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BGH · IV ZR 214/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 214/59

Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Oktober 1956 einen dahingehenden Antrag bei dem Regierungspräsidenten in Köln gestellt, Mit Schreiben vom* 25- März 1957 verlangte die Entschädigungsbehörde von dem Kläger weitere Nachweise zur Begründung seines Anspruchs. In der Klagschrift hat Dr.^|^ sich nur auf die Angaben des Klägers in seinem bei der Entschädigungsbehörde eingereichten Antrag und die in diesem Verfahren von ihm weiter abgegebenen Erklärungen bezogen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land entsprechend dem vom Kläger im zweiten Rechtszug gestellten Antrag zur Zahlung von 1,500 DM Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klage ordnungsgemäß erhoben war, und daß die Klage nicht wegen eines Mangels der Klagschrift abgewiesen werden durfte» Die Klage ist vom Landgericht jedoch im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen worden, und die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist unbegründet» Es handelt sich um eine Untätigkeitsklage» Diese ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 216 BEG im vorliegenden Ball nicht erfüllt sind* Der Klage liegt ein Entschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten in Köln gerichtet hat» Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand.

Zitierte Normen: § 216 BEG § 97 ZPO
RechtKölnEntschädigungsbehördeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 214/59
Verkündet am 29« Januar I960 lorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
den Kürschner Isak H
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas den Parteien am 24« April 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln wird aufgehoben. Bie Berufung gegen das den Parteien am 14« Juli 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 2. Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Köln wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1904 geborene Kläger begehrt Entschädigung wegen eines Schadens an Freiheit, Er hat am 31. Oktober 1956 einen dahingehenden Antrag bei dem Regierungspräsidenten in Köln gestellt, Mit Schreiben vom* 25- März 1957 verlangte die Entschädigungsbehörde von dem Kläger weitere Nachweise zur Begründung seines Anspruchs. Mit Schreiben vom 1, April 1957 nahm Rechtsanwalt Dr.	als Bevollmächtigter des Klägers
 hierzu Stellung, Er verwies auf einige bereits vorliegende Unterlagen und erklärte, er beabsichtige keine weiteren Unterlagen einzureichen, er erwarte die Entscheidung der Entschädigungsbehörde, Nachdem Rechtsanwalt Dr.	mit
 Schreiben vom 5» November 1957 an die Erledigung des Verfahrens erinnert hatte, hat der Klager, vertreten durch Dr,	am 16. April 1953 Klage bei dem Landgericht ein-
gereicht. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Entschädigung für Freiheitsschaden während 11 voller Monate zu zahlen. In der Klagschrift hat Dr.^|^ sich nur auf die Angaben des Klägers in seinem bei der Entschädigungsbehörde eingereichten Antrag und die in diesem Verfahren von ihm weiter abgegebenen Erklärungen bezogen.
Im Übrigen hat er nur das Verfahren der Entschädigungsbehörde kritisiert. In der mündlichen Verhandlung vom 2.Juni 1958 hat das Gericht dem Kläger durch Beschluß aufgegeben, seinen Sachvortrag im Sinne einer schlüssigen Klagdarstellung zu ergänzen. Der Kläger hat sich unter Hinweis auf die in RzY/ 1958, 145 veröffentli chte Entscheidung des Bundesgerichtshofs geweigert, diese Auflage zu erfüllen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land entsprechend dem vom Kläger im zweiten Rechtszug gestellten Antrag zur Zahlung von 1,500 DM
 
V
verurteilt und die Revision zugelassen»
Das beklagte Land hat Revision eingelegt» Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter» Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Da der Kläger sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen, ist gemäß § 209 BEO auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden*
Die Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klage ordnungsgemäß erhoben war, und daß die Klage nicht wegen eines Mangels der Klagschrift abgewiesen werden durfte»
Die Klage ist vom Landgericht jedoch im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen worden, und die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist unbegründet» Es handelt sich um eine Untätigkeitsklage» Diese ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 216 BEG im vorliegenden Ball nicht erfüllt sind* Der Klage liegt ein Entschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Regierungspräsidenten in Köln gerichtet hat» Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird
 
auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28» Oktober 1959 IV ZR 115/59 verwiesen«
Die Ausführungen der schriftlichen Revisionserwiderung geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehexu Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht her-vorgütrotoiio Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat*
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1
BEGe
 Ascher v*Werner Bundesrichter Wilden Dr.Loewenheim
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher