Ehemannes zu erhalten, abzustellen. Es ist auch zu untersuchen, ob die Klägerin eine andere gleichwertige Tätigkeit hätte finden und aufnehmen können. Ferner bedarf es noch der Feststellung, wann und in welchem Umfang die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes wieder aufgenommen hat und ob unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Aufnahmelandes der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit dem ihrer früheren Tätigkeit gleichzusetzen ist«
der Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75 BEG, 12 3. LV-BEG erlangt habe. Der erkennende Senat
hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Oktober i960 - IV 2R 75/6o - dargelegt, daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Ehegatten sei für die Ermittlung der ausreichenden Grundlage eines von ihnen diesem das Erwerbseinkommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Auch kann nicht die Tatsache, daß das Einkommen des Mannes den in der Anlage 1 zur 3. LV-BEG aufgeführten Tabellensätzen wieder entspricht, den Maßstab dafür bilden, ob die Ehefrau in Verhältnissen lebt, in denen die Ausübung einer Erwerbo-tätigkeit nicht oder nicht mehr üblich ist. Lies kann hier schon deshalb nicht gelten, weil eine etwa früher ausgeübte Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht auf einem Wirtschaft-liehen Zwang beruht haben muß. Lie Frage nach dem Ende des Entschädigungszeitraums 3sann nur beurteilt werden, wenn die gesamten Verhältnisse, unter denen die Familie im Aufnahmeland lebte, gewürdigt werden. Lies ist im einzelnen im vorerwähnten Urteil des Senats dargelegt. Auf Grund der gesamten konkreten Verhältnisse ist zu prüfen, ob die Klägerin im Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig gewesen sein würde, vor allem auch, in welchem Umfang eine Ehefrau unter den gegebenen Verhältnissen einer Erwerbstätigkeit üblicherweise nachgegangen wäre. Labei ist, sofern für die frühere Zeit eine eigene Berufstätigkeit der Klägerin festgestellt ist, nicht allein auf die MÖglichkeit,eine üalbtagvS Beschäftigung in der Praxis des Ehemannes zu erhalten, abzustellen» Es ist auch zu untersuchen, ob die Klägerin eine andere gleichwertige Tätigkeit hätte finden und aufnehmen können. Ferner bedarf es noch der Feststellung, wann und in welchem Umfang die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes wieder aufgenommen hat und ob unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Aufnahme-landes der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit dem ihrer früheren Tätigkeit gleichzusetzen isto
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Nach allem bedarf gegebenenfalls auch die Präge nach dem Ende des Entschädigungszeitraums weiterer.».tatrichterliche r Klärung„
Ascher
Johannsen
Maaß
Wilden
Dr„Graf
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Nach allem bedarf gegebenenfalls auch die Frage nach dem Ende des Entschädigungszeitraums weiterer .tat-richterlicher Klärung»
Ascher
Johannsen
Maaß
Wilden
Dr»Graf