als das beklagte Land verurteilt ist, vom 1» Januar 1955 ab über die in dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 2o April 1957 zugebilligte Rente von monatlich 200 DM bis zu dem 31o Dezember 1955 und von monatlich 212 DM vom Io Januar 1956 hinaus eine Rente bis zu dem Betrage von monatlich 339 DM bis zu dem 31* Dezember 1955, von 37o DM bis zu dem 31» März 1957 und von 4o8 DM ab 1 „ April 1957 zu zahlen» Insoweit wird, der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 2» April 1957 wurde der Klägerin eine Hinterbliebenenrente bis zu dem 31o Dezember 1955 von 200 DM monatlich und seitdem von 212 DM monatlich zugesprochen« Außerdem erhielt die Klägerin eine Kapitalentschädigung von 7°812 DM zugesprochen. Wenn auch das beklagte Land hiermit seine Revisionsbegründung beschränkt hat, so ist das Revisionsgericht durch diese Beschränkung nicht gehindert, insgesamt zu prüfen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind. Io Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Klägerin als Hinterbliebener ihres verstorbenen Ehemanns eine Witwenrente und eine Kapitalentschädigung nach den Vorschriften der §§15 ff B2G zuständen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hit Recht hat das Berufungsgericht bei der Festlegung der der Klägerin zustehenden Rente gemäß § 18 Abs. 1 B2G den verstorbenen Ehemann auch in die vergleichbare Gruppe eines Bundesbeamten des höheren Dienstes eingeordnet. rund 1 l/2 Jahren zu erfolgen habe, die unvermeidliche Verfahrensverzögerung bei der Landesrentenbehörde noch ungerechnet» Für das Land habe dies den Nachteil, daß es zwar gegebenenfalls Rente nachzahlen mußte, Überzahlungen jedoch nicht zurückfordern könne» Denn dies wäre gemäß § 21 Abs» 2 der Io DV-BEG nur zulässig, wenr. die Berechtigte den Erlaß des neuen Bescheides schuldhaft•verzögert hätte» Diese Unbilligkeit werde vermieden und das Verfahren erheblich vereinfacht, wenn man für die Anwendung des § 18 Abs* 2 BEG von vornherein den mehrjährigen Durchschnitt eines schwankenden Gewerbe-einkommens zugrunde lege» Als Änderung der Verhältnisse sei es dann nur aufzufassen, wenn die Einkommensquelle der Klägerin einen grundsätzlichen Wandel erfahre» Dies sei bisher nur für die Jahreswende 1954/55 der Fall, als die Verbringung des Schweizer Vermögens der Klägerin nach Deutschland beendet gewesen seic Der Senat rechne den Dezember 1954 als Umstellungszeit noch zu dem alten Zeitraum» Bis zu dem 51» Dezember 1954 stehe also der IGägerin eine loo ,&Lge Rente zu, nach der sich auch die Kapitalentschädigung richte* Für die Folgezeit werde aus den Hundertsätzen der drei bereits bilanzierten Jahre (7o bzw» 5o bzw» 9o v» H») ein einheitlicher Satz von 7o v» H* gebildet» Die Ansicht des Senats beziehe sich übrigens nur auf Einkommen, die ihrem Wesen nach dauernd schwanken, nicht etwa auch auf die Erhöhung oder Erniedrigung von Renten und Pensionen oder ähnlichen im Grundsatz festen Einkünften» 1, Auszugehen ist hei der Entscheidung des Prozesses davon, daß die Präge, für welche Zeitabschnitte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigen sind, eine Rechtsfrage ist, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt« Denn es handelt sich um die Auslegung des § 18 Abs« 2 BEG in Verbindung mit § 13 Abs« 1 der 1. 2o Wenn das Gesetz es unterläßt, die Frage ausdrücklich zu entscheiden, welche Zeiträume bei der Festsetzung der Rente gemäß § 18 Abs« 1 BEG in Verbindung mit § 13 der 1, DV-BEG im einzelnen zugrundezulegen sind, dann obliegt es den Entschädigungsorganen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die für die hierüber zu treffende Entscheidung entweder aus anderen Gesetzesvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu erschließen oder aus der Natur der Sache zu entnehmen. jeden Pall eine andere Berechnungsmethode anwenden» Es unterscheidet den Pall, daß die nach § 13 Abs» 3 der Io DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte ihrer Natur nach schwankend sind, do ho also vor allem den Pall, daß der Rentenberechtigte Einkünfte aus der Höhe nach sich verändernden Erträgen bzw« Verlusten eines gewerblichen Unternehmens hat, von dem Pall, daß diese Einkünfte ihrem Wesen nach keinen dauernden Veränderungen unterliegen, wie Renten oder Pensionen« In dem letzterwähnten Pall ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 21 BSG jede Veränderung wesentlich, die die Rente um Io >6 oder mehr steigen oder sinken läßjio In dem erstgenannten Palle soll aber in der oben bereits erwähnten Weise ein Durchschnitts-einkommen mehrerer Jahre der Berechnung zugrunde gelegt werden. Denn das Berufungsgericht übersieht, daß diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die bereits festgesetzte Rente mit Rücksicht auf die Veränderung der Verhältnisse einer neuen Festsetzung bedarf« Im vorliegenden Pall handelt es sich aber um die seit dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungs- (Bundesergänzungs)gesetzes erstmalige Rentenfestsetzung der der Klägerin nach den §§ 17 Abs« 1 Nro 1, 18 BEGr zustehenden Rente« Hier steht das zuständige Ent-schädigungsorgan vor zwei Aufgaben. Man könnte die Meinung vertreten, daß der gesamte bis zur Entscheidung abgelaufene Zeitabschnitt als einheitlicher zu behandeln isto Dann wäre die in dieser Zeit anfallende Vollrente zu ermitteln und auf der anderen Seite der Gesamtbetrag in derselben Zeit der dem Berechtigten zugeflossenen Einkünfte festzustellen, Dieser wäre auf einzelne monatliche oder jährliche Teilabschnitte zu verteilen und demgemäß die Rente für diese- Gesamtzeit einheitlich fest-zusetzen„ Diese Möglichkeit ist aber abzulehnen, weil sie dem Wesen eines Rentenrechts widerspricht, das auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist und bei dem die für die jeweilige Zeit geschuldeten Leistungen sich nach den jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Rentenberechtigten richten sollen. Man könnte vielleicht geneigt sein, davon auszugehen, daß nach dem Gesetz die Rente in monatlichen im voraus zu entrichtenden Beträgen gezahlt werden soll (5 12 BSG in Verbindung mit § 16 der To DV-BEG), und nun daraus den Schluß zu ziehen, die nach § 13 dar 1, DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte seien von Monat zu Monat zu be- Die in § 13 Abs, 3 aaO aufgezählten Einkünfte können ihrer Hatur nach einmalige sein, so in den Fällen des Absatzes 3 Nr, 4 und 7* ln der Hauptsache handelt es sich aber um Wiederkehrende Erträge des Vermögens oder aus Arbeit und um ebensolche Versorgungsbezüge, Im Rechtsverkehr und im Wirtschaftsleben werden solche Einkünfte nach dem Betrag bemessen, der jeweils in einem Kalender- Das Hauptbedenken des Berufungsgerichts gegen eine solche Hentenberechnung beruht darauf, daß die Einkünfte der Klägerin aus der Beteiligung an der Firma und den Erträgen der Erbengemeinschaft von Jahr zu Jahr starken Schwankungen ausgesetzt sindo Dabei hat das Berufungsgericht im Auge, daß aus der Beteiligung bei der Firma ^n jafcren1955 und 1957 der Klägerin Verluste erwachsen sind und nur im Jahre 1956 ein Gewinn verzeichnet worden ist. Sie stellen daher keine Erträge dar und mindern auch nicht die dem Gesellschafter aus anderen Quellen zufließende Erträge, Ein Ausgleich von Verlusten wie im Einkommenssteuerrecht (§£ 2 Abs, 2, Io d EStG)/ findet hier nicht statt, es gibt keine sogenannten negativen Erträge, Erträge oder Einkünfte im Sinne des § 13 Abs, 3, 5 der 1, DV-B3G können nach dem Sinne des Gesetzes nur solche sein, die dem Rentenberechtigten jeweils zur Bestreitung seines Lebensbe-darfes zur Verfügung stehen. Die Rentenberechnung müßte deshalb ständig mit Rückwirkung von eineinhalb Jahren erfolgen, dazu trete noch die unvermeidliche Verzögerung bei der Entschädigungsbehörde, Das Berufungsgericht unterliegt hier eihem grundlegenden Irrtum, Es kommt nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Gewinne (Verluste) berechnet werden, sondern nur darauf, in welchem Jahr die Einkünfte jeweils dem Rentenberechtigten zur Verfügung stehen oder, um die Sprache des Einkommensteuergesetzes zu gebrauchen, ihm zufließen. V/enn es aber 3e dig-lich darauf ankommt, ob der Rentenberechtigte in einem Kalenderjahr bestimmte Einkünfte tatsächlich erzielt und zur Verfügung gehabt hat, dann bestehen keine Hindernisse, soweit es sich um die Festsetzung der Rente für die Vergangenheit handelt, diese Rente gemäß § 13 Abs» 3 und 5 der Io DV-BSG für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln. Trotzdem hält das Gericht eine solche Bewertung des Verhaltens der Klägerin für geboten, weil § 31 Abs» 3 B3G für die Bemessung der Rente für Gesundheitsschäden eine Belastung des Rentenberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen ausdrücklich als rentenerhöhenden Umstand berücksichtige, diese Belastung aber in § 18 Abs» 2 und $ 13 der 1, BV-BEG nicht erwähnt werde« Daraus ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu schließen, daß eine solche Belastung nach § 18 Abs« 2 aaO unberücksichtigt bleiben müsse« Denn unter die wirtschaftlichen Verhältnisse, von denen die Herabsetzung abhängt, ist auch ganz zwanglos die Unterhaltungsverpflichtung einzubeziehen, der der Hinterbliebene unterliegt. sich stets nach einem Hundertsatz (§ 31 Abs» 5 aaO), dessen Höhe von der Minderung der iärwerbsfähigkeit und den in § 31 Abs» 2 aaO angeführten Umständen abhängt» Nach § 18 BPGisteht dem Hinterbliebenen grundsätzlich die volle sich aus Abs»1 dieser Bestimmung ergebende Rente zu« Diese darf nur unter gewissen Umständen, wie sie im Gesetz und der 1» DV-B2G näher geregelt sind, herabgesetzt werden* «Venn auch nach § 18 aaO die Belastung mit einer Unterhaltspflicht kein Umstand ist, der wie in den Pallen des § 31 rentenerhöhend wirkt, so ist damit nicht gesagt, daß eine Unterhaltspflicht des Hinterbliebenen gegenüber Dritten bei der Herabsetzung der Rente nach § 18 Abs* 2 3EG nicht berücksichtigt werden darf» * Das Berufungsurteil läßt aber weiter nicht ersehen, daß § 13 der 1» DV-BBG bei richtiger Auslegung keine starre Regel ist, die vorschreibt, daß in ceüem Pall, in dem der Hinterbliebene Einkünfte im monatlichen Betrag von über 15o DM bezieht, die Rente um io $ für je 5o DM solchen Einkommens herabgesetzt werden müsse* A*ie der Senat in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung in RzW 1959, 5o3 Nr„ 19 ausge-führt hat, ist eine Herabsetzung nur zulässig, wenn es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen rechtfertigen» So wird möglicherweise zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, ob es sich bei den Kapitalverlusten der Klägerin bei der Firma TflBB um echte Verluste handelt, die zu einer dauernden Minderung ihres Vermögens führen* Außerdem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die Klägerin wegen ihres hohen Alters oder ihres Gesundheitszustandes unter Umständen erhöhte Bedürfnisse hat,
Nachschlagewerk: ja Amtliche öammlung: nein 2519 085 BRG § 18; 1« DV-B iSG v. 23* November 1956, BGBl I 864, § 13 Die Hinterbliebenenrente ist, soweit sie für die Vergangenheit geschuldet wird, so zu berechnen, daß der für ein Kalenderjahr geschuldeten Rente die in dem betreffenden Jahr dem Rechteabereehtigten zufließenden Erträge, wie sie in § 13 der Io DV-B2G aufgeführt oind, gegenüber gestellt werden* Die Rente ist dann unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils für ein Jahr festzulegeno Verluste, die der Hinterbliebene als Beteiligter an einem gewerblichen Unternehmen erlitten hat, werden hierbei nicht berücksichtigt» *->ie können jedoch bei der Gesamtwürdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden» BGH* Urt» V» 23<> Kürz 196o - IV ZR 215/59 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV_ZR_2j5/59 Verkündet am 23» März i960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Dntschädigungsrechtsstreit des Landes Uordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf* Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen die Witwe Prances G^j^straße geb. M( - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und «Vüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Rntschädigungssenats) des Ober-landesgerichts in Düsseldorf vom 17» März 1959 bezüglich der Kbstenentscheidung und weiter insoweit aufgehoben, - la - als das beklagte Land verurteilt ist, vom 1» Januar 1955 ab über die in dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 2o April 1957 zugebilligte Rente von monatlich 200 DM bis zu dem 31o Dezember 1955 und von monatlich 212 DM vom Io Januar 1956 hinaus eine Rente bis zu dem Betrage von monatlich 339 DM bis zu dem 31* Dezember 1955, von 37o DM bis zu dem 31» März 1957 und von 4o8 DM ab 1 „ April 1957 zu zahlen» Insoweit wird, der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Hichtjüdin ist, war mit dem verstorbenen Diplomingenieur Hans verheiratet, war Halbjude, Kr war Generaldirektor der l4H)~ HflH^-iverkd in BflU« Im Jahre 1934 ging er wegen Hassenverfolgung ins Ausland«, Sr verstarb am 1» August 1939 auf hoher See bei seiner Übersiedlung von Kenya nach Kapstadt, Die Klägerin kehrte bald darauf nach Deutschland zurück. Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 2» April 1957 wurde der Klägerin eine Hinterbliebenenrente bis zu dem 31o Dezember 1955 von 200 DM monatlich und seitdem von 212 DM monatlich zugesprochen« Außerdem erhielt die Klägerin eine Kapitalentschädigung von 7°812 DM zugesprochen. In dem Bescheid wurde festgestellt, daß die Klägerin ein Monatseinkommen von 498,8o DM beziehe, das eine Kürzung der ihr zustehenden Witwenbezüge gemäß § 13 der 1. DV-B3G auf 4o v, H, rechtfertige. Die Klägerin hat gegen die Bemessung dieses Hundertsatzes die Hntschädigungskammer angerufen. Sie hat zunächst beantrgt, I, ah I, Mai 1957 die im Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsselforf vom 2, April 1957 'festgesetzte Y/itwenrente um monatlich 316 DM zu erhöhen, 2o für die Zeit vom 1«, Kovember 1953 bis 3o0 April 1957 eine weitere Rentenachzahlung von 13<>44o 1*4 festzusetzen, 3o von dem auf den Tod des Verfolgten folgenden Monatsersten bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 30,465 DM festzusetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, Io an die Klägerin als Kapitalentschädigung wegen Schadens am Leben einen weiteren Betrag von 24o254 DM zu zahlen* 2o Das beklagte Land ist ferner verurteilt worden, der Klägerin folgende Witwenrente zu zahlen; a) vor. Io Hovenber 1953 bis 31 * Dezember 1954 484»— DM monatlich, b) vom 1o Januar 1955 bis 3I* Dezember 1955 c) vom 1o Januar 1956 bis 31o März 1957 a) ab 1, April 1957 339?— UM monatlich, 37o,— DM monatlich, 4o8,— DM monatlich abzüglich der bereits durch Bescheid zugesprochenen Rente von 200 DM monatlich bzw* 212 DM monatliche Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Klägerin ab 1» Januar 1955 mehr als die gesetzliche Mindestrente zuerkannt ist und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Klägerin beantragt, die Revision zurtickzuweiseno ifotscheidungsgründe: I, Das "beklagte Land greift das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an, als es bei jährlich schwankenden 3in-künften der Klägerin das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre zugrunde gelegt hat. Wenn auch das beklagte Land hiermit seine Revisionsbegründung beschränkt hat, so ist das Revisionsgericht durch diese Beschränkung nicht gehindert, insgesamt zu prüfen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind. Io Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Klägerin als Hinterbliebener ihres verstorbenen Ehemanns eine Witwenrente und eine Kapitalentschädigung nach den Vorschriften der §§15 ff B2G zuständen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Bedenkenfrei geht das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung dabei von der Annahme aus, daß der Verfolgte von den nationalsozialistischen Machthabern vorsätzlich oder zu dem mindesten leichtfertig in den Tod getrieben worden sei. Hit Recht hat das Berufungsgericht bei der Festlegung der der Klägerin zustehenden Rente gemäß § 18 Abs. 1 B2G den verstorbenen Ehemann auch in die vergleichbare Gruppe eines Bundesbeamten des höheren Dienstes eingeordnet. Auch insoweit ist dem angefochtenen Urteil beizutreten, als darin die Frage bejaht wird, daß gegen die Rechtswirksamkeit der % DV-3KG, soweit sie hier anzuwenden ist, keine aus Art. 80 GG- herzuleitenden Bedenken bestehen. 2. Der Streit der Parteien in der Revisionsinstanz geht allein darum, in welcher tfeise die wirtschaftlichen Ver- hältniase der Klägerin nach Abs» 2 des § 18 BEG hei Festsetzung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigen sind» Bas Berufungsgericht legt dabei einen Durchschnittssatz der Einnahmen zugrunde, der aus den Ergebnissen mehrerer Jahre gebildet ist» Zur Begründung führt es im einzelnen aus: Das Gesetz regele die Frage nicht näher, in welchen Zeitabschnitten die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prü-fen seien, die für die Kürzung der Rente gemäß § 18 Abs. 2 BEG maßgeblich seien» Bei schwankenden Einkünften, wie sie hier bei der Beteiligung der Klägerin in einem gewerblichen Unternehmen aufträten, erfordere es die Verfahrensvereinfachung, von einem Durchschnittssatz auszugehen, der aus dem Ergebnis mehrerer Jahre gebildet werde» Eine Änderung der Rentenhöhe dürfe nur eintreten, sobald sich die wirtschaftliche Lage der Jitwe in grundsätzlicher Art verbessert oder verschlechtert habe» Jürde man nämlich bereits das jährliche oder in übertriebener Folgerichtigkeit sogar das monatliche Schwanken der Einkünfte bei Anwendung des § 21 BEG als eine Änderung der Verhältnisse ansprechen, die für die Bemessung der Rente zugrunde zu legen seien, so müßte die Rente von Jahr zu Jahr neu festgesetzt werden, und zwar gemäß § 21 