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BGH

Gericht: BGH

BEG- § 92 Eine Abfindung, die der Arbeitgeber dem aus seinem Beruf verdrängten Verfolgten zur Abgeltung der diesem zustehenden Ansprüche auf Zahlung einer Pension an ihn und seine Hinterbliebenen geleistet hat, ist auf die Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens nur anzurechnen9 soweit sie sich auf den Entschädigungszeitraum besieht» Sr war bis 1933 Generaldirektor der Phänomen-Werke Gustav AG- in Anfang 1933 mußte er aus rassischen Gründen seine Stellung aufgeben; er wurde in den Ruhestand versetzt und erhielt vom Februar 1933 ab eine Pension von monatlich 1.000 RM. 2. Nicht zu beanstanden ist es ferner, daß der Erblasser der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum auf die Zeit von 1. 3» Die Zuwendungen,, die der Erblasser der Kläger nach seinem Ausscheiden bei den Phänomen-Werken von diesen erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 92 Abs* 3? Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigepflichtet werden, daß die Abfindung, die dem Erblasser anstelle der künftigen Pensionsbezüge für die spätere Zeit geleistet worden ist, in derselben Weise in vollem Umfang ansurechnen sei» Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß mit dieser Abfindung nicht nur die Pensionsansprüche des Erblassers bis zu seinem Tode, sondern auch diejenigen seiner Hinterbliebenen für die Zeit nach seinem Tode abgegolten werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht es dem Wortlaut und Sinn der Anrechnungsvorschriften des § 92 Abs, 3 in Verbindung mit § 77 Satz 1 BEG, die Abfindung im Rahmen dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, soweit sie die Ansprüche gegen die Phänomen-Werke für diejenigen Zeiten abgelten sollte, in der der Erblasser der Kläger sich ohne die Verfolgung im Ruhestand befunden U2id Pension bezogen hätte, und in der seine Hinterbliebenen nach seinem Tod eine Hinterbliebenenrente erhalten hätten. Es kann daher nur derjenige Teil der Abfindung nach Maßgabe des § 92 Abs.3 in Verbindung mit § 77 Satz 1 BEG auf die Kapitalentschädigung angerechnet werden, durch den der Erblasser für seine Pension bis zu dem Ende des Sntschä-digungszeiträumes, also bis zur Vollendung des 70» Lebensjahres, abgefunden worden ist» Möglicherweise läßt sich, wenn nicht auf Grund vorhandener Unterlagen, so doch mittels einer von einem Sachverständigen wiederholten Errechnung, bei der die damals in Betracht kommenden Abzüge zu berücksichtigen wären, feststellen, wie die Kapitalabfindung auf die verschiedenen Zeiträume aufzuteilen ist» Palls sich das nicht mehr feststellen läßt, wird das Gericht die Aufteilung von sich aus in sachgemäßer Weise vorzunehmen haben» Lebensjahres stand, gezahlt wurde, so würde nach § 16 Abs. 2 Hr. 10 des Bewertungsgesetzes von einer mutmaßlichen Lebensdauer von 9 Jahren auszugehen und zu berücksichtigen sein, daß davon rund 4 Jahre auf den Entschädigungszeitraum entfallen; es wäre also weniger als die Hälfte der Abfindung anzurechnen. Hier ist nur so viel zu sagen, daß der nach § 92 Abs.3 BEG zu berücksichtigende Teil der Abfindung in diesem Falle geringer sein muß, als v/enn die Abfindung nur die Pensionsansprüche des Erblassers^selbst abgelten sollte. Darauf, ob bei der Berechnung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens, der der Klägerin zu 1 als Witwe des Erblassers nach dessen Tod entstanden ist, die Abfindung in Rechnung gestellt worden ist, kommt es nicht an. Lebensjahres bis zu dem Tod des Erblassers hat, auf den„ da er pauschal nach § 136 Abs. 2 BEG zu berechnen wäre, von der Abfindung nichts angerechnet werden könnte. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß den Klägern der in § 92 Abs.2 BEG vorgesehene Zuschlag mit Recht nicht zuerkannt ist, da der Erblasser mit der Abfindung auch einen mindestens teilweisen Ausgleich wegen der Alterspension für die Zeit nach der Vollendung des 70. Lebensjahres erhalten hat und die Kläger wegen einer ihm bis zu seinem Tode etwa entgangenen weitergehenden Altersversorgung den erwähnten Anspruch nach § 136 Abs. 2 BEG hätten, wie auch für die Witwe für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Anspruch wegen Versorgungsschadens in Betracht kommt. Es erscheint nicht sachgemäß, die Klage bereits in diesem Rechtszug teilweise abzuweisen, soweit der von dem Kläger geltend gemachte, offenbar überhöhte Anspruch auch bei einer vollen Anrechnung der bis 1939 gezahlten Pension und einer teilweisen Anrechnung der für die weitere Zeit gezahlten Abfindung auf jeden Pall unbegründet ist, da dieser Betrag insoweit nicht mit voller Bestimmtheit festgestellt werden kann.

Zitierte Normen: § 16 BewG § 287 ZPO § 92 BEG
ZeitAnspruchAbfindungBEGErblasserPensionKapitalentschädigungKlägerTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2431 003
BEG- § 92
Eine Abfindung, die der Arbeitgeber dem aus seinem Beruf verdrängten Verfolgten zur Abgeltung der diesem zustehenden Ansprüche auf Zahlung einer Pension an ihn und seine Hinterbliebenen geleistet hat, ist auf die Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens nur anzurechnen9 soweit sie sich auf den Entschädigungszeitraum besieht»
BGH, Urt. v. 1. Februar 1961 - IV ZR 214-/60 - KG Berlin
LG Berlin
 Verbündet am 1° Februar
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de:
1961
, Justizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle
 Im riamen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	der Frau Josefine Margarete F
2.	des Fräulein Ilse F 30 des Franz F ihhhhw 9
sämtlich wohnhaft in C{
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Kläger und Revisionskläger
 prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PrQ Wilfried
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gegen
 das Land B	,
vertreten durch den Senator für Inneres in BMBl-V/f
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Beklagten und Revisionsbeklagten.; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
 Dr» Loewenheim und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23o Januar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben des am 6, März 1873 geborenen und an 23. Oktober 1951 verstorbenen Kaufmanns Josef F^|^, der Jude war. Sr war bis 1933 Generaldirektor der Phänomen-Werke Gustav	AG-	in	Anfang	1933	mußte	er aus
 rassischen Gründen seine Stellung aufgeben; er wurde in den Ruhestand versetzt und erhielt vom Februar 1933 ab eine Pension von monatlich 1.000 RM. Seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte er in Berlin. Im Februar 1939 wanderte er mit seiner Familie nach Chile aus. Da ein Transfer seiner Pension abgelehnt wurde, ließ er sich von seiner Arbeitgeberin eine Abfindung von 49.581,10 PJi zahlen.
Die Kläger verlangen Entschädigung wegen des dem Erblasser entstandenen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihnen wegen dieses Schadens eine Kapitalentschädigung von 893,78 DM zugesprochen und weitergehende Ansprüche abgelehnt.
Die Kläger sind der Auffassung, daß ihnen eine höhere Kapitalentschädigung zustehe. Sie haben deshalb Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine KapitalentSchädigung von 13.905,55 DM abzüglich des ihnen von der Entschädigungsbehörde bereits zuerkannten Betrages zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kärrner-Gericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter*
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Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Erblasser der Kläger, als er Anfang 1933 aus Verfolgungsgründen seine Stellung bei den Phänomen-Werken aufgeben mußte, aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wurdeo Von einer bloßen Beschränkung in dieser Erwerbstätigkeit laßt sich nicht deshalb sprechen, weil der Erblasser noch eine Pension von seiner früheren Arbeitgeberin erhielte Der Beginn der Verdrängung ist mit dem Zeitpunkt anzusetzen, von dem an der Verfolgte wegen der Entlassung nicht mehr seine vollen, ihn nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Bezüge erhielt und demnach außer der Brachlegung seiner Arbeitskraft die Hinderung seines Arbeitseinkommens hinnehmen mußte (Urteil des Senats RzW 1958, 314 Nr. 51)« Die den Klägern zustehende Kapitalentschädigung berechnet sich deshalb nach § 76 Abs„ 1,
§ 77 in Verbindung mit § 92 BEB und den §§ 13, 17, 18 in Verbindung mit den §§ 299 32 3*DV-BEB.
2. Nicht zu beanstanden ist es ferner, daß der Erblasser der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum auf die Zeit von 1. Februar 1933 bis zu dem 6» März 1943 bemessen worden ist o
3» Die Zuwendungen,, die der Erblasser der Kläger nach seinem Ausscheiden bei den Phänomen-Werken von diesen erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 92 Abs* 3? § 77 BEB auf die Entschädigung anzurechnen, auch soweit sie vor dem ln Juli 1948 gezahlt worden sind (Urteile des Senats RzW 1958, 314 Nr. 51j 1959? 263 Nr. 24)» Zweifellos sind die Zahlungen der Pensionsbezüge, die in der Zeit bis zur Auswanderung des
 
