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BGH · IV ZR 214/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 214/66

Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar und auch anzuwenden, soweit sie Ansprüche für die Zeit vor dem 18. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag noch vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes abgelehnt mit der Begründung, daß der Kläger österreichischer Staatsangehöriger gewesen und deshalb nicht Vertriebener sei. Wenn er aber Österreichischer Staatsangehöriger gewesen sein sollte, habe er durch die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sie noch zu Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus der Stadt Preßburg, aus der die Deutschen vor der am 4. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des beklagten Landes die Klage abgewiesen, und zwar ebenfalls noch vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger bei Beginn der Vertreibung der Deutschen aus Preßburg die österreichische Staatsangehörigkeit und bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes die israelische Staatsangehörigkeit besessen habe und deshalb nicht anspruchsberechtigt sei. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des beklagten Landes, soweit seiner Berufung nicht stattgegeben •worden ist, während das beklagte Land erreichen will, daß die Berufung des Klagers in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als Anspruchsgrundlage nur die §§ 150, 151 BEG in Betracht kommen. Die Vorschrift des § 150 BEG ist in der Passung, die sie durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat und die rückwirkend vom 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3» Juli 1938 (RGBl I, 790) deutscher Staatsangehöriger und später dadurch, daß ihm die deutsche Staatsangehörigkeit durch die 11. Da der Kläger bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich österreichischer Staatsangehöriger war und geltend macht, daß er in der Zeit zwischen dem 13. Das ist die Grundlage dafür, daß der Kläger, obwohl er die Voraussetzungen des § 150 Abs.1, 2 BEG erfüllt, na.ch § 166 c BEG von einer Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hält § 166 c BEG für gültig, ist jedoch der Meinung, daß es an einer zeitlichen und sachlichen Abstimmung des § 166 c BEG mit der Neufassung des § 150 BEG fehle, und daß sich daraus für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 166 c BEG eine Gesetzeslücke ergebe, die dazu führe, daß durch diese Vorschrift für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten Ansprüche nicht ausgeschlossen seien, soweit Entschädigung für die Zeit vor dem 18. Die Revision des Klägers macht geltend, daß §166 c BEG den Ansprüchen überhaupt nicht entgegenstehe, während die Revision des beklagten Landes die Ansicht vertritt, daß auch für die vor dem 18. Man hielt die Übernahme in die Neufassung für entbehrlich, weil österreichische Staatsangehörige niemals Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenen-gesetzes sein könnten (Begründung zu § 68 des RegE zu dem ÄndG, Bl-Drucksachen Il/1949> 175)» Dagegen wurde in § 160 BEG, der den Personenkreis der entschädigungsberechtigten Staatenlosen und Flüchtlinge abgrenzt, als dessen Absatz 2 Satz 2 eine Bestimmung aufgenommen, nach der Verfolgte, die als Staatenlose oder Flüchtlinge ira Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatten, dann keine Entschädigung zu verlangen hatten, wenn sie als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch deren Verlust staatenlos geworden waren. machung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland zu dem Ausdruck gebracht werden, daß Personen, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Deich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, wegen der erlittenen Verfolgungsschäden keine Ansprüche nach den wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland geltend machen könnten (Begründung zu § 71 RegE zu dem ÄndG, BT-Drucksachen 11/1949, 176). Dementsprechend hat der Senat angenommen, daß Volksdeutsche nicht von der Entschädigung ausgeschlossen seien, wenn sie früher österreichische Staatsangehörige gewesen seien, aber noch vor der Verfolgung eine andere Staatsangehörigkeit erworben hätten, oder wenn sie erstmals nach der Beendigung der Verfolgung österreichische Staatsangehörige geworden seien (Urteile RzW 1962, 467 Nr. 31, 1965, 177 Nr. 26). September 1963 - IV ZB 265/63 - davon ausgegangen ist, daß bei österreichischen Staatsangehörigen die Vertriebeneneigenschaft zu verneinen sei, ohne daß es darauf ankomme, ob der Zeitpunkt der fiktiven Vertreibung aus dem von ihnen bewohnten Gebiet in die Zeit nach der Wiedererrichtung des österreichischen Staates oder in die davorliegende Zeit falle, hat er in einigen Urteilen einen Österreicher als Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und damit als entschädigungsberechtigt angesehen, wenn die allge- Auch beim Vorliegenddieser Voraussetzungen hat der Senat jedoch einen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Verfolgte auf Grund des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes tatsächlich die österreichische Staatsangehörigkeit erhalten und zur Zeit der Anmeldung seiner Ansprüche bei den österreichischen Behörden noch besessen hat (Urteil vom 31,'März 1965 - IV ZR 119/64 -). Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossene Einanz-und Ausgleichsvertrag hat, wie der Senat ausgesprochen hat, die Gültigkeit des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht beeinträchtigt (Urteil RzW 1964, 393 Nr. 45). Damit ist der Rechtsprechung des Senats, soweit sie Österreicher von der Entschädigung mit der Begründung ausgeschlossen hatte, daß sie nicht unter den Begriff der Vertriebenen fielen, im Rahmen des § 150 BEG die Grundlage entzogen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber, wie die Materialien zu § 166 c BEG ergeben, angenommen, daß sich für die Vergangenheit die Rechtslage, was den Ausschluß von Österreichern betreffe, nicht geändert habe, und daß in § 166 c BEG nur die bereits bestehende Rechtslage, wie sie sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats darstelle, ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden habe (Begründung zu Nr. 78 d des RegG zu dem BEG-SchlußG, übernommen und klargestellt habe, daß, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Senats aufgezeigten Ausnahmen, österreichische und frühere österreichische Staatsangehörige auch nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt seien; durch § 166 c BEG habe sich bezüglich der gegenwärtigen und früheren österreichischen Staatsangehörigen an der bisherigen Rechtslage nichts geändert (Urteil RzW 1966, 517 Nr. 21 sowie Urteil vom 5. Während ebenso wie nach der früheren Rechtslage Personen entschädigungsberechtigt sein können, die die österreichische Staatsangehörigkeit erstmals nach der Beendigung der Verfolgung erworben haben, oder die sie vor dem Beginn der Verfolgung verloren hatten und erst nach der Beendigung der Verfolgung ohne Rückwirkung wiedererlangt haben, läßt sich, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede stellen, daß durch § 166 c BEG in gewissen Fällen Verfolgte von der Entschädigung ausgeschlossen werden, die nach früheren Entscheidungen des Senats als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten entschädigungsberechtigt hätten sein können» Der Ausschluß von der Entschädigung nach § 166 c BEG setzt nicht voraus, daß der frühere Österreicher durch das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz wieder Österreicher geworden ist, und auch der frühere Österreicher, in dessen Heimat die Vertreibung einsetzte, bevor er ohne die Verfolgung wieder Österreicher geworden wäre, gehört nach der angeführten Bestimmung nicht zu dem Kreis der entschädigungsberechtigten Personen. Schon für das frühere Recht kann aber auch die Ansicht vertreten werden, daß nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung für den Ausschluß von der Entschädigung als Vertriebener nicht auf die Rückerwerbung der österreichischen Staatsangehörigkeit durch denjenigen, der sie zur Zeit der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich besessen hatte, abzustellen sei, zu demal Österreich es übernommen hat, für Verfolgte, die damals die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hatten, Leistungen ohne Rücksicht darauf zu erbringen, ob sie später diese Staatsangehörigkeit wieder erworben haben. Es konnte ferner zweifelhaft sein, ob der Ausschluß von der Entschädigung für den früheren Österreicher davon abhängig zu machen sei, daß in dem jeweiligen Heimatort des Verfolgten die allgemeine Vertreibung erst nach der Wiedererrichtung des österreichischen Staates begonnen hatte, wie auch die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage nicht ganz einheitlich gewesen ist. Mit Art. 3 Abs, 1 GG ist es vereinbar, daß sich aus § 166 c BEG, der durch das BEG-Schlußgesetz in das Bundesentschädigung3gesetz eingefügt worden ist, für ehemalige Österreicher der Ausschluß von der Entschädigung in manchen Pallen ergibt, in denen sie nach der früheren Rechtsprechung des Senats in die Entschädigung einbezogen waren. Es gilt, wie der Senat schon früher gesagt hat, auch hier, daß wegen der Besonderheit des Entschädigungsrechts dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden muß, das Entschädigungs-gesetz den gewonnenen Erfahrungen anzupassen und dadurch Ergebnisse der Rechtsprechung zu beseitigen, durch die entgegen seinem ursprünglichen, aber im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen W,illen Entschädigungsansprüche zuerkannt worden waren (Senatsurteile RzW 1966, 321 Nr, 24, 513 Nr. 19)« So liegt es hier. Gesetzgeber erkannt hat, daß gewisse Sachverhalte, die nach § 166 c BEG nicht mehr zu entschädigen sind und nach seiner Meinung auch vorher nicht zu entschädigen waren, von der Rechtsprechung bis dahin in die Entschädigung einbezogen worden waren. Der Gesetzgeber konnte jedenfalls davon ausgehen, daß § 166 c BEG die bisherige Rechtslage nicht zu dem Nachteil österreichischer Verfolgter geändert, sondern diese Rechtslage entsprechend seinem von Anfang an bestehenden ^.Willen klargestellt hat. September 1965 nach den §§ 149 - 166 BEG über Entschädigungsansprüche von Personen, auf die sich die Vorschrift besieht, zu entscheiden ist. September 1965 in Kraft und § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG aP mit Wirkung von diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, während § 150 BEG idP des BEG-Schlußgesetzes nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG rückwirkend vom 1. und der Aufhebung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG aP offenbar deshalb keine rückwirkende Kraft beigelegt, weil er davon ausging, daß der Kreis der ausgeschlossenen Personen sich durch die Gesetzesänderung nicht verändert habe. Bas Gegenteil kann nicht daraus entnommen werden, daß der Gesetzgeber es für angebracht gehalten hat, die Neufassung des § 150 BEG, mit der er die Rechtslage gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bewußt verändert hat, ausdrücklich rückwirkend in Kraft zu setzen. BEG erfaßte Personenkreis ist von der Entschädigung, die für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und für Staatenlose und Flüchtlinge vorgesehen ist, ausgeschlossen, weil die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung zu den finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung beiträgt, die dem Staat erwachsen, an den sich dieser Personenkreis halten kann. Dach alledem steht dem Kläger weder für die Zeit vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch für die spätere Zeit ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 562 ZPO § 166c BEG § 97 ZPO § 225 BEG
österreichischStaatsangehörigkeitEntschädigungBEGZeitAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG § 166 c
Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar und auch anzuwenden, soweit sie Ansprüche für die Zeit vor dem 18. September 1965 betrifft.
BGH, Urt.v, 15. Dezember 1967 - IV ZR 214/66 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SUS. 214/66	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember 196? Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, A^jj^platz 0,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Izchak
|/lsrael
 St.,
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionsklager,
- Prozeßbevollmächtigte.
Rechtsanwälte Kfl
 und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf.die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Mai 1966 wird zu-z’ückgewiesen.
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Mai 1966 aufgehoben, soweit das Urteil der 6. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 6. Juli 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Prankenthal/Pfalz vom 6. Juli 1965 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs und des Revisionsrechtszugs.
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Das Verfahren des Berufungsrechtszugs und des Revisiorisrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der am 3. Mai 1904 in Chmelovka in Galizien geborene Kläger ist Jude. Im Jahre 1914 kam er mit seinen Eltern nach Wien. Er beendete dort seine Schulausbildung und machte eine kaufmännische Lehre durch. Nachdem er einige Jahre In einer Getreidehandlung in Wien als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen war, übersiedelte er in die Tschechoslowakei und nahm nach seiner Darstellung seinen Wohnsitz in Preßburg. Seit 1941 lebt er in Israel. Am 1. Oktober 1953 besaß er die israelische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Ge-sundheitsschadens. Er hat vorgetragen: Er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. 1928 habe er sich in Preßburg als Agent und Kommissionär für landwirtschaftliche Produkte selbständig gemacht. Zuletzt sei er tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen. Nach der deutschen Besetzung der Tschechoslowakei habe er wegen seiner jüdischen Abstammung seine Existenz verloren. 1940 sei er zweimal aus Preßburg auf damals deutsches Gebiet abgeschoben und dort von deutschen
 Soldaten schwer mißhandelt worden. Im September 1940 habe er Preßburg mit einem illegalen Auswanderertransport verlassen. Im November 1940 sei er in Palästina eingetroffen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag noch vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes abgelehnt mit der Begründung, daß der Kläger österreichischer Staatsangehöriger gewesen und deshalb nicht Vertriebener sei.
her Kläger hat Klage erhoben und im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, daß er die österreichische Staatsangehörigkeit niemals erlangt habe. Im Jahre 1923 sei zwar seinem Vater und ihm auf Antrag des Vaters die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Diese Verleihung sei aber für ihn wirkungslos gewesen, weil er kein eheliches Kind seines Vaters gewesen sei. Seine Eltern seien nämlich nur nach jüdischem Ritus getraut worden und ihre Ehe daher nach österreichischem Recht ungültig gewesen. Als er 1940 die Tschechoslowakei wegen bereits gegen ihn verübter und ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verlassen habe, sei er polnischer Staatsangehöriger gewesen. Wenn er aber Österreichischer Staatsangehöriger gewesen sein sollte, habe er durch die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sie noch zu Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus der Stadt Preßburg, aus der die Deutschen vor der am 4. April
 
1945 erfolgten Besetzung durch russische Truppen geflohen oder evakuiert seien, besessen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des beklagten Landes die Klage abgewiesen, und zwar ebenfalls noch vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger bei Beginn der Vertreibung der Deutschen aus Preßburg die österreichische Staatsangehörigkeit und bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes die israelische Staatsangehörigkeit besessen habe und deshalb nicht anspruchsberechtigt sei.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 50 $> und nach einem Hundertsatz von 50 zu zahlen und ihm für die verfolgungsbedingten Leiden ein Heilverfahren zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht, das nach der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entschieden hat, hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es Ansprüche des
 
Klägers für die Zeit dis zu dem 18. September 1965 zu dem Gegenstand hat, und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben dieses Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des beklagten Landes, soweit seiner Berufung nicht stattgegeben •worden ist, während das beklagte Land erreichen will, daß die Berufung des Klagers in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
Jede Partei beantragt ferner, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als Anspruchsgrundlage nur die §§ 150, 151 BEG in Betracht kommen. Die Vorschrift des § 150 BEG ist in der Passung, die sie durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat und die rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an gilt, anzuwenden (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG); die Neufassung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsurteil RzW 1966, 230 Nr. 29). Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, und daß er die
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in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, dem 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG), endgültig verlassen hat.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, daß der Kläger mit Wirkung vom 4. August 1923 zugleich mit seinem Vater durch Einbürgerung die österreichische Bundesbürgerschaft erworben und bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im März 1938 behalten hat. Diese Ausführungen beruhen auf der Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts und sind deshalb für das Revisionsgericht maßgebend (§ 549 Abs«
 1, § 562 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3» Juli 1938 (RGBl I, 790) deutscher Staatsangehöriger und später dadurch, daß ihm die deutsche Staatsangehörigkeit durch die 11. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I, 722) entzogen wurde, staatenlos geworden ist. Der Kläger gehört damit zu dem Kreis der von § 166 c BEG" erfaßten Personen, ohne daß es darauf ankommt, welche Staatsangehörigkeit er später erlangt hat.
Nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossenen Finanz-und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961, der durch das Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl II, 1041) auch im innerstaatlichen Bereich Gesetzeskraft erlangt hat
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und am 11.- Oktober 1962 in Kraft getreten ist (Bek. vom 17. September 1962, BGBl II, 1437) trägt die Bundesrepublik Deutschland zu den finanziellen Aufwendungen Österreichs für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung bei (Art. 9, 12 des Vertrages). Da der Kläger bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich österreichischer Staatsangehöriger war und geltend macht, daß er in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen Gesundheitsschäden erlitten habe, fällt er in die Gruppe der Verfolgten, die nach den in Art. 9 Abs. 1 des Vertrages angegebenen österreichischen gesetzlichen Vorschriften von Österreich finanzielle Leistungen erhalten können. Diese Vorschriften sehen unter anderem bei Schädigungen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in dem angegebenen Zeitraum Leistungen für Personen vor, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie während der Verfolgung, bei Abschluß des deutsch-österreichischen Vertrages oder später besessen haben»
Das ist die Grundlage dafür, daß der Kläger, obwohl er die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1, 2 BEG erfüllt, na.ch § 166 c BEG von einer Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes ausgeschlossen ist. Die Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte haben nicht zu prüfen, ob und in welcher Höhe er nach den Umständen des Einzelfalles und der für diesen geltenden österreichischen Regelung Leistungen empfängt.
 
§ 166 c BEG ist nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 18. September 1965 an in Kraft. Zur gleichen Zeit i3t § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG a'P außer Kraft getreten, wie sich ebenfalls aus Art. XII Nr.
6 BEG-SchlußG ergibt. Das Berufungsgericht hält § 166 c BEG für gültig, ist jedoch der Meinung, daß es an einer zeitlichen und sachlichen Abstimmung des § 166 c BEG mit der Neufassung des § 150 BEG fehle, und daß sich daraus für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 166 c BEG eine Gesetzeslücke ergebe, die dazu führe, daß durch diese Vorschrift für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten Ansprüche nicht ausgeschlossen seien, soweit Entschädigung für die Zeit vor dem 18. September 1965, dem Tage der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, verlangt werde. Für die spätere Zeit kämen dagegen Ansprüche nicht in Betracht.
Die Revision des Klägers macht geltend, daß §166 c BEG den Ansprüchen überhaupt nicht entgegenstehe, während die Revision des beklagten Landes die Ansicht vertritt, daß auch für die vor dem 18. September 1965 liegende Zeit Entschädigungsansprüche ausgeschlossen seien. Der Auffassung der Revision des beklagten Landes ist zuzustimmen.
Um die Bedeutung des § 166 c BEG und ihren Anwendungsbereich richtig würdigen zu können, muß auf ihre Entstehungsgeschichte und die Entwicklung der Rechtsprechung zu den entsprechenden früheren Regelungen eingegangen werden.
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Das Bundesergänzungsgesetz enthielt in seinem § 68 Abs. 1 Satz 2 eine Bestimmung, die die Entschädigung für Verfolgte, die Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG waren, einschränkte. Der Zweck dieser Bestimmung war, österreichische, aus ihrer Heimat ausgewanderte Verfolgte von der Entschädigung auszuschließen, die für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten vorgesehen war (Beeker/Huber/Küster BErgG § 68 Anm. 5)» In § 150 BEG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1956 wurde keine entsprechende Bestimmung aufgenommen, ohne daß eine Erweiterung auf österreichische Verfolgte beabsichtigt war. Man hielt die Übernahme in die Neufassung für entbehrlich, weil österreichische Staatsangehörige niemals Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenen-gesetzes sein könnten (Begründung zu § 68 des RegE zu dem ÄndG, Bl-Drucksachen Il/1949> 175)» Dagegen wurde in § 160 BEG, der den Personenkreis der entschädigungsberechtigten Staatenlosen und Flüchtlinge abgrenzt, als dessen Absatz 2 Satz 2 eine Bestimmung aufgenommen, nach der Verfolgte, die als Staatenlose oder Flüchtlinge ira Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatten, dann keine Entschädigung zu verlangen hatten, wenn sie als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch deren Verlust staatenlos geworden waren. Dadurch sollte in Übereinstimmung mit entsprechenden Vorschriften der Gesetze zur Regelung der Wiedergut-
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machung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland zu dem Ausdruck gebracht werden, daß Personen, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Deich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, wegen der erlittenen Verfolgungsschäden keine Ansprüche nach den wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland geltend machen könnten (Begründung zu § 71 RegE zu dem ÄndG, BT-Drucksachen 11/1949, 176). Man ging also schon vor dem Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrags vom 27. November 1961 davon aus, daß diese Personen sich grundsätzlich an Österreich halten sollten.
Der erkennende Senat hat in § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG aF eine Klarstellung des bereits dem § 71 BErgG innewohnenden Grundsatzes gesehen, daß Staatenlose als solche nur dann Entschädigung zu beanspruchen hätten, wenn sie den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen könnten, dem sie angehört oder in dem sie früher gelebt hätten, und wenn sie aus diesem Grunde hilfsbedürftig seien; durch § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG aF werde also die Rechtslage früherer österreichischer Staatsbürger gegenüber derjenigen, die sie unter dem Bundesergänzungsgesetz gehabt hätten, nicht verschlechtert (Senatsurteile RzW 1959, 517 Nr. 33, I960. 35 Nr. 29). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung ferner berücksichtigt, daß Österreicher grundsätzlich
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nicht als Vertriebene anspruchsberechtigt waren (Urteile RzW I960, 35 Nr. 29, 1962, 37 Nr. 21). Dabei hat er dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die Verfolgten auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft zurückerlangt hatten, da nur Personen, die wieder Österreicher geworden seien, sich nach allgemeinen' völkerrechtlichen Grundsätzen an Österreich als Schutzstaat halten könnten (Urteil RzW 1965, 177 Nr. 26). Dementsprechend hat der Senat angenommen, daß Volksdeutsche nicht von der Entschädigung ausgeschlossen seien, wenn sie früher österreichische Staatsangehörige gewesen seien, aber noch vor der Verfolgung eine andere Staatsangehörigkeit erworben hätten, oder wenn sie erstmals nach der Beendigung der Verfolgung österreichische Staatsangehörige geworden seien (Urteile RzW 1962, 467 Nr. 31, 1965, 177 Nr. 26).
'Während der erkennende Senat in dem Beschluß vom 25. September 1963 - IV ZB 265/63 - davon ausgegangen ist, daß bei österreichischen Staatsangehörigen die Vertriebeneneigenschaft zu verneinen sei, ohne daß es darauf ankomme, ob der Zeitpunkt der fiktiven Vertreibung aus dem von ihnen bewohnten Gebiet in die Zeit nach der Wiedererrichtung des österreichischen Staates oder in die davorliegende Zeit falle, hat er in einigen Urteilen einen Österreicher als Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und damit als entschädigungsberechtigt angesehen, wenn die allge-
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meine Vertreibung aus dem Gebiet, aus dem er vorher aus Verfolgungsgründen ausgewandert war, vor dem Zeitpunkt begann, von dem an der Verfolgte ohne die Verfolgung auf Grund des österreichischen Staats-bürgerschafts-Überleitungsgesetzes die österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hätte, wenn er also ohne die Verfolgung noch als deutscher Staatsangehöriger von der Vertreibung betroffen worden wäre {Urteile RzW 1964, 180 Nr, 46, 1965, 358 Nr, 15),
Auch beim Vorliegenddieser Voraussetzungen hat der Senat jedoch einen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Verfolgte auf Grund des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes tatsächlich die österreichische Staatsangehörigkeit erhalten und zur Zeit der Anmeldung seiner Ansprüche bei den österreichischen Behörden noch besessen hat (Urteil vom 31,'März 1965 - IV ZR 119/64 -).
Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossene Einanz-und Ausgleichsvertrag hat, wie der Senat ausgesprochen hat, die Gültigkeit des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht beeinträchtigt (Urteil RzW 1964, 393 Nr. 45). Auch auf die Abgrenzung der nicht entschädigungsbe-rectrtigten Vertriebenen österreichischer Herkunft von denjenigen, die in die Entschädigung der Bundesrepublik einzubeziehen sind, hat sich dieser Vertrag nicht ausgewirkt. In Art. 14 des Vertrages heißt es, daß Ansprüche auf Grund .der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmaehungsgesetze mit
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einer besonders genannten Ausnahme unberührt blieben, und in Nr. 7 des Schlußprotokolls ist das Einverständnis der Vertragspartner darüber erklärt, daß in den österreichischen Gesetzen und Regelungen eine Anspruchsberechtigung für den Pall auszuschließen sei, daß wegen desselben Sachverhalts ein Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen begründet sei oder begründet werde. Dadurch werden also nicht weitergehende Ansprüche Verfolgter, als sie vor dem Vertragsabschluß bestanden, geschaffen.
Diesen Stand hatte die Rechtsentwicklung erreicht, als das BEG-Schlußgesetz erging. Durch das Gesetz sind rückwirkend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun-desentschädigungsgesetzes an die Anspruchsvoraussetzungen für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten vom Ver-triebenenbegriff gelöst worden. Damit ist der Rechtsprechung des Senats, soweit sie Österreicher von der Entschädigung mit der Begründung ausgeschlossen hatte, daß sie nicht unter den Begriff der Vertriebenen fielen, im Rahmen des § 150 BEG die Grundlage entzogen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber, wie die Materialien zu § 166 c BEG ergeben, angenommen, daß sich für die Vergangenheit die Rechtslage, was den Ausschluß von Österreichern betreffe, nicht geändert habe, und daß in § 166 c BEG nur die bereits bestehende Rechtslage, wie sie sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats darstelle, ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden habe (Begründung zu Nr. 78 d des RegG zu dem BEG-SchlußG,
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BT-Drucksachen IV/1550, 36; Aussehußbericht dazu,
BT^Drucksachen IV/3423, 15). Der erkennende Senat hat die neue Vorschrift des § 166 c BEG unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ebenfalls dahin aufgefaßt, daß sie die bisherige Sonderregelung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG a? übernommen und klargestellt habe, daß, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Senats aufgezeigten Ausnahmen, österreichische und frühere österreichische Staatsangehörige auch nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt seien; durch § 166 c BEG habe sich bezüglich der gegenwärtigen und früheren österreichischen Staatsangehörigen an der bisherigen Rechtslage nichts geändert (Urteil RzW 1966, 517 Nr. 21 sowie Urteil vom 5. Juli 1967 - IV ZR 91/66 -). Diese Ausführungen können jedoch nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten werden, wenn die Ergebnisse der früheren Rechtsprechung als Maßstab genommen werden; sie bedürfen gewisser Einsehränkungen und Klarstellungen.
Während ebenso wie nach der früheren Rechtslage Personen entschädigungsberechtigt sein können, die die österreichische Staatsangehörigkeit erstmals nach der Beendigung der Verfolgung erworben haben, oder die sie vor dem Beginn der Verfolgung verloren hatten und erst nach der Beendigung der Verfolgung ohne Rückwirkung wiedererlangt haben, läßt sich, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede stellen, daß durch § 166 c BEG in gewissen Fällen Verfolgte von der Entschädigung ausgeschlossen
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werden, die nach früheren Entscheidungen des Senats als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten entschädigungsberechtigt hätten sein können» Der Ausschluß von der Entschädigung nach § 166 c BEG setzt nicht voraus, daß der frühere Österreicher durch das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz wieder Österreicher geworden ist, und auch der frühere Österreicher, in dessen Heimat die Vertreibung einsetzte, bevor er ohne die Verfolgung wieder Österreicher geworden wäre, gehört nach der angeführten Bestimmung nicht zu dem Kreis der entschädigungsberechtigten Personen. Schon für das frühere Recht kann aber auch die Ansicht vertreten werden, daß nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung für den Ausschluß von der Entschädigung als Vertriebener nicht auf die Rückerwerbung der österreichischen Staatsangehörigkeit durch denjenigen, der sie zur Zeit der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich besessen hatte, abzustellen sei, zu demal Österreich es übernommen hat, für Verfolgte, die damals die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hatten, Leistungen ohne Rücksicht darauf zu erbringen, ob sie später diese Staatsangehörigkeit wieder erworben haben. Es konnte ferner zweifelhaft sein, ob der Ausschluß von der Entschädigung für den früheren Österreicher davon abhängig zu machen sei, daß in dem jeweiligen Heimatort des Verfolgten die allgemeine Vertreibung erst nach der Wiedererrichtung des österreichischen Staates begonnen hatte, wie auch die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage nicht ganz einheitlich gewesen ist. Der Gesetzgeber hat, indem er durch § 166 c BEG
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derartige Umstände für unerheblich erklärt, gleichzeitig aber zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Rechtslage gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht geändert werden solle, erkennen lassen, daß er diese Rechtslage auch für die Vergangenheit dementsprechend beurteilt. Wenn er in der Passung des § 166 c BEG den nunmehr tragenden Grund für den ilusschluß des betroffenen Personenkreises, nämlich die vertraglichen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland an den Staat, an den der Personenkreis sich halten muß, deutlich hat .hervortreten lassen, so hat er doch dadurch keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen wollen.
Mit Art. 3 Abs, 1 GG ist es vereinbar, daß sich aus § 166 c BEG, der durch das BEG-Schlußgesetz in das Bundesentschädigung3gesetz eingefügt worden ist, für ehemalige Österreicher der Ausschluß von der Entschädigung in manchen Pallen ergibt, in denen sie nach der früheren Rechtsprechung des Senats in die Entschädigung einbezogen waren. Es gilt, wie der Senat schon früher gesagt hat, auch hier, daß wegen der Besonderheit des Entschädigungsrechts dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden muß, das Entschädigungs-gesetz den gewonnenen Erfahrungen anzupassen und dadurch Ergebnisse der Rechtsprechung zu beseitigen, durch die entgegen seinem ursprünglichen, aber im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen W,illen Entschädigungsansprüche zuerkannt worden waren (Senatsurteile RzW 1966, 321 Nr, 24, 513 Nr. 19)« So liegt es hier. Dabei ist nicht entscheidend, ob der
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Gesetzgeber erkannt hat, daß gewisse Sachverhalte, die nach § 166 c BEG nicht mehr zu entschädigen sind und nach seiner Meinung auch vorher nicht zu entschädigen waren, von der Rechtsprechung bis dahin in die Entschädigung einbezogen worden waren. Die getroffene Regelung ist vertretbar und hält sich im Rahmen der Gesamtkonzeption des Gesetzes; sie läßt durch den Ausschluß der von der Rechtsprechung in die Entschädigung hineingenommenen Sachverhalte die Abgrenzung, die der Gesetzgeber von Anfang an wollte, deutlicher hervortreten. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.
1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Der konkrete Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung kann allenfalls erst dann zu einem grundsätzlich unentziehba-ren Vollrecht werden, wenn er durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist (Senatsurteile RzW 1966, 230 Nr. 29, 321 Nr. 24). Dem Kläger hat der ihm gegenüber ergangene Bescheid der Entschädigungsbehörde eine dem Eigentümer vergleichbare Stellung schon deshalb nicht verschafft, weil durch den Bescheid Ansprüche abgelehnt worden sind.
Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß die .Vorschrift des- § 166 c BEG mit Art. 14 des Finanz-und Ausgleichsvertrages vereinbar ist. Der Gesetzgeber konnte jedenfalls davon ausgehen, daß § 166 c BEG die bisherige Rechtslage nicht zu dem Nachteil österreichischer Verfolgter geändert, sondern diese Rechtslage entsprechend seinem von Anfang an bestehenden ^.Willen klargestellt hat.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 166 c BEG in vollem Umfang anwendbar, soweit nach dem 18. September 1965 nach den §§ 149 - 166 BEG über Entschädigungsansprüche von Personen, auf die sich die Vorschrift besieht, zu entscheiden ist.
Zu einer anderen Beurteilung besteht nicht deshalb Veranlassung, weil § 166 c BEG nach Art. XII Nr. 6 BSG-SehlußG erst mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft und § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG aP mit Wirkung von diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, während § 150 BEG idP des BEG-Schlußgesetzes nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an gilt. Der Gesetzgeber hat dem § 166 c BEG . und der Aufhebung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG aP offenbar deshalb keine rückwirkende Kraft beigelegt, weil er davon ausging, daß der Kreis der ausgeschlossenen Personen sich durch die Gesetzesänderung nicht verändert habe. Jedenfalls soll nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung die Anwendung des § 166 c BEG In Bescheiden und gerichtlichen Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ergehen, keinen Beschränkungen unterliegen. Bas Gegenteil kann nicht daraus entnommen werden, daß der Gesetzgeber es für angebracht gehalten hat, die Neufassung des § 150 BEG, mit der er die Rechtslage gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bewußt verändert hat, ausdrücklich rückwirkend in Kraft zu setzen. Ber von § 166 c
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BEG erfaßte Personenkreis ist von der Entschädigung, die für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und für Staatenlose und Flüchtlinge vorgesehen ist, ausgeschlossen, weil die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung zu den finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung beiträgt, die dem Staat erwachsen, an den sich dieser Personenkreis halten kann. Es lassen sich dann aber auch bei der Anwendung der Vorschrift nicht zeitliche Grenzen ziehen je nach dem, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch die Zeit vor oder seit dem 18. September 1965 betrifft. Eine solche Unterscheidung ist dem System des Entschädigungsrechts fremd und hat auch keine innere Berechtigung. Sie ist, wie nicht zu bezweifeln ist, vom Gesetzgeber nicht gewollt, und das Gesetz selbst nötigt nicht dazu, sie vorzunehmen .
Dach alledem steht dem Kläger weder für die Zeit vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch für die spätere Zeit ein Anspruch auf Entschädigung zu. Seine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist zurückzuweisen, während der Revision des beklagten Landes stattzugeben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurück-zuweisen ist.
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Nach § 97 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs und des Revisionsrechtszugs. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren dieser beiden Rechtszüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Senatspräsident Ascher ist in den Ruhestand getreten und Bundesrichter Maaß ist erkrankt, beide sind verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg	Wüstenberg
 Br. Loewenheim	v.d. Mühlen