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BGH · IV ZR 214/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 214/53

Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück H^^straße £ erhoben, hilfsweise hat sie Rückgewähr ihres eingebrachten Gutes gefordert und dazu vorgetragen, daß sie anstatt der von ihr eingebrachten Beträge nach § 18 Kr 3 des ITmstellungsgesetzes jetzt 60 300 DM fordern dürfe, wovon sie zunächst nur etwa die Hälfte verlangen wolle, Hilfsweise hat die Klägerin ferner geltend gemacht (Schriftsatz vom 18, März 1949 /ßL 133 d.A,-/), der Beklagte habe ihr Ende des Jahres 1947 einen Betrag von 7 600 RM entwendet. Sie habe nur im Jahre 1927 aus einer Erbauseinandersetzung geringfügige Beträge erhalten, die für den Erwerb des auf ihren Namen gekauften Grundstücks Mfl^weg mitverwendet worden seien. Das Landgericht hat im Hinblick darauf, daß der Beklagte rechtskräftig wegen Meineids verurteilt worden ist, die Klägerin über ihre Darstellung als Partei vernommen und zu ihrer Aussage beeidigt. Es hat dadurch als erwiesen angesehen, daß die Klägerin die von ihr angegebenen Beträge eingebracht und daß der Beklagte damit seine Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Außerdem habe.er, der Beklagte, für den Erwerb des für die Klägerin angekaüften Grundstückes Md^veg, insbesondere für die Ablösung der HauszinsSteuerhypothek auf diesem Grundstück erhebliche Beträge aus eigenen Mitteln aufwenden müssen, weil der Erbteil der Klägerin hierzu nicht ausgereicht habe, Biese Beträge müsse ihm die Klägerin erstatten, und soweit sie etwa noch Ansprüche auf Rückgewähr von Geldbeträgen habe, die sie in die Ehe eingebracht habe, rechne er mit diesem Erstattungsanspruch auf.Für den Fall, daß er zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet sein sollte, mache er wegen seiner Gegenansprüche in Höhe von 10 000 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Demgemäß hat der Beklagte im zweiten Rechtszuge beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Klage abgewiesen werde, hilfsweise seine Verurteilung davon abhängig zu machen, daß die Klägerin Zug um Zug den Betrag von 10 000 DM nebst 4 i Zinsen seit Klagezustellung an ihn zahle. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag teilweise weiter, indem sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück lHHt) Hflü straße^, zur Hälfte (einen halben Miteigentumsanteil) an sie aufzulassen, hilfsweise ihr 9 000 DM zu zahlen. Io Die Klägerin verlangt vom Beklagten in erster Linie die Herausgabe ihres eingebrachten Gutes, sei es in Gestalt eines halben Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück H^^straße dessen Auflassung sie begehrt, sei es hilfsweise in Gestalt eines Geldbetrages von 9 000 DM» Die erste, grundlegende Voraussetzung für diesen im § 14-21 B‘GB geregelten Anspruch wäre in jedem Palle, daß sie überhaupt Bargeld in die Ehe eingebracht hat, wie sie es unter Angabe der einzelnen Beträge behauptet hat» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin für diese Behauptung die Beweislast trage und daß sie den Beweis nicht habe erbringen können. Der Beklagte, der strafgerichtlich wegen Meineids verurteilt und dadurch eidesunfähig geworden sei, habe es der Klägerin unmöglich gemacht, sich für die Richtigkeit ihrer Behauptungen auf seine, des Beklagten, eidliche Vernehmung zu berufen. Das müsse dazu führen, den von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz anzuwenden, daß derjenige, der einem anderen die Beweisführung schuldhaft unmöglich mache, sich nicht durch Berufung auf die Beweislast des Gegners verteidigen dürfe, daß ihm gegenüber vielmehr das in Frage kommende tatsächliche Vorbringen des Gegners regelmäßig als wahr zu unterstellen sei, sofern er nicht dessen Unrichtigkeit nachweise (RGZ 101, 198; OGHZ 1, 270), klagte einen Meineid geleistet habe, in der Erwartung, er werde deswegen strafgerichtlich verurteilt und die Klägerin dadurch der Möglichkeit beraubt werden, sich des Beweismittels seiner eidlichen Vernehmung über die Behauptung zu bedienen, daß sie bestimmte Geldbeträge in die Ehe eingebracht habe, ist von der Klägerin - auch im Revisionsrechtszuge - nicht behauptet worden* Danach können aus dem meineidigen Verhalten des Beklagten in einer mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht in Zusammenhang stehenden Angelegenheit hier keine Folgerungen gezogen werden. Auch eine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht, wie sie die Revision weiter rügt, ist nicht festzustellen. Die Zeugin sollte, wie in dem Beweisantritt ausdrücklich erklärt war, dasselbe bekunden, wie ihr zu demselben Beweisthema benannter und bereits vernommener Ehemann, Der Aussage des letzteren hat das Berufungsgericht aber deshalb keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen,-weil er seine Angaben nicht aus eigenem Wissen, sondern nur vom Hörensagen habe machen können (BU S 11). Das Gegenteil ergab sich vielmehr aus ihrem eigenen Beweisantritt, sowie aus der Aussage des Ehemannes Die Tatsachen, die die Klägerin über die Vermögensund EinkommensVerhältnisse ihres Vaters behauptet hatte (Bl 97)«konnte das Berufungsgericht als unerheblich anse-hen, weil sie lediglich gewisse Beweisanzeichen für die Leistungsfähigkeit des Aussteuerpflichtigen enthielten, aus denen ein zuverlässiger Schluß auf Art und Umfang ihrer Mitgift nicht hätte gezogen werden können» Von einer Beweiserhebung über diese Behauptungen konnte daher das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO absehen» RM in den Jahren 1919 bis 1928 in verschiedenen Teilbeträgen von ihren Eltern erhalten habeIn ihrer Aussage vom 8» April 194-9 (Bl 18) hatte sie bekundet, daß sie das von ihren Eltern erhaltene Geld bei sich zu Hause im Schrank aufbewahrt, also offenbar dem Kläger nicht sofort, sondern jeweils beim Ankauf der Hausgrundstücke übergeben habe, die nach ihrer Darstellung jeweils für Rechnung des eingebrachten Guts erworben werden sollten» Unter diesen Umständen war eine ZinsVereinbarung - abgesehen von dem Nutznießungsrecht ihres Ehemanns an ihrem etwaigen eingebrachten Gut - kaum verständlich» Die Klägerin hätte deshalb, wenn ihre Behauptung zu diesem Punkt trotzdem als erheblich angesehen, werden sollte, näher angeben müssen, wann und unter welchen näheren Umständen der Beklagte die behauptete Zinsverpflichtung übernommen habe und auf welche Beträge sie sich bezog» Auch der Zeuge MlflBBhatte - ebenso wie der Zeuge PBBBBfc auf dessen Aussage das Berufungsgericht wie oben erörtert, eingegangen war - aus eigener Wissenschaft zu dieser Präge nichts aussagen können, sondern lediglich bekundet, daß beide Parteien ihm erklärt hätten, das Haus H^^straße flP sei mit Mitteln der Klägerin erbaut worden. Nach allem vermögen die Angriffe der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, sie habe Bargeld in die Ehe eingebracht, beweisfällig geblieben sei, nicht zu erschüt- Entfällt damit die entscheidende Voraussetzung sowohl für den Auflassungs-, als auch für den Zahlungsanspruch der Klägerin, soweit sie damit die Wiedererlangung ihres angeblich eingebrachten Gutes anstrebt, so kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des Auflassungsanspruchs und die dazu von der Revision erhobenen Rügen nicht mehr an* Außerdem habe er 300 RM von ihrem Sparbuch abgehoben und ihr einen Betrag von 830 RM vorenthalten, den sie als Entschädigung für Bombenschaden an ihrem Grundstück erhalten habe«, Mit diesen Beträgen habe der Beklagte im März 1948 eine auf dem Grundstück H^^straße lastende Hypothek getilgt (vgl Schriftsatz der Klägerin vom 18«, März 1949 Bl 13 R; ferner Aussage der' Klägerin vom 26, Juni 1952 Bl 85 und Aussage und O^fcvom 1.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1367 BGB
GrundstückBetragBerufungsgerichtAussageRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 214/53
Verkündet am 8-, Juli 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Frieda Wi
m
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Schaltbrettwärter Johann W( HtfBstraße
 in W|
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,v, Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt!
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« November 1953 wird zurückgewiesen, soweit sie noch gegen die Abweisung des . Hauptantragsde^K^gerin auf Auflassung des Grundstücks
^Pstraße gerichtet ist und soweixcB^Kläge-rin damit ihren hilfsweise gestellten Zahlungsantrag über einen Betrag von 8 750 DM hinaus weiter verfolgt»
Im übrigen, also soweit der Zahlungshilfsantrag der Klägerin in Höhe von 8 750 DM abgewiesen ist, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der. Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent- .. Scheidung, auch über die Kosten der'Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.-

■Tatbestands
 Die Parteien waren seit dem Jahre 1919 miteinander verheiratet ? bis die Ehe durch Urteil vom 3. Dezember 1948 geschieden wurde. Sie lebten bis zur Ehescheidung im gesetzlichen Güterstande der ehemännlichen Verwaltung und Nutz-, nießung.
Der Beklagte hat während der Ehe Kaufverträge über mehrere Hausgrundstücke abgeschlossen«, Die Grundstücke sind größtenteils später wieder verkauft worden. Der größte Teil dieser Käufe und Verkäufe hat sich vor der Währungsumstellung des Jahres 1923 abgespielt«. Als diese in Kraft trat, war der Beklagte eingetragener Eigentümer eines Hausgrundstücks in
 AfHstraße« Dieses Grundstück hatte er am 25v September 1922 für einen Betrag von 112 OOO Mark gekauft« Es wurde am 29« Juli 1931 für einen Betrag von 8 500 HM wieder verkauft« Durch Vertrag vom 5« Juli 1938 erwarb der Beklagte ein Grundstück in WflHHHIHk H|^|straße ^ für einen Kaufpreis von 18 000 HM, wovon 4 500 HM im Jahre 1938 bar bezahlt und 3 500 HM durch Abtretung einer Restkaufgeldhypothek aus dem Verkauf des Grundstückes A^BBstraße beglichen wurden, während der Beklagte für die restlichen 10 000 HM eine Hypothek als persönlicher Schuldner übernahm. Die Hypothek hat er 1948 getilgt.
Durch Kaufvertrag vom 24. Februar 1928 wurde für die Klägerin ein Grundstück in	MflHBweg	d	er-
worben, als dessen Eigentümerin die Klägerin im Grundbuch eingetragen wurde. Sie hat dieses Grundstück im Laufe des Rechtsstreits wieder veräußert. Als Eigentümer des Grundstücks H^^traße ^ ist noch jetzt der Beklagte eingetragen.
 
Die Klägerin hat behauptet, sie habe in den Jahren 1919 bis 1921 insgesamt 57 000 Mark und in den Jahren 1927 bis 1929 insgesamt 3 300 RM an barem Oelde in die Ehe eingebracht. Der Beklagte habe dieses Geld dazu verwendet, die von ihm erworbenen Grundstücke zu kaufen. Er sei selbst völlig mittellos gewesen und habe seine Grundstückskäufe alle ausschließlich mit Mitteln des eingebrachten Gutes vorgenommen, Er habe die: Grundstücke auch für Rechnung des eingebrachten Gutes erworben,und zwar auch insoweit, als er selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Das sei nur deshalb geschehen, um ihr, der Klägerin, die Scherereien mit den Behörden und den Verkehr mit den Mietern abzunehmen. Das Grundstück Mm^nreg, für dessen Ankauf ein ihr damals ausgezählter Erbanteil verwendet worden sei, sei nur deswegen auf ihren Kamen eingetragen worden, weil sie das damals ausdrücklich verlangt habe. Auch das Grundstück H^Pfcstraße ^ sei ausschließlich mit Mitteln des eingebrachten Gutes, nämlich mit dem Erlös des Hauses A^|^-straße erworben worden.
Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück H^^straße £ erhoben, hilfsweise hat sie Rückgewähr ihres eingebrachten Gutes gefordert und dazu vorgetragen, daß sie anstatt der von ihr eingebrachten Beträge nach § 18 Kr 3 des ITmstellungsgesetzes jetzt 60 300 DM fordern dürfe, wovon sie zunächst nur etwa die Hälfte verlangen wolle, Hilfsweise hat die Klägerin ferner geltend gemacht (Schriftsatz vom 18, März 1949 /ßL 133 d.A,-/), der Beklagte habe ihr Ende des Jahres 1947 einen Betrag von 7 600 RM entwendet. Ferner habe er ihr ihr Sparbuch entwendet und davon 300 RM abgehoben. Schließlich habe er sich eine Entschädigungsforderung in Hohe von 850 RM, die sie gegen die Stadt	besessen	habe,	aus-
zahlen lassen. Sie hat deshalb im ersten Rechtszuge bean-
 
tragt, den Beklagten zur Auflassung des Grundstücks Hpp~ Straße 4p, hilfsweise zur Zahlung von 30 000 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin die von ihr angegebenen Barbeträge in die Ehe eingebracht habe. Sie habe nur im Jahre 1927 aus einer Erbauseinandersetzung geringfügige Beträge erhalten, die für den Erwerb des auf ihren Namen gekauften Grundstücks Mfl^weg mitverwendet worden seien. Die übrigen Beträge für den Ankauf der Grundstücke habe der Beklagte aus den Ersparnissen von seinem Einkommen. als Schaltbrettwärter bei der Werft in PHP und aus Spekulationsgewinnen bestritten, die er durch seine vorteilhaften .GrundStücksgeschäfte in der Inflationszeit erzielt habe. Er hat deshalb beantragt, die Klage abzu-weisen.
Das Landgericht hat im Hinblick darauf, daß der Beklagte rechtskräftig wegen Meineids verurteilt worden ist, die Klägerin über ihre Darstellung als Partei vernommen und zu ihrer Aussage beeidigt. Es hat dadurch als erwiesen angesehen, daß die Klägerin die von ihr angegebenen Beträge eingebracht und daß der Beklagte damit seine Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Demgemäß hat es den Beklagten zur Auflassung des Grundstücks HPH^raße 4P an die Klägerin verurteilt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er hat auch weiterhin bestritten, daß die Klägerin die von ihr angegebenen Beträge eingebracht habe, und unter Beweisantritt behauptet, der Vater der Klägerin sei ein kleiner Flickschuster auf dem Dorfe gewesen, der im Jahre 1921 verstorben, in der letzten Zeit vor seinem Tode sehr krank gewesen sei und in zi:elmlich kümmerlichen Verhältnissen gelebt habe. Zwei Brüder der Klägerin seien damals in Konkurs geraten und es sei daher ganz ausgeschlos-
sen9 daß der Vater der Klägerin dieser nennenswerte Barbeträge habe mitgeben können, zu demal da auch später bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1927 solche Vorempfänge der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien* .Im übrigen aber habe Anfang 1924 außer, dem Hausgrundstück A^IBstraße keine der Parteien irgendwelche Vermögenswerte besessen, und dieses Grundstück sei im Jahre 1931 für 8 500 RM verkauft worden. Selbst wenn es ganz der Klägerin gehört hätte, so habe davon doch nicht der Kaufpreis für das Grundstück	straße
 das 18 000 RM gekostet habe, bestritten werden können,. Außerdem habe.er, der Beklagte, für den Erwerb des für die Klägerin angekaüften Grundstückes Md^veg, insbesondere für die Ablösung der HauszinsSteuerhypothek auf diesem Grundstück erhebliche Beträge aus eigenen Mitteln aufwenden müssen, weil der Erbteil der Klägerin hierzu nicht ausgereicht habe, Biese Beträge müsse ihm die Klägerin erstatten, und soweit sie etwa noch Ansprüche auf Rückgewähr von Geldbeträgen habe, die sie in die Ehe eingebracht habe, rechne er mit diesem Erstattungsanspruch auf. Für den Fall, daß er zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet sein sollte, mache er wegen seiner Gegenansprüche in Höhe von 10 000 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Demgemäß hat der Beklagte im zweiten Rechtszuge beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Klage abgewiesen werde, hilfsweise seine Verurteilung davon abhängig zu machen, daß die Klägerin Zug um Zug den Betrag von 10 000 DM nebst 4 i Zinsen seit Klagezustellung an ihn zahle.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt werde, an sie 18 000 DM nebst 4 i Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Sie hat Beweis dafür angetreten, daß ihr Vater vermögend und in der Lage gewesen
 sei, ihr bares Geld mitzugeben» Die vom Beklagten behaupteten Verwendungen für ihr eingebrachtes Gut hat sie bestritten und die eidliche Vernehmung des Beklagten zu dem Beweis für ihre Behauptung beantragt, daß der Beklagte ihr versprochen habe, die ihm von ihr überlassenen Barbeträge zu verzinsen und zurückzuzahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag teilweise weiter, indem sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück lHHt) Hflü straße^, zur Hälfte (einen halben Miteigentumsanteil) an sie aufzulassen, hilfsweise ihr 9 000 DM zu zahlen. Soweit das Berufungsurteil ihrem Antrag auch in diesem Umfange nicht entsprochen hat, beantragt sie dessen Aufhebung» Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Io
 Die Klägerin verlangt vom Beklagten in erster Linie die Herausgabe ihres eingebrachten Gutes, sei es in Gestalt eines halben Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück H^^straße dessen Auflassung sie begehrt, sei es hilfsweise in Gestalt eines Geldbetrages von 9 000 DM» Die erste, grundlegende Voraussetzung für diesen im § 14-21 B‘GB geregelten Anspruch wäre in jedem Palle, daß sie überhaupt Bargeld in die Ehe eingebracht hat, wie sie es unter Angabe der einzelnen Beträge behauptet hat»
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin für diese Behauptung die Beweislast trage und
 daß sie den Beweis nicht habe erbringen können.
Die Revision wendet dagegen zunächst ein* das Berufungsgericht sei bei dieser Annahme von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen. Der Beklagte, der strafgerichtlich wegen Meineids verurteilt und dadurch eidesunfähig geworden sei, habe es der Klägerin unmöglich gemacht, sich für die Richtigkeit ihrer Behauptungen auf seine, des Beklagten, eidliche Vernehmung zu berufen. Das müsse dazu führen, den von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz anzuwenden, daß derjenige, der einem anderen die Beweisführung schuldhaft unmöglich mache, sich nicht durch Berufung auf die Beweislast des Gegners verteidigen dürfe, daß ihm gegenüber vielmehr das in Frage kommende tatsächliche Vorbringen des Gegners regelmäßig als wahr zu unterstellen sei, sofern er nicht dessen Unrichtigkeit nachweise (RGZ 101, 198; OGHZ 1, 270),
Die Revision verkennt die Bedeutung und die Tragweite dieses von ihr angeführten Grundsatzes, wenn sie ausführt, daß er eine Umkehrung der Beweislast zur Folge habe. In Wirklichkeit wird durch ihn nur.die Befugnis des Richters hervorgehoben, im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweis Würdigung' das Verhalten der Partei, die schuldhaft eine Beweisführung vereitelt oder erschwert hat, zu ihrem Nachteil zu werten und daraus dis Wahrheit des gegnerischen Vorbringens zu folgern (vgl Stein-Jonas-Schönke,18, Aüf-1 ;§■-2iS2 IV 7 b). Das ist jedoch, wie sich aus der Natur der;vSache ergibt, nur dann möglich, wenn das betreffende, im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigende schuldhafte Verhalten des Gegners der beweispflichtigen Partei sich auf den Sachverhalt bezieht, der Gegenstand des Rechtsstreits ist. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Daß der Be-
klagte einen Meineid geleistet habe, in der Erwartung, er werde deswegen strafgerichtlich verurteilt und die Klägerin dadurch der Möglichkeit beraubt werden, sich des Beweismittels seiner eidlichen Vernehmung über die Behauptung zu bedienen, daß sie bestimmte Geldbeträge in die Ehe eingebracht habe, ist von der Klägerin - auch im Revisionsrechtszuge - nicht behauptet worden* Danach können aus dem meineidigen Verhalten des Beklagten in einer mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht in Zusammenhang stehenden Angelegenheit hier keine Folgerungen gezogen werden. Daß die Klägerin durch dieses Verhalten in einen gewissen Beweisnotstand geraten ist, hat der Berufungsrichter bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt (S 10, 11 Bü).
Auch eine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht, wie sie die Revision weiter rügt, ist nicht festzustellen.
Einer Vernehmung der Frau	auf die die Klä-
gerin sich berufen hatte (Bl 33 d.A.), bedurfte es nicht.
Die Zeugin sollte, wie in dem Beweisantritt ausdrücklich erklärt war, dasselbe bekunden, wie ihr zu demselben Beweisthema benannter und bereits vernommener Ehemann, Der Aussage des letzteren hat das Berufungsgericht aber deshalb keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen,-weil er seine Angaben nicht aus eigenem Wissen, sondern nur vom Hörensagen habe machen können (BU S 11). Daß seine • Ehefrau zu dem Beweisthema mehr oder etwas anderes oder aus eigener Kenntnis etwas würde aussagen können, hatte die Klägerin nicht behauptet. Das Gegenteil ergab sich vielmehr aus ihrem eigenen Beweisantritt, sowie aus der Aussage des Ehemannes
 Die Tatsachen, die die Klägerin über die Vermögensund EinkommensVerhältnisse ihres Vaters behauptet hatte (Bl 97)«konnte das Berufungsgericht als unerheblich anse-hen, weil sie lediglich gewisse Beweisanzeichen für die Leistungsfähigkeit des Aussteuerpflichtigen enthielten, aus denen ein zuverlässiger Schluß auf Art und Umfang ihrer Mitgift nicht hätte gezogen werden können» Von einer Beweiserhebung über diese Behauptungen konnte daher das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO absehen»
Dasselbe gilt von der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich vor der Übergabe Mder” 60 000 Mark bezw»
RM an sie verpflichtet, diese Beträge zu verzinsen» Diese Behauptung war in sich unbestimmt und unklar, sie stand außerdem, wie das Berufungsgericht (BU S 10) ausführt, mit dem sonstigen Vorbringen der Klägerin in Widerspruch»
Die Klägerin hatte behauptet, daß sie die Summe von rund 60 000 Mark bezw. RM in den Jahren 1919 bis 1928 in verschiedenen Teilbeträgen von ihren Eltern erhalten habeIn ihrer Aussage vom 8» April 194-9 (Bl 18) hatte sie bekundet, daß sie das von ihren Eltern erhaltene Geld bei sich zu Hause im Schrank aufbewahrt, also offenbar dem Kläger nicht sofort, sondern jeweils beim Ankauf der Hausgrundstücke übergeben habe, die nach ihrer Darstellung jeweils für Rechnung des eingebrachten Guts erworben werden sollten» Unter diesen Umständen war eine ZinsVereinbarung - abgesehen von dem Nutznießungsrecht ihres Ehemanns an ihrem etwaigen eingebrachten Gut - kaum verständlich» Die Klägerin hätte deshalb, wenn ihre Behauptung zu diesem Punkt trotzdem als erheblich angesehen, werden sollte, näher angeben müssen, wann und unter welchen näheren Umständen der Beklagte die behauptete Zinsverpflichtung übernommen habe und auf welche Beträge sie sich bezog»
io
 
Ebenso ist auch der von der Revision zur Begründung ihrer Rüge aus § 286 ZPO erhobene weitere. Vorwurf unbegründet, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen M( und 0^^nicht gewürdigt. Die Zeugen I>\ und OBfe auf deren Aussage noch in anderem Zusammenhang ‘einzugehen ist, hatten zu der Präge, welche Geldbeträge die Klägerin in die Ehe eingebracht habe, keine Angaben gemacht. Auch der Zeuge MlflBBhatte - ebenso wie der Zeuge PBBBBfc auf dessen Aussage das Berufungsgericht wie oben erörtert, eingegangen war - aus eigener Wissenschaft zu dieser Präge nichts aussagen können, sondern lediglich bekundet, daß beide Parteien ihm erklärt hätten, das Haus H^^straße flP sei mit Mitteln der Klägerin erbaut worden.
Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Aussagen in gleichem Sinne gewertet wie die Aussage des Zeugen FBBB ^§B‘ In der Ta.t konnte die von dem Zeugen bekundete Erklärung des Beklagten ihm gegenüber nicht deren Wahrheit beweisen. Der Beklagte konnte Gründe haben, die wahre Herkunft der Mittel zu dem Ankauf seiner Häuser, die nach den Peststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit nicht in vollem Umfang aufgeklärt werden konnte, anderen, insbesondere auch dem Zeugen gegenüber zu versohleiern. Ebenso konnten die Erklärungen, die die Klägerin selbst gegenüber dem Zeugen abgegeben hatte, keine größere Glaubwürdigkeit beanspruchen als ihre Bekundungen vor dem Landgericht, die das Berufungsgericht sachgemäß gewürdigt hat. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die Aussage des Zeugen MBBl bedurfte es unter diesen Umständen im Berufungsurteil nicht (vgl BGHZ 3» 162 ff ^T757)<.
Nach allem vermögen die Angriffe der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, sie habe Bargeld in die Ehe eingebracht, beweisfällig geblieben sei, nicht zu erschüt-
11
tern. Entfällt damit die entscheidende Voraussetzung sowohl für den Auflassungs-, als auch für den Zahlungsanspruch der Klägerin, soweit sie damit die Wiedererlangung ihres angeblich eingebrachten Gutes anstrebt, so kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des Auflassungsanspruchs und die dazu von der Revision erhobenen Rügen nicht mehr an*
II.
Mit Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß die Klägerin zur Begründung ihres hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs, wie im Tatbestand erwähnt ist, noch folgendes vorgetragen hatte? Der Beklagte habe ihr Ende 1947 einen Geldbetrag von 7 600 RM, den sie sich durch ihre Arbeit erworben habe, entwendet. Außerdem habe er 300 RM von ihrem Sparbuch abgehoben und ihr einen Betrag von 830 RM vorenthalten, den sie als Entschädigung für Bombenschaden an ihrem Grundstück erhalten habe«, Mit diesen Beträgen habe der Beklagte im März 1948 eine auf dem Grundstück H^^straße lastende Hypothek getilgt (vgl Schriftsatz der Klägerin vom 18«, März 1949 Bl 13 R; ferner Aussage der' Klägerin vom 26, Juni 1952 Bl 85 und Aussage
 und O^fcvom 1. Juli 1949 Bl 27). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und nicht dargelegt, warum es auch hinsichtlich dieser Beträge den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht für begründet hält«, Es hat damit § 551 Ziff 7 ZPO verletzt. Das gilt insbesondere hinsichtlich des angeblich vom Beklagten entwendeten Betrages von 7 600 RM, bei dem es sich hach der Darstellung der Klägerin nicht um eingebrachtes Gut, sondern um Vorbehaltsgut gehandelt haben würde (§ 1367 BGB).
sf 0
 
Insoweit war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Revisionsgericht zurückzuverweisen.
Schmidt
 Raske Johannsen v8Werner Wüstenberg