Rechtssatzs Ein Verfolgter hat eine wirtschaftliche imd soziale Stellung auch dann «wegen seines Alters" (§ 11 Abs» 7 der 1» DV-BEG und § 14 Abs» 7 der 2« DV-BEG) noch nicht erlangt, wenn er seine Ausbildung in dem hierfür üblichen Alter begon-‘ nen hatte, sie jedoch infolge Einberufung zur Wehrmacht und nicht etwa aus anderen nicht vor-folgungsbedingten Gründen beenden konnte. Die Klägerinnen haben die Gewährung einer Hinterbliebenenrente und zwar unter Einreihung des Verfolgten in die Beamtengruppe des höheren Dienstes gefordert© Die Entschädigungsbehörde hat eine Hinterbliebenenrente zugebilligt, jedoch diese nur .nach den Bezügen der Bcamtengruppe des gehobenen Dienstes bemessen. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerinnen eine Feststellung beantragt haben, daß die Witwen- und Waisenrente nach der vergleichbaren Beamtenstufe des höheren Dienstes zu berechnen ist, hatte beim Landgericht keinen Erfolg© Dagegen hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen© Diese Rüge ist nicht berechtigt„ Zwar könnte der Wortlaut der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung dafür sprechen, daß nur über ein einzelnes Element entschieden ist, das für die Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerinnen von Bedeutung wäre« Das, was das Berufungsgerich nach den Gründen seiner Entscheidung, die bei der Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind - vglo BGH in NJW 53? Es sollte festgestellt werden, daß den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente in Höhe der vollen Ver-sorgungsbeziige der Hinterbliebenen eines Beamten des höheren Dienstes zustehto Unstreitig kommt eine Herabsetzung auf einen Hundertsatz von weniger als 100 voH. Da jedoch in dem hier vorliegenden Fall ein Streit über die Höhe der Rente nach ihrer Feststellung dem Grunde nach nicht zu erwarten ist, sondern ihre Festsetzung'nur noch eine Rechenaufgabe sein würde, so war* entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl« RzW 57, 203^) auch eine Feststellungsklage zulässig. Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen in die Gruppe der Hinterbliebenen eines Beamten des höheren Dienstes eingestuftr weil der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hätte und daher seine Einstufung nach der Stellung seiner Eltern vnr-zunefcmen sei» die für ihren Sohn auch nach 1945 gesorgt hätten« Per Anwendung des § 11 Abs* 7 der 1* PV-BEG und ebenso der §§ 14 Abs* 7* 23 der 2* PV-BEG steht daher nicht entgegen* daß ein jugendlicher Verfolgter, der noch in der Ausbildung war, auch infolge der Einberufung zu dem Wehrdienst eine Stellung nicht erlangt hat« Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, Rach allgemeinen Schadensersatsgrundsiitzen, deren Anwendung auf Grund des § 9 3EG- auch im Entschädigungsrecht des 33S(x geboten ist* kommt es bei Schaden am Leben grundsätzliche auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bestanden habene Die Klägerinnen glauben allerdings eine für sie günstigere Regelung aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 der 'i * DV-BüG- her leiten zu können« Hach dieser Bestimmung ist, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nicht nach dem Durchschnittseinkommen vor seinem Tode, sondern nach dem vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, zu bestimmen* Diese Regelung kann, ebenso wie die im § 14 Abs, 2 der 2 DV-BEG aber nur für einen Verfolgten gelten, der eine Stellung bereits vor Beginn der Verfolgung gehabt hat, Wenn dieser etwa nur aus persönlichen und nicht durch den Kriegsdienst oder seine Verfolgung bedingten Gründen seine Ausbildung nicht in der sonst üblichen Weise betrieben hätte, so würde der Gründ für die lichterlangung einer Stellung nicht mehr sein Älter gewesen sein«. Zur Vornahme dieser Feststellungen,- die auch auf den Umfang des dem Ehemann und Vater der Klägerinnen von seinen Eltern gewährten Unterhalte zu erstreiken sind» da der vom Berufungsgericht gebrauchte Ausdruck. Feststellungen getroffen«* Der erkennende Senat legt jedoch das Gesetz in der gleichen Weise aus> wie Ehrig, Er hat seine Re chi s auff as sung in einem anderen Urteil vom 25« Oktober 1957 - IV ZR 183/57 ~ , das zur Veröffentlichung bestimmt ist und auf das verwiesen wird* näher begründet,.
oA Mr das Nachschlagewerk-: Nicht für die Amtliche Sammlung S Gesetz? 1» DV-BBG § 11 Abs» 7, 2» DV-BEG § H Abs 7 Rechtssatzs Ein Verfolgter hat eine wirtschaftliche imd soziale Stellung auch dann «wegen seines Alters" (§ 11 Abs» 7 der 1» DV-BEG und § 14 Abs» 7 der 2« DV-BEG) noch nicht erlangt, wenn er seine Ausbildung in dem hierfür üblichen Alter begon-‘ nen hatte, sie jedoch infolge Einberufung zur Wehrmacht und nicht etwa aus anderen nicht vor-folgungsbedingten Gründen beenden konnte. Aktenzeichens TV ZR 214/57 Urteil des BGH vom 25» Oktober 1957 OLG Hamburg SL EL 214Z5Z Verkündet am 25' Oktober 1957 Hirth, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem £ntSchädigungsrechtsstreit der Freien und Hensestadt Hamburg, gesetzlich ver treten durch die Sozialbehörde» Hamburg 36« Drehbahn 54* Beklagte und Revisionsklägerin, - ?rozeßbcvollf>iächtxgters Rechtsanwalt Dr* gegen 1) 2) Frau Rosamunde geh« C( die minderjährige Irmgard S ? geb, am VHHBBB gesovertr» durch ihre But- ter raieKIäpriJ^^ beide wohnhaft H^^eg Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - ?rozeßbevollmöohtigte$ Recht sanw, und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt» der » Bundesrichter Ascher, Raake, Br.v«Werner und Wilden für Recht erkannt* Das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17« April 1957 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Rntscheidung,auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Jerufuugs-gericht surückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerinnen sind die Witwe und Tochter des am 1918 geborenen und am 19^- verstorbe - nen Karl £^0^. Dieser war Halbjude im Sinne der Nürnberger Gesetze© Er hatte im Jahre 1938 mit dem Studium der Chemie begonnen, dieses Studium jedoch im Sommer 1939 infolge Einberufung zur Landespolizei und anschließend zur Wehrmacht unterbrechen müssen© Im Jahre 194-2 wurde er wegen seiner jüdischen Abstammung aus der Wehrmacht entlassen und nach vorübergehender Landarbeit im Dezember 1943 in ein Zwangsai’beits lager eingewiesen© Nach dem Kriege studierte er Medizin, er beendete jedoch seine Ausbildung nicht© Sein Tod ist auf eine in dem Zwangsarbeitslager erworbene Tuberkulose zurück-zuf ühren© Die Klägerinnen haben die Gewährung einer Hinterbliebenenrente und zwar unter Einreihung des Verfolgten in die Beamtengruppe des höheren Dienstes gefordert© Die Entschädigungsbehörde hat eine Hinterbliebenenrente zugebilligt, jedoch diese nur .nach den Bezügen der Bcamtengruppe des gehobenen Dienstes bemessen. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerinnen eine Feststellung beantragt haben, daß die Witwen- und Waisenrente nach der vergleichbaren Beamtenstufe des höheren Dienstes zu berechnen ist, hatte beim Landgericht keinen Erfolg© Dagegen hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen© Mit der vom Revisionsgericht auf Grund einer Beschwerde der Beklagten sugelassenen Revision erstrebt diese eine Abweisung der Klage« Die Klägerinnen bitten, die Revision z ur iickz uwe i s en • ^nteiche idungsgründes Xo Die Revision rügt zunächst, daiB die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung nur ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses betreffe und daher unzulässig sei* Diese Rüge ist nicht berechtigt„ Zwar könnte der Wortlaut der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung dafür sprechen, daß nur über ein einzelnes Element entschieden ist, das für die Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerinnen von Bedeutung wäre« Das, was das Berufungsgerich nach den Gründen seiner Entscheidung, die bei der Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind - vglo BGH in NJW 53? 184 ff aber hat aussprechen wollen und was es auch in? Wirklichkeit festgestellt hat, ist die Entscheidung Über *ei:i streitiges Rechtsverhältnis gewesen. Es sollte festgestellt werden, daß den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente in Höhe der vollen Ver-sorgungsbeziige der Hinterbliebenen eines Beamten des höheren Dienstes zustehto Unstreitig kommt eine Herabsetzung auf einen Hundertsatz von weniger als 100 voH. auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen (vgl. § 18 Abs« 2 BEG) nicht in Frage« Zwar wäre es richtiger gewesen, die Klägerinnen hätten, nachdem die Entschädigungsbehörde eine zahlenmäßig bestimmte Rente von 200,— bezw. 83,58 DM festgesetzt hatte, unter zahlenmäßiger Angabe die ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden höheren Beträge eingeklagt« Da jedoch in dem hier vorliegenden Fall ein Streit über die Höhe der Rente nach ihrer Feststellung dem Grunde nach nicht zu erwarten ist, sondern ihre Festsetzung'nur noch eine Rechenaufgabe sein würde, so war* entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl« RzW 57, 203^) auch eine Feststellungsklage zulässig. *- 4- **• Si II• Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen in die Gruppe der Hinterbliebenen eines Beamten des höheren Dienstes eingestuftr weil der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hätte und daher seine Einstufung nach der Stellung seiner Eltern vnr-zunefcmen sei» die für ihren Sohn auch nach 1945 gesorgt hätten« Der Rechtsauffassung des* Berufungsgerichts ist grundsätzlich zuzustimmen* § 11 Abs« 7 der 1« DV-BEG, der sich im Rahmen der der Bundesregierung im § 27 BEG erteilten Ermächtigung hält, bestimmt in Verbindung mit § 23 Abs« 2 der 2« D^-BEG über die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe. daß, wenn ein Verfolgter wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat« sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung«des Eltern- oder Großeiternteils bestimmt, der den Unterhalt überwiegend bestritten hat« Unter den Worten "wegen seines Alters1* ist ein jugendliches Alter zu verstehe», mit dem ein-Verfolgter in der Regel noch keine Stellung erlangt hat« Das läßt sich auch bejahen,- wenn die Nicht er langung einer Stellung darauf beruht, daß der Verfolgte infolge seines jugendlichen Alters zu dem Wehrdienst einberufen wird, dadurch seine Ausbildung unterbrechen muß und bis zu seinem Tode nicht beenden kann« Denn in einem solchen Palle hat der Vorfolgte eine Stellung wegen seines Alters nicht erlangt* Zu berücksichtigen ist auch, daß diese Bestimmung auf der allgemeinen Erfahrung beruht, daß ein Kind in der Regel eine Stellung erreichen wird, die ihrer Art nach nicht unter der seiner Eltern bezw*.Großeltern liegt* Dann entspricht es aber einer gerechten Entschädigung, rentenberechtigte Hinterbliebene, die ohne die Verfolgung durch die Erlangung einer entsprechenden Stellung des Verfolgten begünstigt sein würden* der wirtschaftlichen oder sozialen Bedeutung dieser Stellung entsprechend zu behandeln« Dafür spricht auch die im § 18 Abs« 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BEG getroffene Regelung, derzufolge eine Minderung des Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu bleiben hat« Entgegen der Ansicht der Revision steht die Regelung des sogenannten Kinderzuschlags bei den Bezügen eines Beamten einer solchen Auslegung nicht entgegen* rechtfertigt diese vielmehr gleichfalls* Penn nach § 18 Abs. 4 BBesG wird der Kinderzuschlag auch über das 25« Lebensjahr* also das Lebensjahr hinaus gewährt* mit dessen Vollendung sonst nach Abs*, f: aaO der KinderzUschlag fortfällt* wenn sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem nicht in der Person des Beamten oder Kindes liegenden Grunde verzögert« In einem solchen Palle kann einem Kinde eine Hinterbliebenenrente auch entsprechend dem § 7 Abs* 2 der 1* PV-BEG über das 24« Lebensjahr hinaus gezahlt werden« Hach diesen Bestimmungen soll dem Kinde somit in einem derartigen Falle die Stellung seines Vaters zugute kommen« Paß* wie die Revision meint, während des Wehrdienstes eines Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags entfallen kann, ist unerheblich« Penn* falls nach Beendigung des Wehrdienstes die Voraussetzungen der §§ 18 Abs* 2 oder 4 BBesG noch vorliegend ist ein Kinderzuschlag sofort wieder zu zahlen* Per Anwendung des § 11 Abs* 7 der 1* PV-BEG und ebenso der §§ 14 Abs* 7* 23 der 2* PV-BEG steht daher nicht entgegen* daß ein jugendlicher Verfolgter, der noch in der Ausbildung war, auch infolge der Einberufung zu dem Wehrdienst eine Stellung nicht erlangt hat« «■ ♦ 6 . • III- Ist somit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden,- so ist jedoch die Höge der Revision begründet, daß die tatsächlichen RestStellungen des Berufungsgerichts nicht zu elnec Feststellung ausveichen, daß der Verfolgte eine Stellung infolge seines jugendlichen Alters nicht erlangt hat- Als der Verfolgte starb, war er beinahe 36 Jahre alt\ und mehr als 9 Jahre waren verstrichen, seitdem er aus dem Zwangsarbeitslager gekommen war, Th diesen Zeitraum kann normalerweise auch ein Mediziner sein Studium zu dem Abschluß bringen und eine Stellung erlangt haben. Die Klägerinnen wollen allerdings diese Frage nach dero Zeitpunkt beurteilt haben, in dem die Verfolgung gegen ihren Ehemann und Vater begann. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, Rach allgemeinen Schadensersatsgrundsiitzen, deren Anwendung auf Grund des § 9 3EG- auch im Entschädigungsrecht des 33S(x geboten ist* kommt es bei Schaden am Leben grundsätzliche auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bestanden habene Die Klägerinnen glauben allerdings eine für sie günstigere Regelung aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 der 'i * DV-BüG- her leiten zu können« Hach dieser Bestimmung ist, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nicht nach dem Durchschnittseinkommen vor seinem Tode, sondern nach dem vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, zu bestimmen* Diese Regelung kann, ebenso wie die im § 14 Abs, 2 der 2 DV-BEG aber nur für einen Verfolgten gelten, der eine Stellung bereits vor Beginn der Verfolgung gehabt hat, ♦ nicht dagegen für denjenigen, bei dem dies weder in die- 7 •' sem Zeitpunkt noch bei seinem Tode der Fall war. Denn nur im ersteren Fall läßt sich der im § 11 Abs.. 2 vorgesehene Vergleich ziehen. Es hätte daher festgestellt werden müssen? worauf es zurückzuführen ist* daß der Verfolgte bis zu seinem Tode eine Stellung nicht erlangt hatte., Wenn dieser etwa nur aus persönlichen und nicht durch den Kriegsdienst oder seine Verfolgung bedingten Gründen seine Ausbildung nicht in der sonst üblichen Weise betrieben hätte, so würde der Gründ für die lichterlangung einer Stellung nicht mehr sein Älter gewesen sein«. Zur Vornahme dieser Feststellungen,- die auch auf den Umfang des dem Ehemann und Vater der Klägerinnen von seinen Eltern gewährten Unterhalte zu erstreiken sind» da der vom Berufungsgericht gebrauchte Ausdruck. «für ihren Sohn gesorgt” nicht der gesetzlichen Vorschrift entspricht, undT gegebenenfalls auch zu einer dem Erfordernis des § 253 ZPO entsprechenden Formulierung der Entscheidung war daher das Berufungsurteil aufsuheben und die Sacha zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* IV* Die Entschädigungsbehörde und das Ober.la.n~ desgericht sind.ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen der §§15? 41 BEG- vorliegen- Sie lehnen anscheinend die von Ehrig in Blessin-Wilden 2« Aufl § 41 BEG Anm* 2 $« 548 näher begründete Hechtsauffassung ab* daß dem Täter, &oh„ demjenigen, der den Sehaden an Körper und Gesundheit verursacht hat , hinsichtlich des Todeserfolgs Vorsatz oder Leichtfertigkeit zur Last fallen muß (§ 15 Abs* 1 BEG)* Das 0ber~ lendesgericht hat daher in dieser Sichtung bisher keine re 3 4- m •• ■:n>' "r *• • Feststellungen getroffen«* Der erkennende Senat legt jedoch das Gesetz in der gleichen Weise aus> wie Ehrig, Er hat seine Re chi s auff as sung in einem anderen Urteil vom 25« Oktober 1957 - IV ZR 183/57 ~ , das zur Veröffentlichung bestimmt ist und auf das verwiesen wird* näher begründet,. in der aufge# haben, Das Beinmingsgericht wird daher zunächst auch zeigten Riehtuni/&estStellungen zu treffen Somit war5 wie .geschehen* zu erkennen* Die Entscheidung üiver die Kosten beruht auf § 225 EEG, L Schmidt Asöher /Räeke v .Werner Wilden • • v ••. .* • '