Abs» 1 der 1» DV-B3G rückwirkend» Nun würden aber die hierbei benötigten Bilanzen - entsprechend den Fristen für die Einkommenssteuererklärung - erst viele Monate nach Beendigung des Jahres gefertigt, für das sie gültig seien» Sie könnten daher von der Hinterbliebenen in Erfüllung der Anzeigepflicht des § 19 der 1» DV-BEG nicht eher vorgelegt werden» Dies habe zur Folge, daß die Neuberechnung der Rente ständig mit einer Rückwirkung von ~ 6 - rund 1 l/2 Jahren zu erfolgen habe, die unvermeidliche Verfahrensverzögerung bei der Landesrentenbehörde noch ungerechnet» Für das Land habe dies den Nachteil, daß es zwar gegebenenfalls Rente nachzahlen mußte, Überzahlungen jedoch nicht zurückfordern könne» Denn dies wäre gemäß § 21 Abs» 2 der Io DV-BEG nur zulässig, wenr. die Berechtigte den Erlaß des neuen Bescheides schuldhaft•verzögert hätte» Diese Unbilligkeit werde vermieden und das Verfahren erheblich vereinfacht, wenn man für die Anwendung des § 18 Abs* 2 BEG von vornherein den mehrjährigen Durchschnitt eines schwankenden Gewerbe-einkommens zugrunde lege» Als Änderung der Verhältnisse sei es dann nur aufzufassen, wenn die Einkommensquelle der Klägerin einen grundsätzlichen Wandel erfahre» Dies sei bisher nur für die Jahreswende 1954/55 der Fall, als die Verbringung des Schweizer Vermögens der Klägerin nach Deutschland beendet gewesen seic Der Senat rechne den Dezember 1954 als Umstellungszeit noch zu dem alten Zeitraum» Bis zu dem 51» Dezember 1954 stehe also der IGägerin eine loo ,&Lge Rente zu, nach der sich auch die Kapitalentschädigung richte* Für die Folgezeit werde aus den Hundertsätzen der drei bereits bilanzierten Jahre (7o bzw» 5o bzw» 9o v» H») ein einheitlicher Satz von 7o v» H* gebildet» Die Ansicht des Senats beziehe sich übrigens nur auf Einkommen, die ihrem Wesen nach dauernd schwanken, nicht etwa auch auf die Erhöhung oder Erniedrigung von Renten und Pensionen oder ähnlichen im Grundsatz festen Einkünften» Bei diesen gelte gemäß § 21 BEG jede Veränderung als wesentlich, die die Rente um io v» H» oder mehr sinken oder steigen lasse» II* Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind begründet* 1, Auszugehen ist hei der Entscheidung des Prozesses davon, daß die Präge, für welche Zeitabschnitte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigen sind, eine Rechtsfrage ist, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt« Denn es handelt sich um die Auslegung des § 18 Abs« 2 BEG in Verbindung mit § 13 Abs« 1 der 1. BV-BEG« Hierbei ist zunächst klarzustellen, daß die Feststellung des Hundert-satzes der Rente durch die Entschädigungsbehörde keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 211 BEG ist« Die Erwägungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25o März 1959 IV ZR 2oo/58 zur Auslegung des § 31 Abs. 5 BEG angestellt hat, werden im grundsätzlichen auch dazu führen müssen, die vom Berufungsgericht nicht abschließend entschiedene Frage zu verneinen. Allerdings ist die Anwendung des § 13 Abs, 5 der 1, DV-BSG keine starre, Eine Herabsetzung der Rente ist immer nur dann rechtlich zulässig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen sie rechtfertigen (vgl, RzW 1959, 5o3 Nr. 19). 2o Wenn das Gesetz es unterläßt, die Frage ausdrücklich zu entscheiden, welche Zeiträume bei der Festsetzung der Rente gemäß § 18 Abs« 1 BEG in Verbindung mit § 13 der 1, DV-BEG im einzelnen zugrundezulegen sind, dann obliegt es den Entschädigungsorganen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die für die hierüber zu treffende Entscheidung entweder aus anderen Gesetzesvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu erschließen oder aus der Natur der Sache zu entnehmen. Das Berufungsgericht will zwei Fälle auseinanderhalten und für jeden Pall eine andere Berechnungsmethode anwenden» Es unterscheidet den Pall, daß die nach § 13 Abs» 3 der Io DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte ihrer Natur nach schwankend sind, do ho also vor allem den Pall, daß der Rentenberechtigte Einkünfte aus der Höhe nach sich verändernden Erträgen bzw« Verlusten eines gewerblichen Unternehmens hat, von dem Pall, daß diese Einkünfte ihrem Wesen nach keinen dauernden Veränderungen unterliegen, wie Renten oder Pensionen« In dem letzterwähnten Pall ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 21 BSG jede Veränderung wesentlich, die die Rente um Io >6 oder mehr steigen oder sinken läßjio In dem erstgenannten Palle soll aber in der oben bereits erwähnten Weise ein Durchschnitts-einkommen mehrerer Jahre der Berechnung zugrunde gelegt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt aber §21 BEGr für die Entscheidung, die hier zu treffen ist, nichts her. Denn das Berufungsgericht übersieht, daß diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die bereits festgesetzte Rente mit Rücksicht auf die Veränderung der Verhältnisse einer neuen Festsetzung bedarf« Im vorliegenden Pall handelt es sich aber um die seit dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungs- (Bundesergänzungs)gesetzes erstmalige Rentenfestsetzung der der Klägerin nach den §§ 17 Abs« 1 Nro 1, 18 BEGr zustehenden Rente« Hier steht das zuständige Ent-schädigungsorgan vor zwei Aufgaben. Es hat einmal, vorausgesetzt daß die Rente nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt« in dem das Rentenrecht zur Entstehung gelangt, frühestens dem io November 1953 ( § 12 BEGr), festgesetzt wird, die Rente für den inzwischen vergangenen Zeitraum und zu dem anderen die Höhe der Honte auch für die zukünftig fällig werdenden Rentenbeträge unter Berücksichtigung feststehender oder in Zukunft mit Sicherheit eintretender Umstände (RzW 1959? 5o3 Sr* 19) festzusetzen* Die Aufgabe, die den Ent schädigungsorganen bei der Bestimmung der erst in Zukunft zu entrichtenden Rentenbeträge zufällt, ist ira Grunde keine andere als die, die dem Richter in den durch die §§ 843 bis 845 BGB geregelten Bällen obliegt* Da aber die Entwicklung der Verhältnisse in der Zukunft nicht vorausgesehen werden kann, insbesondere ob Umstände eintreten oder wegfallen, die nach § 18 Abs* 2 BEG oder nach § 13 Abs* 3, 5 der 1* DV-BEG die Höhe der Rente beeinflussen oder sie zu dem Wegfall oder erst zur Entstehung bringen, hat der Gesetzgeber entsprechend dem in EntSchädigungssachen nicht anwendbaren § 323 ZPO in § 2o6 BEG die für alle wiederkehrenden Leistungen maßgebende Bestimmung getroffen, daß bei Zu- oder Aberkennung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ein neuer Bescheid zu erlassen sei, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern* Für die nach den §§ 17 ff BEG geregelten Rentenansprüche bestimmt § 21 aaO ausdrücklich, daß diese Änderung stets dann zu erfolgen hat, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu zu errechnende Rente um mindestens Io $ von der festgesetzten Rente abweicht* Mehr besagt § 21 aaO nicht, wobei dem Wesen der Sache entspricht, es dem Ermessen der Entschädigungsbehörden zu überlassen, in welchen Zeitabständen sie die Nachprüfung der Rentenbescheide vornehmen wollen* 3o Im vorliegenden Ball ge^t es zunächst darum zu ermitteln, wie hoch die Rente vom 1* Januar 1955 ab bis Io zur endgültigen ersten Festsetzung ist. Man könnte die Meinung vertreten, daß der gesamte bis zur Entscheidung abgelaufene Zeitabschnitt als einheitlicher zu behandeln isto Dann wäre die in dieser Zeit anfallende Vollrente zu ermitteln und auf der anderen Seite der Gesamtbetrag in derselben Zeit der dem Berechtigten zugeflossenen Einkünfte festzustellen, Dieser wäre auf einzelne monatliche oder jährliche Teilabschnitte zu verteilen und demgemäß die Rente für diese- Gesamtzeit einheitlich fest-zusetzen„ Diese Möglichkeit ist aber abzulehnen, weil sie dem Wesen eines Rentenrechts widerspricht, das auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist und bei dem die für die jeweilige Zeit geschuldeten Leistungen sich nach den jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Rentenberechtigten richten sollen. Man könnte vielleicht geneigt sein, davon auszugehen, daß nach dem Gesetz die Rente in monatlichen im voraus zu entrichtenden Beträgen gezahlt werden soll (5 12 BSG in Verbindung mit § 16 der To DV-BEG), und nun daraus den Schluß zu ziehen, die nach § 13 dar 1, DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte seien von Monat zu Monat zu be- ♦ stimmen und demgemäß die Rente jeweils festzusetzen. Eine solche Auslegung des Gesetzes wäre aber aus den verschiedensten Gründen sachwidrig und ist deshalb abzulehnen. Die in § 13 Abs, 3 aaO aufgezählten Einkünfte können ihrer Hatur nach einmalige sein, so in den Fällen des Absatzes 3 Nr, 4 und 7* ln der Hauptsache handelt es sich aber um Wiederkehrende Erträge des Vermögens oder aus Arbeit und um ebensolche Versorgungsbezüge, Im Rechtsverkehr und im Wirtschaftsleben werden solche Einkünfte nach dem Betrag bemessen, der jeweils