Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br* Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt j Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21« Januar 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. der Kläger um Gewährung einer Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gebeten« In dem dem Mantelformular beigefügten Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5» Januar 1962 heißt es, daß dieser Antrag für Schaden an Freiheit und Gesundheit gestellt um auf Grund der Ländervereinbarung vom 23* Juni 1959 nachgeschoben würde« Zur Begründung seines Entschä-digungsantrags hat der Kläger vorgetragen, er habe von seiner Geburt bis zur Befreiung durch die Alliierten mit seinen Eltern bei der Zeugin in If^^in einem kleinen Bachkämmerchen aus Furcht vor Verfolgung versteckt gelebt« Der Aufenthalt an diesem Orte sei gesundheitsschädlich gewesen« l)a sie keine Lebensmittelkarten erhalten hätten, sei auch die Ernährung unzureichend gewesen« 1 BEG versäumt habe und ihm gegen die Versäumung dieser i'rist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG nicht erteilt werden könne. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Kläger die I'rist des § 189 Abs. 1 BEG für die Stellung des Entschädigungsanspruchs versäumt hat, und daß Gründe dafür, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht vorliegen. Nach dem Rechtszustand, wie er durch das BEG-Schlußgesctz geschaffen worden ist, kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsgerichte nicht mehr versagt werden. digungsgerichte an Entscheidungen der Entschädigungsbehörde gebunden, durch die diese ausdrücklich oder stillschweigend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt haben« Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 30« September 1966 - IV ZR 177/65 - ist diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumung scheitern zu lassen« Das trifft in dem hier zu entscheidenden Falle zu« Denn die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger auf seinen Entschädigungsantrag hin eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt und die Entschädigung für den Gesundheitsschaden nicht wegen Versäumung der Antragsfrist, sondern aus anderen sachlichen Gründen versagt« Das angefochtene Urteil muß sonach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen PCosten der Revision, an das ßerufungsgericht zurückverwiesen 'werden Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG
BUNDESGERICHTSHOF Ü IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 214/65 URTEIL Verkündet am *9» Oktober 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Edmond L (Frankreich, - Prozeßbevollmü . Ler: Avenue de Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br, gegen das Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln , Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr / M Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br* Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt j Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21« Januar 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen Tatbestand: Per Kläger ist am tEKKUD 1945 in geboren und jüdischer Abstammung. Mit einem am b* Januar 1962 bei der Entschädigungsbehörde in Köln zu den dort anhängigen Entschädigungsverfahren seiner Eltern ZK: 690*789 und 690*790 eingereichten Eormularantrag hat - 3 ~ der Kläger um Gewährung einer Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gebeten« In dem dem Mantelformular beigefügten Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5» Januar 1962 heißt es, daß dieser Antrag für Schaden an Freiheit und Gesundheit gestellt um auf Grund der Ländervereinbarung vom 23* Juni 1959 nachgeschoben würde« Zur Begründung seines Entschä-digungsantrags hat der Kläger vorgetragen, er habe von seiner Geburt bis zur Befreiung durch die Alliierten mit seinen Eltern bei der Zeugin in If^^in einem kleinen Bachkämmerchen aus Furcht vor Verfolgung versteckt gelebt« Der Aufenthalt an diesem Orte sei gesundheitsschädlich gewesen« l)a sie keine Lebensmittelkarten erhalten hätten, sei auch die Ernährung unzureichend gewesen« Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 2* Juli 1962 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt; durch Bescheid vom 28« März 1963 hat sie die beantragte Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit jedoch abgelehnt« Auch bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger hiermit keinen Erfolg gehabt« Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Gesundheitsschadensanspruch weiter« Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgiünde; Lie Revision ist im Ergebnis begründet I- f ■ ■ * t i. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger die hier allein in Betracht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Denn ihm stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm gegen die Versäumung dieser i'rist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG nicht erteilt werden könne. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Kläger die I'rist des § 189 Abs. 1 BEG für die Stellung des Entschädigungsanspruchs versäumt hat, und daß Gründe dafür, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht vorliegen. Einer Sachprüfung der von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen bedarf es jedoch nicht. Nach dem Rechtszustand, wie er durch das BEG-Schlußgesctz geschaffen worden ist, kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsgerichte nicht mehr versagt werden. Nach Art. XII Nr. 6 des BEG-SchlußG vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) gilt ab 18. September 1965, dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG. Nach dieser Bestimmung sind die Entschä- digungsgerichte an Entscheidungen der Entschädigungsbehörde gebunden, durch die diese ausdrücklich oder stillschweigend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gewährt haben« Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 30« September 1966 - IV ZR 177/65 - ist diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumung scheitern zu lassen« Das trifft in dem hier zu entscheidenden Falle zu« Denn die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger auf seinen Entschädigungsantrag hin eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt und die Entschädigung für den Gesundheitsschaden nicht wegen Versäumung der Antragsfrist, sondern aus anderen sachlichen Gründen versagt« III« Das angefochtene Urteil muß sonach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen PCosten der Revision, an das ßerufungsgericht zurückverwiesen 'werden Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG c Senatspräsident Ascher Johannsen und Bundesrichter Baske sind beurlaubt und da-dui'ch verhindert zu unterschreiben Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen