Der Beklagte hat die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bestritten und im übrigen - neben einigen jetzt nicht mehr in Betracht kommenden Einwendungen - geltend gemacht, daß der Kläger für den von Wilfried angerichteten Schaden in hohem Maße mitverantwortlich sei, weil er seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Wilfried Mjm verletzt habe« Das Landgericht in Oldenburg hat durch Urteil vom 22« Juli 1953 den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten 1.500,— DM verurteilte Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. berufung macht der Kläger die ihm seiner Darstellung nach über die im ersten Rechtszug eingeklagten 1.500,— DM hinaus entstandenen Schäden von insgesamt 8«468,90 DM geltend« Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch darauf hingewiesen, daß in dem Lehrvertrag vom 20« September 1951 folgende Bestimmung enthalten sei s' Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, er habe den Lehrvertrag nicht durchgelesen und es sei ihm infolgedessen unbekannt geblieben, daß dieser Vertrag die eben wiedergegebene Bestimmung enthalten habe; er hat aus diesem Grunde im Lauf des Rechtsstreits den Lehrvertrag wegen Irrtums angefochten« Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat durch Urteil vom 13« Juli 1954 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten? die sich aus dem Lehrvertrag vom 20- September 1951 ergebende eigene Verpflichtung des Beklagten näher zu regeln« Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen? Sein Vorbringen ging zwar dahin, er habe auf Grund der Angaben des Klägers angenommen, daß er für den von seinem Adoptivsohn angerichteten Schaden einzustehen habe und er habe diese eigene Verpflichtung anerkennen wollen* Aus welchem Grund er sich aber für verpflichtet gehalten hat, hat er nicht angegeben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht berechtigt, die in dem Lehrvertrage enthaltene Vereinbarung über seine Ersatzpflicht wegen Irrtums anzufechten» Es sei dabei gleichgültig, ob er tatsächlich den Lehrvertrag vor der Unter Zeichnung nicht durchgelesen habe. Eine Anfechtung wegen Irrtums wäre unter diesen Voraussetzungen, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt sei, nur dann möglich, wenn die Urkunde Bestimmungen enthalten hätte, die so weit außerhalb des Vertragszweckes lägen, daß der Beklagte mit ihrer Aufnahme in die Urkunde keinesfalls habe rechnen können» Davon könne aber hier keine Rede sein» Der Lehrvertrag sei unter Verwendung eines von der Gewerbekammer gebilligten oder empfohlenen Vordrucks abgeschlossen worden, und die darin enthaltenen Bestimmungen seien bei gewerblichen Lehrverhältnissen üblich. Greift somit der aus der Irrtumsanfechtung hergeleitete Einwand nicht durch, so bleibt nur noch zu prüfen, ob der Beklagte mit seiner Büge durchdringen kann, sein Einwand des raitwirkenden Verschuldens des Klägers sei zu Unrecht vom Berufungsgericht für unbegründet erklärt worden* Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. 1. Im Februar 1952 habe er seinen Adoptivsohn gefragt, ob er nicht hin und wieder von Kunden angegangen werde mit der Aufforderung, er solle ihnen mehr Ware hingeben, als auf-dem Auslieferungsschein gebucht sei* Zu dieser Frage sei er veranlaßt worden, weil sein Adoptivsohn sich einen Tachometer (für das Fahrrad) und ein neues Armband für seine Uhr angeschaf hatte- Er sei gegen seinen Adoptivsohn mißtrauisch geworden* | Dieser habe erwidert, daß zwar derartige Aufforderungen an | ihn von mehreren Kunden gerichtet worden seien, daß er sich afei nicht darauf eingelassen habe* Daraufhin habe er, der Beklagte sich sofort zu dem Kläger begeben,' um ihn hiervon in Kenntnis zu setzen* Bei dieser Gelegenheit habe er den Kläger gebeten, den Jungen doch einmal auf die Probe zu stellen* Der Kläger habe erklärt, daß er so etwas wegen der Kundschaft nicht tun könne* Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger seine Aufsichtspflicht gegenüber dem' Sohn des Beklagten verletzt habe* Es sei zwar richtig, daß der Lehrling Wilfried Mfm in den Lagerräumen der Mühle oft längere Zeit allein tätig gewesen sei und daß er die Veruntreuungen, die der Xlage zugrunde lägen, nur habe begehen können, wenn er selbständig an die Kunden auszugebende Waren abgezählt oder abgewogen habeo Eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Klägers sei aber darin nicht zu erblicken, denn es könne nicht der Sinn einer Lehrs lingsausbildung sein, daß der Lehrling ständig beobachtet werde und daß er auch einfachere mechanische Verrichtungen, wozu auch das Abzählen oder Abwägen von Warenmengen gehörte, nicht ohne dauernde Überprüfung vornehmen dürfe* Es müsse vielmehr genügen, wenn solche Tätigkeiten von Zeit zu Zeit stichprobenweise überwacht würden. Im übrigen seien die örtlichen Verhältnisse in Bokel so gewesen, daß von dem Kontor aus, wo ständig mehrere Angestellte des Klägers gewesen seien, der Eingang zu dem Lager in der Mühle habe übersehen werden können* Die Annahme, daß der Lehrling bei der Aushändigung von Waren an Kunden übergroße Mengen ausgeben würde, habe auch so fern gelegen, daß der Kläger damit kaum habe rechnen können, bei einer Ausgabe zu geringer Warenmengen aber wäre er durch Beschwerden der Kundschaft schon auf den Fehler hingewiesen worden. Eine für die Entstehung des Schadens ursächliche Verletzung der Aufsichtspflicht könne auch nicht etwa, wie der Beklagte meine, darin gefunden werden, daß der Kläger in den Jahren 1951 und 1952 in seiner Buchführung die Warenbestände seines Lagers nur ihrem Gesamtgewicht nach ohne Auf- ^ teilung auf die verschiedenen Warenarten verzeichnet habe« Diese Art der Buchführung habe es zwar damals unmöglich gemacht, festzustellen, welche Menge von einer einzelnen Wa Eine nach Warenarten aufgegliederte Lagerbuchführung aber, wie sie der Kläger inzwischen eingerichtet habe, hätte die Veruntreuungen des Lehrlings nicht verhüten können, weil aus den Büchern allein immer nur habe ersehen werden können, welche Warenmengen auf dem Lager hätten vorhanden sein müssen* Eine Prüfung aber, ob' sie auch wirklich vorhanden seien und eine Aufdeckung etwaiger Fehlbestände hätte nicht auf Grund der Bücher allein geschehen können, sondern hätte eine Feststellung des vorhandenen Warenbestandes und seinen Vergleich mit dem buchmäßigen Sollbestand notwendig gemacht« Eine derartige Inventur sei aber so umständlich und zeitraubend, daß dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können, sie ohne trifti-gen~Anlaß während eines Geschäftsjahres zu wiederholen, zu demal da sie am Ende eines jeden Geschäftsjahres ohnehin vorgenommen werden mußte und die Inventur am Schlüsse des Jahres 1951 keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte* Der vom Kläger geltend gemachte Fehlbestand sei in vollem Umfange erst nach dem 1* Jahuar 1952 entstanden* Wilfried habe in weitem Umfang die Ausgabe von Waren aus dem Lager allein vorzunehmen gehabt und sei dadurch den Verlockungen der Kunden des Klägers ausgesetzt gewesen* Außerdem sei er überlastet gewesen« Mit Recht hat demgegenüber das Berufungsgericht ausgeführt, daß es nicht die Aufgabe eines Lehrherrn sein könne, den Lehrling ständig zu überwachen« Aus derselben Erwägung heraus kann auch die weitere Rüge der Revision nicht durchdringen, daß nämlich Wilfried die Ausgabe der Waren in einem Lagerschuppen vorzunehmen gehabt habe, der etwa 50 m vom Kontor entfernt gewesen sei. Laß Wilfried neben der Ausgabe der Waren auch damit beauftragt war, die Maschinen im ersten und zweiten Stock der Mühle zu bedienen, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn ihm infolge einer übermäßigen Arbeitsbeanspruchung irrtümliche Versehen bei der Ausgabe von Waren untergelaufen wären* Es handelt sich hier aber um eine vorsätzliche Mehrausgabe von Waren, die von dem Umfang und der Art der Beschäf tigung des Wilfried M(| unabhängig ist* Träfe die Behauptung des Beklagten zu,.der Kläger habe Schwarzmarktgeschäfte mit Benzin betrieben und Wilfried darin eingeweiht, so würde darin zwar eine schwere Verletzung der Erziehungspflicht liegen, die dem Kläger gegenüber dem Lehrling oblag* Liese Vertragsverletzung könnte aber nur dann die Annahme eines für den Ausgang des Rechtsstreits erheblichen Mitverschuldens rechtfertigen, wenn sie für die Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen wäre* Hierfür hat der Beklagte nichts ausreichendes beigebracht* Laß etwa der Beweis des ersten Anscheins für ihn spräche, trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu. Wenn der Beklagte darauf hinweist, er habe den Kläger und dessen Teilhaber T^^ gewarnt, seinem Adoptivsohn das Lager allein anzuvertrauen, weil dieser sich kleine Anschaffungen gemacht habe und die Herkunft des Geldes hierfür nicht festzustellen gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Beklagte es an einer Angabe darüber hat fehlen lassen, wan» er dem Angestellten T^0 die Mitteilung gemacht hat* hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, der Beklagte habe ihn darauf, daß sein Adoptivsohn Geld in den Händen habe, erst kurz vor dessen Weglaufen aufmerksam gemacht* Wäre dies richtig,"so könnte eine Ursächlichkeit des Nichteingreifens des. Zeugen T^H nur für solche Veruntreuungen des Wilfried Meyer aAgenommen werden, die dieser noch nach der Warnung des Beklagten begangen haben sollte* Dafür hat der Beklagte nichts vorgebracht * Es braucht daher auch nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen zu werden, Wilfried habe schon als Schürer gestohlen und der Beklagte habe es unterlassen, ihn, den Kläger, hiervon zu unterrichten* Daß der Kläger den Adoptivsohn des Beklagten nicht schärfer überwacht hat, nachdem er im Februar 1952 Fehlbeträge an Waren entdeckt hatte, stellte ebenfalls keine Fahrlässigkeit dar, solange nicht ein hinreichender Verdacht gegen Wilfried bestand*
IV ZR 214/54
5-5
074
T
Verkündet
am 6o April 1955
Schorm, Justizangestcllter,
als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Bauern Gustav in (|
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
*m
den Kaufmann Johann Ahlert B^Hi^n (I
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt ProfoDr*
hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br,v.Werner und Scheffler
für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das am 13* Juli 1954 verkündete Zwischenurteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg wird zurückgewiesen,
Bie Kosten der Reyision werden' dem Beklagten aufer-legto
Von Rechts wegen
t
Tatbestands
Auf Grund eines zwischen den Parteien am 20* September 1951 geschlossenen Lehrvertrags ist der Adoptivsohn des Beklagt en, der am 1935 geborene Wilfried M0B, vom
lo September 1951 bis Mitte Juli 1952 beim Kläger als Müller-, lehrling in der Lehre gewesen» Er hat im Betrieb des Klägers größere Veruntreuungen begangen, über deren Umfang die Parteien streiten» Er hat insbesondere an Kunden des Klägers, denen er Waren auszuliefern hatte, größere Warenmengen ausgegeben, als die Kunden zu bekommen hatten«. Hierfür haben ihm die Kunden Trinkgelder gegeben» Im Juli 1952 wurde er flüchtig, wurde aber bald ergriffen. Ihm sind wegen seiner Tat drei Wochen Jugendarrest auferlegt worden»
Der Kläger wandte sich wegen des ihm entstandenen Schadens an den Beklagten» Dieser Unterzeichnete am 22, Juli 1952 folgende Erklärung?
"Ich,, der Bauer Gustav Mppin J^BHB weiß, daß mein Sohn Wilfried seinem Lehrherrn, dem Herrn Johann Ahlert B^^i in durch Ver-
untreuungen erheblichen Schaden zugefügt hat» An den Handlungen meines Sohnes sind verschiedene Landwirte und andere Personen beteiligt, so daß diese den Schaden zu dem großen Teil mitzutragen haben werden» Pür den Pall, daß Herr mir die Ersatzansprüche gegen diese
genannten' Personen abtritt, verpflichte ich mich, den von meinem Sohn verursachten Schadei^n Herrn in
der Hohe zu erstatten, die Herr B^m&ls Schaden nachweisto Die Bezahlung soll meinerseits _erfol-gen, sobald ich meinen Hof in JfpIHHHHI verkauft und den Kaufpreis vereinnahmt habe«, Den Verkauf beabsichtige ich in allernächster Zeit durchzuführen»
den 22o7ol952
gezo
Gustav M
01
Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 1.500,— DM des von Wilfried verursachten Schadens gegen den Beklag-
ten geltend gemacht«
Der Beklagte hat die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bestritten und im übrigen - neben einigen jetzt nicht mehr in Betracht kommenden Einwendungen - geltend gemacht, daß der Kläger für den von Wilfried angerichteten Schaden
in hohem Maße mitverantwortlich sei, weil er seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Wilfried Mjm verletzt habe«
Das Landgericht in Oldenburg hat durch Urteil vom 22« Juli 1953 den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten 1.500,— DM verurteilte Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Mit der Anschluß-. berufung macht der Kläger die ihm seiner Darstellung nach über die im ersten Rechtszug eingeklagten 1.500,— DM hinaus entstandenen Schäden von insgesamt 8«468,90 DM geltend« Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch darauf hingewiesen, daß in dem Lehrvertrag vom 20« September 1951 folgende Bestimmung enthalten sei s'
"Für alle Fälle vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lehrling rechtswidrig verursachter Schäden haftet neben dem Lehrling der Inhaber der elterlichen Gewalt als Selbstschuldner. Die Haftung als Selbstschuldner tritt insoweit nicht ein, als der Lehrherr den entstandenen Schaden durch Vernachlässigung seiner Aufsichtsund Ausbildungspflichten oder in sonstiger Weise mitverschuldet hat,"
Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, er habe den Lehrvertrag nicht durchgelesen und es sei ihm infolgedessen unbekannt geblieben, daß dieser Vertrag die eben wiedergegebene Bestimmung enthalten habe; er hat aus diesem Grunde im Lauf des Rechtsstreits den Lehrvertrag wegen Irrtums angefochten«
Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat durch Urteil vom 13« Juli 1954 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten? der die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt.
Der Kläger bittet? die Revision zurückzuweisen«.
Bntscheidungsgründes
L Das Berufungsgericht hat die Erklärung des Beklagten vom 22o *Juli 1952 als ein selbständig verpflichtendes Schuldaner-kenntnis angesehen? d*hu als ein solches,, durch das eine von dem Bestehen der anerkannten Schuld unabhängige Verpflichtung begründet werden sollte. Rechtlich zutreffend hat es im Anschluß an diese Feststellung ausgeführt? der Schuldner könne
sich trotz der Selbständigkeit der Verpflichtung darauf beru-#
fen? daß die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Schuld nicht oder nicht in vollem Umfang bestanden habe? weil ihm solchenfalls ein'Bereicherungsanspruch auf Zurückforderung des Anerkenntnisses zustehe* Unzutreffend ist aber die Ausführung des Berufungsgerichts? die Vereinbarung vom 22. Juli 1952 habe nur den Zweck haben können? die sich aus dem Lehrvertrag vom 20- September 1951 ergebende eigene Verpflichtung des Beklagten näher zu regeln« Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen? daß der Beklagte selbst vorgebracht hat - zuletzt noch im Schriftsatz vom 26«. Februar 1954 (Bl 97 R/98 d.Ao) -? er habe erst im vorliegenden Rechtsstreit davon erfahren? daß der von ihm zwar unterschriebene? aber nicht durchgelesene Lehrvertrag eine Verpflichtungsbestimmung enthalten habe,Eine dieser Behauptung entgegenstehende Feststellung hat das 'Berufungsgericht nicht getroffen«. Es hat vielmehr -bei seinen Erörterungen über die vom Beklagten erklärte
Anfechtung wegen Irrtums - dahinstehen lassen, ob der Beklagte sich über den Inhalt des Lehrvertrages unterrichtet habe» Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Urkunde vom 22. Juli 1952 nur seine in dem Lehrvertrag übernommene Verpflichtung anerkennen wollen, entbehrt also nicht nur insoweit der Grundlage, als die Kenntnis des Beklagten von dieser Verpflichtung nicht festgestellt worden ist, sie ist sogar mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Sein Vorbringen ging zwar dahin, er habe auf Grund der Angaben des Klägers angenommen, daß er für den von seinem Adoptivsohn angerichteten Schaden einzustehen habe und er habe diese eigene Verpflichtung anerkennen wollen* Aus welchem Grund er sich aber für verpflichtet gehalten hat, hat er nicht angegeben. Insoweit beruht das Urteil also auf einer irrigen Annahme.
IIo Der aufgezeigte Irrtum des Berufungsgerichts ist indessen nicht entscheidungserheblich, da das Urteil aus einem anderen Rechtsgrunde im Ergebnis zutrifft. Die Haftung des Beklagten ergibt sich nämlich aus der im Tatbestand wiedergegebenen Bestimmung des Lehrvertrages.
Die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums greift nicht durch.
Den Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte sich nicht geirrt habe, ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht berechtigt, die in dem Lehrvertrage enthaltene Vereinbarung über seine Ersatzpflicht wegen Irrtums anzufechten» Es sei dabei gleichgültig, ob er tatsächlich den Lehrvertrag vor der Unter Zeichnung nicht durchgelesen habe. Bei der Unterzeichnung des Lehrvertrages habe ihm nicht entgehen können, daß der Lehr-v.ertrag eine ganze Reihe gedruckter schriftlicher Bestimmung^
enthielt» Wenn er es nicht für nötig gehalten habe? sich über deren Inhalt zu unterrichten, könne er sich über den Inhalt auch nicht im Irrtum befunden haben, weil er sich dann keine - also auch keine falsche - Vorstellung davon, gemacht habe. Eine Anfechtung wegen Irrtums wäre unter diesen Voraussetzungen, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt sei, nur dann möglich, wenn die Urkunde Bestimmungen enthalten hätte, die so weit außerhalb des Vertragszweckes lägen, daß der Beklagte mit ihrer Aufnahme in die Urkunde keinesfalls habe rechnen können» Davon könne aber hier keine Rede sein» Der Lehrvertrag sei unter Verwendung eines von der Gewerbekammer gebilligten oder empfohlenen Vordrucks abgeschlossen worden, und die darin enthaltenen Bestimmungen seien bei gewerblichen Lehrverhältnissen üblich.
Die Revision meint, es komme für die Frage des Irrtums auf die. Prüfung an, ob der Beklagte in dem vorgelegten, aber nicht durchgelesenen Formular mit einer ihn persönlich betreffenden Haftungsvorschrift nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte rechnen müssen. Diese Meinung ist irrig. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die Haftungsbestimmung in dem Formular enthalten war, sondern umgekehrt darauf, ob er den Umständen nach mit der Möglichkeit nicht rechnen konnte, daß das Formular die Bestimmung enthielt. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Revision rügt zu diesem Punkt weiter, es fehle bei der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, eine Haftung des Vaters bei gewerblichen Lehrverhältnissen sei üblich, an einer tatsächlichen Unterlage, und damit sei § 286 ZPO verletzt. Die Rüge greift nicht durch. Einmal durfte das Berufungsgericht schon aus der Tatsache, daß die Haftungsbestimmung in den Formularen der Handwerkskammer Oldenburg enthalten ist, schließen, daß eine solche Bestimmung üblich ist. Zweitens kommt es nach dem oben Dargelegten nicht auf die Üblichkeit an»
Greift somit der aus der Irrtumsanfechtung hergeleitete Einwand nicht durch, so bleibt nur noch zu prüfen, ob der Beklagte mit seiner Büge durchdringen kann, sein Einwand des raitwirkenden Verschuldens des Klägers sei zu Unrecht vom Berufungsgericht für unbegründet erklärt worden* Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Der Beklagte hatte für ein Mitverschulden des Klägers folgende Umstände angeführt*
1. Im Februar 1952 habe er seinen Adoptivsohn gefragt, ob er nicht hin und wieder von Kunden angegangen werde mit der Aufforderung, er solle ihnen mehr Ware hingeben, als auf-dem Auslieferungsschein gebucht sei* Zu dieser Frage sei er veranlaßt worden, weil sein Adoptivsohn sich einen Tachometer (für das Fahrrad) und ein neues Armband für seine Uhr angeschaf hatte- Er sei gegen seinen Adoptivsohn mißtrauisch geworden* | Dieser habe erwidert, daß zwar derartige Aufforderungen an | ihn von mehreren Kunden gerichtet worden seien, daß er sich afei nicht darauf eingelassen habe* Daraufhin habe er, der Beklagte sich sofort zu dem Kläger begeben,' um ihn hiervon in Kenntnis zu setzen* Bei dieser Gelegenheit habe er den Kläger gebeten, den Jungen doch einmal auf die Probe zu stellen* Der Kläger habe erklärt, daß er so etwas wegen der Kundschaft nicht tun könne*
2* Obwohl der Kläger einmal festgestellt habe, daß Wilfried M^B statt 10 Pfund 13 Pfund Mehl ausgegeben habe, habe er keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen,
3o Der Kläger habe Schwarzhandel mit amerikanischem Benzin getrieben und den Sohn des Beklagten helfen lassen, das Benzin in den Betrieb des Klägers zu bringen oder an Dritte weiterzugeben-
'4. Die Buchführung des Klägers sei völlig unzureichend gewesen, Bei ordnungsmäßiger Buchführung hätte der Kläger längst feststeilen müssen, daß ein Itehlbestand an Ware vorhanden sei.
5> Er, der Beklagte, habe, als der Kläger selbst nichts gegen seinen Adoptivsohn unternommen habe, einen Brief an den Angestellten T^| des Klägers geschrieben, damit dieser die nötigen Vorkehrungen treffe, um künftighin Verfehlungen des Wilfried zu verhindern, Tfl| habe schriftlich er-
widert, daß er dem Kläger von dem Brief keine Kenntnis geben wolle, da sonst der Adoptivsohn des Beklagten entlassen würde*. Irgendwelche Maßnahmen, um etwaige weitere Verfehlungen zu verhindern, seien nicht ergriffen worden.
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6c Von Anfang Januar 1952 an habe der Kläger den Adoptivsohn des Beklagten allein in dem Auslieferungslager Bokel gelassen, um Ware auszugeben» Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Adoptivsohn mit dem Angestellten T^) im Auslieferungslager, Bokel gemeinsam tätig gewesen. Daraufhin habe er, der Beklagte, sich sofort zu dem Kläger begeben und ihn gefragt, ob es wohl richtig sei, daß er seinem Adoptivsohn nunmehr allein das Auslieferungslager Bokel anvertraue» Bei dieser Gelegenheit habe er, der Beklagte,darauf hingewiesen, daß dadurch Verfehlungen seines Adoptivsohnes leicht möglich seien» Trotz dieser Hinweise und der Bedenken, die er, der Beklagte, gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe, habe dieser seinen Adoptivsohn allein im Auslieferungslager Bokel gelassen und nichts unternommen, um evtl» Verfehlungen zu verhindern»
7> Wilfried M^H sei mit Arbeit so überlastet gewesen, daß er sich oft Hilfe habe holen müssen» Die Hilfskräfte habe er zu dem Teil aus eigener Tasche bezahlt»
Das Berufungsgericht hat zu diesen Ausführungen des Beklagten wie folgt* Stellung genommen:
Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger seine Aufsichtspflicht gegenüber dem' Sohn des Beklagten verletzt habe* Es sei zwar richtig, daß der Lehrling Wilfried Mfm in den Lagerräumen der Mühle oft längere Zeit allein tätig gewesen sei und daß er die Veruntreuungen, die der Xlage zugrunde
j
lägen, nur habe begehen können, wenn er selbständig an die Kunden auszugebende Waren abgezählt oder abgewogen habeo Eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Klägers sei aber darin nicht zu erblicken, denn es könne nicht der Sinn einer Lehrs lingsausbildung sein, daß der Lehrling ständig beobachtet werde und daß er auch einfachere mechanische Verrichtungen, wozu auch das Abzählen oder Abwägen von Warenmengen gehörte, nicht ohne dauernde Überprüfung vornehmen dürfe* Es müsse vielmehr genügen, wenn solche Tätigkeiten von Zeit zu Zeit stichprobenweise überwacht würden. Das sei aber geschehen*
Im übrigen seien die örtlichen Verhältnisse in Bokel so gewesen, daß von dem Kontor aus, wo ständig mehrere Angestellte des Klägers gewesen seien, der Eingang zu dem Lager in der Mühle habe übersehen werden können* Die Annahme, daß der Lehrling bei der Aushändigung von Waren an Kunden übergroße Mengen ausgeben würde, habe auch so fern gelegen, daß der Kläger damit kaum habe rechnen können, bei einer Ausgabe zu geringer Warenmengen aber wäre er durch Beschwerden der Kundschaft schon auf den Fehler hingewiesen worden.
Eine für die Entstehung des Schadens ursächliche Verletzung der Aufsichtspflicht könne auch nicht etwa, wie der Beklagte meine, darin gefunden werden, daß der Kläger in den Jahren 1951 und 1952 in seiner Buchführung die Warenbestände seines Lagers nur ihrem Gesamtgewicht nach ohne Auf- ^ teilung auf die verschiedenen Warenarten verzeichnet habe« Diese Art der Buchführung habe es zwar damals unmöglich gemacht, festzustellen, welche Menge von einer einzelnen Wa
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renart auf dem Lager jeweils hätte vorhanden sein müssen*
Eine nach Warenarten aufgegliederte Lagerbuchführung aber, wie sie der Kläger inzwischen eingerichtet habe, hätte die Veruntreuungen des Lehrlings nicht verhüten können, weil aus den Büchern allein immer nur habe ersehen werden können, welche Warenmengen auf dem Lager hätten vorhanden sein müssen* Eine Prüfung aber, ob' sie auch wirklich vorhanden seien und eine Aufdeckung etwaiger Fehlbestände hätte nicht auf Grund der Bücher allein geschehen können, sondern hätte eine Feststellung des vorhandenen Warenbestandes und seinen Vergleich mit dem buchmäßigen Sollbestand notwendig gemacht« Eine derartige Inventur sei aber so umständlich und zeitraubend, daß dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können, sie ohne trifti-gen~Anlaß während eines Geschäftsjahres zu wiederholen, zu demal da sie am Ende eines jeden Geschäftsjahres ohnehin vorgenommen werden mußte und die Inventur am Schlüsse des Jahres 1951 keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte* Der vom Kläger geltend gemachte Fehlbestand sei in vollem Umfange
erst nach dem 1* Jahuar 1952 entstanden*
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Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen folgende Rügen?
Wilfried habe in weitem Umfang die Ausgabe von
Waren aus dem Lager allein vorzunehmen gehabt und sei dadurch den Verlockungen der Kunden des Klägers ausgesetzt gewesen* Außerdem sei er überlastet gewesen« Mit Recht hat demgegenüber das Berufungsgericht ausgeführt, daß es nicht die Aufgabe eines Lehrherrn sein könne, den Lehrling ständig zu überwachen« Aus derselben Erwägung heraus kann auch die weitere Rüge der Revision nicht durchdringen, daß nämlich Wilfried die Ausgabe der Waren in einem Lagerschuppen
vorzunehmen gehabt habe, der etwa 50 m vom Kontor entfernt gewesen sei. Überdies hat das Berufungsgericht hierzu aus-
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geführt, daß der Eingang zu dem Lager vom Kontor aus habe überwacht werden können und daß in dem Kontor ständig mehrere Angestellte des Klägers anwesend gewesen seien*
Laß Wilfried neben der Ausgabe der Waren auch
damit beauftragt war, die Maschinen im ersten und zweiten Stock der Mühle zu bedienen, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn ihm infolge einer übermäßigen Arbeitsbeanspruchung irrtümliche Versehen bei der Ausgabe von Waren untergelaufen wären* Es handelt sich hier aber um eine vorsätzliche Mehrausgabe von Waren, die von dem Umfang und der Art der Beschäf tigung des Wilfried M(| unabhängig ist*
Lamit erledigt sich auch die weitere Revisionsrüge, daß Wilfried sich Hilfskräfte engagiert habe, ohne
daß der Kläger davon etwas bemerkt haben wolle*
Laß hier und da buchmäßige Unterlagen über den Ausgang von Waren fehlten, kann als eine Fahrlässigkeit des Klägers nicht angesehen werden«
Träfe die Behauptung des Beklagten zu,.der Kläger habe Schwarzmarktgeschäfte mit Benzin betrieben und Wilfried darin eingeweiht, so würde darin zwar eine schwere Verletzung der Erziehungspflicht liegen, die dem Kläger gegenüber dem Lehrling oblag* Liese Vertragsverletzung könnte aber nur dann die Annahme eines für den Ausgang des Rechtsstreits erheblichen Mitverschuldens rechtfertigen, wenn sie für die Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen wäre* Hierfür hat der Beklagte nichts ausreichendes beigebracht* Laß etwa der Beweis des ersten Anscheins für ihn spräche, trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu. Lenn abgesehen davon, d der Beklagte keine Angaben darüber gemacht ha"t, wann der Kläger den Lehrling Wilfried in angeBlichen
Schwarzmarktgeschäfte eingeweiht hat, ergeben die, Strafakte
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daß Wilfried Meyer des näheren ausgesagt hat, er sei durch einzelne Kunden zu seinen Verfehlungen veranlaßt worden,
•tfei dieser Sachlage durfte der Berufungsrichter die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Schwärzmarktgeschäfte als unerheblich betrachten und daher von einer Beweiserhebung absehen*
Wenn der Beklagte darauf hinweist, er habe den Kläger und dessen Teilhaber T^^ gewarnt, seinem Adoptivsohn das Lager allein anzuvertrauen, weil dieser sich kleine Anschaffungen gemacht habe und die Herkunft des Geldes hierfür nicht festzustellen gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Beklagte es an einer Angabe darüber hat fehlen lassen, wan» er dem Angestellten T^0 die Mitteilung gemacht hat* hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, der Beklagte habe ihn darauf, daß sein Adoptivsohn Geld in den Händen habe, erst kurz vor dessen Weglaufen aufmerksam gemacht* Wäre dies richtig,"so könnte eine Ursächlichkeit des Nichteingreifens des. Zeugen T^H nur für solche Veruntreuungen des Wilfried Meyer aAgenommen werden, die dieser noch nach der Warnung des Beklagten begangen haben sollte* Dafür hat der Beklagte nichts vorgebracht * Es braucht daher auch nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen zu werden, Wilfried habe schon
als Schürer gestohlen und der Beklagte habe es unterlassen, ihn, den Kläger, hiervon zu unterrichten*
Daß der Kläger den Adoptivsohn des Beklagten nicht schärfer überwacht hat, nachdem er im Februar 1952 Fehlbeträge an Waren entdeckt hatte, stellte ebenfalls keine Fahrlässigkeit dar, solange nicht ein hinreichender Verdacht gegen Wilfried bestand*
Von entscheidender Bedeutung ist, daß der Kläger dafür Sorge getragen hatte, daß der Lehrling kein Geld
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kassieren durfte und daß er keine Waren mitnehmen konnte»
Die Annahme, daß die im wesentlichen bäuerlichen Kreisen entstammenden Kunden sich dazu hergeben würden, den Lehrling in ehrloser Weise durch Geschenke zu bestechen, daß er ihnen zuviel Ware geben würde, lag sehr fern. Die Tatsache allein, daß die Aufsicht nicht ausreichte, das zu verhindern, belastet den Kläger daher noch nicht im Sinne d£S § 254 BGKBc
Der Einwand der mitwirkenden Verursachung ist somit nicht begründet»
Die Kostenentscheidung beruht .auf § 97 ZPO»
Schmidt Bundesrichter Ascher Baske
ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
v.Werner
Schmidt
Scheffler