Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29o Oktober 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 16o April 1953 - IV ZR 133/52 - Bezug genommen, durch das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. IIo Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom Dezember 1943 gemäss § 133 BGB ausgelegt und u.a, ausgeführt, für die Präge, auf wessen Gefahr der Betrag von 5 Millionen RM bei den A|H^-Werken angelegt worden sei, sei mangels sonstiger entscheidender Anhaltspunkte vor allem die damalige Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen. 1. Die Revision macht zunächst geltend, nach dem Erlass des Reichswirtschaftsministers vom 13» August 1943 habe das Darlehen nur in feilbetrügen nach Maßgabe des zweckbestimmten jeweiligen Kreditbedarfs der Klägerin im Zuge der Durchführung ihres Aufbauprogramms in Anspruch Oktober 1945 benötigt» Da es hiernach der Klägerin ausdrücklich verboten gewesen sei, das gesamte Kapital schon am 15» März 1944 entgegenzunehmen, könne die Beklagte das Geld* in diesem Zeitpunkt von den Darlehensgebern nicht für Rechnung der Klägerin, sondern nur für eigene Rechnung entgegengenommen haben.- beachten.(§ 561 Abs. 1 ZPO), als er die Behauptung enthält, die Beklagte habe die auf Grund der Schuldscheinanleihe bei den Versicherungsgesellschaften aufgenommenen Darlehen erst jeweils dann entgegennehmen dürfen, wenn bei der Klägerin im Zuge ihres Aufbauprogrammes Bedarf auftrat, sie habe die Gelegenheit wahrgenommen, den Betrag von 5 000 000*—-v RM von den Darlehensgebern früher zu erhalten, als die KXÄ-*V gerin ihn gebraucht habe, um in der Zwischenzeit ein gewinnbringendes Geschäft auf ihre Rechnung zu machen» Eine solche Behauptung ist auch in dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Klägerin vom 7., September 1953 (Bl. 165 ff /T&T? Die Klägerin hat dort vielmehr aus der Auflage, die der Erlass enthielt, nur die Rechtsfolge ableiten wollen, das Geld, das seit dem 15« März 1944 für sie bei der Beklagten bereitgestellt gewesen sei, sei noch nicht ihr Geld, sondern Geld der -Beklagten gewesen, solange ,!der Fall des zweckbestimmten jeweiligen Kreditbedarfs” noch nicht Vorgelegen habe. den Darlehensgebern gegenüber Schuldnerin war und die Darlehen mit 4 3/8 v.H. verzinsen musste und dass ferner die Geklagte der Klägerin ohne die anderweite Anlage des Geldes bei den A^J^MVerken üie üblichen Zinsen für entsprechende Einlagen in Höhe von 3 3/8 v?H. Die Tatsache, dass die Beklagte hierbei das Geld nicht nur mit 4 1/4 v.H., sondern mit 4 1/2 v.H. angelegt und damit noch einen weiteren Gewinn erzielt hat, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich erörtert (s 7 des Berufungsurteils). Hiernach brauchte das Berufungsgericht für eine einwandfreie Würdigung der Sach-und Rechtslage nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Parteivorbringen, jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich auch nicht ausdrücklich mit ihnen auseinandersetzen (BGHZ 3, 162 /I75/ mit Eachw.). a) Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom September 1953, S 6 und 7, ihr Verhalten in den späteren Jahren erkläre sich aus dem Bewusstsein, dass die Beklagte ausserstande gewesen sei, ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus eigenem Vermögen zu erfüllen, brauchte das Berufungsgericht nach dem vorerwähnten Rechtsgrundsatz nicht ausdrücklich zu erörtern, August 1943 die Grundlage des ganzen streitigen Geschäfts gewesen.und als solche auch in dem Tatbestand des Urteils deö Berufungsgerichts vom 8, Mai 1952 mit den Worten "Entsprechend der vom Reichswirtschaftsminister gemachten Auflage ..." gekennzeichnet worden ist, ist nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht diesen Erlass ausser acht gelassen hat, c) Die Revision bemängelt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote der Klägerin in ihremv Schriftsatz vom 8. d) Die Revision kann ferner nicht rügen, dass die Feststellung willkürlich sei, die Klägerin habe mit Rücksicht auf den geringen Zinssatz von 3 3/8 v.H. von der Beklagten verlangt, sie solle'das Kapital zu einem Zinssatz von 4 1/4 e) Auch die allgemein bekannte Tatsache, dass Geldinstitute die "Einlagen” ihrer Kunden vielfach im eigenen Interesse und auf ihr eigenes Risiko zu "Anlagen" bei Dritten verwenden, steht bei den besonderen Abreden der Parteien der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen» Die Frage tritt hier aber nicht auf.Wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, den Betrag von 5 Millionen auf die Gefahr der Klägerin bei den A^M^-V/erken angelegt hat, dann war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Abreden mit den A^H^-Werken sicherzustellen, dass diese das Darlehen so rechtzeitig zurückzahlten, dass die Beklagte das Geld zu den vereinbarten Terminen an die Klägerin weiterleiten konnte. Die Beklagte war also, da die Klägerin die Gefahr der anderweiten Anlage trug, aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nur insoweit zu Auszahlungen an die Klägerin verpflichtet, als sie die Gelder von den A^Hfe-Werken wieder hereinbekam oder schuld-
7 IV ZR 215/53 2458 024 Verkündet am 6 „Mai 1954 V/üst, Justizobersekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Vi^mmmmH^-Blektrizitäts-AGr; S( b'^mpstraße^; vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br * gegen 1 u FlrmaJcHu Vi & Co. KG? Bankgeschäft, Beklagte, Prozessbevollmächtigter I. Instanz: Rech Br nwalt 2c Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Büsseldorf, Benrather Strasse 19? Streitgehilfen, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br„Kregel und Scheffler für Recht erkannt: • if ;x •MT * / Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29o Oktober 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen w Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 16o April 1953 - IV ZR 133/52 - Bezug genommen, durch das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat nunmehr der Berufung des Streitgehilfen stattgegeben; es hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie verfolgt ihren Klagantrag weiter. Der Streitgehilfe bittet, die Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe: Io Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Bestimmungen des sachlichen Rechts, insbesondere die §§ 133? 157? 242, 279 BGB und ferner § 286 ZPO verletzt. Im wesentlichen handelt es sich hierbei jedoch um unzulässige Angriffe gegen die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht obliegende Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, seiner Entscheidung in gesetzlich einwandfreier Weise zugrunde gelegt (§ 565 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist auch der Senat an öein früheres Urteil gebunden (BGHZ 3? 321 /325/). IIo Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom Dezember 1943 gemäss § 133 BGB ausgelegt und u.a, ausgeführt, für die Präge, auf wessen Gefahr der Betrag von 5 Millionen RM bei den A|H^-Werken angelegt worden sei, sei mangels sonstiger entscheidender Anhaltspunkte vor allem die damalige Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen. Aus dieser ergebe sich, dass die Beklagte das Kapital i i i nicht habe als »Einlage” nehmen, sondern die weitere Anlage des Geldes zu 4 1/4 vom Hundert für die Klägerin habe besorgen sollen. Eine Bank pflege einen solchen Auftrag gewöhnlich im Y/ege der Geschäfts be sorgung zu erledigen; sie wolle regelmässig solchenfalls nicht im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko tätig werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung übernehme eine Vertragspartei bei Binge- .. hung und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch nicht mehr Risiko, als erforderlich sei. Die Beklagte habe bei dem erkennbaren wirtschaftlichen Zweck der Geldanlage ihrer Pflicht gegenüber der Klägerin genügt, wenn sie das Kapital zwar im eigenen Namen, aber im Interesse und auf Gefahr der Klägerin bei anderen Darlehensnehmern untergebracht habe.* Der Wortlaut der Bestätigung vom 13-Dezember 1943 und die Interessenlage sprächen für den Standpunkt des Streitgehilfen. Die Klägerin habe für ihre gegenteilige Auffassung eine Reihe von bemerkenswerten Umständen vorgetragen; diese reichten aber nicht aus, um den ihr obliegenden Beweis voll zu führen. III. Die Ausführungen des .Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Auslegung ist denkgesetzlich möglich, sie wiederspricht weder gesetzlichen Auslegungsregeln noch allgemeinen ErfahrungsSätzen und ist auch ^erfahrensrechtlich bedenkenfrei getroffen worden. Zu den Angriffen der Revision ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 1. Die Revision macht zunächst geltend, nach dem Erlass des Reichswirtschaftsministers vom 13» August 1943 habe das Darlehen nur in feilbetrügen nach Maßgabe des zweckbestimmten jeweiligen Kreditbedarfs der Klägerin im Zuge der Durchführung ihres Aufbauprogramms in Anspruch • -.'1 •*>1 *Vi genommen werden dürfen. Die Klägerin habe für ihr Aufbau-Programm 500 000,— RM am 31» Dezember 1943 und je 1 000 000,-RM am 1. Oktober 1944, 2. Januar 1945, 1.'April 1945, l.Juli 1945 und 1. Oktober 1945 benötigt» Da es hiernach der Klägerin ausdrücklich verboten gewesen sei, das gesamte Kapital schon am 15» März 1944 entgegenzunehmen, könne die Beklagte das Geld* in diesem Zeitpunkt von den Darlehensgebern nicht für Rechnung der Klägerin, sondern nur für eigene Rechnung entgegengenommen haben.- Dieser Vortrag ist insoweit neu und vom Revisionsgericht schon deshalb nicht zu. beachten.(§ 561 Abs. 1 ZPO), als er die Behauptung enthält, die Beklagte habe die auf Grund der Schuldscheinanleihe bei den Versicherungsgesellschaften aufgenommenen Darlehen erst jeweils dann entgegennehmen dürfen, wenn bei der Klägerin im Zuge ihres Aufbauprogrammes Bedarf auftrat, sie habe die Gelegenheit wahrgenommen, den Betrag von 5 000 000*—-v RM von den Darlehensgebern früher zu erhalten, als die KXÄ-*V gerin ihn gebraucht habe, um in der Zwischenzeit ein gewinnbringendes Geschäft auf ihre Rechnung zu machen» Eine solche Behauptung ist auch in dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Klägerin vom 7., September 1953 (Bl. 165 ff /T&T? GA) nicht auf gestellt worden. Die Klägerin hat dort vielmehr aus der Auflage, die der Erlass enthielt, nur die Rechtsfolge ableiten wollen, das Geld, das seit dem 15« März 1944 für sie bei der Beklagten bereitgestellt gewesen sei, sei noch nicht ihr Geld, sondern Geld der -Beklagten gewesen, solange ,!der Fall des zweckbestimmten jeweiligen Kreditbedarfs” noch nicht Vorgelegen habe. Diese Erwägungen sind aber rechtlich ungenau und hier nicht entscheidend. Mit der Annahme der Darlehen ging das Geld allerdings in das Vermögen der Beklagten über und wurde insofern ”ihr Geld”. Die Klägerin hatte nur einen Anspruch auf Auszahlung zu den vereinbarten Terminen. Erst mit der Auszahlung ging das Geld selbst in ihr Vermögen über. Andererseits ist aber unstreitig, dass die Klägerin vV *1 i m ''4 * s 4 J-Ni den Darlehensgebern gegenüber Schuldnerin war und die Darlehen mit 4 3/8 v.H. verzinsen musste und dass ferner die Geklagte der Klägerin ohne die anderweite Anlage des Geldes bei den A^J^MVerken üie üblichen Zinsen für entsprechende Einlagen in Höhe von 3 3/8 v?H. gezahlt hätte. Wirtschaftlich haben hiernach beide Vertragsteile die bei der Bank * eingegangenen Darlehensbetrage als Gelder der Klägerin angesehen. Für die Auslegung des Abkommens vom Dezember 1943 ist diese wirtschaftliche Seite massgebend. Dabei konnte das Berufungsgericht dem Umstande besondere Bedeutung beimessen, dass die Klägerin ein Interesse daran hatte, dass das Kapital, soweit sie es noch nicht brauchte, anderweit zu 4 1/4 v.H. verzinslich angelegt wurde, damit sie den sonst für sie entstehenden Zinsverlust (Unterschied zwischen 4 3/8 und 3 3/8 v.H.) weitgehend verminderte. Die Tatsache, dass die Beklagte hierbei das Geld nicht nur mit 4 1/4 v.H., sondern mit 4 1/2 v.H. angelegt und damit noch einen weiteren Gewinn erzielt hat, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich erörtert (s 7 des Berufungsurteils). 2. Zu den weiteren Kevisionsangriffen ist im ganzen auf die vom Senat ausdrücklich bestätigte Rechtsprechung des Reichsgerichts hinzuweisen. Hiernach brauchte das Berufungsgericht für eine einwandfreie Würdigung der Sach-und Rechtslage nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Parteivorbringen, jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich auch nicht ausdrücklich mit ihnen auseinandersetzen (BGHZ 3, 162 /I75/ mit Eachw.). Denn insgesamt ergibt das Berufungsurteil, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat und kein wesentlicher Auslegungsstoff übersehen worden ist. a) Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 1953, S 6 und 7, ihr Verhalten in den späteren Jahren erkläre sich aus dem Bewusstsein, dass die Beklagte ausserstande gewesen sei, ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus eigenem Vermögen zu erfüllen, brauchte das Berufungsgericht nach dem vorerwähnten Rechtsgrundsatz nicht ausdrücklich zu erörtern, b) Da der Ministerialerlass vom 13. August 1943 die Grundlage des ganzen streitigen Geschäfts gewesen.und als solche auch in dem Tatbestand des Urteils deö Berufungsgerichts vom 8, Mai 1952 mit den Worten "Entsprechend der vom Reichswirtschaftsminister gemachten Auflage ..." gekennzeichnet worden ist, ist nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht diesen Erlass ausser acht gelassen hat, c) Die Revision bemängelt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote der Klägerin in ihremv Schriftsatz vom 8. September 1953 übergangen. Die dort als "Zeugen" benannten Personen, Scl^fPP und von denen Dr.BpfP als Vorstand der Klägerin und Jjildeshaus als alleiniger Inhaber und persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten übrigens nicht Zeugen sein konnten, sind schon am 19. Januar 1952 vor dem Berufungsgericht 'vernommen .worden. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 1953 Hessen nicht erkennen, dass sie weitere sachdienliche Bekundungen machen könnten. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechts-versto.ss davon absehen, ihre erneute Vernehmung anzuordnen. d) Die Revision kann ferner nicht rügen, dass die Feststellung willkürlich sei, die Klägerin habe mit Rücksicht auf den geringen Zinssatz von 3 3/8 v.H. von der Beklagten verlangt, sie solle'das Kapital zu einem Zinssatz von 4 1/4 v„H* anderweit anlegen» Das Berufungsgericht konnte diesen Schluss aus dem Bestätigungsschreiben vom 13* Dezember 1943 zieheno e) Auch die allgemein bekannte Tatsache, dass Geldinstitute die "Einlagen” ihrer Kunden vielfach im eigenen Interesse und auf ihr eigenes Risiko zu "Anlagen" bei Dritten verwenden, steht bei den besonderen Abreden der Parteien der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen» f) Dass die Beklagte der Klägerin keine Nachrichten und Auskünfte über die Darlehensgewährung an die .v’erke gegeben und keine Rechenschaft abgelegt hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert* Auch dieser Umstand zwang nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage» 3* Die Revision beruft sich schliesslich zu Unrecht auf § 279 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner bei Gattungsschulden, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt. Die Frage tritt hier aber nicht auf. Wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, den Betrag von 5 Millionen auf die Gefahr der Klägerin bei den A^M^-V/erken angelegt hat, dann war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Abreden mit den A^H^-Werken sicherzustellen, dass diese das Darlehen so rechtzeitig zurückzahlten, dass die Beklagte das Geld zu den vereinbarten Terminen an die Klägerin weiterleiten konnte. Die Beklagte war also, da die Klägerin die Gefahr der anderweiten Anlage trug, aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nur insoweit zu Auszahlungen an die Klägerin verpflichtet, als sie die Gelder von den A^Hfe-Werken wieder hereinbekam oder schuld- ; 'll ~ 9 - haft einzuziehen versäumte. Sie war daher - entgegen der Annahme der Revision - nicht unter allen Umständen verpflichtet, an den vereinbarten festen Terminen Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Auf die Präge, ob sie die streitigen Geldleistungen nicht zu erbringen vermag und ob sie dieses Unvermögen zu vertreten hat, kommt es mithin nicht an. IV, Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Schmidt Ascher Baske Kregel Scheffler •* * > * >. s 4. K