in einem Kalender- oder Geschäftsjahr dem Berechtigten zufließt. Auch das Einkommenssteuerrecht geht von dem Einkommen aus, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs, 1 EStG). Es erscheint angebracht, auch bei der Berechnung der Renten nach den §§ 17 ff BBG wie bei anderen Renten auf Grund des Bundesentschädigungsge-setzes jeweils den Betrag für ein Kalenderjahr festzusetzen. Renn die Renten sind Jahresrenten, die nur in monatlichen ’*Teilbeträgen” im.voraus zu entrichten sind. Ihrer Bemessung liegen, wie sich aus § 18 Abs. 1 BBG und § io Anlage 1 zur 1. DV-BBG i. d. I*, des Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 25. Februar 196o (BGBl I l3o) ergibt, Jahresbeträge zugrunde. Das Hauptbedenken des Berufungsgerichts gegen eine solche Hentenberechnung beruht darauf, daß die Einkünfte der Klägerin aus der Beteiligung an der Firma und den Erträgen der Erbengemeinschaft von Jahr zu Jahr starken Schwankungen ausgesetzt sindo Dabei hat das Berufungsgericht im Auge, daß aus der Beteiligung bei der Firma ^n jafcren1955 und 1957 der Klägerin Verluste erwachsen sind und nur im Jahre 1956 ein Gewinn verzeichnet worden ist. Die Einkünfte aus aen Erträgen der Erbengemeinschaft waren in diesen Jahren in ihrer Höhe stark unterschiedlich. Die Gründe, die das Berufungsgericht für seinen Stand punkt anführt, sind aber nicht stichhaltig. Es wird zunächst übersehen, daß Verluste der Gesellschafter von Personalhandelsgesellschaften überhaupt keine Vermögenserträgnisse oder Arbeitseinkünfte sind, sondern nur den Kapitalanteil der be- 12 - troffenen Gesellschafter mindern (§ 12o HGB). Sie stellen daher keine Erträge dar und mindern auch nicht die dem Gesellschafter aus anderen Quellen zufließende Erträge, Ein Ausgleich von Verlusten wie im Einkommenssteuerrecht (§£ 2 Abs, 2, Io d EStG)/ findet hier nicht statt, es gibt keine sogenannten negativen Erträge, Erträge oder Einkünfte im Sinne des § 13 Abs, 3, 5 der 1, DV-B3G können nach dem Sinne des Gesetzes nur solche sein, die dem Rentenberechtigten jeweils zur Bestreitung seines Lebensbe-darfes zur Verfügung stehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Verluste an Kapitalanteilen etwa bei der Bemessung von Hinterbliebenenrenten in anderer Weise zu berücksichtigen sind, wird noch in anderem Zusammenhang erörtert werden, der Abzug von anderen der in § 13 Abs, 3 aaO aufgeführten Einkünfte ist nicht zulässig. Es greift aber auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts nicht durch, Gewinne bzv;. Verluste würden erst auf Grund von Bilanzen ermittelt, die erst viele Uonate nach Beendigung des Geschäftsjahrs gefertigt würden, für das sie fällig seien. Die Rentenberechnung müßte deshalb ständig mit Rückwirkung von eineinhalb Jahren erfolgen, dazu trete noch die unvermeidliche Verzögerung bei der Entschädigungsbehörde, Das Berufungsgericht unterliegt hier eihem grundlegenden Irrtum, Es kommt nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Gewinne (Verluste) berechnet werden, sondern nur darauf, in welchem Jahr die Einkünfte jeweils dem Rentenberechtigten zur Verfügung stehen oder, um die Sprache des Einkommensteuergesetzes zu gebrauchen, ihm zufließen. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt es grundsätzlich nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Einkünfte berechnet wer- « 13 - den, sondern nur darauf, in welchem sie dem Einkommensteuerpflichtigen zufließen, d, ho für ihn verfügbar sind .v. . i (§11 USIi&ß vgl» hierzu Litt mann, Einkommensteuerrecht, 6. Aufl, 1959 Ann* 2 zu § 1l)o Ob ein solcher Zufluß erfolgt ist, läßt sich aber in aller Hegel nach Ablauf jeden Kalenderjahres ohne weiteres feststellen, ohne daß darüber noch weitere Ermittlungen angestollt werden müssen., V/enn es aber 3e dig-lich darauf ankommt, ob der Rentenberechtigte in einem Kalenderjahr bestimmte Einkünfte tatsächlich erzielt und zur Verfügung gehabt hat, dann bestehen keine Hindernisse, soweit es sich um die Festsetzung der Rente für die Vergangenheit handelt, diese Rente gemäß § 13 Abs» 3 und 5 der Io DV-BSG für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln. Was die Berechnung und Feststellung der Rente für die Zukunft anlangt, so werden die Entschädigungsbehörden bzw„ die Entschädigungsgerichte die Entwicklung der maßgebenden Verhältnisse in der Zukunft vorausschauend abschätzen müsseno Es handelt sich dabei um eine WahrBcheinlichkeitsfeststellung für die Zukunft, wie sie den ordentlichen Gerichten auch sonst obliegt, etwa in den Fällen der §§ 843 ff BGB, auf die schon hingewiesen wurde (vgl, BGB RGRK 11. Aufl» § 843 Anfflo 3 und 5; § 844 Amu Io), Soweit der künftige Eintritt oder Wegfall der rentenerhöhenden oder -mindernden Umstände feststeht, sind sie bei der Festsetzung schon im voraus zu berücksichtigen (BGH RzW 1959? 