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BGH · IV ZR 214/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 214/64

Hat ein Berechtigter einen Entschädigungsanspruch vor Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet und nach endgültigem Abschluss des Verfahrens über diesen Anspruch sowie nach Ablauf der Antragsfrist, aber vor dem 31«Dezember 1965 einen weiteren Anspruch nachgesohoben, so ist dieser, auch wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Eristversäumnis nicht vorliegen, als rechtzeitig angemeldet anzusehen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«.September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden, Dr.Loewenheim, Dr.Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des lo.Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16.April 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. " Von der Antragstellerin wurde lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht ...Sie mußte im Alter von 14 Jahren auswandern und konnte die von ihr beabsichtigte Ausbildung nicht nachholen. Am 16.Juni 1961 hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten beim LEA unter Bezugnahme auf die Formularanmeldung, mit welcher seinerzeit lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht worden sei, Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhoben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint, weil diese die Frist des § 189 Abs.l BEG nicht eingehalten habe« Er sei ausschliesslich auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens gerichtet und durch die positive Entscheidung des Landesentschädigungsamtes über den Anspruch wegen dieser Schadensart vollständig erledigt worden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 212 Nr.34 und 327 Nr.42 ; 1965, 277 Nr.27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne dass'' die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in dem am 16.Juni 1961 bei der Entschädigungs-behörde eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 14.Juni 1961 (Bl.l EA) wäre ä.so als verspätet anzusehen gewesen. Gemäss § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31.Dezember 1965 angemeldet werden. Ihr am 16.Juni 1961 eingegangener Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen ; er ist noch anhängig, und es muß noch über ihn entschieden werden. Eine Zurückweisung an das Landgericht, wie sie in dem Urteil des Senats vom heutigen Tage - IV ZR 315/64 - ausgesprochen worden ist, erübrigt sich hier, weil das Landgericht , wenn auch nur hilfsweise, den Anspruch auch der Sache nach verneint hat.

Zitierte Normen: § 189 BEG
rechtzeitigBEGBerufungsgerichtMünchenAnspruchLandgerichtKlägerinBescheidEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

Nachlagwerk : ja Amtliche Sammlung : nein
BE& §§ 189, 189 a Abs. 1 .
Hat ein Berechtigter einen Entschädigungsanspruch vor Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet und nach endgültigem Abschluss des Verfahrens über diesen Anspruch sowie nach Ablauf der Antragsfrist, aber vor dem 31«Dezember 1965 einen weiteren Anspruch nachgesohoben, so ist dieser, auch wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Eristversäumnis nicht vorliegen, als rechtzeitig angemeldet anzusehen.
BGH, Urt.v. 29«September 1965 -IV ZR 214/64 -
OLG München LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
__214/64	URTEIL	Verkündet	am
29«September 1965 Broeske
 Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Trude M
Mi
 geboMk^a^, , England.
Avenue
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayer.Staatsministerium der Finanzen,
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 Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«.September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden, Dr.Loewenheim, Dr.Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des lo.Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16.April 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen. Tatbestand:
Die Klägerin wurde am	1924	zu	Md^HHP
am Main als Tochter eines jüdischen Kaufmannes geboren.
In ihrer Heimatstadt besuchte sie das Lyzeum der Armen Schulschwestern. 1938 wanderte sie ohne ihre Eltern nach'-:. England aus, um HS- Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Sie beendete ihre Schulausbildung und ergriff den Beruf der Krankenschwester. Am 28.12.1955 heiratete sie. Aus der Ehe ist ein 1957 geborener Sohn hervorgegangen.
Am 24.6.1954 erhob die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten beim Bayer.Landesentschädigungsamt (LEA) gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche.
 
Sie verwendete dazu ein Formblatt, in dem unter der Überschrift "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für " die einzelnen Schadensarten in der Reihenfolge, in der sie im BEG geregelt sind, aufgezählt und hinter jeder Schadensart die Worte "ja/nein" vorgedruckt sind»
In der Zeile "Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung" liess sie das Wort "nein" ausstreichen, sonst überall das Wort "ja". Hit Schreiben vom 29.1.1957 brachten die Prozeßbevollmächtigten den Entschädigungsantrag beim IEA in Erinnerung. Es heisst darin :
" Von der Antragstellerin wurde lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht ... Sie mußte im Alter von 14 Jahren auswandern und konnte die von ihr beabsichtigte Ausbildung nicht nachholen. Wir bitten um einen Bescheid über die Abfindung in Höhe von 5.000.- DM. "
Diesen Bescheid erließ das LEA am 31.Juli 1957. Er wurde
 der Klägerin am 5.August 1957 zugestellt.
Am 16.Juni 1961 hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten beim LEA unter Bezugnahme auf die Formularanmeldung, mit welcher seinerzeit lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht worden sei, Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhoben. Hiermit hat sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Ge-sundheitsschaden verspätet angemeldet, ausserdem sei der ursächliche Zusammenhang der Leiden der Klägerin mit der unmittelbar gegen sie gerichteten Verfolgung nicht wahrscheinlich. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Entschädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint, weil diese die Frist des § 189 Abs.l BEG nicht eingehalten habe«
Ein allgemeiner, alle der Klägerin etwa zustehenden Entschädigungsansprüche deckender Antrag fehle. Der von der Klägerin 1954 eingereichte Formblattantrag könne nicht als solcher gelten. Er sei ausschliesslich auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens gerichtet und durch die positive Entscheidung des Landesentschädigungsamtes über den Anspruch wegen dieser Schadensart vollständig erledigt worden.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 212 Nr.34 und 327 Nr.42 ; 1965, 277 Nr.27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne dass'' die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in dem am 16.Juni 1961 bei der Entschädigungs-behörde eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 14.Juni 1961 (Bl.l EA) wäre ä.so als verspätet anzusehen gewesen. Diese Rechtsprechung ist durch § 189 a Abs. 1 BEG, eingeführt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14«September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art.XII Nr. 6 aaO mit dessen
 
Verkündung am 18.September 1965 ln Kraft getreten, überholt. Gemäss § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31.Dezember 1965 angemeldet werden. Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens am 24.Juni 1954 rechtzeitig gestellt. Ihr am 16.Juni 1961 eingegangener Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen ; er ist noch anhängig, und es muß noch über ihn entschieden werden. In diesem Zusammenhänge ist auf die Ubergangsvorschriften (Art.III) des BEG-Schlußgesetzes, Nr. 7 und 8 Abs. 1, zu verweisen. Nach Nr. 7 Satz 1 aaO bleiben , wenn bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem land anhängig ist, die Entschädigungsorgane dieses Landes auch für die Ansprüche des Antragstellers nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I des BEG-Schluss-gesetzes zuständig. Gemäss Nr. 8 Abs. 1 aaO behält es, soweit vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind, hierbei nur zugunsten der Berechtigten sein Bev/enden. Das Berufungsgericht wird also über den Anspruch der Klägerin wegen Schadend .an'Körper»oder.Gesundheit nunmehr sachlich zu entscheiden haben. Eine Zurückweisung an das Landgericht, wie sie in dem Urteil des Senats vom heutigen Tage - IV ZR 315/64 - ausgesprochen worden ist, erübrigt sich hier, weil das Landgericht , wenn auch nur hilfsweise, den Anspruch auch der Sache nach verneint hat.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher
 Wilden	Br.Loewenheim
 Br.Graf
 von der Mühlen