Gesetz: ZPO § 233 Rechtssatz: Der verspätete Eingang einer Berufungsbegrün-dungsschrift beruht nicht schon auf einem unabwendbaren Zufall, wenn die Schrift während der Gerichtsferien am Tage vor Ablauf der Begründungsfrist in ein offenes Fach zu dem Abtragen auf der Wachtmeisterei des Berufungsgerichts gelegt wird« Mit Eingabe vom 7, Juli 1951 hat der Kläger beantragt, die Sache zur Periensache zu erklären« Nachdem entgegen einer fernmündlichen Zusage des Büros des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Berufungsbegründung nicht bis zu dem 16» Juli 1951 eingegängen war, hat das Berufungsgericht durch einen dem Beklagten am 24» Juli 1951 zugestellten Beschluss vom 21, Juli 1951 die Sache zur Periensache erklärt und die Prist zur Begründung der Berufung bis zu dem 4» August 1951 verlängert» Die Berufung ist durch Schriftsatz vom 3* August 1951 begründet worden. Falls erforderlich bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand«, Diese Erklärung hat er in einer v/eiteren eidesstattlichen Versicherung wiederholt, bei dieser aber die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen., dass er die Berufungsbegründung in das Fach des Senats des Oberlandesgerichts in der Wachtmeisterei im II, Stockwerk gelegt habe. Der Justizangestellte der für den Empfang von Schriftstücken zuständig ist, die für den 5* Zivilsenat bestimmt sind, hat auf Veranlassung des Berufungsgerichts eine dienstliche Erklärung abgegeben, derzufol-ge er die Berufungsbegründung mit dem Datum des 6„August •1951 gestempelt und sie auch erst an diesem Tage erhalten habe,. 1) Das Berufungsgericht hat als Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Begründung der Berufung den 4» August 1951 angenommen* Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe sind nicht begründet* Zv/ar war der Ablauf der Begründungsfrist nach ihrer vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügten Verlängerung bis zu dem 16. Juli IS51 durch die am 15* Juli 1951 beginnenden Gerichtsferien gehemmt (§ 225 Abs 1 ZFO), so dass die beiden letzten Tage der Frist erst mit dem Ende der Gerichtsferien am 16* September 1951 zu laufen begonnen hätten.Dadurch, dass auf Antrag des Klägers die Sache zur Feriensache erklärt wurde, fand die Hemmung jedoch mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses am 24° Juli 1951 ihr Ende, so dass nunmehr am 25» Juli 1951 gemäss § 223 Abs 2 ZPO der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist zu laufen begann (vgl auch RG- in JRdsch 1925 Nr 1574); diese Frist wäre somit bereits am 26„ Juli 1953 abgelaufen, wenn sie nicht durch die in dem Beschluss des Berufungsgerichts enthaltene Verfügung des Vorsitzenden bis zu dem 4* August 1951 verlängert worden wäre* Hierin liegt nicht, wie dies die Revision meint, eine nach § 224 ZPO unzulässige Abkürzung der Begründungsfrist, sondern es ist dies nur die sich aus den Gesetz ergebende Folge der Erklärung der Sache zur Feriensache* Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob etwa eine Abkürzung der Frist, wenn sie als solche zu werten wäre, gesetzlich zugelassen wäre (§ 224 Abs 2 ZPO). 2) Aus dem Vermerk des Justizangestellten S^Hl auf der Begründungsschrift und seiner dienstlichen Äusserung sowie aus den jetzigen Erklärungen des Beklagten ergibt* sich, dass die Berufungsbegründungsschrift erst am 6„August 1951 auf der Geschäftsstelle des Senats des Berufungsgerichts eingegangen ist, Bie von der Revision behauptete Einlegung der Schrift am 3» August 1951 in das Senatsfach auf der V/achtmeisterei des Berufungsgerichts kann zwar angenommen werden; sie reicht aber für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht aus, denn zu einer wirksamen Einreichung gehört, dass das Schriftstück entweder einem zuständigen Beamten oder Angestellten übergeben wird oder ein Gewahrsam der für den Empfang des Schriftstücks zuständigen Stelle begründet wird (vgl RG in Jff 1938, 2153 und 1936, 2136 sowie BGHZ 2, 31). 3) Der Beklagte hat gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten„ Zur Begründung hierfür beruft sich der Beklagte darauf«, dass die Begründungsschrift am 3o August 1951 in das Senatsfach gelegt worden sei und damit zu rechnen gewesen wäre, dass sie von dort aus noch rechtzeitig an die Geschäftsstelle weitergeleitet werde0 Es kann schon zweifelhaft sein«, ob der Beklagte mit dieser Behauptung gehört werden kann, die von ihm in dieser Form erst nach Ablauf der in § 234 bestimmten 2-.7ochen-Frist aufgestellt worden ist, während vorher nur eine Irreleitung auf der Geschäftsstelle als möglich behauptet war0 Aber selbst wenn man in der innerhalb der 2-Y'ochen-Frist gemachten Bemerkung über die nicht ganz ausgeschlossene Möglichkeit einer Einlegung in das Fach auf der Wachtmeisterel bereits die Angabe dieser Tatsachen erblicken will, so reicht dies für die Bejahung eines unabwendbaren Zufalls nicht aus„ Da der Anwalt des Beklagten mit der Einreichung der Begründungsschrift bis einen Tag vor dem Ablauf der Begrühdungsfrist gewartet hatte, traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Fach auf der Wachtmeisterei einer-Einreichung hei der Geschäftsstelle gleichwertig sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen; im Gegenteil ergibt die zuletzt heim Oberlandesgericht eingereichte eidesstattliche Versicherung seines Anwalts, dass auch dieser zu einer ordnungsmäßigen Begründung den Eingang der Begründungsschrift bei der Geschäftsstelle für erforderlich angesehen hatc Bas Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss der Beklagte sich gemäss § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen.
2460 OU Für das Nachschlagewerk! Nicht f ür_ die Amtliche Sammlung! Gesetzs ZPO §§ 223, 224, 519 Rechtssatz: Wird eine Sache’ zur Feriensache erklärt, so findet mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Berufungskläger eine'durch die Gerichts-ferien eingetretene Hemmung der Prist zur Begründung der Berufung ihr Ende; der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist beginnt mit dem der Bekanntgabe folgenden Tag zu laufen0 Hierin liegt keine unzulässige Verkürzung der Begründungsfristo Gesetz: ZPO § 519 Rechtssatz: Zur wirksamen Einreichung einer Begründungs- schrift ist die Übergabe an einen für ihre Annahme zuständigen Beamten oder Angestellten oder die Begründung ihres Gewahrsams erforderlich» Gesetz: ZPO § 233 Rechtssatz: Der verspätete Eingang einer Berufungsbegrün-dungsschrift beruht nicht schon auf einem unabwendbaren Zufall, wenn die Schrift während der Gerichtsferien am Tage vor Ablauf der Begründungsfrist in ein offenes Fach zu dem Abtragen auf der Wachtmeisterei des Berufungsgerichts gelegt wird« Aktenzeichen: IV ZR 215/51 Urteil des BGH vom 9«. Oktober 1952 OLG Düsseldorf IV_ZR_215/51 Verkündet am 9« Oktober 1952 Romacker. Just.Angest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Strasse Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr * ~ gegen Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1952 unter 1/Iitwirkung der Bundesrichter Ir. Dersch, Ascher, Dr* Krege'l, Dr0v0Werner und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25o IToveinber 1951 wird auf Kosten des Beklagten zu,-rückgewieseno Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Anton B in S den Bürovorsteher Reinhold S in D strasse 0 Dr in Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg zur Zahlung eines Betrages von 2,617,76 DM verurteilt worden, Gegen dieses den Beklagten am 19* April 1951 zugestellte Urteil hat er am 16, I.:ai 1951 beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung eingelegt. Entsprechend dem Antrag des Beklagten vom 15» Juni 1951 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts an denselben Tage die Prist zur Begründung der Berufung bis zu dem 16, Juli 1951 verlängert» Mit Eingabe vom 7, Juli 1951 hat der Kläger beantragt, die Sache zur Periensache zu erklären« Nachdem entgegen einer fernmündlichen Zusage des Büros des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Berufungsbegründung nicht bis zu dem 16» Juli 1951 eingegängen war, hat das Berufungsgericht durch einen dem Beklagten am 24» Juli 1951 zugestellten Beschluss vom 21, Juli 1951 die Sache zur Periensache erklärt und die Prist zur Begründung der Berufung bis zu dem 4» August 1951 verlängert» Die Berufung ist durch Schriftsatz vom 3* August 1951 begründet worden. Dieser enthalt-einen gestempelten, mit der Unterschrift des Justizangestellten SfBB versehenen Eingangsvermerk vom 6» August 1951 * Auf einen Hinweis des Gerichts auf den nach diesem Eingangsvermerk verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Versicherung der Dichtigkeit dieser Angaben an Eidesstatt erklärt, dass er sich genau entsinne, am Morgen des 3» August 1951. einem Freitag* die Berufungsbegründung persönlich auf der Geschäftsstelle abgegeben zu haben, dies auch auf Grund einer ihm vorliegenden Aktennotiz wisse und sich des Vorgangs deshalb so genau entsinnen 3 könne, weil er an diesem Tage mit seiner Familie in Urlaub gefahren sei und sich deshalb noch vorher persönlich um die Wahrung der Begründungsfrist gekümmert habe. Falls erforderlich bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand«, Diese Erklärung hat er in einer v/eiteren eidesstattlichen Versicherung wiederholt, bei dieser aber die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen., dass er die Berufungsbegründung in das Fach des Senats des Oberlandesgerichts in der Wachtmeisterei im II, Stockwerk gelegt habe. In einem nach Abschluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz hat er dann noch erklärt, dass er in seinem Taschenkalender immer dasjenige zu notieren pflege, was er sich für einen bestimmten Tag zu erledigen vorgenommen habe, dass er unter dem 3o August' 1951 nODGr-Fach” notiert habe und sich nunmehr wieder mit Bestimmtheit . erinnere , dass er die Berufungsbegründung auf der 'Wacht meist er ei in das Senatsfach hineingelegt habe„ Der Justizangestellte der für den Empfang von Schriftstücken zuständig ist, die für den 5* Zivilsenat bestimmt sind, hat auf Veranlassung des Berufungsgerichts eine dienstliche Erklärung abgegeben, derzufol-ge er die Berufungsbegründung mit dem Datum des 6„August •1951 gestempelt und sie auch erst an diesem Tage erhalten habe,. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen,, LIit der ^Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils. Entscheidungsgründe« Da es sich um die Frage der Zulässigkeit der Berufung handelt, ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (5 547 Nr 1 ZPO)* 1) Das Berufungsgericht hat als Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Begründung der Berufung den 4» August 1951 angenommen* Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe sind nicht begründet* Zv/ar war der Ablauf der Begründungsfrist nach ihrer vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügten Verlängerung bis zu dem 16. Juli IS51 durch die am 15* Juli 1951 beginnenden Gerichtsferien gehemmt (§ 225 Abs 1 ZFO), so dass die beiden letzten Tage der Frist erst mit dem Ende der Gerichtsferien am 16* September 1951 zu laufen begonnen hätten.Dadurch, dass auf Antrag des Klägers die Sache zur Feriensache erklärt wurde, fand die Hemmung jedoch mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses am 24° Juli 1951 ihr Ende, so dass nunmehr am 25» Juli 1951 gemäss § 223 Abs 2 ZPO der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist zu laufen begann (vgl auch RG- in JRdsch 1925 Nr 1574); diese Frist wäre somit bereits am 26„ Juli 1953 abgelaufen, wenn sie nicht durch die in dem Beschluss des Berufungsgerichts enthaltene Verfügung des Vorsitzenden bis zu dem 4* August 1951 verlängert worden wäre* Hierin liegt nicht, wie dies die Revision meint, eine nach § 224 ZPO unzulässige Abkürzung der Begründungsfrist, sondern es ist dies nur die sich aus den Gesetz ergebende Folge der Erklärung der Sache zur Feriensache* Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob etwa eine Abkürzung der Frist, wenn sie als solche zu werten wäre, gesetzlich zugelassen wäre (§ 224 Abs 2 ZPO). Auch die Erwägung der Revision, dass auf diese Weise ein erheblicher Schaden den Parteien entstehen könnte* wenn z0Bo von der Begründungsfrist nur noch ein Tag in die Gerichts!erien falle, geht fehl, denn als Zeitraum für die Begründung standen nach dem Gesetz nicht nur dieser eine letzte Tag der Begründungsfrist ,• sondern 29 vorangehende Tage zur Verfügung,, Bas Risiko, dass eine Fristverlängerung verweigert wird., ist stets gegeben, wenn diese erst am letzten Tag der Frist beantragt wird . 2) Aus dem Vermerk des Justizangestellten S^Hl auf der Begründungsschrift und seiner dienstlichen Äusserung sowie aus den jetzigen Erklärungen des Beklagten ergibt* sich, dass die Berufungsbegründungsschrift erst am 6„August 1951 auf der Geschäftsstelle des Senats des Berufungsgerichts eingegangen ist, Bie von der Revision behauptete Einlegung der Schrift am 3» August 1951 in das Senatsfach auf der V/achtmeisterei des Berufungsgerichts kann zwar angenommen werden; sie reicht aber für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht aus, denn zu einer wirksamen Einreichung gehört, dass das Schriftstück entweder einem zuständigen Beamten oder Angestellten übergeben wird oder ein Gewahrsam der für den Empfang des Schriftstücks zuständigen Stelle begründet wird (vgl RG in Jff 1938, 2153 und 1936, 2136 sowie BGHZ 2, 31). Burch die Einiegung in das Fach ist aber ein Gewahrsam der zuständigen Geschäftsstelle an der Berufungsbegründung noch nicht begründet worden, denn dieses Fach, in dem ohne jegliche Kontrolle Schriftstücke eingelegt und abgeholt werden, dient lediglich der Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Bie Berufungsbegründung ist daher erst mit dem Eingang auf der Geschäftsstelle des Senats, also erst am 66# August 1951? somit nach Ablauf der Begründungsfrist, als erfolgt an-Zusehen» 6 - ? 3) Der Beklagte hat gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten„ Zur Begründung hierfür beruft sich der Beklagte darauf«, dass die Begründungsschrift am 3o August 1951 in das Senatsfach gelegt worden sei und damit zu rechnen gewesen wäre, dass sie von dort aus noch rechtzeitig an die Geschäftsstelle weitergeleitet werde0 Es kann schon zweifelhaft sein«, ob der Beklagte mit dieser Behauptung gehört werden kann, die von ihm in dieser Form erst nach Ablauf der in § 234 bestimmten 2-.7ochen-Frist aufgestellt worden ist, während vorher nur eine Irreleitung auf der Geschäftsstelle als möglich behauptet war0 Aber selbst wenn man in der innerhalb der 2-Y'ochen-Frist gemachten Bemerkung über die nicht ganz ausgeschlossene Möglichkeit einer Einlegung in das Fach auf der Wachtmeisterel bereits die Angabe dieser Tatsachen erblicken will, so reicht dies für die Bejahung eines unabwendbaren Zufalls nicht aus„ Da der Anwalt des Beklagten mit der Einreichung der Begründungsschrift bis einen Tag vor dem Ablauf der Begrühdungsfrist gewartet hatte, traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dieser Pflicht genügte er nicht, wenn er die Begründungsschrift unkontrollierbar in ein Fach legte, von dem ihm nicht bekannt war, wann während der Gerichtsferien die eingelegten Schriftstücke abgetragen wurden«, Erforderlich wäre gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte die Begründungsschrift auf der Geschäftsstelle des Senats abgab«, Irgendwelche Gründe, die dies nicht zugelassen oder unzu demutbar gemacht hätten, hat der Beklagte nicht angegeben, solche sind auch offensichtlich nicht vorhanden. Dass sein Prozessbevollmächtigter etwa, entschuldbar angenommen habe, dass die Einlegung in das - 7 ~ Fach auf der Wachtmeisterei einer-Einreichung hei der Geschäftsstelle gleichwertig sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen; im Gegenteil ergibt die zuletzt heim Oberlandesgericht eingereichte eidesstattliche Versicherung seines Anwalts, dass auch dieser zu einer ordnungsmäßigen Begründung den Eingang der Begründungsschrift bei der Geschäftsstelle für erforderlich angesehen hatc Bas Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss der Beklagte sich gemäss § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenc Br. Lersch Ascher Kregel v„Werner Scheffler