Erblassers geleistet worden sind, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigepflichtet werden, daß die Abfindung, die dem Erblasser anstelle der künftigen Pensionsbezüge für die spätere Zeit geleistet worden ist, in derselben Weise in vollem Umfang ansurechnen sei»
Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß mit dieser Abfindung nicht nur die Pensionsansprüche des Erblassers bis zu seinem Tode, sondern auch diejenigen seiner Hinterbliebenen für die Zeit nach seinem Tode abgegolten werden sollten. Die Annahme, daß das der Fall war, liegt jedoch trotz dervon dem beklagten Land geäußerten Zweifel nahe, zu demal die Phänomen-Werke der Entschädigungsbehörde eine dahingehende Mitteilung gemacht haben.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht es dem Wortlaut und Sinn der Anrechnungsvorschriften des § 92 Abs, 3 in Verbindung mit § 77 Satz 1 BEG, die Abfindung im Rahmen dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, soweit sie die Ansprüche gegen die Phänomen-Werke für diejenigen Zeiten abgelten sollte, in der der Erblasser der Kläger sich ohne die Verfolgung im Ruhestand befunden U2id Pension bezogen hätte, und in der seine Hinterbliebenen nach seinem Tod eine Hinterbliebenenrente erhalten hätten. Denn in diesen Zeiten hat der Erblasser einen Berufsschäden nicht mehr gehabt, und für sie wird deshalb eine Kapitalentschädigung wegen eines solchen Schadens nicht geleistet. Unter § 92. Abs. 3 BEG fallen aber nur solche Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnlichen Leistungen, die den durch die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit entstandenen Schaden gemindert haben. Biese Wirkung hat die Abfindung nicht gehabt, soweit sie anstelle von Leistungen gezahlt ist, die der Erblasser oder seine Hinterbliebenen
 
außerhalb des hier in Rede stehenden Entschädigungszeit-raums bezogen hätten» In diesem Umfang fehlt für eine Anrechnung auf die Entschädigung jeder innere Grund»
Es kann daher nur derjenige Teil der Abfindung nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 in Verbindung mit § 77 Satz 1 BEG auf die Kapitalentschädigung angerechnet werden, durch den der Erblasser für seine Pension bis zu dem Ende des Sntschä-digungszeiträumes, also bis zur Vollendung des 70» Lebensjahres, abgefunden worden ist» Möglicherweise läßt sich, wenn nicht auf Grund vorhandener Unterlagen, so doch mittels einer von einem Sachverständigen wiederholten Errechnung, bei der die damals in Betracht kommenden Abzüge zu berücksichtigen wären, feststellen, wie die Kapitalabfindung auf die verschiedenen Zeiträume aufzuteilen ist» Palls sich das nicht mehr feststellen läßt, wird das Gericht die Aufteilung von sich aus in sachgemäßer Weise vorzunehmen haben»
Dem § 137 Abs» 2 BEG kann der allgemeine Grundsatz entnommen werden, daß bei derartigen Berechnungen die Vorschriften des Bewertungsgesetzes heranzuziehen sind»
Wenn durch die Kapitalabfindung nur die Pensionsansprüche des Erblassers selbst hätten abgegolten werden sollen, so würde die Aufteilung auf die Zeit der Verdrängung aus der Berufstätigkeit und auf die Zeit, in der der Erblasser auch ohne die Verfolgung im Ruhestand gelebt hätte, derart vorzunehraen sein, daß nach § 16 Abs» 2 des Bewer-tungsgesetzes entsprechend der mutmaßlichen Lebensdauer, die der Erblasser zur Zeit der Zahlung der Abfindung zu erwarten hatte, festgestellt würde, welcher Teil dieser mutmaßlichen Lebenszeit tatsächlich in den Entschädigungs-zcitraum wegen des Berufsschadens gefallen ist; zu dem entsprechenden Teil wäre die Abfindung nach § 92 Abs» 3 BEG zu berücksichtigen» V/enn dem Erblasser die Abfindung
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fur die Pensionsansprüche seit dem 1* März 1959? als er kurz vor der Vollendung des 66. Lebensjahres stand, gezahlt wurde, so würde nach § 16 Abs. 2 Hr. 10 des Bewertungsgesetzes von einer mutmaßlichen Lebensdauer von 9 Jahren auszugehen und zu berücksichtigen sein, daß davon rund 4 Jahre auf den Entschädigungszeitraum entfallen; es wäre also weniger als die Hälfte der Abfindung anzurechnen.
Pie Aufteilung der Kapitalabfindüngj ist schwieriger, / wenn sie auch die Heute der Witwe oder anderer Hinterbliebener des Erblassers abgelten sollte. Dann kann nicht bloß darauf abgestellt werden, wie hoch im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung die mutmaßliche Lebensdauer des Erblassers war, sondern es muß dazu berücksichtigt werden, mit welcher Lebensdauer der Witwe, die wohl als einzige versorgungsberechtigte Hinterbliebene in Betracht käme, im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung zu rechnen war, und dabei muß ferner die geringere Hohe der Rente, die für die Zeit nach dem Tod des Erblassers zu entrichten gewesen wäre, in Rechnung gestellt werden.
Im Steuerrecht wird die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes, nach der das Lebensalter des Jüngsten maßgebend ist, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Versterbenden erlischt, durch die Recht-opreehung und Verwaltungspraxis verneint, wenn eine Rente zunächst an den einen Berechtigten und nach dessen Tod an einen anderen Berechtigten zu zahlen ist (BEH BStBl 1955, III 342; Oberfinanzdirektion Stuttgart BB 1956, 844;
Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz 1./2. Aufl. § 16 BewG Randnote 4; Steinhardt, Bewertungsgesetz 3. Aufl« § 16 Abs. 4 Anm. 2). Die Grund-sätze dieser Vorschrift können auch hier nicht angewendet werden.
 
Vielmehr bleibt, v/enn die Kapitalabfindungvauch unter Berücksichtigung der Abgeltung der Hinterbliebenenrente aufzugliedern ist und der seinerzeit durchgeführte Rechenvorgang sich nicht rekonstruieren läßt, nichts anderes übrig, als nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG die Aufteilung im Wege der Schätzung vorzunehmen. Hier ist nur so viel zu sagen, daß der nach § 92 Abs. 3 BEG zu berücksichtigende Teil der Abfindung in diesem Falle geringer sein muß, als v/enn die Abfindung nur die Pensionsansprüche des Erblassers^selbst abgelten sollte.
Darauf, ob bei der Berechnung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens, der der Klägerin zu 1 als Witwe des Erblassers nach dessen Tod entstanden ist, die Abfindung in Rechnung gestellt worden ist, kommt es nicht an. Die klagende Erbengemeinschaft, an der außer der Witwe auch die Kinder des Erblassers beteiligt sind, braucht sich etwaige Vergünstigungen, die der Klägerin zu 1 allein zuteil geworden sind, nicht entgegenhalten zu lassen. Die nur teilweise Anrechnung der Abfindung ist auch unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft selbst einen eigenen Anspruch wegen Versorgungsschadens für die Zeit von der Vollendung des 70. Lebensjahres bis zu dem Tod des Erblassers hat, auf den„ da er pauschal nach § 136 Abs. 2 BEG zu berechnen wäre, von der Abfindung nichts angerechnet werden könnte. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß den Klägern der in § 92 Abs.2 BEG vorgesehene Zuschlag mit Recht nicht zuerkannt ist, da der Erblasser mit der Abfindung auch einen mindestens teilweisen Ausgleich wegen der Alterspension für die Zeit nach der Vollendung des 70. Lebensjahres erhalten hat und die Kläger wegen einer ihm bis zu seinem Tode etwa entgangenen weitergehenden Altersversorgung den erwähnten Anspruch nach § 136 Abs. 2 BEG hätten, wie auch für die Witwe für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Anspruch wegen Versorgungsschadens in Betracht kommt.
 
4. Damit der Sachverhalt nach diesen Grundsätzen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es erscheint nicht sachgemäß, die Klage bereits in diesem Rechtszug teilweise abzuweisen, soweit der von dem Kläger geltend gemachte, offenbar überhöhte Anspruch auch bei einer vollen Anrechnung der bis 1939 gezahlten Pension und einer teilweisen Anrechnung der für die weitere Zeit gezahlten Abfindung auf jeden Pall unbegründet ist, da dieser Betrag insoweit nicht mit voller Bestimmtheit festgestellt werden kann. Die Entscheidung ist daher in vollem Umfang dem Berufungsgericht auf Grund der von ihm zu treffenden Feststellungen zu überlassen.
Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheira Dr.Graf