* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 215/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 215/03

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Die Schlußanträge des Klägers in der Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich dasselbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 €zu erreichen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO
VerpflichtungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 215/03
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich dasselbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 €zu erreichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststellungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der keinen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und deren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach vollstreckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert gemäß §§ 3, 5 ZPO der regelmäßige Feststellungsabschlag von 20% zu berücksichtigen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.200 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch