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BGH · IV ZR 214/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 214/55

Einem Bewohner von Ost-Berlin war durch die Behörden der Stadt' der dort zurückgelassene Haus-* rat eines nach West-Berlin Geflohenen zunächst zur Benutzung zugewiesen und später unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verkauft worden* Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums bestehen nicht gegen ihn, wenn er später, bevor er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat, selbst nach dem Westen flieht und den Hausrat in Ost-Berlin zu-rückläßt. Bas gilt auch, wenn er, solange er noch in Ost-Berlin wohnt^das Verlangen des Eigentümers, ihm den Hausrat zurückzugeben, .abgelehnt hat. Tatbestands Der Kläger ist am 3* August 1948 unter Zurücklassung seiner gesamten Wohnungseinrichtung aus Berlin-Oberschöneweide im Ostsektor nach Westberlin geflohen« Durch Verfügung des Bergungsamtes in Berlin-Köpenik vom 23•’ August 1948 wurde ein Teil der Möbel des Klägers dem Beklagten zur Benutzung zugewiesen* Der im Jahre 1883 geborene Beklagte war früher Arzt in Siersdorf im Riesengebirge» Er^war dort von den Polen vertrieben worden und darauf nach Berlin gekommen» Er zahlte für die Benutzung der Möbel eine Ver-waltuugsgebühr an das Bergungsamt« Am 22. Durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10« Februar 1954 und des Kammergerichts vom 11« Juni 1954 6 U 757/54 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit vom 11. Er hat behauptet, er habe dem Beklagten angeboten, ihm den gezahlten oder noch zu zahlenden Kaufpreis für die Möbel zu ersetzen und ihm andere Möbel zur Verfügung zu stellen. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, da er seinen Hausrat, den der Beklagte in Besitz gehabt hat, nicht mehr zurückerlangen kann. Der Hausrat des Klägers ist, nachdem der Kläger aus seiner Wohnung geflohen war, von dem Bezirksamt Berlin-Köpenik auf Grund der §§ 3a > 15 BIG beschlagnahmt und dem Beklagten gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr zur Benutzung zugewiesen worden» Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß der Beklagte dadurch ein Recht zu dem Besitz d£s Hausrats erlangt habe» Das Berufungsgericht hat sich, wie die ürteilsgründe erkennen lassen, insoweit die Rechtsausführungen aus dem zwischen den Parteien am 11» Juni 1954 ergangenen, von demselben Senat in derselben Besetzung erlassenen Urteil 16 0 103/53 - 6 U 757/54 - zu eigen gemacht. Selbst wenn dem Beklagten bekannt gewesen sein sollte, daß der Kläger seine Wirtschafterin zurückgelassen gehabt habe, rechtfertige dies nicht die Annahme einer Bösgläubigkeit zu dem damaligen Zeitpunkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung, durch die der Hausrat in Anspruch genommen und dem Beklagten zur Benutzung zugewiesen wurde, an einem Hechtsmangel litt, ob sie anfechtbar oder ob sie gar nichtig war* Hur , wenn sie nichtig gewesen wäre, hätte der Beklagte durch diesen Verwaltungsakt kein Besitzrecht erlangen können. u«r wäre aber, als er die Sachen in Besitz nahm, nur bösgläubig gewesen, wenn er gewußt hätte oder wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, daß der Verwaltungsakt nichtig war. Dann ist aber auch nicht erwiesen, daß der Beklagte die Möbel entgegen den zwischen ihm und dem Bergungsamt getroffenen Vereinbarungen schon in Eigenbesitz genommen und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht hat. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob dort angenommen ist, der Beklagte sei dadurch bösgläubiger Besitzer geworden, daß der Verwaltungsakt, auf Grund dessen er den Hausrat bisher besaß, mit dem Abschluß des Kaufund ibereignungsvertrages außer Kraft trat, daß der Beklagte von diesem Zeitpunkt an sein Besitzrecht nur aus diesem Vertrag herleitete und daß er erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nichb erkannt hatte, daß dieser Vertrag nichtig war und ihm nicht einmal ein Hecht zu dem Besitz der Sache verschaffen konnte. Denn das Berufungsgericht hat rechtlich subreffend ausgeführt, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch in diesem Fall nicht zustehen würde. Ea vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, kann der Kläger nach § 987 BGB nur Schadensersatz fordern, wenn der Beklagte infolge seines Verschuldens die Sachen nicht herausgeben kann, oder nach §§ 985? Selbst wenn der Beklagte auf Grund des Verwaltungsakts.nicht mehr zu dem Besitz berechtigt gewesen sein sollte, konnte er doch, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend aus geführt hat, mit der Erfüllung des Herausgabeanspruchs so lange nicht in Verzug geraten, als er selbst noch in Ostberlin wohnte. Er hätte sich ernsten Verfolgungen ausgesetzt, wenn er auch nur in irgendeiner Weise mitgewirkt oder dazu beigetragen hätte, daß der Kläger seine Sachen, die die Ostberliner Behörden ihm fortgenommen hatten, zurückerlangte. Anders wäre es gewesen, wenn er sich selbst .bei den gegen den Kläger gerichteten rechtswidrigen Enteignungsmaßnahmen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beteiligt hätte, Dafür bietet der Sachverhalt indes keinen Anhalt, In dem Abschluß des Kaufund Übereignungsvertrages liegt keine derartige gegen die guten Sitten verstoßende Teilnahme, Der Kläger hatte damals, da auch der Beklagte ihm die Sachen nicht zurückgeben konnte, keine Möglichkeit, wieder in ihren Besitz zu gelangen, Die Möglichkeit, etwa zu späterer Zeit den Hausrat zurückzuerhalten, wäre dadurch, daß der Beklagte von dem Angebot des Bergungsamts, den Kaufvertrag abzuschließen, keinen Gebrauch gemacht hätte, eher noch mehr erschwert worden. Unter diesen Umständen kann auch mit Hücksicht darauf, daß er den Kaufund übereignungsvertrag schloß, nach freu und Glauoen nicht von ihm verlangt werden, daß •er ungeachtet aller für ihn bestehenden Gefahren auf ein Verlangen des Klägers die Sachen zurückzugeben hätte. Verschulden angerechnet werden, wenn er diese Sachen, die er nicht sicherstellen konnte, bei seiner Flucht zurück-ließ, so daß sie von den Behörden wieder in Besitz genommen wurden.

Zitierte Normen: § 992 BGB
BenutzungAnspruchHausratBerlinKlägerSacheBergungsamtBesitz

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk’!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz? BGB §§ 286, 287, 985, 987, 990
Rechtssatz? Einem Bewohner von Ost-Berlin war durch die Behörden der Stadt' der dort zurückgelassene Haus-*	rat	eines	nach	West-Berlin	Geflohenen	zunächst
 zur Benutzung zugewiesen und später unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verkauft worden* Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums bestehen nicht gegen ihn, wenn er später, bevor er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat, selbst nach dem Westen flieht und den Hausrat in Ost-Berlin zu-rückläßt. Bas gilt auch, wenn er, solange er noch in Ost-Berlin wohnt^das Verlangen des Eigentümers, ihm den Hausrat zurückzugeben, .abgelehnt hat.
Aktenzeichen? IV ZR 214/55
Urteil des BGH vom 15. Februar 1956 Kammergericht in Berlin
IT ZR 214/55
Verkündet am 15c Februar 1956 Jodas, Justizangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtestreit
 des Generalstaatsanwalts	Dr.Wilhelm K
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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den Arzt Pr«, Erich str»^P bei
 Beklagten und Revisions beklagten,
- Rrozeßbe-vollraächtigter % Rechtsanwalt Prof «Pr
 hat der IV« Sivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt%
Pie Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger ist am 3* August 1948 unter Zurücklassung seiner gesamten Wohnungseinrichtung aus Berlin-Oberschöneweide im Ostsektor nach Westberlin geflohen« Durch Verfügung des Bergungsamtes in Berlin-Köpenik vom 23•’ August 1948 wurde ein Teil der Möbel des Klägers dem Beklagten zur Benutzung zugewiesen* Der im Jahre 1883 geborene Beklagte war früher Arzt in Siersdorf im Riesengebirge» Er^war dort von den Polen vertrieben worden und darauf nach Berlin gekommen» Er zahlte für die Benutzung der Möbel eine Ver-waltuugsgebühr an das Bergungsamt« Am 22. März 1950 machte das Bergungsamt dem Beklagten ein Angebot, die ihm bisher zur Benutzung überlassenen Möbel zu einem hierin mit 2 741 DM bezifferten Taxwert käuflich zu erwerben. Der Beklagte schloß daraufhin am 11» April 1950 mit dem Bergungsamt einen Öbereignungsvertrag, wonach dieses ihm die gesamten
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in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Klägers zu einem Taxwert von 2 821 DM überließ. Der Betrag war in monatlichen Raten von 300 DM; beginnend am 1. Mai 1950, zu zahlen. In dem Vertrag heißt es weiters
MNach voller Zahlung.des Kaufpreises wird das Eigentum an den Hausratagegenständen auf den Käufer übertragen und ihm eine Urkunde hierüber ausgehändigt•
Der Käufer darf vor Aushändigung der Urkunde die Eausratsgegenstände weder beleihen noch verkaufen«”
Am 31« Januar 1955 ist auch der Beklagte unter Zurücklassung des gesamten Mobiliars nach Westberlin geflohen»
Durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10« Februar 1954 und des Kammergerichts vom 11« Juni 1954 6 U 757/54 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit vom 11. April 1950 bis 31» Januar 1953 für den Haus-
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rat eine But Zungsentschädigung von 1 675 TM/Ost zu zahlen.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Ersatz für den Hausrat. Er hat behauptet, er habe dem Beklagten angeboten, ihm den gezahlten oder noch zu zahlenden Kaufpreis für die Möbel zu ersetzen und ihm andere Möbel zur Verfügung zu stellen. Dennoch habe der Beklagte sich geweigert, die Sachen herauszugeben. Es sei ihm damals noch möglich gewesen, den Hausrat nach Westberlin zu bringen oder ihn wenigstens bei Bekannten in Ostberlin sicherzustellen« Es sei nicht zu ermitteln, wo der Hausrat sich jetzt befinde.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 5 000 DM/Ost nebst • 4 # Zinsen seit dem 18« Oktober 1954 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe nicht über die Möbel verfügen dürfen, da er den Kaufpreis nicht voll bezahlt gehabt habe. Außerdem hätte er sich schwerer Verfolgungen ausgesetzt, wenn er in irgendeiner Weise dabei mitgewirkt hätte, daß der Kläger seinen Hausrat zurückerhalte .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hit seiner Revision, die in dem angefochtenen Urteil zugelassen ist, verfolgt der Kläger seinen im ersten Rechts-zug gestellten" Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe s
Die Revision ist unbegründet»
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, da er seinen Hausrat, den der Beklagte in Besitz gehabt hat, nicht mehr zurückerlangen kann. Er kann seine Klage nur auf §§ 985 ff BGB stützen»
Der Hausrat des Klägers ist, nachdem der Kläger aus seiner Wohnung geflohen war, von dem Bezirksamt Berlin-Köpenik auf Grund der §§ 3a > 15 BIG beschlagnahmt und dem Beklagten gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr zur Benutzung zugewiesen worden» Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß der Beklagte dadurch ein Recht zu dem Besitz d£s Hausrats erlangt habe» Das Berufungsgericht hat sich, wie die ürteilsgründe erkennen lassen, insoweit die Rechtsausführungen aus dem zwischen den Parteien am 11» Juni 1954 ergangenen, von demselben Senat in derselben Besetzung erlassenen Urteil 16 0 103/53 - 6 U 757/54 - zu eigen gemacht. Dort ist ausgeführtj Die für ganz Berlin erlassenen "Richtlinien für die Tätigkeit des Beschaffungsamts Großberlin - Bergungsamts - und der Verwaltungsstellen für Bergungsgut in den Bezirken" vom 1. Juli 1947 in Verbindung mit §§ 3a, 15 Abs 1 Br 5 BIG hätten Bestimmungen enthalten, die eine Beschlagnahme und Zuweisung von zurückgelassenen Sachen durch das Bergungsamt an einen anderen zur Benutzung vorgesehen hätten. Bach diesen Bestimmungen sei für die Ausübung der dem. Bergungsamt eingeräumten Befugnis zu dem Eingreifen das Ermessen entscheidend, ob die Sachen dem in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände in den'Bachkriegsjähren herrschenden Hotstand entsprechend genutzt gewesen seien. Dem Landgericht sei
 
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darin beizupflichten, daß dies habe verneint werden können, obwohl der Kläger seine Wirtschafterin in der Wohnung zurückgelassen gehabt habe; denn diese sei allein in der aus mehreren Zimmern bestehenden Wohnung zurückgeblieben. Selbst wenn dem Beklagten bekannt gewesen sein sollte, daß der Kläger seine Wirtschafterin zurückgelassen gehabt habe, rechtfertige dies nicht die Annahme einer Bösgläubigkeit zu dem damaligen Zeitpunkt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung, durch die der Hausrat in Anspruch genommen und dem Beklagten zur Benutzung zugewiesen wurde, an einem Hechtsmangel litt, ob sie anfechtbar oder ob sie gar nichtig war* Hur , wenn sie nichtig gewesen wäre, hätte der Beklagte durch diesen Verwaltungsakt kein Besitzrecht erlangen können. u«r wäre aber, als er die Sachen in Besitz nahm, nur bösgläubig gewesen, wenn er gewußt hätte oder wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, daß der Verwaltungsakt nichtig war. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß diese Voraussetzungen bei dem Beklagten nicht Vorlagen.
Es kann zweifelhaft sein, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Beklagte sei seit dem 11. April 1950, nachdem er den Kaufund Obereignungsvertrag geschlossen habe, bösgläubiger Besitzer. Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben sich die Besitzverhältnisse durch diesen Vertrag nicht geändert«
Ber Beklagte blieb nach wie vor Fremdbesitzer. Benn der Obereignungsvertrag sah vor, daß der Hausrat erst übereignet werden sollte, wenn der Beklagte den festgesetzten Kaufpreis gezahlt hatte. Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte den vollen Kaufpreis gezahlt hat. Es hat im Gegenteil diese Tatsache
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als sehr unwahrscheinlich erachtet. Dann ist aber auch nicht erwiesen, daß der Beklagte die Möbel entgegen den zwischen ihm und dem Bergungsamt getroffenen Vereinbarungen schon in Eigenbesitz genommen und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht hat.
Bösgläubig hätte der Beklagte seit dem 11. April 1950 sein können, wenn er auch nach diesem Zeitpunkt den Hausrat weiter auf Grund der ZuweisungsVerfügung vom 23 o August 1943 besaß und wenn er in diesem Zeitpunkt erfahren haben sollte, daß der Verwaltungsakt, auf den er sein Besitzrecht gründete, nichtig war. Dafür liegt nichts vor.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob dort angenommen ist, der Beklagte sei dadurch bösgläubiger Besitzer geworden, daß der Verwaltungsakt, auf Grund dessen er den Hausrat bisher besaß, mit dem Abschluß des Kaufund ibereignungsvertrages außer Kraft trat, daß der Beklagte von diesem Zeitpunkt an sein Besitzrecht nur aus diesem Vertrag herleitete und daß er erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nichb erkannt hatte, daß dieser Vertrag nichtig war und ihm nicht einmal ein Hecht zu dem Besitz der Sache verschaffen konnte.
* Es kann auf sich beruhen, ob eine solche Rechtsan-sicht zutreffend wäre. Denn das Berufungsgericht hat rechtlich subreffend ausgeführt, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch in diesem Fall nicht zustehen würde.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung stehen dem Kläger nach § 992 BGB nicht zu. Denn der Beklagte hat sich den Besitz weder durch verbotene Eigenmacht noch durch eine unerlaubte Handlung verschafft« Dahingehende schlüssige Behauptungen hat der Kläger in diesem Rechtsstreit
 
nicht aufgestellt« Er kann sich nicht darauf berufen, daß er dieses in dem vorangegangenen Rechtsstreit getan und sich suf die Akten dieses Rechtsstreits bezogen habe und daß diese Gegenstand der Verhandlung dieses Verfahrens gewesen seien. Eie Bezugnahme im Urteilstatbestand allein läßt nicht erkennen, daß der Kläger auch diese Behauptungen aus dem Vorprozeß vorgetragen hat. Eine bloße Bezugnahme auf die früheren Akten konnte den Vortrag solcher wesentlicher a'nspruchsbegründender Tatsachen nicht ersetzen, zu demal da die Behauptungen im Vorprozeß als nicht erwiesen angesehen worden waren.
Ea vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, kann der Kläger nach § 987 BGB nur Schadensersatz fordern, wenn der Beklagte infolge seines Verschuldens die Sachen nicht herausgeben kann, oder nach §§ 985? 990, 286, 287 BGB, falls er mit der Erfüllung des gegen ihn bestehenden Anspruchs aus § 985 BGB in Verzug geraten sein sollte.
Selbst wenn der Beklagte auf Grund des Verwaltungsakts.nicht mehr zu dem Besitz berechtigt gewesen sein sollte, konnte er doch, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend aus geführt hat, mit der Erfüllung des Herausgabeanspruchs so lange nicht in Verzug geraten, als er selbst noch in Ostberlin wohnte. Er mußte sich den dort geltenden Gesetzen fügen. Er hätte sich ernsten Verfolgungen ausgesetzt, wenn er auch nur in irgendeiner Weise mitgewirkt oder dazu beigetragen hätte, daß der Kläger seine Sachen, die die Ostberliner Behörden ihm fortgenommen hatten, zurückerlangte. Eieser Gefahr brauchte er sich nicht auszusetzen. Er konnte daher, solange er in Ostberlin ansässig war, nicht in Verzug geraten.
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Anders wäre es gewesen, wenn er sich selbst .bei den gegen den Kläger gerichteten rechtswidrigen Enteignungsmaßnahmen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beteiligt hätte, Dafür bietet der Sachverhalt indes keinen Anhalt, In dem Abschluß des Kaufund Übereignungsvertrages liegt keine derartige gegen die guten Sitten verstoßende Teilnahme, Der Kläger hatte damals, da auch der Beklagte ihm die Sachen nicht zurückgeben konnte, keine Möglichkeit, wieder in ihren Besitz zu gelangen, Die Möglichkeit, etwa zu späterer Zeit den Hausrat zurückzuerhalten, wäre dadurch, daß der Beklagte von dem Angebot des Bergungsamts, den Kaufvertrag abzuschließen, keinen Gebrauch gemacht hätte, eher noch mehr erschwert worden. Denn das Bergungsamt hätte die Sachen dann wieder an sich genommen und anderweit über sie verfügt. Keineswegs hat der Beklagte dazu beigetragen, daß es dem Kläger irgendwie erschwert wurde, seine Ansprüche durchzusetzen. Unter diesen Umständen kann auch mit Hücksicht darauf, daß er den Kaufund übereignungsvertrag schloß, nach freu und Glauoen nicht von ihm verlangt werden, daß •er ungeachtet aller für ihn bestehenden Gefahren auf ein Verlangen des Klägers die Sachen zurückzugeben hätte.
Die Herausgabe ist dadurch unmöglich geworden, daß .der Beklagte selbst fliehen mußte. Damit sind die Sachen wieder in die Gewalt der Ostberliner Behörden gekommen, von denen der Beklagte sie erhalten hatte und von denen er sein wirkliches oder vermeintliches Besitzrecht herleitete. Da er die Sachen nicht ohne persönliche Gefahr dem Eigentümer zurückgeben konnte, hätte ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden können, wenn er, nachdem er erkannt hatte, daß er nicht rechtmäßiger Eigentümer der möbel werden konnte, diese freiwillig an die Behörde zurückgegeben hätte, weil er mit der -Sache nichts mehr zu tun haben wollte. Dann aber kann es ihm auch nicht als
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Verschulden angerechnet werden, wenn er diese Sachen, die er nicht sicherstellen konnte, bei seiner Flucht zurück-ließ, so daß sie von den Behörden wieder in Besitz genommen wurden.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Schmidt Baske Johannsen Siemer Wüstenberg
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