Von Rechts wegen Tatbestands Bis ziun Zusammenbruch des Deutschen .Reiches im Mai 1945 befand-sich im Besitz des preußischen Kaiser-priedrich-Museums in Berlin das dem Maler Sandro Botticelli zugeschriebene Gemälde "Madonna mit Engeln und Lilien», auch die HflHi'sche Madonna genannt. März 1842 suchte der Stifter, der damals preußischer Gesandter in Lissabon war, beim König von Preußen die unentgeltliche Überlassung einer Baustelle am damaligen Exerzierplatz in Berlin zu dem Aufbau eines ‘.Gebäudes für eine Bildergalerie und eine kleine Wohnung nach. Er verpflichtete sich ferner, das Etablissement und die Galerie seinem Majorat einzuverleiben, für den Fall aber, daß er oder.seine Erben mehr als 1/3 der Gemälde veräußern oder aus der Galerie entfernen würden, auf Verlangen des Fiskus.dessen überlassenen Grund und Boden mit 11.116,20 Talern preuß. Februar 1883 überließ der Fideikommissbesitzer das Grundstück ohne die innere Einrichtung und ohne die Galerie dem Reichsfiskus gegen eine Entschädigung von 1,1 Millionen Mark, wovon 200.000 M als.Ersatz für die persönlichen Aufwendungen des Fideikommissbesitzers durch Abfindung der Haus- und Galeriebeamten gerechnet wurden. Verbleiben der Galerie in Berlin einigte sich der damalige Fideikommissbesitzer mit dem preus-sisehen Fiskus durch einen Vertrag vom 7* September 1882, der als "Verwahrungs- und Verwaitungsvertrag" bezeichnet wurde. dem Preußischen Staat zur Verwahrung und Verwaltung mit der Bedingnis, daß diese Gemälde usw. Die Vertragsdauer wird auf 20 Jahre festgesetzt mit'der Maßgabe, daß sie sich auf dieselbe Dauer verlängert,: wenn nicht die zu dem Fristablauf zulässige Kündigung erfolgt (Nr 5)» Schließlich heißt ess "Durch diesen' Vertrag werden die Verpflichtungen der zu dem . Nr 1 erwähnt, daß die Verpflichtung des Fideikommissbesitzers su Einrichtungen zwecks Erhaltung und Beaufsichtigung der Sammlung erst wieder inKraft trete, wenn der Vertrag mit dem'Staat aufhöre. hatte schon nach dem ersten Weltkrieg Klage auf Herausgabe des Bildes mit der Begründung erhoben, das Fideikommissvermögen habe an Wert verloren, da die Forsten durch Raupenfraß vernichtet, die Kapitalien durch den Währungsverfall verloren und die lasten des Großgrundbesitzes beträchtlich gewachsen seien, so daß er genötigt sei, das Gemälde zu verwerten. Es ist aber den übrigen Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, das Gemälde sei spätestens 1854 dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet Der Kläger beantragt,mit der Revision, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, hilfsweise die Herausgabe von der Zahlung einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Geldsumme abhängig zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Familienfideikommiss durch Familienschluß vom 17. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor, da der Kläger unstreitig Eigentümer und das beklagte Land als von der Militärregierung bestellter Treuhänder Besitzer des Bildes ist. Das beklagte Land hat jedoch nicht dargetan, daß es selbst oder der mittelbare Besitzer, von dem es sein Recht zu dem Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber noch zu dem Besitz berechtigt ist, und daß es deshalb die Herausgabe des Bildes nach § 986 BGB verweigern kann. sei und auch.nicht für die Dauer der Abwicklung als eigene Rechtspersönlichkeit weiter bestehe. Es stand damals nur die Frage zur Nachprüfung, ob der Vater des .Klägers als derzeitiger Fideikommissbesitzer persönlich verpflichtet war, dem beklagten Preußischen Staat den Besitz des Bildes zu belassen, nicht jedoch die weitere Frage, ob die von dem damaligen Kläger persönlich übernommene Verpflichtung auch für das Fidei-kommissvermögen als solches und damit für die Fideikom-m'is^fplger wirksam war. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, daß.bei der Auslegung des Vertrages vom Jahre 1903 die Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen seien, wie sie durch die Verträge vom 19. Es hat hierzu ausgeführt, es sei insbesondere schon durch den Vertrag von 1847 in Verbindung mit dem Nachtrag zur Stiftungsurkunde von 1854 Zu deii -früheren Leistungen des Preußischen Fiskus sei damals nach der Enteignung des Grundstücks eine weitere Leistung gekommen, indem dieser den gesamten Ent-eignungsbetrag, von dem ein Teil auf den nicht zu dem.Fideikommiss gehörigen Grund und Boden entfallen sei, dem-Fideikommiss überlassen habe. April 1903 habe nur den Nebenvertrag ergriffen, der die Übernahme der Galeriein das Staatsmüseüm betraf und den die Vertragsteile zutreffend als Vetwahrungs- und Verwaltungsverträg bezeichnet hätten.-Pie Verpflichtung des Fideikommissbesitzers und der Familie$-die Galerie in Berlin zu unterhalten und dem Publikum.zugänglich zu-machen, sei trotz der Kündigung bestehen geblieben.' Per Vertrag vom Jahre 1903 habe nur die Leistungen geändert, die dem Kläger und den Fideikommissfolgern oblagen. ner guten Kopie und die Ausstellung des Gemäldes im staatlichen MuseuA übernommen, die auch dem Interesse und dem Ansehen der ‘Graf RflHflflPsclien Familie gedient habet Hiernach seien gegen die Auffassung des (damaligen) Berufungsgerichts keine Bedenken zu erheben, daß nach wie vor ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Leistungen bestehe und das neue Abkommen ebenso wie das frühere als entgeltlich anzusehen sei. Liese Rechtsausführungen des Reichsgerichts hat das Berufungsgericht sich in Übereinstimmung mit beiden Parteien ausdrücklich insoweit zu eigen gemacht, als darin die entgeltliche Bestellung eines dauernden Nießbrauchs-rechts bejaht worden ist. Es hat dabei besonders bemerkt, daß ihm die im Tatbestand des reichsgerichtlichen Urteils erwähnten Urkunden nicht im vollen Wortlaut .vorlägen und daß es sich daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung in der Läge sähe. sei dem (damaligen) Berufungsgericht darin beizustimmen, daß die fragliche Verpflichtung nicht für.alle Zeiten übernommen worden sei, sie sei für den Fideikommissbesitzer und seine Rechtsnachfolger im Fideikommiss begründet worden. Es meint- ü.a.,die im Vertrage vom Jahre ‘1903 übernommenen Verpflichtungen bänden nach § 79 II-4’'ALR auch die Rechtsnachfolger im Fideikommiss, wenn sie für das Fideikommissvermögen eingegangen seien und die Rechtsnachfolger keinen Widerspruch erhoben hätten.. Hierzu tritt das weitere Bedenken, daß der Kläger, wenn der Vertrag von 1903 nicht das Fideikommissvermögen belastet, sondern nur seinen Vater persönlich gebunden haben sollte,- als bürgerlich-rechtlicher. Schon das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom Juli 1929 mit folgenden Ausführungen auf die erheblic Bedeutung hingewiesen, die das Verhältnis des Stifter zu dem Staat Preußen und seinem Königshaus für den Ab Schluß der Verträge gehabt hats ”Im Nachtrag von 1854 zur Stiftungsurkuiide hat de Stifter die Bestimmung, wonach beim Erlöschen de Mannesstammes das Fideikommiss an einen Prinzen königlichen Hauses fallen solle, mit dem Hinzufü bestätigt,' daß diese Bestimmung "za allen Zeiten und unter, allen Umständen in Kraft bleiben und durch keine Veränderungen, die sich im Laufe ein wenn auch-.noch so fernen Zeit, sei es durch Austausch des Territorii, worin die Fideikommissgüt belegen sind, oder wie sonst ereignen möchten, j raals alteriert werden soll”, da ihn zu der getro feilen Disposition "einzig und allein aufrichtige Dankbarkeit und Ergebenheit gegen den hochselige und den jetzt regierenden König und also das Kön liehe Haus, bewogen habe." Die Unterbringung und Aufstellung des streitigen Gemäldes im Königlichen Museum in Berlin sollte nach der im Vertrag von '1905 vorgesehenen Inschr auf dem Gemälde der Erinnerung an den Begründer Sammlung, d.h. den Stifter, dienen. Das kann nie anders als dahin gedeutet werden, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages den Tjfünschen und Vors langen des Stifters, beruhend auf dessen persönl chen Beziehungen zu dem königlichen Hause, Rechnung getragen hat." Diesen Vorstellungen des Stifters und der spätere Vertragsgegner ist - wenn nicht schon mit dem Aussche den des alten Königshauses aus der Regierungsgewalt i Jahre 1918 - spätestens mit der Auflösung Preußens na dem Zusammenbruch (1945) der Boden entzogen worden. daß das Fideikommiss bestehen bleiben und durch die Ausstellung der Bilder gemäß den geschlossenen Vei^trägen die Bedeutung des Familienverbandes unterstrichen werden würde. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstande im Zusammenhang mit der Präge auseinandergesetzt, ob die Auflösung des Fideikommisses den Nießbrauch ohne weiteres zu dem Erlöschen gebracht hat«. Es hat diese Frage im Gegensatz zu dem Reichsgericht verneint, weil aus dem im Tatbestand des Reichsgerichts wiedergegebenen Inhalt der Urkunden nicht zu ersehen sei, daß das dem Preußischen Staat eingeräumte Nießbrauchsrecht gerade von dem Fortbestände des Fideikommisses abhängig sein sollte. 'Mai 1847 sei geschlossen worden, ohne daß die Galerie mit dem Nachtrag zur Stiftungsurlcimde vom 24. März 1842, mindestens aber vor dem Vertragsschluß den Wunsch ausgesprochen hat, "das Gebäude nebst der 'Galerie seinem Majorat einzuverleiben", daß alöo der Nachtrag zur • Stiftungsurkunde im Jahre 1854 nur Vorstellungen verwirklicht hat, von denen - für beide Vertragsteile erkennbar - schon der 1847 geschlossene Vertrag getragen war. In allen drei Punkten (Verbundenheit mit dem preußischen Königshaus, Bestand des Fideikommisses, Ansehen der Familie) handelt es sich um für den Vertragsschluß Das Fideikommiss ist bereits im Jahre 1938 aufgelöst worden* der Staat Preußen besteht nicht mehr* die Familie hat die Heimat und ihr gesamtes Vermögen, das früher sehr bedeutend war, verloren. Der nach dem Familienschluß von 1938 für die alten Fideikommissverbindliehkeiten haftbare Kläger ist selbst unstreitig ganz verarmt. für die Nießbräuchbestellung von dem preußischen Königshaus durch Überlassung der Enteignungssumme für den Grund und Boden in Höhe von i,1 Millionen Hark eine überreiche Ehtschääigung erhalten, so daß die-jetzige bedrängte wirtschaftliche Bage des Klägers keinen Anlaß gebe, von dem Berechtigten eine vorzeitige Aufgabe diev ses gut bezahlt gewesenen Nießbräuchsrechts zu verlangen. Der Betrag von i,1 Millionen Mark ist nach dem Tatbestand - auch nach den im Urteil des Reichsgerichts wiedergegebenen Feststellungen -, dem Vorfahren des Klägers nicht vom preußischen Königshaus als Enteignungssurame für den Grund und Eoden überlassen, sondern ihm vom Relchsfis-kus als EnteignüngsentSchädigung unmittelbar gezahlt worden. eigenen Mitteln errichtete Galerie- und Wohngebäude.Für die Annahme, daß der Fideikommissbesitzer eine,Entschädigung für den nicht ihm, sondern dem Preußischen-Staat gehörigen Baugründ als solchen erhalten hat, spricht nur die im Reichsgerichtsurteil wiedergegebene,. nicht näher belegte Feststellung, der Preußische Staat habe dem Fideikommiss den gesamten Enteignungsbetrag .überlassen, von dem ein Teil auf den nicht zu dem Fideikommiss' gehö3.-igen Grund und Boden entfallen, sei. Preußens eine Entschädigung für den Grund und Boden selbst erhalten--hat, ist zu berücksichtigen, daß dieser im Vertrage von*' 1847 mit einem Erwerbspreis von 11,116,20 Talern preuß. Ob und inwieweit-sich die Zahlung dieser Summe auf die Gestaltung des Vertrages mit dem Preußischen Fiskus vom 7. Soweit ein solcher Zusammenhang bestehen sollte, wäre auch zu berücksichtigen, daß die Vertragsteile sich mit beiderseitigem Kündigungsrecht zunächst nur für 20 Jahre gebunden habenund daß der Nießbrauch alsdann erst nach der Kündigüng.des letzterwähnten Vertrages im. Auch wenn unterstellt wird, daß ein Teil der Enteignungssumme eigentlich dem Preußischen Fiskus zustand und dem Fideikommiss als weitere Gegenleistung überlassen worden ist, dann entfällt von diesem unbestimmten Teil nur ein Bruchteil auf das hier streitige Bild, da die Galerie, auf die die Verträge sich bezogen,-'etwa 50 Bilder umfaßte und die anderen Bilder nach -dim Inhalt des in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen- im.Jahre 1941 zwischen dem Kläger und dem Reichsstatthalter in Posen geschlossenen Vertrage auch einen bedeutenden Uert besaßen. Das gilt umsomehr, als einer etwa auf die Nießbrauchbestellung anzu-rechhenden Entschädigung aus dem Jahre 1-882 auch die Gebrauchsvorteile gegenüberstehen, die der’ Preußische Staat seitdem - und zwar bis zu dem Jahre 1945 - aus der Ausstellung des streitigen Gemäldes im Kaiser-Priedrich-Museurn gezogen' hat. Es kann aber bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles dem Kläger weder angesonnen werden, das Bild künftig einem anderen, seiner Familie persönlich nicht mehr verbundenen Da das Reichsgericht*' dem die Verträge Vorlagen und das daher eine umfassendere Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse besaß-# schon im Jahre 1929 der Ansicht beigetreten ist, der Nießbrauch sei »nicht für alle Zeiten” bestellt worden, und da ferner die vorhandenen Unterlägen über die’ Wertverhältnisse ganz unbestimmt sind, läßt sich nicht sagen, daß die Herausgabe des Bildes efhe »vorzeitige Aufgabe eines gut bezahlt gewesenen Nießbrauchsrechts«' ist, Vielmehr kann eine etwa auf die Nießbrauchbest ellung anzurechnende Geldentschädigung inzwischen sehr wohl durch die ideellen Vorteile, die der Staat Preußen seinerseits aus der Ausstellung des Bildes gezogen hat, bereits abgegolten sein. Es läßt sich hier-' nach nicht sagen, daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Ausgleichsleistung des Klägers erfordern (§ 242 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Sache trotz der Widmung für einen bestimmten öffentlichen Zweck im Privateigentum stehen kann. Die Vertragsteile hätten vielmehr das Benutzungsrecht, an dem Bilde ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt und dabei alle Einzelheiten festgelegt-, so daß es auch keiner Widmung bedurft habe, um.den beabsichtigten Zweck zu erreichen. September 1882 und ihm folgend dann auch in dem Vertrage vom Jahre 1S03 für eine rein büi’gerlich-recht-liche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsteile spricht. Soweit das beklagte Land sich schließlich noch darauf berufen hat, es liege eine Dauerleihgabe vor, genügt hier schon im Anschluß an die Erörterungen über die Geschäft sgrundlage der Hinweis des Berufungsgerichts, eine solche'könne nicht, weitergehen als ein auf unbegrenzte Zeit eingeräumter Nießbrauch.-
Of-3 W 17 ZR 214/52 Verkündet am 19. März 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Land- und Forstwirts Sigismund Graf R früher A0HHB Kreis HflH^-Land, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für' Kultus und Unterricht in Wiesbaden, Beklagte, Berufungskläger: und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Di% Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3, Juli 1952 aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. Oktober 1951 wird zurückgewiesen. Das Land trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen Tatbestands Bis ziun Zusammenbruch des Deutschen .Reiches im Mai 1945 befand-sich im Besitz des preußischen Kaiser-priedrich-Museums in Berlin das dem Maler Sandro Botticelli zugeschriebene Gemälde "Madonna mit Engeln und Lilien», auch die HflHi'sche Madonna genannt. Das Gemälde.war während des letzten Krieges zusammen mit anderen Kunstwerken des Kaiser-Priedrich-Museums ausgelagert. Nach dem Zusammenbruch wurde es zunächst von der amerikanischen Besatzungsmacht in Besitz genommen. Diese hat im Jahre 1.948 die gesamten in der Wiesbadener Zentralsammelstelle (Central Collecting Point) zusammengefaßten Kunstwerke dem beklagten Land zur treuhänderischen Verwahrung übertragen. In der Anordnung des Amtes der Militärregierung für Hessen in Y/iesbaden vom 28. Juni 1948 ist hierzu u.a. bestimmt! »Ziffer ,1) Alles kulturelle Eigentum des ehemaligen Preußischen Staates/ zugleich solche anderen kulturellen Gegenstände in unbestrittenem deutschem Eigentum, die sich z.Zt. in der Wiesbadener Zentralen Sammelstelle (Central Collecting Point) in ... .-• der Verwahrung dieses Hauptquartiers,- Abteilung Vermögen, Referat Denkmäler, Schöne Künste und Archive) befinden, werden Ihnen hiermit zwecks unverzüglicher Übernahme der Verantwortung für die Verwahrung übertragen. ' Ziffer 2)- Der Hessische Staat soll alles derarti-ge“Elgehtum des ehemaligen Preußischen Staates als Treuhänder für das gesamte deutsche Volk bis zu demjenigen Zeitpunkte .in Verwahrung halten, an dem eine verantwortliche zentrale Regierung für Deutschland mit gesetzlicher Befugnis errichtet ist, das in Präge stehende Eigentum rechtmäßig zu übernehmen. Ziffer 6^ Sollte sich heraus.stellen, daß irgendwelches ihrer Treuhänderschaft übertragene Eigentum das bona fide-Eigentum von der Militärregierung anerkannter deutscher Einrichtungen oder deut- fr. 4 (.! i L scher Privatpersonen ist, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der amerikanischen Besatzungszone haben, so können die betreffenden Gegenstände unverzüglich zugunsten der Eigentümer freigegeben werden. Das'Referat Denkmäler, Schöne Künste und Archive ist von derartigen Freigaben gebührend in Kenntnis zu setzen." Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erhebt als Nachfahre der Familie An- spruch auf das vorerwähnte Bild. Das Botticelli-Bild hat seit dem Jahre 1825 folgendes Schicksal gehabt: Durch Stiftungsurkunde vom 24./30. Dezember 1825 errichtete ein Vorfahre des Klägers, Athanasius Graf mit 19 im damals preußischen Landgericht ab e-zirk Posen gelegenen Besitzungen, darunter Obrzycko, ein Familienfideikommiss, das"die Bestätigung durch die Fideikommissbehörde und die landesherrliche Genehmigung erhalten hat. Am 5. März 1842 suchte der Stifter, der damals preußischer Gesandter in Lissabon war, beim König von Preußen die unentgeltliche Überlassung einer Baustelle am damaligen Exerzierplatz in Berlin zu dem Aufbau eines ‘.Gebäudes für eine Bildergalerie und eine kleine Wohnung nach. Zu dieser Galerie gehörte auch das im Streit befindliche Bild. Der Stifter sprach den Wunsch aus, das Gebäude nebst der Galerie seinem Majorat einzuverleiben. Es kam zu einem Vertrag vom 19. Mai 1847» in dem der preußische Domänenfiskus dem Stifter einen Platz vor dem Brandenburger Tore "zu .superfiziarischen Rechten" zwecks Errichtung des zur Aufnahme der Galerie bestimmten Gebäudes überließ, während der Stifter erklärte, das- Gebäude bereits errichtet und die Galerie mit 52 Bildern darin untergebracht zu haben, sich«auch verpflichtete, diese Bildergalerie fortwährend darin zu belassen, das Gebäude, auf seine Kosten zu erhalten und, wenn es durch einen Unglücksfall zerstört werden sollte, auf eigene Kosten wieder herzustellen (Nr 2). Er verpflichtete sich ferner, das Etablissement und die Galerie seinem Majorat einzuverleiben, für den Fall aber, daß er oder.seine Erben mehr als 1/3 der Gemälde veräußern oder aus der Galerie entfernen würden, auf Verlangen des Fiskus.dessen überlassenen Grund und Boden mit 11.116,20 Talern preuß. Courant zu bezahlen und, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolge, auf Ansuchen-des Fiskus das Gebäude abzubrechen und das.Grundstück zurückzugeben (Nr 3). Der Stifter vefleibte alsdann in einem Nachtrag vom 24. November 1854 zur Stiftungsurkunde die Galerie nebst dem Gebäude, worin sie untergebracht war, dem Fideikommiss ein. Im Nachtrag (Nr 2) heißt es: ’’Ich verpflichte hierdurch einen jeden Besitzer des Obrzyckoer Fideikommisses zur gewissenhaften und pünktlichen Erfüllung aller Bedingungen, die durch den in beglaubigter Abschrift anliegenden Vertrag vom 19. Mai 1847 ...............fest- gesetzt worden sind, wogegen auch alle mir aus dem „ . . .... Vertrage zustehenden Rechte auf das von mir gestiftete Fideikommiss bezw. auf dessen'jedesmaligen Besitzer als solchen'hiermit übertragen sein sollen. Die Veräußerung der in den beigefügten Verzeichnissen . . i aufgeführten Gemälde usw. ist unstatthaft und der jedesmalige Fideikommissbesitzer die wegen der Erhaltung und Beaufsichtigung erforderliche." Einrichtung zu treffen verpflichtet.’’ - Die Galerie wurde nach ihrer Einrichtung für den öffentlichen Besuch freigegeben. Ende der 70er Jahre wurde das Enteignungsverfahren über das dem Stifter über- lassene Grundstück eingeleitet, weil es zur Errichtung des Reichstagsgebäudes gebraucht wurde. Durch Vertrag vom 25« Februar/10. März 1882 und Nachtrag vom 10./21. Februar 1883 überließ der Fideikommissbesitzer das Grundstück ohne die innere Einrichtung und ohne die Galerie dem Reichsfiskus gegen eine Entschädigung von 1,1 Millionen Mark, wovon 200.000 M als.Ersatz für die persönlichen Aufwendungen des Fideikommissbesitzers durch Abfindung der Haus- und Galeriebeamten gerechnet wurden. Der preußische Fiskus erhielt keine Entschädigung. t)ber das. Verbleiben der Galerie in Berlin einigte sich der damalige Fideikommissbesitzer mit dem preus-sisehen Fiskus durch einen Vertrag vom 7* September 1882, der als "Verwahrungs- und Verwaitungsvertrag" bezeichnet wurde. Darin heißt es: "Um angesichts des bevorstehenden Abbruchs des zu dem Fideikommiss gehörigen, in Berlin, Königsplatz 2, gelegenen Bildergaleriegebäudes die gemeinnützige Bestimmung der zur Zeit daselbst aufbewahrten Gemäldegalerie und den Verbleib derselben in Berlin gemäß den Absichten ihres Begründers und der Willensmeinung des hochs’eligen Königs Friedrich Wilhelm IV auch fernerhin zu sichern, überweist die zu dem R(m[|^-sehen Fideikommiss berechtigte Familie die zu diesem gehörigen und nach wie vor Zubehör und Bestandteil des Fideikommiss verbleibenden Gemälde usw. dem Preußischen Staat zur Verwahrung und Verwaltung mit der Bedingnis, daß diese Gemälde usw. tunlichst als einheitliches Ganzes in zusammenhängenden Räumen, über deren Eingang das R^HH^sc-he Wappen usw. und die Aufschrift sehe Gemäldegalerie" anzubringen ist, aufbewahrt und der öffentlichen Betrachtung mit derselben Liberalität wie bisher zugänglich erhalten werden (Nr 1). Der Preus-sische Staat wird für würdige Aufstellung, Pflege und Aufsicht der Sammlung Sorge tragen und die Übernahme der- tr. ... 6 - selben sowie die Überführung in das zu bestimmende Lokal leiten lassen 0 ' . • o und haftet bei der Verwahrung und Verwaltung der-Galerie nur für grobes Versehen” (Nr 2). Die Kosten des Transportes, gewisse Reparaturen und die Versicherung gegen Feuer usw. werden dem .Jedesmaligen Fideikommissbesftzer auf erlegt (Nr 3). De.r Staat wird zu gewissen Ausbesserungen, zur. Herstellung von Katalogen und zur Entscheidung über Vervielfältigungen ermächtigt (Nr 4). Die Vertragsdauer wird auf 20 Jahre festgesetzt mit'der Maßgabe, daß sie sich auf dieselbe Dauer verlängert,: wenn nicht die zu dem Fristablauf zulässige Kündigung erfolgt (Nr 5)» Schließlich heißt ess "Durch diesen' Vertrag werden die Verpflichtungen der zu dem . . . Fideikommiss berechtigten Familie zur Unterhaltung der Galerie- in Berlin, nicht, berührt" (Nr 6). Abgesehen von 8 Bildern, die in den dem Vertrag beige fügten Katalog nicht aufgenommen wurden, wurde die Bildergalerie auf Grund des Vertrages zunächst in die Nationalgalerie in Berlin überführt und dort dem Vertrage entsprechend untergebracht. Im Anschluß an den Vertrag vom 7. September 1882 erging nunmehr ein Familienschluß vom 29. September -1885» der sich‘.auch auf andere Gegenstände erstreckte uiid' mit folgenden.Worten eingeleitet wurde: "Mittels•notariellen Vertrages vom 19. Mai 1847 ist das in Berlin an der 'Ostseite de.s Königsplatzes . . . belege-ne Grundstück dem Grafen Athanasius von von seiten des preußischen Domänenfiskus zu superfiziari-schen Rechten mit der Befugnis verliehen worden, daß durch Zahlung von 33.350 M an den preußischen Domänen-' fiskus das Eigentum daran erworben werden kann." Nr 1 erwähnt, daß die Verpflichtung des Fideikommissbesitzers su Einrichtungen zwecks Erhaltung und Beaufsichtigung der Sammlung erst wieder inKraft trete, wenn der Vertrag mit dem'Staat aufhöre. Im März 1902 kündigte der Preußische Staat den Vertrag vom 7. September 1882 zu dem 1, April 1903, um zur Hebung der Ostmark die Überführung der Sammlung nach Posen zu ermöglichen. Der damalige Fideikoromissbesitzer schloß alsdann zusammen mit dem Fideikommisskurator "in Vertretung der R^^m^schen Familie” mit dem Provinzialverband Posen und dem preußischen Fiskus den Vertrag vom 2. April/25,. Mai/17« Juni 1903, der sich ebenfalls als "Verwahrungs- und Verwaltungsvertrag" bezeichnet. Darin überweist die RflH^l^sche Familie im Einverständnis mit dem Preußischen Staat die dem Fideikommiss gehörigen Gemälde usw. dem Provinzialverband Posen zur Verwahrung und Verwaltung unter der Bedingung, daß sie als Einheit im Posener Kaiser-Friedrieh-Museum aufbewahrt und der öffentlichen Betrachtung mit der gleichen Liberalität wie bisher zugänglich erhalten bleiben.. Ausgenommen werden hiervon fünf Familienbilder sowie das in Streit befindliche Gemälde, auf dessen Verbleib in Berlin die dortige Museumsverwaltung Wert legte. Über dieses Gemälde bestimmt Nr 2; "Das . , . Gemälde von Sandro Botticelli verbleibt Bestandteil des Fideikommiss, wird aber dauernd in der Königlichen Gemäldegalerie in Berlin aufgehängt und mit der Bezeichnung versehen; "Eigentum des Gräflich R^m^schen Familienfideikommisses. Bei Überführung der . . . Rf[||H|schen Gemäldegalerie nach Posen 1903 zur Erinnerung an den Begründer der Sammlung in Berlin verblieben." Die Königliche'Galerieverwaltung wird für würdige Aufstellung, Pflege und Beaufsichtigung desselben Sorge tragen, wobei sie für grobes Versehen haftet. Eine etwaige Restaurierung darf nur mit Genehmigung des jedesmaligen Fideikoromissbesitzers stattfinden. Die Staatsregierung wird außerdem eine gute Kopie dieses Gemäldes in der Größe des Originals nebst passendem Rahmen anfertigen lassen. Diese wird Eigentum des F.^H' i - 8 sehen Familienfideikommisses und wird zusammen mit den übrigen Gemälden der Sammlung aufgestellt.»Nr 5 aagt: ”Die obigen Bestimmungen über Verwahrung und Verwaltung der Galerie* durch den Provinzialverbaiid Posen gelten zunächst füi* den Zeitraum von 30 Jahren. Erfolgt 3 Jahre vor Ablauf dieser Frist von keinem der drei vertragschließenden Teile Kündigung des Vertrages, so wird dieselbe stillschweigend als auf weitere 30 Jahre verlängert angesehen” . . . Nr 6 bestimmt: ”Die Verpflichtung der zu dem- sehen Familienfideikommiss berechtig- ten Familie'zur Unterhaltung der Galerie wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Bei Auflösung des Vertrages bedarf es' zur anderweiten Aufbewahrung der Galerie, welche den -Charakter einer öffentlichen Galerie dauernd behalten soll ,der Genehmigung . . . des Königs. Ebensowenig ändern-sich durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten, welche gemäß den Stiftungsurkunden für den Kurator begründet sind.” Dieser Vertrag ist landesherrlich genehmigt und von . der Fideikommissbehörde, jedoch nicht durch einen Famir lienschluß bestätigt worden. Das streitige Gemälde, befand sich seitdem im Kaiser-Friedrich-Museum in Berlin. Der am 1. Januar 1937 verstorbene Vater des Klägers, Sigismund Graf R(HHB sen. hatte schon nach dem ersten Weltkrieg Klage auf Herausgabe des Bildes mit der Begründung erhoben, das Fideikommissvermögen habe an Wert verloren, da die Forsten durch Raupenfraß vernichtet, die Kapitalien durch den Währungsverfall verloren und die lasten des Großgrundbesitzes beträchtlich gewachsen seien, so daß er genötigt sei, das Gemälde zu verwerten. Die.Klage wurde von dem Landgericht und dem Kammergericht in Berlin abgewiesen. Das Reichsgericht 1; ^7- •I hat die Revision hiergegen durch Urteil vom 11. Juli 1929 zurückgewiesen. Es hat eine entgeltliche Nießbrauch-"bestellung zugunsten des Staates Preußen angenommen, an die jedenfalls der damalige Fideikommissbesitzer für die lauer seines Fideikommissbesitzes gebunden sei. Der jetzige Kläger hat vorgetragen, das sche Familien-Fideikommiss sei durch Familienschluß vom 17. August/27..- Oktober 1938 aufgelöst. Der Familienschluß sei durch Beschluß des Appellationsgerichtshofs in Posen vom 16. März 1939 bestätigt worden und seit dem 28. Mai 1939 rechtskräftig. Das gesamte Fideikommissvermögen einschließlich des Gemäldes sei ihm zu freiem Eigentum übertragen worden. Mit .der Auflösung des Familienfideikommisses seien alle-Beschränkungen des Eigentums, insbesondere das bis dahin bestehende Nutzungsrecht des Preußischen Staates fortgefallen, so daß das beklagte Land für diesen auch keine Treuhandbefugnis mehr ausüben könne. Las Nießbrauchsrecht des Landes Preus-sen sei ferner mit der Auflösung Preußens durch das Kon-trollratsgesetz Nr 46 erloschen (§ 1061 BGB). Er, der Kläger, könne außerdem wegen völliger Veränderung der Verhältnisse beider Parteien von dem Vertrage zurücktreten öder aus wichtigem Grunde kündigen. Er sei ganz verarmt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, das Gemälde an ihn selbst, hilfsweise an Rechtsanwalt Pelckmann in Frankfurt/Main herauszugeben. Las beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Es hat die Verarmung des Klägers nicht bestritten. Es ist aber den übrigen Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, das Gemälde sei spätestens 1854 dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet • worden oder dpch eine Dauerleihgabe gewesen. Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrage erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt,mit der Revision, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, hilfsweise die Herausgabe von der Zahlung einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Geldsumme abhängig zu machen. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Familienfideikommiss durch Familienschluß vom 17. August 1938 au-fgelöst, dieser ordnungsgemäß bestätigt und der Kläger alleiniger Eigentümer dieses Sondervermögens einschließlich des herausverlangten Bildes geworden. Die Militärregierung hat gegen eine Herausgabe des Bildes an einen in Deutschland.wohnenden Vertreter des Klägers keine Bedenken erhoben. Eine solche ist auch devisenrechtlich genehmigt worden. II. Der Herausgabeanspruch des Klägers ist nach § 985 BGB begründet. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor, da der Kläger unstreitig Eigentümer und das beklagte Land als von der Militärregierung bestellter Treuhänder Besitzer des Bildes ist. Das beklagte Land hat jedoch nicht dargetan, daß es selbst oder der mittelbare Besitzer, von dem es sein Recht zu dem Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber noch zu dem Besitz berechtigt ist, und daß es deshalb die Herausgabe des Bildes nach § 986 BGB verweigern kann. Dabei kann die Frage, wer der etwaige mittelbare Besitzer im Sinne dieser Vorschrift ist, dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Land Preußen spätestens mit dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr 46 aufgelöst worden . sei und auch.nicht für die Dauer der Abwicklung als eigene Rechtspersönlichkeit weiter bestehe. Inwieweit das zutrifft, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn auf das beklagte Land Hessen können weder unmittelbar noch mittelbar mehr Rechte übergegangen sein, als das aufgelöste Land Preußen für die Dauer der Abwicklung als eigene Rechtspersönlichkeit hätte. 1. Bei der Prüfung der in Rede stehenden Frage geht der Senat von der rechtlichen Beurteilung aus, die das Reichsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 1929 in dem früheren Rechtsstreit zwischen dem Vater des Klägers und dem Preußischen Staat den maßgeblichen Verträgen gegeben hat. Es stand damals nur die Frage zur Nachprüfung, ob der Vater des .Klägers als derzeitiger Fideikommissbesitzer persönlich verpflichtet war, dem beklagten Preußischen Staat den Besitz des Bildes zu belassen, nicht jedoch die weitere Frage, ob die von dem damaligen Kläger persönlich übernommene Verpflichtung auch für das Fidei-kommissvermögen als solches und damit für die Fideikom-m'is^fplger wirksam war. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, daß.bei der Auslegung des Vertrages vom Jahre 1903 die Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen seien, wie sie durch die Verträge vom 19. Mai 1847 und 7. September 1882 gestaltet worden seien. Es hat hierzu ausgeführt, es sei insbesondere schon durch den Vertrag von 1847 in Verbindung mit dem Nachtrag zur Stiftungsurkunde von 1854 12 eine die Familie bindende Verpflichtung des Stifters dem Staat Pröußen gegenüber begründet worden, die zu dem Fidei-kommissvermögeri gehörige Bildergalerie dauernd .in Berlin zu erhalten und dem Publikum zugänglich zu machen, als Gegenleistung ‘.für die Überlassung eines fiskalischen Grundstücks zuVsuperfiziarischen Rechten an den Stifter und dessen Rechtsnachfolger im. Besitz des auf dem Grundstück errichteten'Galerie- und Wohngebäudes. Der Vertrag vom 7. September^1882 sei ein entgeltlicher Vertrag ge-+ wesen. Zu deii -früheren Leistungen des Preußischen Fiskus sei damals nach der Enteignung des Grundstücks eine weitere Leistung gekommen, indem dieser den gesamten Ent-eignungsbetrag, von dem ein Teil auf den nicht zu dem.Fideikommiss gehörigen Grund und Boden entfallen sei, dem-Fideikommiss überlassen habe. Mit der neuen Behauptung,, der Beklagte habe einen entsprechenden Anteil an dem Enteignungsbetrage erhalten, könne der (damalige) Kläger im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Pie Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe an dem Inhalt des Schuldverhältnisses nichts geändert (Art 170 EGBGB). Pie Kündigung des Beklagten zu dem 1. April 1903 habe nur den Nebenvertrag ergriffen, der die Übernahme der Galeriein das Staatsmüseüm betraf und den die Vertragsteile zutreffend als Vetwahrungs- und Verwaltungsverträg bezeichnet hätten.-Pie Verpflichtung des Fideikommissbesitzers und der Familie$-die Galerie in Berlin zu unterhalten und dem Publikum.zugänglich zu-machen, sei trotz der Kündigung bestehen geblieben.' Per Vertrag vom Jahre 1903 habe nur die Leistungen geändert, die dem Kläger und den Fideikommissfolgern oblagen. Pagegen seien die Gegenleistungen Preußens insofern unverändert bestehen geblieben, als der Enteignungsbetrag, soweit er auf die Grundstücksüberlassung zurückging, dem Fideikommiss verblieben sei. Als neue Gegenleistungen habe der Beklagte die Lieferung ei- ner guten Kopie und die Ausstellung des Gemäldes im staatlichen MuseuA übernommen, die auch dem Interesse und dem Ansehen der ‘Graf RflHflflPsclien Familie gedient habet Hiernach seien gegen die Auffassung des (damaligen) Berufungsgerichts keine Bedenken zu erheben, daß nach wie vor ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Leistungen bestehe und das neue Abkommen ebenso wie das frühere als entgeltlich anzusehen sei. Lie Entgeltlichkeit des Abkommens schließe die Annahme eines Leihvertrages aus."Die Auffassung der Vorinstanzen, das dem Beklagten im Jahre 1903 an dem Gemälde eingeräumte Recht sei ein Nießbrauch (§ 1030 BGB), sei unbedenklich. Liese Rechtsausführungen des Reichsgerichts hat das Berufungsgericht sich in Übereinstimmung mit beiden Parteien ausdrücklich insoweit zu eigen gemacht, als darin die entgeltliche Bestellung eines dauernden Nießbrauchs-rechts bejaht worden ist. Es hat dabei besonders bemerkt, daß ihm die im Tatbestand des reichsgerichtlichen Urteils erwähnten Urkunden nicht im vollen Wortlaut .vorlägen und daß es sich daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung in der Läge sähe. Ler Senat steht vor der gleichen Schwierigkeit, wenn er im folgenden zu Ungunsten des Klägers auch den Rechtsausführungen des Reichsgerichts im übrigen folgt und die Nießbrauchbestellung nicht als ein selbständiges, von den übrigen Verträgen über die Gemäldesammlung losgelöstes Rechtsgeschäft, sondern die in den Jahren 1847» 1882 und 1903 über die Gemälde geschlossenen Verträge als eine Einheit ansieht. 2. Es bleibt dahihgestellt, ob das hiernach dem Preus-sischen Staat eingeräumte Nießbrauchsrecht schon mit der. Auflösung des Familienfideikommisses im Jahre 1938 erloschen ist. Hierzu hat das Reichsgericht ausgeführt, es sei dem (damaligen) Berufungsgericht darin beizustimmen, daß die fragliche Verpflichtung nicht für.alle Zeiten übernommen worden sei, sie sei für den Fideikommissbesitzer und seine Rechtsnachfolger im Fideikommiss begründet worden. Daraus folge, daß sie ein Ende erreicht hätte, wenn eine solche Rechtsnachfolge, z.B. infolge Auflösung des Fideikommisses nicht mehr?hätte eintreten können. Auch vom Standpunkt des Berechtigten aus sei die Verpflichtung erkennbar nicht auf eine schlechthin unbegrenzte Bauer berechnet gewesen. Das. jetzige Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es meint- ü.a.,die im Vertrage vom Jahre ‘1903 übernommenen Verpflichtungen bänden nach § 79 II-4’'ALR auch die Rechtsnachfolger im Fideikommiss, wenn sie für das Fideikommissvermögen eingegangen seien und die Rechtsnachfolger keinen Widerspruch erhoben hätten.. Hach Art 5 des Familienschlusses vom 17. August’1938 ha|te der Kläger aber für sämtliche Verpflichtungen, die dae Fideikommissvermögen belastet hätten. Hierzu tritt das weitere Bedenken, daß der Kläger, wenn der Vertrag von 1903 nicht das Fideikommissvermögen belastet, sondern nur seinen Vater persönlich gebunden haben sollte,- als bürgerlich-rechtlicher. Erbe für die damals übernommenen Pflichten eihzustehen hätte. Im einzelnen braucht diesen Fragen aber hier nicht nachgegangen zu werden; denn selbst wenn sie zugunsten des beklagten Landes zu entscheiden sein sollten, kann das Land sich zu demindest wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr auf das Besitzrecht des Preußischen Staates berufen. 3. Nach den bereits in dem früheren Rechtsstreit getroffenen und von den Tatsachengerichten des vorliegenden Rechtsstreits übernommenen Feststellungen sind die Vertragschließenden bei Abschluß sämtlicher Verträge in -15- mehrfacher Hinsicht von Vorstellungen über den Bestan grundlegender ..Umstände ausgegangen, die sich inzwiseh völlig geändert haben» Schon das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom Juli 1929 mit folgenden Ausführungen auf die erheblic Bedeutung hingewiesen, die das Verhältnis des Stifter zu dem Staat Preußen und seinem Königshaus für den Ab Schluß der Verträge gehabt hats ”Im Nachtrag von 1854 zur Stiftungsurkuiide hat de Stifter die Bestimmung, wonach beim Erlöschen de Mannesstammes das Fideikommiss an einen Prinzen königlichen Hauses fallen solle, mit dem Hinzufü bestätigt,' daß diese Bestimmung "za allen Zeiten und unter, allen Umständen in Kraft bleiben und durch keine Veränderungen, die sich im Laufe ein wenn auch-.noch so fernen Zeit, sei es durch Austausch des Territorii, worin die Fideikommissgüt belegen sind, oder wie sonst ereignen möchten, j raals alteriert werden soll”, da ihn zu der getro feilen Disposition "einzig und allein aufrichtige Dankbarkeit und Ergebenheit gegen den hochselige und den jetzt regierenden König und also das Kön liehe Haus, bewogen habe." Die Unterbringung und Aufstellung des streitigen Gemäldes im Königlichen Museum in Berlin sollte nach der im Vertrag von '1905 vorgesehenen Inschr auf dem Gemälde der Erinnerung an den Begründer Sammlung, d.h. den Stifter, dienen. Das kann nie anders als dahin gedeutet werden, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages den Tjfünschen und Vors langen des Stifters, beruhend auf dessen persönl chen Beziehungen zu dem königlichen Hause, Rechnung getragen hat." Diesen Vorstellungen des Stifters und der spätere Vertragsgegner ist - wenn nicht schon mit dem Aussche den des alten Königshauses aus der Regierungsgewalt i Jahre 1918 - spätestens mit der Auflösung Preußens na dem Zusammenbruch (1945) der Boden entzogen worden. Eine weitere wesentliche Vorstellung aller Vertragsgegner des Preußischen Staates einschließlich des Stifters war ferner die. daß das Fideikommiss bestehen bleiben und durch die Ausstellung der Bilder gemäß den geschlossenen Vei^trägen die Bedeutung des Familienverbandes unterstrichen werden würde. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstande im Zusammenhang mit der Präge auseinandergesetzt, ob die Auflösung des Fideikommisses den Nießbrauch ohne weiteres zu dem Erlöschen gebracht hat«. Es hat diese Frage im Gegensatz zu dem Reichsgericht verneint, weil aus dem im Tatbestand des Reichsgerichts wiedergegebenen Inhalt der Urkunden nicht zu ersehen sei, daß das dem Preußischen Staat eingeräumte Nießbrauchsrecht gerade von dem Fortbestände des Fideikommisses abhängig sein sollte. Der Vertrag vom 19. 'Mai 1847 sei geschlossen worden, ohne daß die Galerie mit dem Nachtrag zur Stiftungsurlcimde vom 24. November 1854 dem Fideikommiss einverleibt' worden sei. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß nach seinen eigenen Feststellungen der Stifter anscheinend schon in seinem Gesuch an den. König vom 5. März 1842, mindestens aber vor dem Vertragsschluß den Wunsch ausgesprochen hat, "das Gebäude nebst der 'Galerie seinem Majorat einzuverleiben", daß alöo der Nachtrag zur • Stiftungsurkunde im Jahre 1854 nur Vorstellungen verwirklicht hat, von denen - für beide Vertragsteile erkennbar - schon der 1847 geschlossene Vertrag getragen war. Mit diesen Vorstellungen Uber den Fortbestand des Fi- \ deikommisses verband sich'ferner die weitere Vorstellung, daß die Ausstellung der Gemälde dem Ansehen der Familie dienen würde. Insoweit hat das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Landgerichts aus der Kennzeichnung der Gemälde-, insbesondere des hier streiti- -17- gen Bildes den rechtlich bedenkenfreien Schluß gezogen, es sei bei der Öffnung der Gemäldegalerie weniger darauf angekommen, die Bilder der öffentlichen Betrachtung zuzuführen als die Bedeutung der Familie zu unterstreichen* Daraus folgt, daß das Ansehen, das die Familie infolge ihrer Stellung, insbesondere auch ihres Vermögens genoß, gleichfalls einer der Umstände war, auf dem die in'der Zeit von‘1847 bis 1903 wegen der Kunstschätze geschlossenen Verträge aufbauten. In allen drei Punkten (Verbundenheit mit dem preußischen Königshaus, Bestand des Fideikommisses, Ansehen der Familie) handelt es sich um für den Vertragsschluß i wesentliche Umstände, die zwar nicht - etwa als Bedingung -zu dem Vertragsinhalt gemacht worden sind,, die aber erkennbar auch nicht bloße Beweggründe gewesen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sie vielmehr, sowohl nach den erkennbaren persönlichen Vorstellungen der Vertragspartner wie auch bei einer hiervon gelösten rein sachlichen Betrachtungsweise, bei dem Zustandekommen der verschiedenen Verträge eine grundlegende Bedeutung gehabt, sie insbesondere in ihrer außergewöhnlichen Gestaltung insgesamt erst sinnvoll erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage kommt es für den vorliegenden Fall nicht auf die in der Rechtslehre umstrittene Frage an, ob die Geschäftsgrundlage. sich in erster Linie, nach den Parteivorstellungen oder nach objektiven Umständen bestimmt. 4. In allen vorgenannten Punkten haben sich inzwischen wesentliche Änderungen ergeben. Das Fideikommiss ist bereits im Jahre 1938 aufgelöst worden* der Staat Preußen besteht nicht mehr* die Familie hat die Heimat und ihr gesamtes Vermögen, das früher sehr bedeutend war, verloren. Der nach dem Familienschluß von 1938 für die alten Fideikommissverbindliehkeiten haftbare Kläger ist selbst unstreitig ganz verarmt. Nimmt man alle diese Umstände zusammen, dann ist der Schluß gerechtfertigt,• daß die Geschäftsgrundlage der Verträge weggefallen ist. Daraus ergeben sich entscheidende Rechtsfolgen. 5. Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, die Anwendung der Grundsätze über die Änderung der Geschäft sgrundlage scheitere daran, daß es sich bei dem '»Nießbrauchsrecht .. . .um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt” hälfe. Der Vorfahre des Klägers habe damals *. für die Nießbräuchbestellung von dem preußischen Königshaus durch Überlassung der Enteignungssumme für den Grund und Boden in Höhe von i,1 Millionen Hark eine überreiche Ehtschääigung erhalten, so daß die-jetzige bedrängte wirtschaftliche Bage des Klägers keinen Anlaß gebe, von dem Berechtigten eine vorzeitige Aufgabe diev ses gut bezahlt gewesenen Nießbräuchsrechts zu verlangen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch teils rechtsirrig, teils tatbestandswidrig. Daß ein Rechtsgeschäft entgeltlich ist, schließt die Anwendung der aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze über die Änderung der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres aus. Die Entgeltlichkeit’ kann zwar für die weitere Frage bedeutsam sein, ob demjenigen, der sich auf die veränderten Verhältnisse beruft, trotzdem zugemutet werden kann, seine Vertragspflichten mindestens in einer der Veränderung der Geschäftsgrundlage angepaßten Weisevzu erfüllen. Die weiteren Erwägungen des Öberlandesgerichts über die Enteignungssumme stehen zu dem Teil mit seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch und berück- . sichtigen auch den GesamtZusammenhang nicht. Der Betrag von i,1 Millionen Mark ist nach dem Tatbestand - auch nach den im Urteil des Reichsgerichts wiedergegebenen 19 - * Feststellungen -, dem Vorfahren des Klägers nicht vom preußischen Königshaus als Enteignungssurame für den Grund und Eoden überlassen, sondern ihm vom Relchsfis-kus als EnteignüngsentSchädigung unmittelbar gezahlt worden. Dabei sind 900.000 Mark auf die Grundfläche nebst dem unbeweglichen Zubehör (dem Galerie- und Wohngebäude) und 200.000 Mark als Ersatz für die persönlichen Aufwendungen des Fideikommissbesitzers durch Abfin- * dung des Haus- und Galeriebeamten gerechnet wurden. Von dem Betrage von 900.000 Mark entfiel hiernach mindestens ein erheblicher Teil auf das vom Fideikommissbesitzer aus. eigenen Mitteln errichtete Galerie- und Wohngebäude.Für die Annahme, daß der Fideikommissbesitzer eine,Entschädigung für den nicht ihm, sondern dem Preußischen-Staat gehörigen Baugründ als solchen erhalten hat, spricht nur die im Reichsgerichtsurteil wiedergegebene,. nicht näher belegte Feststellung, der Preußische Staat habe dem Fideikommiss den gesamten Enteignungsbetrag .überlassen, von dem ein Teil auf den nicht zu dem Fideikommiss' gehö3.-igen Grund und Boden entfallen, sei. Dieser Feststellung hat der Vater des Klägers damals im .Rsvisiopsrechtszug widersprochen. Damit ist er zwar aus prozeßrechtlichen Gründen (§ 561 Abs 2 ZPO) enthört worden. Für den jetzigen Rechtsstreit ist die Feststellung nicht bindend und mangels näherer Darlegungen nicht nachprüfbar. Sie ist nicht einmal wahrscheinlich.. Es ist nicht ersichtlich, warum der Preußische .Staat dem Fideikommissbesitzer eine Enteignungsentschädigung ’»überlassen»’ haben soll, die ihm selbst zu-stand. Näher liegt die Annahme, daß die dem Fideikommissbesitzer für die »»Grundfläche” gewährte Entschädigung ihm für den Rechtsverlust gezahlt worden ist, der »'hinsichtlich seines superfiziarischen Rechts” an dem Grundstück eingetreten ist. Selbst wenn er aber auf Kosten - 20 ^7 Preußens eine Entschädigung für den Grund und Boden selbst erhalten--hat, ist zu berücksichtigen, daß dieser im Vertrage von*' 1847 mit einem Erwerbspreis von 11,116,20 Talern preuß. Cnurant, im Familienschluß .von 1885 umge-rechnet auf 53.550 Mark, eingesetzt worden ist und daß schon hiernach.,-der Betrag von 900»000 Mark, der auf die Grundfläche■ neb-st. unbeweglichem Zubehör-entfiel, allenfalls zu einem .geringeren Teil'- für den Baugrund selbst gewährt worden ist. Es ist auch unrichtig, wenn das Berufungsgericht die Nießbrauchbestellung und die Zahlung der Enteignun’gssumme in einen-unmittelbaren Zusammenhang-bringt. Die Enteignungssumme ist vom Reichsfiskus auf Grund der Verträge vom 25.. Pebruar/lOs.. März 1882 mit Nachtrag-’ vom.-.21. Februar 1-885 gezahlt--wprden. Ob und inwieweit-sich die Zahlung dieser Summe auf die Gestaltung des Vertrages mit dem Preußischen Fiskus vom 7. September 1882.ausgewirkt hat, steht dahin. Näheres ist darüber nicht festgestellt und auch nicht feststellbar. Soweit ein solcher Zusammenhang bestehen sollte, wäre auch zu berücksichtigen, daß die Vertragsteile sich mit beiderseitigem Kündigungsrecht zunächst nur für 20 Jahre gebunden habenund daß der Nießbrauch alsdann erst nach der Kündigüng.des letzterwähnten Vertrages im. Rahmen des neuen "Verwahrungs- und Verwaltungsvertra-gesM von 1903 eingeräumt worden ist. Der Zusammenhang zwischen der Zahlung der Enteignungsentschädigung und der Nießbrauchbeatellung ist daher, wenn nicht gar ungewiß, so doch mindestens--sehr l-ose. Er. ist außerdem angesichts der insoweit unsicheren Unterlagen wertmäßig nicht zu errechnen. Auch wenn unterstellt wird, daß ein Teil der Enteignungssumme eigentlich dem Preußischen Fiskus zustand und dem Fideikommiss als weitere Gegenleistung überlassen worden ist, dann entfällt von diesem unbestimmten Teil nur ein Bruchteil auf das hier streitige Bild, da die Galerie, auf die die Verträge 21 sich bezogen,-'etwa 50 Bilder umfaßte und die anderen Bilder nach -dim Inhalt des in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen- im.Jahre 1941 zwischen dem Kläger und dem Reichsstatthalter in Posen geschlossenen Vertrage auch einen bedeutenden Uert besaßen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vorfahre des Klägers sei für die NießbfauchbeStellung an dem Botticelli-Bild "überreich*' bezahlt worden, findet danach in seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Das gilt umsomehr, als einer etwa auf die Nießbrauchbestellung anzu-rechhenden Entschädigung aus dem Jahre 1-882 auch die Gebrauchsvorteile gegenüberstehen, die der’ Preußische Staat seitdem - und zwar bis zu dem Jahre 1945 - aus der Ausstellung des streitigen Gemäldes im Kaiser-Priedrich-Museurn gezogen' hat. Das wertvolle Bild erhöhte den Ruhm des Museums. 6. Dem Kläger kann nach allem nicht»zugemutet werden, an dem über das Bild geschlossenen Vertrage festzuhal- ten. Für die Zumutbarkeitsfrage kommt hierbei seiner Veratmung und der Tatsache, daß er deshalb darauf angewiesen ist, sein'Eigentum.zu verwerten, besondere Bedeutung zu. Es ist auch nicht möglich, die im Jahre 1905 über das Bild getroffenen Bestimmungen teilweise aufrechtzuerhalten. Ist die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen und kann dem Verpflichteten nicht zugemutet werden, an ihm festzuhalten, so ist zv/ar zunächst zu prüfen, ob der Vertrag der neuen Sachlage angepaßt werden kann (Urteile des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1951 I ZR 15/51 = NJW 52, 137 /.“"VolkswagenfallJ6 7 und 16. Januar 1953 I ZR 42/5'2). Es kann aber bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles dem Kläger weder angesonnen werden, das Bild künftig einem anderen, seiner Familie persönlich nicht mehr verbundenen v 22 fremden Vertragsgegner zu überlassen, noch aber - gleichsam als•Ablösung des Nießbrauchs - bei der Herausgabe des Bildes einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Da das Reichsgericht*' dem die Verträge Vorlagen und das daher eine umfassendere Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse besaß-# schon im Jahre 1929 der Ansicht beigetreten ist, der Nießbrauch sei »nicht für alle Zeiten” bestellt worden, und da ferner die vorhandenen Unterlägen über die’ Wertverhältnisse ganz unbestimmt sind, läßt sich nicht sagen, daß die Herausgabe des Bildes efhe »vorzeitige Aufgabe eines gut bezahlt gewesenen Nießbrauchsrechts«' ist, Vielmehr kann eine etwa auf die Nießbrauchbest ellung anzurechnende Geldentschädigung inzwischen sehr wohl durch die ideellen Vorteile, die der Staat Preußen seinerseits aus der Ausstellung des Bildes gezogen hat, bereits abgegolten sein. Es läßt sich hier-' nach nicht sagen, daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Ausgleichsleistung des Klägers erfordern (§ 242 BGB). Die Unklarheiten in dieser Hinsicht gehen zu Dasten des insoweit darlegungspflichtigen beklagten Landes. - 7. Die sonstigen Gründe, aus denen das beklagte Land ein Besitzrecht herleiten will, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Einen öffentlich-rechtlichen Widmungsakt hat es nicht als bewiesen angesehen. Im wesentlichen beruhen seine Ausführungen hierzu auf einer in diesem Rechtszu- . ge nicht nachprüfbaren tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Sache trotz der Widmung für einen bestimmten öffentlichen Zweck im Privateigentum stehen kann. Es ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, der Eigentümer einer 23 - Sache habe die Vermutung für.sich, daß sein Recht von einer solchen öffentlich-rechtlichen Beschränkung frei sei. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Die Vertragsteile hätten vielmehr das Benutzungsrecht, an dem Bilde ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt und dabei alle Einzelheiten festgelegt-, so daß es auch keiner Widmung bedurft habe, um.den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Dazu ist ergänzend zu bemerken, daß das allgemeine Landrecht'den ”VerwartungsvertragH als bürgerlich-rechtlichen Vertrag besonders geregelt hat (vgl Engelmann, Preußisches Privatrecht 6. Aufl S 324,' 338) und daß daher gerade die Wahl der Bezeichnung Verwahrungs- und Verwaltungsvertrag” im Vertrage vom 7. September 1882 und ihm folgend dann auch in dem Vertrage vom Jahre 1S03 für eine rein büi’gerlich-recht-liche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsteile spricht. Soweit das beklagte Land sich schließlich noch darauf berufen hat, es liege eine Dauerleihgabe vor, genügt hier schon im Anschluß an die Erörterungen über die Geschäft sgrundlage der Hinweis des Berufungsgerichts, eine solche'könne nicht, weitergehen als ein auf unbegrenzte Zeit eingeräumter Nießbrauch.- TT T JL. JU J. O Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben, weil es die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage fehlerhaft 'angewendet hat. Es bestand kein Anlaß, den Rechtsstreit nach § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit der Sachverhalt nicht geklärt ist, beruht das darauf, daß die maßgeblichen Urkunden nur auszugsweise vorliegen.•Sie können nach den Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes auch nicht im vollen Wortlaut beschafft werden. Das Berufungsgericht könnte daher bei einer Zurückverweisung keine weiteren Feststellungen treffen, als sie im angefochtenen Urteil nebst den darin angezogenen Aktenteilen enthalten sind. Nach dem insoweit, festgestellten Sachver-hältnis war die Sache zu der getroffenen Endentscheidung reif (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91y 97 ZPO. Schmidt A.scher Bundesrichter Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschrei- ken# Schmidt Kregel Scheffler