5o3 Hr. 19)<> Da das Beruftings-urteil auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen beruht, muß es aufgehoben werden» Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung noch nicht reif ist. Es kommt noch auf weitere tatsächliche Feststellungen an, die zu treffen das Berufungsgericht besonders auch zu dem Ifachteil der Klägerin unterlassen hat. 14 - III. Das Berufungaurteil unterliegt nämlich noch weiteren rechtlichen Bedenken« Das Berufungsgericht will der Klägerin die Minderung ihres Zinseinkommens in der Zukunft insoweit anlasten, als es darauf beruht, daß die Klägerin Y/ert-papiere veräußert hat, um den Srlös für die Ausbildung ihres (unterhaltsberechtigten) Snkels zu verwenden» Ss will insoweit § 18 Abs» 2 Satz 2 B3G zu dem Nachteil der Rentenberechtigten anwenden, wo bestimmt wird, bei der Würdigung der . wirtschaftlichen Verhältnisse seien auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterlasse, obwohl ihm der Erwerb zuzu demuten sei« Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Klägerin könne aus ihrem Verhalten kein Vorwurf gemacht werden, sie habe sogar menschlich und sittlich anei’kennenswert gehandelt. Trotzdem hält das Gericht eine solche Bewertung des Verhaltens der Klägerin für geboten, weil § 31 Abs» 3 B3G für die Bemessung der Rente für Gesundheitsschäden eine Belastung des Rentenberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen ausdrücklich als rentenerhöhenden Umstand berücksichtige, diese Belastung aber in § 18 Abs» 2 und $ 13 der 1, BV-BEG nicht erwähnt werde« Daraus ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu schließen, daß eine solche Belastung nach § 18 Abs« 2 aaO unberücksichtigt bleiben müsse« Denn unter die wirtschaftlichen Verhältnisse, von denen die Herabsetzung abhängt, ist auch ganz zwanglos die Unterhaltungsverpflichtung einzubeziehen, der der Hinterbliebene unterliegt. Aber abgesehen hiervon beachtet der Berufungsrichter nicht, daß der Umstand, daß § 31 Abs» 3 aaO die Belastungen mit it&iterhaltsverpflicht ungen erwähnt, für die^hier zu entscheidende Präge gar nichts besagt. Die Rente nacV§§ 28 ff B3G bemißt 15 - sich stets nach einem Hundertsatz (§ 31 Abs» 5 aaO), dessen Höhe von der Minderung der iärwerbsfähigkeit und den in § 31 Abs» 2 aaO angeführten Umständen abhängt» Nach § 18 BPGisteht dem Hinterbliebenen grundsätzlich die volle sich aus Abs»1 dieser Bestimmung ergebende Rente zu« Diese darf nur unter gewissen Umständen, wie sie im Gesetz und der 1» DV-B2G näher geregelt sind, herabgesetzt werden* «Venn auch nach § 18 aaO die Belastung mit einer Unterhaltspflicht kein Umstand ist, der wie in den Pallen des § 31 rentenerhöhend wirkt, so ist damit nicht gesagt, daß eine Unterhaltspflicht des Hinterbliebenen gegenüber Dritten bei der Herabsetzung der Rente nach § 18 Abs* 2 3EG nicht berücksichtigt werden darf» * Das Berufungsurteil läßt aber weiter nicht ersehen, daß § 13 der 1» DV-BBG bei richtiger Auslegung keine starre Regel ist, die vorschreibt, daß in ceüem Pall, in dem der Hinterbliebene Einkünfte im monatlichen Betrag von über 15o DM bezieht, die Rente um io $ für je 5o DM solchen Einkommens herabgesetzt werden müsse* A*ie der Senat in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung in RzW 1959, 5o3 Nr„ 19 ausge-führt hat, ist eine Herabsetzung nur zulässig, wenn es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen rechtfertigen» So wird möglicherweise zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, ob es sich bei den Kapitalverlusten der Klägerin bei der Firma TflBB um echte Verluste handelt, die zu einer dauernden Minderung ihres Vermögens führen* Außerdem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die Klägerin wegen ihres hohen Alters oder ihres Gesundheitszustandes unter Umständen erhöhte Bedürfnisse hat, 16 - die aus den iSrtragen ihres Vermögens zu decken sind» Aus diesen Gründen bedarf der Sachverhalt noch weiterer Klärung, die nur von dem Berufungsgericht vorgenommen werden kamu Ascher Raske Johannsen BR Dr.v*Werner Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher